Ingenieurvertrag: Mehrvergütung für Bauüberwachung/Schadensbildaufnahme mangels Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Architekten-/Ingenieurvertrag weitere Vergütung für Bauüberwachung ab Juli 2019 (Nachtrag 27) sowie für eine Schadensbildaufnahme (Nachtrag 22) und legte Abschlagsrechnungen vor. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Zwar lag wegen Überschreitung der Drei-Monats-Frist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil aber nicht beruhte. Materiell scheiterten beide Ansprüche, weil die Klägerin die zusätzlich vergütungspflichtigen Mehrleistungen gegenüber dem pauschal abgegoltenen Leistungsumfang (Hauptvertrag/Nachtrag 19) nicht hinreichend abgrenzte und konkret darlegte.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zu Nachträgen (Bauüberwachung/Schadensbildaufnahme) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein unter Verstoß gegen die Drei-Monats-Frist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO verkündetes Urteil ist nur aufzuheben, wenn es auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
Bei einer Pauschalpreisvereinbarung für Architekten-/Ingenieurleistungen setzt eine Nachforderung wegen Mehrleistungen eine schlüssige Darlegung voraus, welche Leistungen vom Pauschalhonorar erfasst sind und welche darüber hinaus zusätzlich angefallen sind.
Eine Bauzeitverlängerung oder technische Änderung der Bauausführung begründet nicht ohne Weiteres einen korrespondierenden Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Bauüberwachungsleistungen; erforderlich ist die konkrete Zuordnung des Überwachungsmehraufwands zu zusätzlichen oder erneut zu überwachenden Bauleistungen.
Sieht der Vertrag vor, dass Mehrleistungen nur als tatsächlich entstandene und nachgewiesene Mehrkosten unter Berücksichtigung von Minderkosten auszugleichen sind, trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und den Umfang der Mehrvergütung.
Ein Vergütungsanspruch für dokumentationsbezogene Zusatzleistungen (z.B. Schadensbildaufnahme) erfordert eine nachvollziehbare Darstellung des konkreten Leistungsinhalts je Einzeltätigkeit; pauschale Stundenansätze pro „Schadensbild“ ohne inhaltliche Konkretisierung genügen nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Handelskammer des Landgerichts Köln vom 22.04.2022, Az.: 90 O 82/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 311.096,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erhebt Forderungen aus einem Architekten-/Ingenieurvertrag über das Projekt „I.“, der zwischen der Klägerin, seinerzeit noch firmierend unter Ingenieurgemeinschaft M. GmbH & Co. KG, und der Beklagten am 15.03./10.04.2012 geschlossen wurde. Das Bauvorhaben ist nach Vortrag der Parteien noch immer nicht abgeschlossen. Es handelt sich um eine Klage aus Abschlagsrechnungen.
Nach § 2 (Gegenstand des Vertrages) wurde die Klägerin zunächst mit im Einzelnen definierten Planungsleistungen gemäß beigefügter Anlagen beauftragt. Als optionale Leistung war in § 2 Nr. 2.6 die dort im Einzelnen skizzierte Bauüberwachung betreffend die Fachgebiete Fahrbahn und konstruktiver Ingenieurbau verankert.
Gemäß § 5 Nr. 5.2 des Vertrages gingen die Vertragsparteien für die nach § 2 Nr. 2.6 vorgesehenen Leistungen (optionale Leistung Bauüberwachung) gemäß Anlage 1.13-1.18 von folgenden Vertragsterminen aus:
Beginn der Leistung: 01.02.2013
Beginn der Ausführung auf der Baustelle: 01.04.2013
Fertigstellung zur Abnahme Bau-AN 31.10.2017
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 überreichten Architekten-/Ingenieurvertrag verwiesen.
Die optionale Leistung der Bauüberwachung beauftragte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 24.01.2013.
Unter dem 19.10.2017 übermittelte die Klägerin der Beklagten ihr Nachtragsangebot 19, das gemäß Ziff. 1.a) „Mehrleistungen Bauüberwachung“ zum Gegenstand hatte. In der Erläuterung zum Nachtrag heißt es unter anderem:
„Zusätzlich zu diesen vertraglich vereinbarten Leistungen wurden/werden durch uns die Bauüberwachungsleistungen für folgende Arbeiten wahrgenommen:
- Erneuerung der Fahrbahnbrücke
- Neubau der Verkehrsanlage (komplette Erneuerung der Schienen, Stahlbrückenschwellen, Schienenauszüge) – Festhaltungen – Stützwand am Ankerpfeiler VII“
Die Beklagte beauftragte das Nachtragsangebot Nr. 19 ebenso wie ein weiteres Nachtragsangebot (Nr. 24) mit Schreiben vom 24.11.2017 auf der Grundlage der Nachtragsverhandlung vom 22.11.2017 „zum endgültigen Pauschalpreis von 962.686,00 €“. Ferner wurde in dem Schreiben festgehalten:
„Durch die o. g. Nachträge entfallen aus dem Hauptauftrag Leistungen in Höhe von netto - - Euro. Es gelten die Bestimmungen des Hauptvertrages. ...“
Im Verhandlungsprotokoll vom 22.11.2017 über den Nachtrag 19 wurde von der Beklagten handschriftlich eingefügt:
„Die Ermittlung des Pauschalhonorars gilt für die physische Bauausführung bis 06/2019 zuzüglich der originären vereinbarten Nachlauffrist für die vereinbarte Überwachungsleistung der Baumaßnahme.“
Mit Schreiben vom 21.03.2019 übermittelte die Klägerin ein weiteres Nachtragsangebot Nr. 27 zur Bauüberwachung ab 07/2019, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K5 Bezug genommen wird. Im Nachgang erläuterte die Klägerin den Nachtrag mit Schreiben vom 29.10.2019 ergänzend dahingehend, dass mit dem Nachtrag 19 die Bauüberwachungsleistungen über das Vertragsende des Ingenieurvertrags hinaus bis 2019 vereinbart worden seien und aufgrund der weiterhin erforderlichen Sanierungsleistungen sich die Bauvertragsabwicklung und somit die weiteren Bauüberwachungsleistungen auch über diesen Termin hinaus erstrecken würden. Ursache hierfür seien die zusätzlich erforderlichen Bauleistungen, welche weder durch den Ingenieurvertrag noch durch den Nachtrag 19 abgedeckt seien. Eine Einigung der Parteien über die mit Nachtrag Nr. 27 geltend gemachte Vergütung erfolgte nicht.
Mit Abschlagsrechnungen Nr. 30 vom 30.09.2019, Nr. 31 vom 03.12.2019, Nr. 32 vom 03.04.2020 und Nr. 33 vom 30.07.2020 stellte die Klägerin u.a. Bauüberwachungsleistungen für die Zeit ab Juli 2019 bis einschließlich Juni 2020 in Höhe von insgesamt 295.454,62 € brutto in Rechnung. Hierbei legte sie die Einsatzzeiten und Mann-Monats-Sätze aus dem „fortgeschriebenen Personaleinsatzplan“ zum Nachtrag 27 zugrunde, insgesamt 275.868,00 € abzüglich 10 % SEB und zuzüglich Umsatzsteuer. Nachdem die Klägerin in erster Instanz aus dem Nachtrag Nr. 27 zunächst eine Forderung in Höhe von 306.621,19 EUR mit Klageantrag zu 1) zur Zahlung begehrt hat, hat sie nach Hinweisen der Beklagten und des Gerichts auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit der von ihr geltend gemachten Arbeitszeiten der von ihr ihrer Behauptung nach eingesetzten Mitarbeiter schriftsätzlich - ohne dies im Antrag zu 1) allerdings prozessual zu berücksichtigen-nur noch eine um einen Betrag von 82.920,35 EUR reduzierte Forderung dargelegt (vgl. Bl. 223 LGA).
Die Klägerin unterbreitete der Beklagten mit Datum vom 11.04.2018 des Weiteren einen Nachtrag Nr. 22 zur Schadensbildaufnahme, der von insgesamt 2500 Schadensbildern bis zum Ende der Sanierung ausging und bereits insgesamt 1684 gefertigte Aufnahmen an 82 Tagen aus dem Zeitraum vom 23.11.2015 bis zum 21.11.2017 zum Gegenstand hatte, wobei für jede Schadensbildaufnahme eine Stunde bei einem Stundensatz von 71,50 € netto, insgesamt eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 128.954,82 EUR angesetzt wurde. Auch betreffend diesen Nachtrag kam eine Einigung der Parteien über eine geschuldete Vergütung nicht zu Stande. Die Beklagte wies den klägerseits insoweit mit Rechnung vom 18.06.2018 geltend gemachten Betrag von 120.406,00 € netto mit Schreiben vom 11.04.2019 zurück.
Die behaupteten Ansprüche der Klägerin aus den den Nachträgen Nr. 27 und 22 zu Grunde liegenden Sachverhalten sind Gegenstand der vorliegenden Klage.
Mit Urteil vom 22.04.2022, Az.: 90 O 82/20, hat die 10. Handelskammer des Landgerichts Köln die auf Zahlung von 306.621,19 EUR gemäß Nachtragsbegründung Nr. 27 und auf Zahlung von 128.945,82 EUR gemäß Nachtragsbegründung Nr. 22 jeweils nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des von den Parteien erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts, der gestellten Anträge und der Begründung des Urteils im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1ZPO auf das Urteil des Landgerichts Köln verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Sie meint, das erstinstanzliche Urteil sei wegen Verstoßes gegen die Drei-Monats-Frist des § 128 Abs. 3 ZPO verfahrensfehlerhaft ergangen. Hierauf beruhe das Urteil auch, so dass es aufzuheben sei. Das Landgericht habe statt der Verkündung des Urteils die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise (vgl. Bl. 58, 59 d.A.) verschriftlichen müssen. Die Klägerin ist zudem weiterhin der Auffassung, durch die im Ingenieurvertrag niedergelegten Termine und Ausführungsfristen sei eine Verlängerung der Bauzeit auch dann, wenn lediglich das ursprünglich vereinbarte Leistungsspektrum in Rede stehe, nicht irrelevant, sondern gemäß den Regelungen unter § 9 Nr. 9.9.2.1 zu behandeln. Minderkosten seien nicht angefallen; es gehe allein um die Mehrkosten auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung in Monatssätzen. Der Mehraufwand habe seinen Grund insbesondere darin gehabt, dass über den ursprünglichen Projektumfang „Erneuerung der Fahrtstrecke über die Brücke“ hinaus im Zuge der Arbeiten erhebliche Schadensbilder am Stahlgerüst der Brücke erkennbar geworden seien, die einer Aufarbeitung bedurft hätten. Die Aufnahme dieser Schäden habe einen hohen Aufwand erfordert, der von den vertraglichen Vereinbarungen nicht abgedeckt gewesen sei. So sei die Instandsetzung des Brückenbauwerks zunächst unter Aufrechterhaltung des Schienenverkehrs geplant gewesen; aufgrund einer Nachberechnung der Restlebensdauer habe sich sodann allerdings der Zwang ergeben, die Fahrbahnbrücke einschließlich aller 126 Lager bei Vollsperrung für den Schienenverkehr komplett auszutauschen. Hierzu seien umfangreiche und komplizierte Anpassungen an der unter der Fahrbahnbrücke liegenden Gerüstbrücke erforderlich gewesen, was zu einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Erweiterung der Gesamtbaumaßnahme geführt habe.
Die Klägerin berechnet in zweiter Instanz den ihr ihrer Auffassung nach aus Nachtrag Nr. 27 folgenden Vergütungsanspruch neu und verlangt nunmehr insoweit nur noch 182.141,76 EUR nebst Zinsen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S.12 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 68 ff. d.A. verwiesen. Die Forderung aus Nachtrag Nr. 22 hält sie in vollem Umfang aufrecht.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichtes Köln - 90 O 82/20 - vom 22. April 2022 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt teilweise abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182.141,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73.863,66 EUR seit dem 17. Oktober 2019, aus weiteren 78.277,24 EUR seit dem 10. Dezember 2019 sowie aus 30.000,86 EUR seit dem 16. April 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128.954,83 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten 3.240,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6. Mai 2020 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen und hält darüber hinaus neuen Sachvortrag der Beklagten in Form von so erstmals in der Berufungsinstanz überreichten Anlagen für verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form– und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die auf Zahlung von weiterer Vergütung aus dem streitgegenständlichen Ingenieurvertrag „Objekt– und Tragwerksplanung“ gemäß Nachträgen Nr. 22 und 27 gerichtete Klage abgewiesen.
Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
1.
Zutreffend ist die Klägerin allerdings der Ansicht, das am 22.04.2022 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln sei unter Verstoß gegen § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO ergangen. Zwischen der Zustimmung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021 und dem Termin, in welchem die Entscheidung vom 22.04.2022 verkündet wurde, lagen mehr als 3 Monate.
Ein wegen Überschreitung der 3-Monats-Frist verfahrensfehlerhaft verkündetes Urteil ist jedoch allein hier wegen nur dann aufzuheben, wenn es (z.B. wegen Nichtberücksichtigung von schriftlichem Vorbringen) auf diesem Fehler beruhen kann (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 128 Rn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insoweit kommt es auch nicht auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob eine Überschreitung der 3-Monats-Frist ausnahmsweise mit Zustimmung beider Parteien zulässig ist (verneinend: Greger, aaO.).
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung hat das Landgericht weder einen Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO begangen, noch beruht das Urteil des Landgerichts auf dem Verfahrensfehler der Überschreitung der Frist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
2.
Die Klägerin hat weder mit ihren erstinstanzlichen Ausführungen noch mit den nunmehr in der Berufungsbegründung verfolgten Darlegungen einen Vergütungsanspruch aus dem Nachtrag Nr. 27 in Höhe der von ihr nunmehr (nur) noch verlangten 182.141,76 EUR schlüssig dargetan.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, dass sich der klägerseits geltend gemachte Anspruch nach der Regelung in § 9 9.9.2.1 des Architekten-/Ingenieurvertrags beurteilt. Danach sind tatsächlich entstandene und nachgewiesene Mehrleistungen auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsvereinbarungen auszugleichen und dabei ausdrücklich auch etwaige Minderkosten zu berücksichtigen. Rechtlich zutreffend ist ferner die Auffassung des Landgerichts, dass diese Vergütungsabrede durch den Nachtrag Nr. 19 nicht geändert wurde, da im Auftragsschreiben der Beklagten vom 24.11.2017 ausdrücklich die Fortgeltung der Bestimmungen des Hauptauftrags festgehalten wurde.
Rechtsfehlerfrei führt das Landgericht im angefochtenen Urteil ferner aus, dass § 9 9.9.2.1 inhaltlich den allgemeinen Grundsätzen zur Nachforderung von Vergütung bei Pauschalpreisvereinbarungen Rechnung trägt. Aus diesem Grunde kommt vorliegend auch kein Verstoß des Klauselinhalts gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 307 BGB in Betracht. Weder liegt ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung noch eine Gefährdung des Vertragszwecks oder eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung trägt auch nicht die Beklagte die Darlegungs– und Beweislast für etwaige auf Seiten des Auftragnehmers anfallende Minderkosten. Nach dem Wortlaut von § 9 9.9.2.1 und auch nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Auftragnehmer, seine tatsächlich entstandenen Mehrkosten darzulegen. Wenn dann nach § 9 9.9.2.1 bereits bei der Honorarermittlung etwaige Minderkosten zu berücksichtigen sind, entstehen Mehrkosten nur in demjenigen Umfang, in dem Minderkosten bereits durch den Auftragnehmer gegengerechnet worden sind. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis auch nicht an. Jedenfalls obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den von ihr abgerechneten Leistungen um solche Leistungen handelt, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen.
Auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Berufungsbegründung hat die Klägerin den von ihr nach § 9 9.9.2.1 geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Vortrag lässt sich auch weiterhin keine Abgrenzung zwischen den bereits über das Pauschalhonorar gemäß Hauptauftrag und Nachtrag Nr. 19 zu vergütenden Leistungen und den von ihr als „zusätzlich“ abgerechneten Bauüberwachungsleistungen entnehmen.
Die Klägerin verkennt, dass sich das von ihr mit der Beklagten für den Hauptauftrag und den Nachtrag Nr. 19 vereinbarte Pauschalhonorar nicht ausschließlich auf die von ihr geleisteten „Mannmonate“ bzw. die Bauzeit, sondern auch auf die gegenständlich zu erbringende Bauleistung des „Auftragnehmers Bau“ (im Folgenden: AN-Bau) bezieht. Mit anderen Worten ermittelt sich die von der Beklagten der Klägerin geschuldete Vergütung gerade nicht allein aus dem Einsatz des von letzterer abgerechneten Personals in zeitlicher Hinsicht. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage jedoch letztlich undifferenziert und pauschal die Kosten der zeitlichen Zurverfügungstellung ihrer Mitarbeiter für weitere Monate.
Sie bezieht sich dabei zur Begründung ihres Nachtrags Nr. 27 auf die Anl. 1.1 und 1.2 (Blatt 84 ff. d. A.). Bei diesen Auflistungen handelt es sich um zusätzliche und geänderte Leistungen des AN-Bau für die Lose I und II. Allein die Tatsache, dass sich die Bauleistung des AN-Bau in zeitlicher oder technischer Hinsicht geändert hat, führt jedoch weder zwangsläufig als solches noch in parallel korrespondierendem Umfang zu erforderlichen Mehrleistungen auch auf Seiten der Bauüberwachung. Dies führt selbst die Klägerin in Anl. 1.1 zum Nachtrag Nr. 22 des AN-Bau betreffend Los I und Nachtrag Nr. 7, betreffend Los II aus. Dort schreibt die Klägerin wie folgt: „Bauzeitverlängerung infolge von Gründen, die nicht durch Z. zu vertreten sind, sondern auf zusätzlichen Leistungen basieren. Führt zwar nicht unweigerlich zu Mehrleistungen in der BÜ (Hervorheb. nicht im Original), spiegelt jedoch die Größenordnung der zusätzlichen Leistungen wider“.
Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich der Auffassung des Landgerichts an, dass es der Abgrenzung zwischen den ursprünglich geschuldeten Leistungen und etwaigen zusätzlich erforderlichen Leistungen bezogen auf den Bereich der Bauüberwachung durch die Klägerin bedurfte. Eine zusätzliche Leistung der Klägerin kann nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung nur vorliegen, wenn a) eine vom Vertrag und von N19 nicht erfasste zusätzliche Baumaßnahme überwacht werden musste oder b) eine bereits überwachte Maßnahme noch einmal überwacht werden musste, weil sie wiederholt werden musste. Wie bereits ausgeführt, verkennt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass eine technische Änderung der gegenständlichen Bauleistungen nicht zugleich einen geänderten Bauüberwachungsaufwand bedingt bzw. dass aus der Dauer der zusätzlichen Bauzeit nicht automatisch auf den Zeitaufwand der zusätzlichen Bauüberwachung geschlossen werden kann.
Die Klägerin differenziert in ihren Ausführungen auch nicht zwischen zusätzlichen Bauleistungen des AN-Bau, die wegen ihrer Komplexität (zusätzlich) durch die Bauüberwachung überwacht werden mussten, und solchen, bei denen es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelte, weswegen sie schon – mit Ausnahme etwaiger Stichproben – nicht gesondert überwacht werden mussten und somit auch keinen korrespondierend erhöhten zusätzlichen Aufwand für den Auftragnehmer Bauüberwachung nach sich zogen. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass beispielsweise die Rechnungsprüfung einen Mehraufwand für den Auftragnehmer Bauüberwachung nur insoweit bedeutete, als neu hinzukommende Bauleistungen geprüft werden mussten. Die Rechnungsprüfung für solche Bauleistungen, die bereits nach dem Hauptauftrag und dem Nachtrag Nr. 19 geschuldet war, war bereits mit den dort vereinbarten Pauschalhonoraren abgegolten und kann deshalb von der Klägerin nicht nochmals als zusätzliche Vergütung verlangt werden, nur weil sie außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeitraumes erfolgt ist. Mit anderen Worten: Wenn der AN-Bau eine Schlussrechnung über den Hauptauftrag und 30 Nachträge stellte, wäre im vorliegenden Fall die Prüfung der Schlussrechnung betreffend den Hauptauftrag des AN-Bau schon mit der Ursprungsvergütung der Klägerin abgegolten. Nur der zeitliche Mehraufwand für die Prüfung der Nachträge, die im Leistungsumfang noch nicht durch den Nachtrag Nr. 19 und den Hauptauftrag der Klägerin erfasst waren, wäre ein zusätzlicher Aufwand der Klägerin, der vertraglich eine Mehrvergütung rechtfertigen könnte. Anders gewendet, müsste die Klägerin die Minderkosten durch die nicht im Rahmen des Hauptauftrages und des dort vorgesehenen Leistungszeitraums ausgeführte Rechnungsprüfung des AN-Bau gegen ihren zusätzlichen Vergütungsanspruch gegen rechnen. Allen diesen Erfordernissen ist die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht nachgekommen.
Soweit die Klägerin nunmehr als Anlage BK 3 eine beispielhafte Zusammenstellung der Bauleistungen im Zeitraum 01.01.2020-29.02.2020 und eine Zuordnung der Leistungszeit zu ihrer Mitarbeiterin vornimmt, handelt es sich hierbei lediglich um die Auflistung der Überwachungsleistungen gemäß Bautagesberichten/Bautagebuch, die von ihrer Mitarbeiterin im fraglichen Zeitraum vorgenommen worden sein sollen. Ob diese dort aufgeführten Leistungen dem Hauptauftrag, dem Nachtrag Nr. 19 oder sonstigen zusätzlichen Leistungen des AN-Bau zuzuordnen sind und ob es sich hierbei um handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt hat, wird nicht vorgetragen. Nach Auffassung des Senats musste beispielsweise die Leistung des AN-Bau am 10.01.2020 „abgesaugten und zwischen gelagerten Strahlschutt (nass) in BigBags schaufeln“ nicht vollumfänglich durch die Bauüberwachung überwacht werden, weil es sich hierbei nicht um überwachungsbedürftige schwierige handwerkliche Tätigkeiten gehandelt haben dürfte. Allein die Ausführung durch den AN-Bau führt nach alledem selbst für den Fall, dass es sich für ihn um eine zusätzlich vergütungspflichtige Tätigkeit gehandelt haben sollte, nicht zwangsläufig auch zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers Bauüberwachung.
Unabhängig davon wäre der Vergütungsanspruch selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Rechtsauffassung nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin hat die beispielhafte Zusammenstellung der Bauleistungen und die Zuordnung der Leistungszeit zu ihrer Mitarbeiterin nur für einen Monat, nämlich für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 vorgenommen. Selbst wenn – wie nicht – die Anlage BK 3 für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs der Klägerin ausreichen sollte, wäre es aber erforderlich gewesen, diese Auflistung für den gesamten Zeitraum zu fertigen, bezüglich dessen die Klägerin zusätzliche Vergütung verlangt. Allein der Umstand, dass es sich hierbei um aufwändige Tätigkeiten handelt, vermag die Klägerin von ihrer Darlegungslast nicht zu entbinden.
Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch der Klägerin kommt auch nicht in Bezug auf die von ihr als Nachunternehmerleistung vergebenen Tätigkeiten des Sicherheit – und Gesundheitsschutzkoordinators (SIGEKO) in Betracht. Insoweit wird vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 17 f. des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Soweit die Klägerin nunmehr höchst hilfsweise einen Anspruch auf der Grundlage der von ihr verausgabten Kosten zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale von 15 % sowie der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer geltend macht, kann sich hieraus allenfalls ein Anspruch auf 3.415,50 EUR netto ergeben (vgl. S. 14 Berufungsbegründung, Bl. 70 d. A.).
Auch dieser höchst hilfsweise geltend gemachte Anspruch in Höhe von 3.415,50 EUR steht der Klägerin jedoch nicht zu. Denn auch in Bezug auf die Leistung des SIGEKO für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 fehlt es an jeglichem Vortrag, welche Leistungen gegenständlicher Art der SIGEKO an den vorgetragenen Einsatztagen erbracht hat und inwieweit diese eventuell bereits durch den Hauptauftrag oder von dem Honorar gemäß Nachtrag Nr. 19 abgegolten sind. So ergibt sich z.B. aus dem Schreiben der Klägerin, Anlage BK 1 (Bl. 80 d. A.), dass sie unter Z. 5 die Leistungen des SIGEKO „zuzüglich noch offener Abschlussbericht/Leistungen nach Beendigung der Baumaßnahme“ als zusätzlich abrechnen wollte. Ein Abschlussbericht bzw. Leistungen nach Beendigung der Baumaßnahme wäre aber nach Auffassung des Senats auch nach den Bestimmungen des Hauptauftrages und den Leistungen gemäß Nachtrag Nr. 19 erforderlich gewesen. Wieso hierin dann Mehrleistungen des SIGEKO liegen sollten, wird wiederum nicht erläutert. Diese Umstände machen den gesamten Anspruch der Klägerin auch unter Berücksichtigung der gelegten Subunternehmerrechnungen unschlüssig.
3.
Hinsichtlich des Nachtrags Nr. 22 steht der Klägerin ebenfalls kein Anspruch auf Mehrvergütung zu. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass dem Vorbringen der Klägerin schon keine Angaben zum konkreten Leistungsumfang betreffend die von ihr mit Nachtrag Nr. 22 abgerechneten Leistungen entnommen werden können. Dies hat sich auch mit der Berufungsbegründung nicht geändert.
Die als Anl. 1 zum Nachtrag Nr. 22 beigefügte Tabelle gibt keinerlei Auskunft über die Orte der einzelnen Schadensbilder und die im Rahmen der Schadensbildaufnahme und –verarbeitung gemäß Z. 2 dieses Nachtrages (Leistungsinhalt) erbrachten Leistungen. Weder wurde dort von der Klägerin dargestellt, welche Schäden an den einzelnen Tagen aufgenommen wurden, noch wie und wann wer welche Schäden beurteilt und wer wem den gemäß Ziff. 2 b. ff. nach Auffassung der Klägerin abrechnungsfähigen Lösungsvorschlag unterbreitet haben soll. Auch welche Lösungsvorschläge im Einzelnen für was abgestimmt wurden, wer wann Rücksprache mit dem Prüfstatiker gehalten hat, welche statischen Berechnungen für was erstellt wurden und wann und in welchem Umfang zum jeweiligen in Anl. 1 aufgeführten Schadensbild eine Abstimmung gemäß Ziff. 2 f. des Nachtrags Nr. 22 erfolgt sein soll, bleibt im Dunklen. Dies auch weiterhin in der Berufungsinstanz, obwohl mit den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unmissverständlich auf den mangelnden Sachvortrag der Klägerin hingewiesen wurde.
Die alsdann hierzu in der Berufungsbegründung Seite 16 ff. (Bl. 72 der Akten) erfolgten Darlegungen bleiben weiterhin pauschal und ohne Bezugnahme auf konkrete Schadenssachverhalte (Schadensbildaufnahmen). Nicht ausreichend ist es, insoweit überwiegend betreffend den Mitarbeiter Uhrmann pauschal „Dokumentation und Sanierungsvorschlag“ und betreffend die Arbeitsleistungen der Mitarbeiter „Anschütz/Münch“ ebenso pauschal „Beurteilung des Sanierungsvorschlags“ anzugeben. Es erschließt sich beispielsweise auch nicht, weshalb z.B. am 05.04.2016 (Anlage BK 4 Bl. 93 d.A.) am Pfeiler VI Abschnitt 2 6 Schadensbilder jeweils in Form von „Abrostungen“ aufzunehmen waren, die jeweils einen eigenen, von den übrigen festgestellten Abrostungen unabhängigen Sanierungsvorschlag und dessen Beurteilung sowie einen eigenen unabhängigen Vorschlag der Herren Anschütz/Münch erforderlich machten. Gleiches gilt für die für den 04.07.2017 an der „Gerüstbrücke 06 Achse 27 bis 29“ von der Klägerin aufgelisteten 108 (!) Schadensbilder. Ohne detaillierte Erläuterungen der Klägerin, die weiterhin nicht vorliegen, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin 108 unterschiedliche Sanierungsvorschläge unterbreitet haben will inklusive 108 unterschiedlicher statischer Berechnungen.
Anhand des Vortrags der Klägerin ist es weder dem Gericht noch der Beklagten möglich, eine Abgrenzung zwischen der Aufarbeitung eines Schadensbildes im Sinne von 2 a. bis f. dieses Nachtrages und einer bloßen Fotoaufnahme vorzunehmen. Die von der Beklagten angesprochene Frage, ob dieser Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung verspätet ist, kann daher dahinstehen.
Selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung und S. 6 des Schreibens BK 1 Bl. 81, 82 d.A.) variierte der Leistungsumfang der Mitarbeiter der Klägerin zudem auch je nach Art und Schwere des festgestellten Schadens. Die Klägerin rechnet indes pauschal für sämtliche von ihr in die Aufstellung Anl. 1 aufgenommenen „Schadensbilder“ undifferenziert den vollständigen Stundensatz für die Leistungen 2a. bis f. in Höhe von insgesamt 71,50 EUR je Aufnahme ab (vgl. S. 19 der Berufungsbegründung, Bl. 75). Auch aus diesem Grunde ist die Gesamtforderung der Klägerin aus dem Nachtrag Nr. 22 ebenfalls nicht schlüssig dargetan.
4.
Nebenansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kommen mangels Hauptansprüchen der Klägerin nicht in Betracht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hat den Rechtsstreit unter Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze allein aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls entschieden.