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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 W 20/09·28.06.2009

PKH für Deckungsschutzklage: Rechtsschutzfall bei Kapazitätsklage erst mit Antrag/Ablehnung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte Prozesskostenhilfe für eine Deckungsschutzklage gegen seine Rechtsschutzversicherung wegen Kosten mehrerer verwaltungsgerichtlicher Kapazitätsverfahren zur Studienzulassung Humanmedizin. Das OLG bewilligte PKH überwiegend, weil der Rechtsschutzfall bei außerkapazitärer Studienplatzklage erst mit der konkreten Antragstellung bzw. Ablehnung gegenüber dem Bewerber entsteht und damit (meist) nach Ablauf der Wartezeit lag. Die bloße Veröffentlichung von Kapazitätszahlen begründet noch keinen Versicherungsfall. Für die Universitäten H. und F. wurde PKH versagt, weil dort durch frühere Ablehnungsbescheide der Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten war.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde überwiegend stattgegeben: PKH für Deckungsschutzklage bzgl. mehrerer Universitäten bewilligt, im Übrigen (H. und F.) wegen Wartezeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung setzt einen tatsächlichen, vom versicherten Risiko umfassten Lebensvorgang voraus, der sich in einem Einzelfall sinnfällig ereignet und den Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherten persönlich beschwert.

2

Die bloße Veröffentlichung von Studienplatz- bzw. Kapazitätszahlen durch eine Universität begründet für sich genommen noch keinen Rechtsverstoß im Sinne der Rechtsschutzbedingungen gegenüber einem Studienbewerber, solange dessen rechtliche Sphäre nicht durch eine konkrete Bewerbungsbeziehung berührt ist.

3

Bei außerkapazitärer Studienplatzbewerbung entsteht der für den Rechtsschutzfall maßgebliche Bezug zum Einzelfall jedenfalls erst durch die konkrete Antragstellung des Bewerbers gegenüber der Universität und/oder die Zurückweisung dieses Antrags.

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Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet neben den Regelungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 VVG) grundsätzlich keine weitergehenden Offenbarungspflichten des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherer keine entsprechenden Fragen in Textform gestellt und vertragliche Schutzmechanismen (u.a. Wartezeit) vorgesehen hat.

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Will der Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit versagen, muss er dies nach den Bedingungen unverzüglich und gesondert mitteilen; erfolgt die Ablehnung allein aus anderen Gründen, kann er sich hierauf später nicht berufen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 115 ZPO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 4 Abs. 1 c) ARB 2005§ 242 BGB§ 19 VVG

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05. Februar 2009 abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. B. aus F. Prozesskostenhilfe für die erste In-stanz bewilligt, soweit er eine Klage auf Deckungsschutz wegen der jeweiligen Gerichtskosten, der jeweiligen Vergütung der Prozessbe-vollmächtigten seines Sohnes K. A. sowie der jeweiligen Vergütung der gegnerischen Prozessbevollmächtigten für die Durchführung von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 bei den Universitäten M., J., L., G., G. und M. gegen die Antragsgegnerin zu erheben beabsichtigt.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – betreffend die Universitäten H. und F. – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Deckungsschutz gegen die Antragsgegnerin als seine Rechtsschutzversichererin. Gegenstand des begehrten Deckungsschutzes sind bereits abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten zwischen seinem Sohn K. A. und den Universitäten H., M., J., L., G., F., G. und M. auf Zuteilung eines Studienplatzes wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten im Fachbereich Humanmedizin. Nachdem der Sohn des Antragstellers einen Teilstudienplatz an der Universität M. erhalten hatte, nahm er die Anträge auf Zulassung bei den verschiedenen Universitäten zurück. Für die entstandenen Kosten verlangt der Antragsteller die Zusage von Deckungsschutz.

4

Der Antragsteller hatte zuvor bei der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 17.06.2008 und einer dreimonatigen Wartefrist bis zum 17.09.2008 eine Individualrechtsschutzversicherung ohne die Bereiche Verkehr, Wohnen und Beruf abgeschlossen, die zugleich die Kinder bis zum 25. Lebensjahr mitversicherte. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin (ARB 2005). K. A., der im Frühsommer 2008 sein Abitur mit der Note 2,8 abgelegt hatte, erhielt mit Ablehnungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vom 14.08.2009 die Mitteilung, dass er im Vorauswahlverfahren der Hochschulen F./M., K. und H., Medizinische Fakultät M., keinen Studienplatz erhalten habe. Mit Bescheid der Z. vom 23.09.2008 lehnten die Universitäten M., M. und B. die Zuweisung eines Studienplatzes im Auswahlverfahren der Hochschulen ab.

5

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2008 bat der Antragsteller um die Erteilung von Deckungszusagen für die genannten Verwaltungsstreitverfahren. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.10.2008 unter Hinweis auf die Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls ab.

6

Der Antragsteller geht von einem versicherten Rechtsschutzfall aus, weil frühestens die Stellung der Anträge auf Zuteilung eines sog. außerkapazitären Studienplatzes einen Versicherungsfall begründe.

7

Demgegenüber beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass bereits mit Veröffentlichung der Zahl der Studienplätze der Rechtsverstoß stattgefunden habe. Dies sei ein vorvertragliches Ereignis. Zudem habe der Antragsteller gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, weil er die Rechtschutzversicherung gerade im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anstehenden Verwaltungsverfahren abgeschlossen habe. Schließlich dürfe der Antragsteller zur Begrenzung des Kostenrisikos nicht gleichzeitig acht Anträge bei den verschiedenen Universitäten stellen.

8

Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.02.2009 zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, weil er das Versicherungsverhältnis nur mit Blick auf die streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren abgeschlossen habe. Hierfür spreche, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gewusst habe, dass sein Sohn Medizin studieren wolle und er aufgrund seiner Abitur-Note und ohne Wartesemester keinen Studienplatz erhalten würde. Auch habe der Antragsteller für die gängigen Bereiche Verkehr, Wohnen, Beruf keinen Rechtsschutz gewählt und für die übrigen Bereiche eine nicht unerhebliche jährliche Prämie trotz im übrigen eingeschränkter Vermögensverhältnisse gezahlt.

9

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und trägt vor, sein Sohn habe sich erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages zur Bewerbung um einen Medizinstudienplatz entschlossen. Auch sei dessen Bewerbung nicht von vornherein chancenlos gewesen, wie das später durchgeführte Losverfahren gezeigt habe. Aufgrund dessen habe er einen Teilstudienplatz erhalten. Er, der Antragsteller, habe seinen Bedürfnissen entsprechend den Umfang der Rechts-schutzversicherung gestaltet. Da er kein Kraftfahrzeug habe, arbeitslos sei und die Wohnung von einer Gesellschaft, deren Anteile von der Stadt F. gehalten würden, gemietet habe, habe er Rechtsschutz für die Bereiche Verkehr, Beruf und Wohnen nicht als erforderlich angesehen sehen.

10

II.

11

Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde de Antragstellers ist zulässig und in der Sache überwiegend erfolgreich. Die Voraussetzungen, unter welchen dem Antragsteller nach §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen bezüglich des Klagebegehrens im tenorierten Umfang vor.

12

1.

13

Der Antragsteller hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand einen Anspruch auf Deckungsschutz im Hinblick auf Verwaltungsrechtsstreitigkeiten seines Sohnes gegenüber den Universitäten M., J., L., G., Gn und M. mit hinreichender Erfolgsaussicht dargetan. Unstreitig fallen in den Umfang der Versicherung gemäß § 2 g) ARB 2005 mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten auch sog. Kapazitätsklageverfahren gegen Universitäten. Ein Anspruch auf Deckungsschutz wegen gleich lautender Anträge an die Universitäten H. und F. besteht hingegen nicht, weil bezüglich dieser Universitäten der Versicherungsfall innerhalb der dreimonatigen Wartezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 eingetreten ist.

14

a.

15

Der vom Antragsteller behauptete Versicherungsfall fällt unter Berücksichtigung der vereinbarten Wartezeit – mit Ausnahme der Verfahren gegen die Universitäten H. und F. – in den versicherten Zeitraum ab dem 17.09.2008.

16

aa.

17

Erst nach dem Ablauf der Wartezeit hat der Sohn des Antragstellers Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes wegen nicht ausgelasteter Kapazitäten an die Universitäten M., J., L., G., Gn und M. bzw. entsprechende Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen bei den jeweiligen Verwaltungsgerichten gestellt; eine ablehnende und damit eine die Rechte des Bewerbers verletzende Entscheidung können die genannten Universitäten erst nach diesem Zeitpunkt getroffen haben. Damit kann dahinstehen, ob bereits ein Antrag auf einen Studienplatz außerhalb der festgelegten Kapazitätszahlen einen behaupteten und damit einen Versicherungsfall auslösenden Rechtsverstoß enthält oder erst die Zurückweisung dieser Anträge. Ein etwaiger Rechtsverstoß der jeweiligen Universität gegenüber den Bewerbern, gemäß Art. 12 Abs. 1 GG die Ausbildungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen, liegt jedenfalls außerhalb der vereinbarten Wartezeit.

18

bb.

19

Die Veröffentlichung der Kapazitätszahlen durch die Universitäten begründet hingegen noch keinen Rechtsverstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB 2005 im Verhältnis zwischen Universität und Studienplatzbewerber. Auch wenn der Ursprung des behaupteten Rechtsverstoßes in der Veröffentlichung zu niedriger Kapazitätszahlen liegt, entfaltet er seine Beziehung zum Studienplatzbewerber erst durch den Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes bzw. durch die Ablehnung dieses Antrages ihm gegenüber. Vor diesem Zeitpunkt ist der Studienplatzbewerber nicht selbst beschwert, weil die Veröffentlichung der Kapazitätszahlen allein seine rechtliche Sphäre noch nicht berührt. Ein Versicherungsfall setzt voraus, dass ein tatsächlicher, vom versicherten Risiko umfasster Lebensvorgang im Einzelfall sich sinnfällig ereignet (vgl. BGH VersR 1974, 741; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, § 14 ARB 75 Rdnr. 1). Dieser Bezug auf einen Einzelfall entsteht erst durch die konkrete Rechtsbeziehung zur jeweiligen Universität und nicht durch die an die Gesamtheit der Bewerber gerichtete Veröffentlichung von Studienplatzzahlen.

20

cc.

21

Der Zeitpunkt der Ablehnung eines Studienplatzes durch die Z. im Vorauswahlverfahren der Hochschulen vom 14.08.2008 (Bl. 91 PKH-Heft) sowie sodann im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 23.09.2008 (Bl. 62 PKH-Heft) ist hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Universitäten M., J., L., G., Gn und M. gleichfalls nicht maßgeblich für die behaupteten Verstöße gegen Rechtspflichten. Der Sohn des Antragstellers hat bei seiner Studienplatzbewerbung über die Z. die Universitäten M., B., M., F./M., K. und H., Fakultät M., angegeben, die sodann Gegenstand der Ablehnungsbescheide der Z. vom 14.08.2008 im Rahmen des Vorauswahlverfahrens sowie vom 23.09.2008 im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen sind. Bei den im Beschlusstenor genannten Universitäten, gegen die der Sohn des Antragstellers Ansprüche auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der zuvor festgelegten Kapazitäten gerichtlich geltend gemacht hat, hatte sich der Sohn des Antragstellers jedoch nicht über die Z. beworben, so dass auch die Ablehnungsbescheide vom 14.08.2008 und 23.09.2008 keine Studienplätze bei diesen Universitäten betreffen. Die erforderliche konkrete Rechtsbeziehung (vgl. oben bb.) entsteht hier frühestens durch die Anträge an die Universitäten auf Zuweisung eines über die veröffentlichten Kapazitätszahlen hinausgehenden Studienplatzes nebst dem zeitgleichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; beides lag außerhalb der vereinbarten Wartezeit.

22

b.

23

Hinsichtlich der an die Universitäten H. und F. gerichteten Studienplatzbewerbungen ist der Versicherungsfall innerhalb der dreimonatigen Wartezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 eingetreten, die bei Versicherungsbeginn am 17.06.2008 am 17.09.2008 endete. Von diesen Universitäten hat der Sohn des Antragstellers nach seinen Bewerbungen um einen Studienplatz an die Z. einen ablehnenden Bescheid erhalten. Mit dieser Ablehnung haben sich die Universitäten H. und F. inzidenter auf ihre veröffentlichten Kapazitätszahlen berufen und dem Sohn des Antragstellers wegen der behaupteten unrichtigen Berechnung dieser Kapazitäten einen Studienplatz verweigert. Der vom Sohn des Antragstellers behauptete Rechtsverstoß gründet sich danach auch auf die Zurückweisung der Bewerbung in dem Ablehnungsbescheid im Vorauswahlverfahren der Hochschulen vom 14.08.2008 (Bl. 91 PKH-Heft), so dass der Sohn des Antragstellers bereits ab Zugang dieses Bescheides und damit vor dem 17.09.2008 persönlich beschwert war.

24

c.

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Dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz steht, soweit er aufgrund der vorstehenden Ausführungen erfolgversprechend ist, weder der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB noch das von der der Antragsgegnerin sinngemäß angeführte Argument entgegen, ihre Inanspruchnahme sei bereits zum Vertragsabschluss kein ungewisses Ereignis, sondern sicher absehbar gewesen.

26

aa.

27

Unter Berücksichtigung der für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag bereits geltenden Regelungen des VVG 2008 lässt sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht erkennen. Gemäß § 19 VVG unterliegt der Versicherungsnehmer einer Anzeigepflicht für erhebliche und ihm bekannte Gefahrumstände nur dann, wenn der Versicherer ihn hiernach in Textform gefragt hat. Eine entsprechende schriftliche Frage hat die Antragsgegnerin ersichtlich nicht gestellt. Zudem ist Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 VVG i.V.m. der formularmäßigen Mitteilung der Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, die sie dem Antragsteller mit Antragstellung übermittelt hat (Bl. 57 d.A.), das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Dieses kann die Antragsgegnerin gemäß Nr. 4 ihrer formularmäßigen Mitteilung nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht ausüben. Das hat sie nicht getan. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben ist für weitere Anforderungen an die Offenbarungspflicht des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Raum. Der Versicherer hat es in der Hand, sich vorvertraglich durch konkrete Fragen an den späteren Versicherungsnehmer sowie durch die Gestaltung seines Versicherungsumfangs und die Dauer der Wartezeit vor einer von ihm als unsachgemäß empfundenen Inanspruchnahme zu schützen.

28

bb.

29

Darüber hinaus ist aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung mit der Antragsgegnerin Kenntnis von den späteren Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hatte. Mit Schriftsatz vom 27.02.2009, in dem der Antragsteller seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.02.2009 begründet, ist er den Tatsachen, die das Landgericht als bis dahin unstreitig seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entgegengetreten. Zu den vom Landgericht angenommenen Indiztatsachen trägt der Antragsteller nunmehr vor, sein Sohn habe sich erst zu einem nach dem 15.06.2008 liegenden Zeitpunkt entschlossen, Humanmedizin zu studieren. Den von ihm gewählten eingeschränkten Rechtsschutz erklärt er – unwidersprochen – mit seiner Arbeitslosigkeit, einem nicht konfliktträchtigen Mietverhältnis und dem fehlenden Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs. Die für ihren Vortrag beweisbelastete Antragsgegnerin hat Beweis jedoch nicht angetreten.

30

d.

31

Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller unterliege nach § 17 Abs. 5 a) cc) ARB 2005 einer Schadenminderungspflicht, greift nicht durch. Diese Schadensminderungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Vermeidung unnötiger Kosten in einem bereits der Deckung unterliegenden Rechtsschutzfall. Gerade diese Deckungspflicht stellt die Antragsgegnerin jedoch in Abrede.

32

Soweit sich die Antragsgegnerin mit diesem Vortrag zugleich auf eine etwaige mangelnde Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit des Antragstellers beruft, dessen Sohn acht Verfahren eingeleitet hat, obgleich er nur einen Studienplatz annehmen und im Regelfall durch die Verfahren auch nur die Aussicht auf die Teilnahme an einem Losverfahren erhalten kann, ist sie hiermit gemäß § 18 Abs. 1 ARB 2005 ausgeschlossen. Nach dieser Regelung muss die Antragsgegnerin dem Versicherungsnehmer, soweit sie Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit versagen will, dieses unverzüglich nach einem Widerspruch auf eine Leistungsablehnung aus anderen Gründen schriftlich mitteilen. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem Ablehnungsschreiben vom 09.10.2008 (Bl. 16 d.A.) ausschließlich auf die Vorvertraglichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes berufen. Obwohl der Antragsteller dem mit Schreiben vom 10.10.2008 (Bl. 17 d.A.) widersprochen hat, hat die Antragsgegnerin nicht unverzüglich auf die Mutwilligkeit oder Erfolglosigkeit der beabsichtigen Rechtsverfolgung hingewiesen.

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Zudem dürfte die Frage der Erfolgsaussicht vor dem Hintergrund der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den sog. Kapazitätsklageverfahren nicht zu verneinen sein (vgl. OLG Celle VersR 2007, 1218; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2008, Az: 7 W 21/08).

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2.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 i.V.m. KV 1900, 127 Abs. 4 ZPO.

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K. D. Dr. S.