Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Geldentschädigung nach § 839 BGB wegen gemeinsamer Unterbringung in einem 16‑qm‑Haftraum. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Es fehle an substantiierten körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen und an der Inanspruchnahme verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe. Auch ein Anspruch nach Art. 41 EMRK sei mangels erforderlicher Schwere nicht gegeben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 839 BGB setzt die substantielle Darlegung von erheblichen gesundheitlichen oder sonstigen Folgen der Amtspflichtverletzung voraus; eine bloße Feststellung einer Würdeverletzung genügt nicht zwingend.
Vor Geltendmachung eines § 839‑Anspruchs müssen vorhandene verwaltungsinterne und verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe (z. B. Antrag auf Einzelunterbringung, Widerspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) genutzt oder zumindest substantiiert dargelegt worden sein.
Für eine Geldentschädigung nach Art. 41 EMRK ist ein Mindestmaß an Schwere der Beeinträchtigung erforderlich; ohne nachhaltige körperliche oder seelische Folgen besteht kein Anspruch.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 382/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 567 ff. ZPO auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Anspruchsteller hat die Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung gegen den Antragsgegner nach § 839 BGB nicht schlüssig dargetan. Es ist schon fraglich, kann aber letztlich dahinstehen, ob die Unterbringung des Anspruchstellers in einem 16 qm großen Haftraum mit zwei weiteren Gefangenen in dem Zeitraum vom 16.8 – 18.9.2005 eine Verletzung der Menschenwürde begründet. Der Antragsteller hat unstreitig keinen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt, gegen den er im Fall einer Ablehnung mit einem Widerspruch und sodann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte vorgehen können und müssen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515).
Dem Anspruch auf Zuerkennung einer Geldentschädigung steht in erster Linie aber entgegen, dass der Antragsteller nicht behauptet, durch die Unterbringung in dem Gemeinschaftshaftraum körperliche oder seelische Einbußen erlitten zu haben. Im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zum Schmerzensgeld ist anerkannt, dass bei geringfügigen Verletzungen des Körpers ohne wesentliche Beeinträchtigungen der Lebensführung und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld versagt werden kann, (Bagatellschaden). Zwischen der Feststellung der Verletzung von Artikel 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung besteht kein zwingendes Junktim (Bundesverfassungsgericht, NJW 2006, 1580, 1581). Erforderlich ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Folgen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der gemeinsamen Unterbringung behauptet der Antragsteller nicht. Erst recht nicht behauptet er, sein Anliegen der Anstaltsleitung zur Kenntnis gebracht zu haben.
Aus dem selben Grund scheitert ein Anspruch auf Geldersatz nach Artikel 41 EMRK. Die Beeinträchtigung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung und ihren Folgen (BGH NJW 05, 58, 59). Eine nachhaltige körperliche oder seelische Belastung behauptet der Antragsteller gerade nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).