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Landgericht Köln·90 O 82/20·21.04.2022

Architektenvertrag: Mehrvergütung für Bauüberwachung/Schadensbilder mangels Nachweis abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Ingenieurvertrag zusätzliche Vergütung für verlängerte Bauüberwachung (Nachtrag 27) sowie für Schadensbildaufnahmen (Nachtrag 22) und Nebenforderungen. Das LG Köln stellte maßgeblich auf § 9 Ziff. 9.9.2.1 des Vertrags ab, wonach nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Mehrkosten unter Berücksichtigung von Minderkosten auszugleichen sind. Die geltend gemachten Mehrleistungen seien weder durch belastbare Ist-Nachweise (u.a. Stundenaufzeichnungen) noch durch eine nachvollziehbare Abgrenzung zu vertraglich geschuldeten Leistungen substantiiert dargetan. Zudem ergäben die Leistungsbeschreibungen, dass Schadensaufnahmen und deren Verarbeitung bereits vom Hauptauftrag umfasst waren. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf zusätzliche Vergütung für Bauüberwachung und Schadensbildaufnahmen mangels schlüssiger Darlegung/Nachweis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht ein Architekten-/Ingenieurvertrag bei Bauzeitüberschreitung einen Ausgleich nur der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten vor, trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Nachweislast für Umfang und Entstehung des Mehraufwands.

2

Bei der Abrechnung von Mehrvergütung wegen verlängerter Bauüberwachung genügt eine auf Prognosen beruhende Personaleinsatzplanung nicht; erforderlich ist eine an den tatsächlichen Ist-Einsatz im Abrechnungszeitraum anknüpfende, nachvollziehbare Aufschlüsselung.

3

Vertraglich angeordnete Berücksichtigung von Minderkosten verpflichtet den Auftragnehmer, ersparte bzw. lediglich verschobene Leistungen konkret abzugrenzen; ein pauschales Bestreiten von Minderaufwand reicht nicht aus.

4

Wird die Mehrvergütung vertraglich „auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung/Monatssätze“ bestimmt, sind abweichende, nicht hergeleitete (z.B. „marktangepasste“) Ansätze ohne substantiierte Begründung nicht schlüssig.

5

Sind Schadensaufnahme, Dokumentation und Einbindung neu entdeckter Schäden in Planung und Bauüberwachung nach Leistungsbeschreibung Bestandteil des Grundauftrags, bedarf ein Anspruch auf Zusatzvergütung einer konkreten Abgrenzung der darüber hinausgehenden Leistungen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 und 2 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Rubrum

1

90 O 82/20

2

Landgericht Köln

3

IM NAMEN DES VOLKES

4

Urteil

5

In dem Rechtsstreit

6

hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln

7

im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 31.03.2022 eingereichten Schriftsätze am 22.04.2022

8

durch die Vorsitzende Richterin am Landgerichtsowie die Handelsrichter

9

für Recht erkannt:

10

Die Klage wird abgewiesen.

11

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

12

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

13

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin [, die B. GmbH & Co. KG,] erhebt Forderungen aus einem Architekten-/Ingenieurvertrag über das Projekt „O.00000000, EÜ X.-Brücke, Strecke 0000, Kilometer 00000“, der zwischen der Klägerin, seinerzeit noch firmierend unter M. GmbH & Co. KG, und der Beklagten [,der R AG, im Zeitraum März/April] 2012 geschlossen wurde.

16

Nach § 2 (Gegenstand des Vertrages) wurde die Beklagte zunächst mit im einzelnen definierten Planungsleistungen gemäß beigefügter Anlagen beauftragt. Als optionale Leistung war in § 2 Nr. 2.6 die dort im Einzelnen skizzierte Bauüberwachung betreffend die Fachgebiete Fahrbahn und konstruktiver Ingenieurbau verankert. Insoweit vereinbarten die Parteien unter [dem nachfolgend in Kursivschrift wiedergebenen] § 9 (Vergütung) auf der Grundlage einer unter § 9.3 im Einzelnen aufgeführten Honorarermittlung Folgendes:

17

„9.9 Zur Übertragung vorgesehene (optionale) Leistungen Bauüberwachung

18

9.9.1

19

Das Honorar für die Leistungen nach § 5 Nr. 5.2 wird gemäß Anl. 2.3.7-2.3.11 angeboten mit einem Festbetrag einschließlich Nebenkosten (netto)                                                    587.500,00 €

20

9.9.2

21

Für den Fall der Überschreitung von Ausführungsfristen gilt:

22

9.9.2.1

23

Verlängert sich die in § 5 Nr. 5.2 vereinbarte Ausführungsfrist um Mehr als 2 Wochen (Toleranzzeitraum) aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so hat er für die weitere Verlängerung Anspruch auf Ausgleich der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten. Dies ist auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung /vereinbarten Monatssätze zu ermitteln.

24

Dabei sind etwaige Minderkosten zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleich der im vereinbarten Toleranzrahmen entstandenen Kosten.

25

Einzelheiten werden durch Vertragsnachtrag geregelt.

26

9.9.2.2 

27

Für Zeiträume von weniger als einem Monat werden pro Kalendertag 1/21 oder pro angefangene Stunde 1/170 der jeweiligen Mannmonatssätze vergütet.

28

9.9.2.3                                                                       

29

Mit der vereinbarten Vergütung ist die abschließende Bearbeitung aller Nachtragsforderungen des AN-Bau bis zum spätesten Leistungsende gemäß § 5, Nr. 5.2 abgegolten.

30

9.9.2.4                                                                       

31

Die Überwachung von Mängelbeseitigungsleistungen innerhalb der Ausführungsfristen und nach Überschreitung der Ausführungsfristen wird nicht gesondert vergütet.

32

9.9.2.5                                                                       

33

Ist die Bearbeitung von Nachtragsforderungen nach dem spätesten Leistungsende erforderlich, so hat der AN auf Verlangen des AG die Nachtragsforderungen zu bearbeiten unter Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

34

9.9.2.6                                                                       

35

Der Zeitaufwand für die örtliche Einweisung durch den jeweiligen Anlagenverantwortlichen ist keine Leistung des AN und zählt daher nicht zur vergütungspflichtigen Einsatzzeit.“

36

Gemäß der hierin in Bezug genommenen Regelung in § 5 Nr. 5.2 gingen die Vertragsparteien für die nach § 2 Nr. 2.6 vorgesehenen Leistungen (optionale Leistung Bauüberwachung) gemäß Anlage 1.13-1.18 von folgenden Vertragsterminen aus:

37

            Beginn der Leistung:                                       01.02.2013

38

            Beginn der Ausführung auf der Baustelle:      01.04.2013

39

            Fertigstellung zur Abnahme Bau-AN              31.10.2017.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 überreichten Architekten-/Ingenieurvertrag verwiesen.

41

Die optionale Leistung der Bauüberwachung beauftragte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 24.01.2013.

42

Unter dem 19.10.2017 übermittelte die Klägerin der Beklagten ihr Nachtragsangebot 19, das gemäß Ziff. 1.a) „Mehrleistungen Bauüberwachung“ zum Gegenstand hatte und gemäß Ziff. 5.b) mit einer Nettoforderung von 1.666.270,60 € abschloss. Als „veranlassendes Ereignis“ wurde dort unter Ziff. 2.b) ausgeführt:

43

„Notwendigkeit der in 1a) genannten Leistungen – Im Hauptvertrag sind zusätzliche sowie über das Ende des          Ingenieurvertrages hinausgehende Leistungen nicht enthalten“.

44

Unter Ziff. 3.1 wurde in dem Angebot weiter festgehalten:

45

„a) Terminauswirkungen:

46

     Verlängerung über die Bearbeitungsfrist des Vertragsendes hinaus.

47

     Voraussichtliches Bauende 10/2019

48

b)  Entfallende Leistungen (Minderaufwand geschätzt in €):

49

     Keine“

50

In der Erläuterung zum Nachtrag heißt es unter anderem:

51

„Zusätzlich zu diesen vertraglich vereinbarten Leistungen wurden/werden durch uns die Bauüberwachungsleistungen für folgende Arbeiten wahrgenommen:

52

–       Erneuerung der Fahrbahnbrücke

53

–       Neubau der Verkehrsanlage (komplette Erneuerung der Schienen, Stahlbrückenschwellen, Schienenauszüge)

54

–       Festhaltungen

55

–       Stützwand am Ankerpfeiler VII

56

….

57

Zusätzlich wurden aus dem Leistungsbild gem. Anlage 1 im Ingenieurvertrag nicht vereinbarte Leistungen übernommen. Hierbei handelt es sich um:

58

–       Leistungen gem. Punkt 3 Baudurchführung (7) – bei Beistellung von Bauteilen und Stoffen durch den AG

59

–       Leistungen gem. Punkt 8 Schnittstellen (1+2) – innerhalb und außerhalb des beauftragten Projekts

60

Weiterhin wurden folgende zusätzliche Leistungen erbracht:

61

–       Fertigen Baustandsmeldungen für den AG

62

–       umfangreiche Schadensbildaufnahme (ohne Planungsleistungen).“

63

Für die Zeit bis Oktober 2017 wurde die Vergütung auf der Grundlage des im Ingenieurvertrag vereinbarten Mann-Monatssatzes, allerdings ohne den sogenannten Geschäftsführerrabatt, kalkuliert, für die Zeit danach aufgrund eines Monatssatzes von 12.800,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 2 vorgelegte Nachtragsangebot Bezug genommen.

64

Die Beklagte nahm zu dem Nachtragsangebot mit Schreiben vom 09.11.2017 wie folgt Stellung:

65

Grundsatz:

66

Die B. GmbH & Co. KG soll über die bisher festgelegten Vertragstermine hinaus die Leistungen der Bauüberwachung und der Bauoberleitung für das Projekt „EÜ X.-Brücke“ erbringen.

67

Bauüberwachung:

68

Hiermit beauftragen wir die B. GmbH & Co. KG mit der Fortführung der Bauüberwachung für das o. g. Projekt. Die Abrechnung der Leistung erfolgt vorerst auf Basis des im Nachtragsangebot Nr. 19 vom 19.10.2017 genannten Mann-Monats-Satzes in Höhe von 12.800,00 €. Dieser Mann-Monats-Satz gilt von 15.11.2017 (Ende des Leistungszeitraums nach Ingenieurvertrag plus Toleranzzeitraum von 2 Wochen) und gilt vorerst bis zum Abschluss der Nachtragsverhandlung durch den Einkauf der R. AG beziehungsweise längstens bis zum 31.01.2018.

69

….“

70

Im Nachgang beauftragte die Beklagte das Nachtragsangebot ebenso wie ein weiteres Nachtragsangebot (Nr. 24) mit Schreiben vom 24.11.2017 auf der Grundlage der Nachtragsverhandlung vom 22.11.2017 „zum endgültigen Pauschalpreis von 962.686,00 €“. Ferner wurde in dem Schreiben festgehalten:

71

„Durch die o. g. Nachträge entfallen aus dem Hauptauftrag Leistungen in Höhe von netto - - Euro.

72

Es gelten die Bestimmungen des Hauptvertrages. ...“

73

Im Verhandlungsprotokoll vom 22.11.2017 über den Nachtrag 19 wurde von der Beklagten handschriftlich eingefügt:

74

„Die Ermittlung des Pauschalhonorars gilt für die physische Bauausführung bis 06/2019 zuzüglich der originären vereinbarten Nachlauffrist für die vereinbarte Überwachungsleistung der Baumaßnahme.“

75

Mit Schreiben vom 21.03.2019 übermittelte die Klägerin ein weiteres Nachtragsangebot 27 zur Bauüberwachung ab 07/2019, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K5 Bezug genommen wird.

76

Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 29.05.2019 und lehnte eine Beauftragung mit der Begründung ab, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Bauüberwachung über die gesamte Baumaßnahme unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt geschuldet werde. Der Nachtrag 19 sei aufgrund einer Erweiterung des Leistungsspektrums der Bauüberwachung beauftragt worden, allerdings ohne dass eine Beendigung des Vertrags zum 30.06.2019 vereinbart worden sei. Vielmehr handele es sich um einen Werkvertrag, auf dessen Grundlage die Bauüberwachung der gesamten Baumaßnahme geschuldet werde, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt. Eine Verschiebung der Bauzeit erfordere daher keine „Verlängerung“ des Vertrages und führe auch nicht automatisch zu einem zu vergütenden Mehraufwand.

77

Im Nachgang erläuterte die Klägerin den Nachtrag mit Schreiben vom 29.10.2019 ergänzend dahingehend, dass mit den Nachtrag 19 die Bauüberwachungsleistungen über das Vertragsende des Ingenieurvertrags hinaus bis 2019 vereinbart worden seien und aufgrund der weiterhin erforderlichen Sanierungsleistungen sich die Bauvertragsabwicklung und somit die weiteren Bauüberwachungsleistungen auch über diesen Termin hinaus erstrecken würden. Ursache hierfür seien die zusätzlich erforderlichen Bauleistungen, welche weder durch den Ingenieurvertrag noch durch den Nachtrag 19 abgedeckt seien. Hierzu wurden dem Nachtrag die Leistungsbeschreibungen in Anlagen 1.1 und 1.2 beigefügt sowie ein fortgeschriebener Personaleinsatzplan in Anlage 1.3, wegen deren Einzelheiten auf die klägerseits überreichte Anlage K5 Bezug genommen wird.

78

Mit Abschlagsrechnungen Nr. 30 vom 30.09.2019, Nr. 31 vom 03.12.2019, Nr. 32 vom 03.04.2020 und Nr. 33 vom 30.07.2020 stellte die Klägerin u.a. Bauüberwachungsleistungen für die Zeit ab Juli 2019 bis einschließlich Juni 2020 in Höhe von insgesamt 295.454,62 € brutto in Rechnung. Hierbei legte sie die Einsatzzeiten und Mann-Monats-Sätze aus dem „fortgeschriebenen Personaleinsatzplan“ zum Nachtrag 27 zugrunde, insgesamt 275.868,00 € abzüglich 10 % SEB und zuzüglich Umsatzsteuer.

79

Die Klägerin unterbreitete der Beklagten mit Datum vom 11.04.2018 des Weiteren einen Nachtrag 22 zur Schadensbildaufnahme, der von insgesamt 2500 Schadensbildern bis zum Ende der Sanierung ausging und bereits insgesamt 1684 gefertigte Aufnahmen an 82 Tagen aus dem Zeitraum vom 23.11.2015 bis zum 21.11.2017 zum Gegenstand hatte, wobei für jede Schadensbildaufnahme eine Stunde bei einem Stundensatz von 71,50 € netto angesetzt wurde. Zur Erläuterung heißt es in dem Nachtrag wie folgt:

80

„Im Zuge der Entwurfs-/Ausführungsplanung wurden die Ergebnisse aus den Aufnahmen des AG und der möglichen Begehungen umgesetzt. Weiterführende Untersuchungen hinsichtlich der Schadensbilder an den Knoten, Knotenblechen und Stäben lagen nicht vor. Die weitere Erkundung zur besseren Beurteilung der Schäden durch z. B. Industriekletterer wurde aus Kosten- und Termingründen durch den AG nicht gewertet. Diese Vorgehensweise war hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Schäden die beste Lösung, da sich eine Endbeurteilung tatsächlich erst nach den Strahlarbeiten als sinnvoll ergab.

81

Im Zuge der LPH 6 wurde die Schadensbildanalyse in das Leistungsspektrum des AN Bau übernommen. Diese Leistungen hätten gemäß Ablaufplanung des AN Bau jedoch zu einer weitreichenden Bauzeitüberschreitung geführt (aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Schadensbildern an den unterschiedlichen Konstruktionsteilen).

82

Um die Bauzeit nicht durch die Aufnahme/Planungsprozess zu gefährden wurde durch den AG festgelegt, dass die Schadensbildaufnahme, die entsprechende Dokumentation und die Entwicklung von jeweils spezifischen Lösungsmöglichkeiten durch B. erfolgen soll. Die Schadensbildaufnahme erfolgte hierbei im Rahmen der Bauüberwachung. Die darüber hinausgehenden Leistungen nach Punkt 2 sind Bestandteil dieses Nachtrages.“

83

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 11 Bezug genommen. Die Beklagte wies den klägerseits insoweit mit Rechnung vom 18.06.2018 geltend gemachten Betrag von 120.406,00 € netto mit Schreiben vom 11.04.2019 zurück. Sie verwies darauf, die entsprechenden Leistungen, ausgenommen die „Entscheidung zur Lösung“, seien durch den Hauptvertrag und den Nachtrag 19 abgedeckt.

84

Die Klägerin ist der Ansicht, durch die im Ingenieurvertrag niedergelegten Termine und Ausführungsfristen sei eine Verlängerung der Bauzeit auch dann, wenn lediglich das ursprünglich vereinbarte Leistungsspektrum in Rede stehe, nicht irrelevant, sondern gemäß den Regelungen unter § 9 Nr. 9.9.2.1 zu behandeln. Minderkosten seien nicht angefallen; es gehe allein um die Mehrkosten auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung in Monatssätzen. Der Mehraufwand habe seinen Grund insbesondere darin gehabt, dass über den ursprünglichen Projektumfang „Erneuerung der Fahrtstrecke über die Brücke“ hinaus im Zuge der Arbeiten erhebliche Schadensbilder am Stahlgerüst der Brücke erkennbar geworden seien, die einer Aufarbeitung bedurft hätten. Die Aufnahme dieser Schäden habe einen hohen Aufwand erfordert, der von den vertraglichen Vereinbarungen nicht abgedeckt gewesen sei.

85

So sei die Instandsetzung des Brückenbauwerks zunächst unter Aufrechterhaltung des Schienenverkehrs geplant gewesen; aufgrund einer Nachberechnung der Restlebensdauer habe sich sodann allerdings der Zwang ergeben, die Fahrbahnbrücke einschließlich aller 126 Lager bei Vollsperrung für den Schienenverkehr komplett auszutauschen. Hierzu seien umfangreiche und komplizierte Anpassungen an der unter der Fahrbahnbrücke liegenden Gerüstbrücke erforderlich gewesen, was zu einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Erweiterung der Gesamtbaumaßnahme geführt habe. Ortsbegehungen hätten zunächst nur in eingeschränktem Maße stattfinden können, ohne weitergehende Möglichkeiten, beispielsweise durch den Einsatz von Industriekletterern, auszuschöpfen. Zudem habe die Beklagte gemäß § 2 Nr. 2.4 des Ingenieurvertrages unter anderem eine statische Nachberechnung des Brückenbauwerks für den durchsanierten Zustand nach Auftragsvergabe übergeben sollen, was suggeriert habe, dass es eine solche Berechnung bereits gegeben habe, aus der dann auch alle Schäden und der allenfalls vertragsgegenständliche Sanierungsumfang hätten entnommen werden können; die Statik sei der Klägerin allerdings nicht überreicht worden, da sie nicht erstellt worden sei und auch nicht habe erstellt werden können. Weitere Schadensbilder als die aus den Unterlagen sowie im Rahmen der Ortsbegehung ersichtlichen seien erst bei der Durchführung der Strahlarbeiten erkennbar geworden. Auch sei die Beklagte selbst beispielsweise im Rahmen der Regelung in Ziff. 1.1.3 Anlage 1.1 zum Ingenieurvertrag davon ausgegangen, dass die Beseitigung weiterer Schäden in Abgrenzung zum Ursprungsauftrag einen Mehraufwand darstelle.

86

Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 09.11.2017 klargestellt, dass allein durch die zeitliche Ausdehnung des Projekts über die zunächst festgelegten Vertragstermine hinaus ein Mehraufwand generiert werde, der in der fachlich notwendigen Überwachung der Baumaßnahme im erweiterten Leistungszeitraum bestehe. Demzufolge sei die Vereinbarung zum Nachtrag 19 auch in der beiderseitigen Erwartung einer Bauzeitverlängerung über den Juni 2019 hinaus getroffen worden.

87

Der im Nachtrag 27 zugrundegelegte Mann-Monats-Satz entspreche dem mit Nachtrag 19 verhandelten Betrag, welcher den veränderten Verhältnissen infolge Zeitablaufs angepasst worden sei.

88

Die Klägerin beantragt,

89

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 306.621,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 295.454,62 € seit dem 24.08.2020 zu zahlen;

90

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 128.945,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen; und

91

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten 3.416,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 zu zahlen.

92

Die Beklagte beantragt,

93

die Klage abzuweisen.

94

Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe ihrer Darlegungslast in Bezug auf die mit dem Nachtrag 27 geltend gemachten Mehrleistungen nicht entsprochen; diese könnten nicht allein an der zeitlichen Ausdehnung des Einsatzes ihres Personals festgemacht werden. Vielmehr habe die Klägerin bauzeitunabhängige Leistungen, die bereits nach dem Ursprungsauftrag geschuldet gewesen seien und sich lediglich verschoben hätten, dabei unberücksichtigt zu lassen. Der zeitliche Mehraufwand sei zudem nicht hinreichend spezifiziert, teilweise bereits anderweitig berücksichtigt und teilweise nicht nachvollziehbar. Das gelte gleichermaßen für die Behauptung fehlenden Minderaufwands. Ein solcher sei jedenfalls in Bezug auf die Erfassung der Schadensbilder entstanden, da die Klägerin diese bereits nach dem Hauptauftrag schulde, auch soweit Schäden bei Beauftragung noch nicht im einzelnen ersichtlich gewesen seien. Nicht zuletzt könne die Klägerin nur den vertraglich vereinbarten Mann-Monatssatz von 6.250,00 € abrechnen.

95

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne auch die Schadensbildaufnahme nicht gemäß Nachtrag 22 gesondert vergütet verlangen, da diese nach den Leistungsbeschreibungen des Ursprungsauftrags sowie dem Inhalt des hierzu geführten Aufklärungsgesprächs bereits Gegenstand des Pauschalpreises von 587.500,00 € sei. Zudem sei ein Teil der Schadensbildaufnahme an das Bauunternehmen ARGE X.-Brücke Los II beauftragt worden. Auch die im Nachtrag 22 aufgeführte Leistungsposition „Entscheidung zur Lösung“ könne keine Extravergütung generieren, da diese zwar zeitweilig von der Beklagten auf die Klägerin verlagert worden sei, dies allerdings zu einem Fortfall von Abstimmungsaufwand und damit Kostenersparnis auf Seiten der Klägerin geführt habe. Auch die insoweit veranschlagte Vergütungshöhe sei nicht nachvollziehbar, da der Mehraufwand nicht ausdifferenziert worden sei und der Stundensatz laut Vertrag nur 55,00 € betrage.

96

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2021 Bezug genommen.

97

Die Kammer hat mit Verfügung vom 30.03.2021 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Verfügungsinhalt verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

99

I.

100

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

101

Der Klägerin steht kein weitergehender Vergütungsanspruch auf der Grundlage des [im Zeitraum März/April] 2012 geschlossenen Architekten-/Ingenieurvertrags, dessen Ergänzung vom 24.01.2013 sowie dessen Erweiterung aufgrund Nachtrags Nr. 19 vom 24.11.2017 zu.

102

1.

103

Insbesondere hat sie den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung weiterer Bauüberwachungsleistungen gemäß ihrem Nachtragsangebot Nr. 27 in Höhe von insgesamt 306.631,16 € nicht hinreichend dargetan. Das gilt, wie im folgenden noch weiter ausgeführt werden wird, vor allem für einen Teil der Forderung in Höhe von 82.920,35 €, um den die Klägerin ihren Anspruch bereits durch Reduktion des geltend gemachten Arbeitsaufwands eingeschränkt hat. Hierauf wurde sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass sie die entsprechenden prozessualen Konsequenzen gezogen hätte.

104

a)

105

Die Kammer hat schon mit Verfügung vom 30.03.2091 – unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass sich der klägerseits geltend gemachte Anspruch nach der Regelung in § 9 Ziff. 9.9.2.1 des Architekten-/Ingenieurvertrags beurteilt. Hiernach sind tatsächlich entstandene und nachgewiesene Mehrleistungen auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsvereinbarungen auszugleichen und dabei ausdrücklich auch etwaige Minderkosten zu berücksichtigen.

106

Diese Vergütungsabrede wurde durch den Nachtrag N 19 nicht geändert, da im Auftragsschreiben der Beklagten vom 24.11.2017 ausdrücklich die Fortgeltung der Bestimmungen des Hauptauftrags festgehalten wurde. Deswegen kann dahinstehen, ob der Standpunkt der Beklagten zutrifft, der Nachtrag N 19 betreffe nur Leistungserweiterungen und sei deswegen nicht maßgeblich, soweit es um die Tätigkeit der Klägerin über den im Nachtrag N 19 festgelegten Zeitpunkt hinaus gehe. Zwar trifft es zu, dass der Nachtrag N 19 – auch nach dem Vortrag der Klägerin – zusätzliche Leistungen zum Gegenstand hat, die im wesentlichen den kompletten Rückbau und Neubau der Fahrbahnbrücke zum Inhalt haben. Insoweit ist dem Hauptauftrag zu entnehmen, dass die Arbeiten an der Brücke ursprünglich (möglichst) während des laufenden Fahrbetriebs vorgenommen werden sollten. Zudem verhalten sich die Leistungsverzeichnisse nicht über Tätigkeiten zum Austausch der Fahrbahnbrücke; diese sollte nur teilweise demontiert werden, um das Arbeitsfeld freizulegen. Darüber geht der Nachtrag N 19 hinaus.

107

Hierauf kommt es allerdings deswegen nicht an, weil für die Forderung weiterer Vergütung von Bauüberwachungsleistungen jenseits der vereinbarten Ausführungsfristen sowohl auf den Hauptvertrag als auch auf den Nachtrag N 19 abzustellen ist, je nachdem, welchen Leistungsgegenstand die zusätzlichen Bauüberwachungsleistungen betreffen, den im Hauptauftrag vereinbarten und/oder den im Nachgang zusätzlich beauftragten.

108

b)

109

§ 9 Ziff. 9.9.2.1 des Architekten-/Ingenieurvertrags trägt inhaltlich den allgemeinen Grundsätzen zur Nachforderung von Vergütung bei Pauschalpreisvereinbarungen Rechnung.

110

Somit ist davon auszugehen, dass sowohl im Hinblick auf die ursprünglich vereinbarten Leistungen als auch für den erweiterten Leistungsumfang unverschuldete Bauzeitüberschreitungen zu vergüten sind. Hauptauftrag und N 19 enthalten auch Regelungen zur vorgesehenen Bauzeit, der Hauptvertrag in § 5 Nr. 5.2, der Nachtrag durch den handschriftlichen Zusatz der Klägerin im Verhandlungsprotokoll vom 22.11.2017, wonach die Ermittlung des Pauschalhonorars für die physiche Bauausführung bis 06/2019 zuzüglich Nachlaufzeit gilt.

111

Hierdurch steht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, bei einer unverschuldeten Bauzeitüberschreitung vom Ansatz her auch schon eine Mehrleistung in Rede. Denn bei der Bauüberwachung besteht die Leistungserweiterung im Wesentlichen darin, dass die Bauzeit sich über den ursprünglich kalkulierten Zeitraum hinaus hinzieht.

112

c)

113

Die Klägerin hat allerdings nicht ausreichend dargetan, inwieweit ein Mehraufwand konkret entstanden ist.

114

Zwar hat sie nach dem – schon von der Beklagten erteilten und nach Ausbleiben einer Reaktion in die Verfügung vom 30.03.2021 aufgenommenen – Hinweis auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit insbesondere des für Frau W. geltend gemachten Zeitaufwands nachgesteuert und diesen teilweise nach unten korrigiert; nach wie vor fehlt es hierzu aber eines geeigneten Belegs.

115

Soweit die Klägerin in diesem Kontext darauf hingewiesen hat, dass die Einsatzzeiten durch einen (nicht näher bestimmten, insbesondere nicht durch Fundstelle angegebenen) Personaleinsatzplan belegt seien, geht die Kammer davon aus, dass sie sich hierbei auf einen als Bestandteil des Nachtragsangebots N 27 (Anlage K5) überreichten „fortgeschriebenen Personaleinsatzplan“ bezieht; jedenfalls ist die Kammer in den überreichten Unterlagen sonst nicht fündig geworden. Ein Abgleich dieses Personaleinsatzplans mit den klägerseits gestellten Abschlagsrechnungen lässt erkennen, dass die Klägerin bei der Abrechnung die im „fortgeschriebenen Personaleinsatzplan“ angesetzten Zeiten zugrundegelegt hat.

116

Dies genügt – auch in Abschlagsrechnungen – nicht den Anforderungen. Der Plan stammte aus März 2019, wurde also zu einem Zeitpunkt erstellt, als die angeblichen Mehreinsätze noch gar nicht stattgefunden hatten. Er beruhte erkennbar auf einer reinen Prognose für die Zeit ab dem 01.07.2019. Abschlagsrechnungen haben sich demgegenüber – wenn auch nicht bis ins letzte Detail – am tatsächlichen Aufwand innerhalb des abgerechneten Zeitraums zu orientieren und nicht an einer früheren Prognose, die vorliegend zudem bei Erstellung der Abschlagsrechnungen schon erhebliche Zeit zurücklag, nämlich zwischen 6 und 15 Monaten.

117

Ein Vergleich mit dem Personaleinsatzplan, welcher dem Nachtrag N 19 beigefügt war, zeigt im Übrigen, dass dieser deutlich differenzierter erstellt worden war, weil insbesondere zwischen Soll- und Ist-Zeiten bezüglich der vorausgegangenen Zeiträume unterschieden wurde. Als „Mehr“ wurde nur das ermittelt, was unter Berücksichtigung von geringeren Ist-Zeiten verblieb. Dergleichen Aufschlüsselung fehlt aus nicht nachvollziehbaren Gründen in der Personaleinsatzplanung zum Nachtrag N 27.

118

Dass die im „fortgeschriebenen Personaleinsatzplan“ vorgenommenen Ansätze auch nicht zutreffen, zeigt das korrigierte Vorbringen der Klägerin zum angeblich tatsächlichen Aufwand. Im Einzelnen stellt sich die Nachsteuerung der Klägerin wie folgt dar, wobei mit „Erg.“ ergänzende Angaben im Schriftsatz vom 21.05.2021 gekennzeichnet wurden, die zunächst fehlten.

119

LeistungPersonMM Kl.MM Korr.MonatssatzGesamtfordg.
BauüberwachungW.127,5513.600,00 €163.920,00 €
BauüberwachungI.3,6 (0,3/M)2,613.660,00 €49.176,00 €
SiGeKoSub C. (Erg.)1,2 (0,1/M)0,96 (0,08/M)12.400,00 €14.880,00 €
Ökolog. Bauüberw.Sub Y. (Erg.)1,2 (0,1/M)12.800,00 €15.360,00 €
Eisenbahnbetr. L.Sub Z.1,2 (0,1/M)13.450,00 €16.140,00 €
SF I/Beschichtungsi.W.1,2 (0,1/M)13.660,00 €16.392,00 €
275.868,00 €
120

Durch die von der Klägerin vorgenommenen Korrekturen hat sich die Klageforderung jedenfalls im Bereich der Bauüberwachung schon auf (7,55 x 13.660,00 € =) 103.133,00 € und auf (2,6 x 13.660,00 € =) 35.516,00 € reduziert. Bei der Sicherheits- und Gefährdungskontrolle (SiGeKo) hat sie nur noch einen Betrag von (0,96 x 12.400,00 € =) 11.904,00 € geltend gemacht. Allein hiermit entfallen bereits 77.423,00 € aus dem in der Tabelle aufgeführten Gesamtbetrag, dementsprechend (abzgl. 10 % und zuzüglich Umsatzsteuer) 82.920,35 € von der Klageforderung.

121

Die Klägerin hat nicht dargetan, woraus sie ihre korrigierten Zahlen hergeleitet hat. Vielmehr hat sie nur die angeblich insgesamt geleisteten Stunden angegeben, ohne hierfür eine Erläuterung zu liefern bzw. – außer dem Zeugnis der jeweiligen Personen – eine Grundlage für ihre Ermittlung anzugeben. Ohne nachvollziehbare Aufschlüsselungen bzw. Unterlagen, wie beispielsweise die im Hinweis der Kammer vom 30.03.2021 angesprochenen Stundenaufzeichnungen entbehrt ein solches Vorbringen indes der notwendigen Nachvollziehbarkeit.

122

Entgegen der klägerseits geäußerten Auffassung obliegt es auch nicht der Beklagten, das Zahlenwerk der Klägerin substantiiert zu bestreiten, weil schon die Prämisse nicht zutrifft, dass die Beklagte Kenntnisse davon habe müsse, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Personen auf der Baustelle tätig geworden sind. Der Bauherr ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Personaleinsatz des Auftragnehmers für diesen nachzuhalten, um ihm die Abrechnung zu ermöglichen. Unabhängig davon ist in § 9 Ziff. 9.9.2.1 des Architekten-/Ingenieurvertrags ausdrücklich festgelegt, dass die nachweislich entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen sind. Hiermit ist die Nachweispflicht und demzufolge auch die Darlegungspflicht eindeutig bei der Klägerin angesiedelt.

123

Hinsichtlich der klägerseits abgerechneten Subunternehmerleistungen besteht zudem die Besonderheit, dass die Herren Y. und Z. nach dem korrigierten Vorbringen der Klägerin bislang nichts abgerechnet haben. Insofern fehlt es an einer Grundlage für die abschlagsweise Abrechnung von Mehraufwand, womit weitere 31.500,00 € aus der Gesamtsumme der Tabelle entfallen.

124

d)

125

Die Klägerin hat bei ihren Darlegungen zu den angeblichen Mehrleistungen auch im Übrigen nicht hinreichend der Regelung in § 9 Ziff. 9.9.2.1 des Architekten-/Ingenieurvertrags zu Minderleistungen Rechnung getragen. Obgleich bei einer unverschuldeten Terminüberschreitung der Mehraufwand immanent ist, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass etwaige Verschiebungen von Leistungen außer Betracht zu bleiben haben. Insoweit weicht die vertragliche Abrede nicht von den allgemeinen Grundsätzen ab, sondern verweist ausdrücklich darauf, dass Minderleistungen, also praktisch Zeitersparnisse infolge der Verschiebung von Leistungen zu berücksichtigen sind.

126

Wenn die Klägerin sich pauschal darauf beruft, solche stünden vorliegend nicht in Rede, dies sei auch schon im Nachtrag N 19 anerkannt worden, genügt dies nicht den Anforderungen. Insbesondere verfängt der Verweis auf den Nachtrag N 19 schon deswegen nicht, weil hiermit unstreitig die Bauüberwachung für solche Leistungen vergütet wurde, die noch nicht Gegenstand des Hauptauftrags gewesen sind, namentlich die Erneuerung der Fahrbahnbrücke. Dann konnte naturgemäß auch keine Zeitersparnis bei der Bauüberwachung in Ansatz gebracht werden.

127

Auch soweit die Klägerin auf Beispiele der Beklagten für Verschiebungen/Überschneidungen Stellung bezogen hat, ist ihr Vorbringen allgemein geblieben, und fehlt es an einer nachvollziehbaren, insbesondere an den Positionen der Leistungsverzeichnisse orientierten Abgrenzung.

128

e)

129

Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Vortrag zur Höhe der abgerechneten Mann-Monats-Sätze ebenfalls unzureichend ist. Dies ergibt sich aus folgendem:

130

Die Klägerin hat die in der Tabelle aufgeführten Mann-Monats-Sätze abgerechnet, ohne diese zu erläutern. Soweit sie sich darauf beruft, sie entsprächen den Marktpreisen bei Abgabe des Nachtragsangebots und seien entsprechend anzupassen, fehlt es schon an Ausführungen, welche diese Behauptung ausfüllen, etwa die Benennung von Vergleichswerten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus sich die Unterschiede in den Mann-Monats-Sätzen der verschiedenen Sparten ergeben sollen. Dass zumindest bei der Sicherheits- und Gefährdungskontrolle (SiGeKo) durchgreifende Zweifel an der geltend gemachten Höhe angebracht sind, zeigen die klägerseits vorgelegten Rechnungen des Subunternehmers C., der monatlich nur 321,30 € abgerechnet hat. Das entspricht 3.855,60 €/Jahr; die Klägerin hat demgegenüber für das streitgegenständliche Jahr auch nach ihrer Korrektur immer noch 11.904,00 € auf der Grundlage eines Mann-Monats-Satzes von 12.400,00 € geltend gemacht. Selbst wenn die Abrechnung der Mehrleistungen gemäß § 9 Ziff. 9.9.2.1 „auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung / vereinbarten Monatssätze“ zu erfolgen hat, hätte dies der Erläuterung bedurft. Für eine Orientierung am Marktpreis spricht dieser Vergleich nicht.

131

Grundsätzlich zu Recht beruft die Beklagte sich auch darauf, dass im Ursprungsvertrag für die Bauüberwachung (konkret: für technische/wirtschaftliche Mitarbeiter) ein Mann-Monats-Satz von nur 6.250,00 € vereinbart wurde. Unstreitig hat die Klägerin – auf den niedrigen Betrag im Rahmen des Vergabegesprächs angesprochen – erläutert, hierbei handele es sich um ihre Selbstkosten und sie sei an dem Auftrag interessiert. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin sich nicht nunmehr darauf berufen, infolge von Preissteigerungen durch Zeitablauf sei der vertragliche Mann-Monats-Satz nicht mehr maßgeblich. Denn die Mehrvergütung ist gemäß § 9 Ziff. 9.9.2.1 des Architekten-/Ingenieurvertrags „auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung / vereinbarten Monatssätze“ zu ermitteln. Selbst wenn diese Regelung dahingehend auszulegen wäre, dass bei der Ermittlung der Mehrvergütung zwar die vereinbarten Sätze zugrundezulegen, unter Berücksichtigung von Preissteigerungen allerdings fortzuentwickeln seien, wäre bei dieser Fortentwicklung zu berücksichtigen, dass die Klägerin schon in ihrer Ursprungskalkulation nur die Selbstkosten angesetzt hat; beachtlich wäre nur eine Preissteigerung dieser Selbstkosten. Dass sich daraus die von der Klägerin kommentarlos präsentierten, teilweise über 200 % des Ursprungswertes liegenden Mann-Monats-Sätze ergäben, ist nicht ersichtlich.

132

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Nachtrag N 19 einen Mann-Monats-Satz von 12.800,00 € vorsehe. Es ist schon nicht ersichtlich, ob der mit Schreiben der Beklagten vom 09.11.2017 nur vorläufig in Ansatz gebrachte Mann-Monats-Satz überhaupt ungemindert in die Kalkulation des Pauschalpreises von 962.686,00 € eingeflossen ist. Dieser nur noch 57 % der ursprünglich geforderten Vergütung von 1.660.270,60 €, obgleich der dem Antrag zugrundeliegende Leistungszeitraum von 24 Monaten lediglich um vier Monate verkürzt wurde.

133

Im Übrigen kann der Mann-Monats-Satz des Nachtrags N 19 allenfalls für solche Mehrleistungen von Bedeutung sein, die im Hinblick auf den Leistungskatalog dieses Nachtragserbracht wurden. Für Leistungen nach dem Ursprungsvertrag ist ein unter Zugrundelegung von 6.250,00 € entwickelter Mann-Monats-Satz maßgeblich. Unabhängig davon ist dem Nachtrag N 19 keine Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, den Mann-Monats-Satz auch künftig zu zahlen oder, wie die Klägerin geltend macht, sogar mehr.

134

2.

135

Auch die Mehrvergütung für Schadensbildaufnahmen gemäß Nachtrag N 22 in Höhe von 128.945,82 € kann die Klägerin von der Beklagten nicht fordern. Es fehlt gleichermaßen an der erforderlichen Abgrenzung vom Hauptauftrag.

136

a)

137

Obgleich die erste als zusätzliche Leistung geltend gemachte Schadensbildaufnahme vom 23.11.2015 stammen soll und die letzte vom 21.11.2017, ist nicht ersichtlich, warum der Nachtrag erst mit Schreiben vom 11.04.2018 unterbreitet wurde. Selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin lediglich diejenigen Leistungen als Mehraufwand geltend gemacht werden, die nicht in die Bauüberwachung fallen, namentlich die nicht in die eigentliche Dokumentation fallenden, daran anknüpfenden Leistungen (Auswertung usw.), lässt sich der späte Zeitpunkt des Nachtrags, welcher gegen die Regelung in § 9 Ziff. 9.9.2.1 des Architekten-/Ingenieurvertrags verstößt, nicht nachvollziehen, es sei denn, die Klägerin wäre entgegen ihrer vorliegend vertretenen Auffassung davon ausgegangen, der Hauptvertrag erfasse auch diese Leistungen.

138

b)

139

Tatsächlich wird ihre Ansicht durch die Leistungsbeschreibungen, die dem Vertrag beigefügt waren, nicht bestätigt. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Abgrenzung, worauf die Beklagte auch eingehend hingewiesen hat. Im Einzelnen handelt es sich bei den einschlägigen Bestimmungen in den Leistungsbeschreibungen (die sich teilweise fast wörtlich wiederholen) um die nachfolgend in Kursivschrift wiedergebenen:

140

Anlage Nr. 1.1 zum Ingenieurvertrag: (Anlage B1)

141

1.1              Zu planende Baumaßnahme(n)

142

Weitergehende Angaben zu dem Bauwerk und dessen Ausrüstungstechnik können den vorhandenen Unterlagen entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen keine Vollständigkeit der Informationen zu dem Bauwerk abgeleitet werden kann. Die Vervollständigung der Informationen hat über Ortsbegehungen zu erfolgen.

143

Die Nachrechnung der X.-Brücke für den derzeitigen Ist-Zustande liegt vor. Zusätzlich wurde eine Nachberechnung für einen zukünftigen funktionsfähigen Zustand beauftragt.

144

145

Bei dem Oberbau (einschl. der Befestigungselemente) auf der Brücke besteht kein Handlungsbedarf. …

146

147

Des Weiteren sind die Ertüchtigungsmaßnahmen so zu planen, dass der Eisenbahnbetrieb aufrechterhalten werden kann.

148

...

149

1.1.3              Stahlbaumäßige  Durcharbeitung der X.-Brücke

150

Der AN hat ein Konzept für die stahlbaumäßige Durcharbeitung der X.-Brücke aufzustellen. Grundlage dieses Konzepts bilden folgende Unterlagen

151

a)              Befundblätter des Fachbeauftragten für Brücken

152

b)              Vorhandene Nachrechnungen der X.-Brücke.

153

c)              Ortsbesichtigung und Aufnahme vorhandener Schäden

154

Dieses Konzept sollte z.B. die Auflistung der verschiedenen Schadensarten (Bauteil gerissen, Benennung des Abrostungsgrades etc.), eine Klassifizierung der einzelnen Schäden in Schadensstufen, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und den Dringlichkeitsgrad enthalten. Zusätzlich muss das Konzept die Möglichkeit abdecken, dass Schäden, die erst während der Ausführung (Strahlarbeiten, Befreiung der Stahlbauteile von Verunreinigungen etc.) erkennbar werden, klassifiziert, die Dringlichkeit der Behebung dieser Schäden festgelegt und eventuell deren Beseitigung durch den AG beauftragt wird.

155

156

1.1.5              Massivbau / Mauerwerksbau

157

158

Der AN hat im Rahmen seiner Planungstätigkeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der vorhandenen Schäden durchzuführen und dem AG diese dokumentiert einschl. der Maßnahmenblätter zu Behebung der Schäden vorzulegen.

159

160

3.10              Bauüberwachung /Qualitätsprüfung der auszuführenden Arbeiten

161

… Bei mangelnder Ausführung sowie den Arbeiten entgegenstehenden örtlichen Randbedingungen ist der AG zu benachrichtigen und eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise herbeizuführen. Des Weiteren hat der Qualitätsprüfer Stahlbau bei neu entdeckten Schäden an der X.-Brücke während der Ausführung dem AG Lösungsmöglichkeiten zur Ertüchtigung der Schäden vorzuschlagen.

162

Vertrags-Leistungsverzeichnis ARGE X.-Brücke Bogen, Pfeiler, Gerüstbrücken, Widerlager, Fundamente (Anlage B6 a)

163

Position 01.01.0110

164

Örtliches Aufmaß der Stäbe und Verbindungsmittel sowie Dokumentation der beschädigten Bauteile der Bestandskonstruktion, deren Stellen nicht gekennzeichnet sind. Beschädigte Flächen, welche nach dem Strahlen erkennbar sind einschließlich der Übergabe der erstellten Unterlagen an den Ausführungsplan nach … Abgerechnet wird nach Anzahl d. Knoten und Stäbe.

165

Anlage Nr. 1.2  zum Ingenieurvertrag (Anlage B8)

166

1.1              Ortsbesichtigung

167

Durchführung und Dokumentation von Ortsbesichtigungen zum

168

-              Abschätzen der Realisierungsmöglichkeiten und erforderlichen Leistungen

169

-              Dokumentieren der vorhandenen Substanz / Schadensbilder etc.

170

171

-              Inaugenscheinnahme der gesamten Bauwerksteile /Ausrüstungselemente

172

-              Übernahme der Ergebnisse in die Planung der Sanierungsarbeiten (Stahlbaumäßige Durcharbeitung etc.)

173

Die Position Ortsbesichtigung gilt für das gesamte Bauwerk. Mehrmalige Ortsbesichtigungen werden nicht gesondert vergütet und sind mit der Position abgegolten.

174

Anlage Nr. 1.3 zum Ingenieurvertrag (Anlage B9)

175

1.1              Klären der Aufgabenstellung

176

Der AN hat im Benehmen mit dem AG ggf. anhand der Bestandsbilder, Ortsbegehungen Projektdokumentationen / Projektanforderungskataloge (geplante Restnutzungsdauer des Brückenbauwerks) und/oder vorhandener Bestandsunterlagen (Schadensliste, Befunde zu den Besichtigungseinrichtungen, Maßnahmenblättern) die Vorstellungen des AG sowie die mit der Bauaufgabe verfolgten Ziele zu hinterfragen, aufzuklären und zu konkretisieren.

177

2.3              Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

178

Durchführen von zur Lösung der Aufgabenstellung erforderlichen Erkundungen z.B. Nutzung angrenzender Flächen für die Ertüchtigungsarbeiten vor Ort, Ver- und Entsorgungsleitungen.

179

Erarbeiten geeigneter Lösungsmöglichkeiten ….

180

5.6              Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung (Option)

181

Die Ausführungsunterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen) sind vom AN durch kontinuierliches Fortschreiben und Aktualisieren (gemäß der tatsächlichen Bauausführung bei Abnahme) weiterzuentwickeln.

182

Anlage Nr. 1.5 zum Bauvertrag (Anlage B 10)

183

1.1              Klären der Aufgabenstellung

184

Der AN hat im Benehmen mit dem AG ggf. anhand der Bestandsbilder, Ortsbegehungen Projektdokumentationen / Projektanforderungskataloge (geplante Restnutzungsdauer des Brückenbauwerks, zu erreichender Streckenstandard etc.) und/oder vorhandener Bestandsunterlagen (Schadensliste, Maßnahmenblätter) die Vorstellungen des AG sowie die mit der Bauaufgabe verfolgten Ziele zu hinterfragen, aufzuklären und zu konkretisieren.

185

1.4              Ortsbesichtigung

186

Durchführung und dokumentieren von Ortsbesichtigungen zum

187

-              Abschätzen der Realisierungsmöglichkeit und erforderlichen Leistungen

188

-              Ziehen von Rückschlüssen auf Untergrund und Grundwasser anhand der Vegetation

189

-              Feststellen der Randbedingungen

190

191

2.3              Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf die stahlbaumäßige Durcharbeitung einschl. Korrosionsschutz und deren Einflüsse auf die X.-Brücke, auf die Zweckmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

192

Durchführen von zur Lösung der Aufgabenstellung erforderlichen Erkundungen z.B. Nutzung angrenzender Flächen für die Ertüchtigungsarbeiten vor Ort, Ver- und Entsorgungsleitungen, Korrosionsschutzaufbau, Schadensbilder etc.

193

Erarbeiten geeigneter Lösungsmöglichkeiten ….

194

….

195

5.6              Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung (Option)

196

Die Ausführungsunterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen) sind vom AN durch kontinuierliches Fortschreiben und Aktualisieren (gemäß der tatsächlichen Bauausführung bezüglich der Schadensbilder etc.) weiterzuentwickeln. …

197

Anlage Nr. 1.9 zum Bauvertrag (Anlage B 11)

198

1.1              Klären der Aufgabenstellung

199

Der AN hat im Benehmen mit dem AG ggf. anhand der Bestandsbilder, Ortsbegehungen Projektdokumentationen / Projektanforderungskataloge (geplante Restnutzungsdauer des Brückenbauwerks, zu erreichender Streckenstandard etc.) und/oder vorhandener Bestandsunterlagen (Schadensliste, Maßnahmenblätter) die Vorstellungen des AG sowie die mit der Bauaufgabe verfolgten Ziele zu hinterfragen, aufzuklären und zu konkretisieren.

200

….

201

1.4              Ortsbesichtigung

202

Durchführung und dokumentieren von Ortsbesichtigungen zum

203

-              Abschätzen der Realisierungsmöglichkeit und erforderlichen Leistungen

204

-              Ziehen von Rückschlüssen auf Untergrund und Grundwasser anhand der Vegetation

205

-              Feststellen der Randbedingungen

206

207

2.3              Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

208

Durchführen von zur Lösung der Aufgabenstellung erforderlichen Erkundungen z.B. Nutzung angrenzender Flächen für die Ertüchtigungsarbeiten vor Ort, Ver- und Entsorgungsleitungen, Aufnahme vorhandener Vegetation.

209

Erarbeiten geeigneter Lösungsmöglichkeiten ….

210

….

211

5.6              Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

212

Die Ausführungsunterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen) sind vom AN durch kontinuierliches Fortschreiben und Aktualisieren (gemäß der tatsächlichen Bauausführung bei Abnahme etc.) weiterzuentwickeln. …

213

Anlage B 12

214

Ergänzende Hinweise zu folgenden Teilen der Anfrageunterlagen:

215

Vorbemerkung zur Leistungsbeschreibung:

216

Punkt 1.1.3 - stahlbaumäßige Durcharbeitung der X.-Brücke, Unterpunkt c) „Ortsbesichtigung und Aufnahme der vorhandenen Schäden Punkt 1.1.5 - Massivbau  / Mauerwerksbau, zweiter Absatz „Der AN hat im Rahmen seiner Planungstätigkeit eine Bestandsaufnahme der Schäden durchzuführen und dem AG diese dokumentiert einschl. Maßnahmenblättern zur Behebung der Schäden vorzulegen.“

  • Punkt 1.1.3 - stahlbaumäßige Durcharbeitung der X.-Brücke, Unterpunkt c) „Ortsbesichtigung und Aufnahme der vorhandenen Schäden
  • Punkt 1.1.5 - Massivbau  / Mauerwerksbau, zweiter Absatz „Der AN hat im Rahmen seiner Planungstätigkeit eine Bestandsaufnahme der Schäden durchzuführen und dem AG diese dokumentiert einschl. Maßnahmenblättern zur Behebung der Schäden vorzulegen.“
217

Anlage 1.2 – allgemeinen Leistungen, Pos 1.1 – Ortsbesichtigung

218

219

„Dokumentieren der vorhandenen Substanz  / Schadensbilder etc.“

220

221

Übernahme der Ergebnisse in die Planung der Sanierungsarbeiten (stahlbaumäßige Durcharbeitung etc.)“

222

223

Die Leistungsbeschreibung ergänzen wir wie folgt:

224

Für die einzelnen Bauwerksteile der X.-Brücke werden in verschiedenen Abständen Bauwerksprüfungen / Hauptprüfungen durchgeführt.

225

Die Befunde zu diesen Prüfungen werden dem AN nach Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt.

226

Wir bitten in Die Befunde enthalten jedoch zum Teil nur pauschale Aussagen zu den Schadensbildern (z.B. „massive Abrostungen“).

227

Die von AN durchzuführende Schadensaufnahme und Dokumentation entspricht dem Umfang der Hauptprüfung nach Ril 80480.

228

Die einzelnen Schadensaufnahmen verteilen sich jedoch zeitlich – abhängig von der Zugänglichkeit der einzelnen Bauteile – über den Zeitraum der Planungsphase und der Bauausführung.

229

Diese Textstellen verdeutlichen, dass die Klägerin auch während der Bauphase zu Schadensbildaufnahmen und deren Auswertung/Verarbeitung verpflichtet gewesen ist, insbesondere nach sukzessiver Freilegung der Bauteile.

230

Soweit sie sich zur Begründung ihrer Mehrforderung darauf beruft, dass sie Ausführungsplanung immer wieder habe anpassen müssen und dies einen Mehraufwand dargestellt habe, handelt es sich um eine Leistung, die schon Gegenstand der jeweiligen Position 5.6 in den Leistungsverzeichnissen zum Architekten-/Ingenieurvertrag ist. Diese Position wurde nur teilweise als Option gekennzeichnet, da die Leistungsbeschreibung aus der Angebotsphase stammt. Dass sie jeweils, auch soweit als Option gekennzeichnet, beauftragt wurde, ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Ausschreibung, die von der Beklagten als Anlage B 12 vorgelegt, und schon in die Leistungsbeschreibungen eingearbeitet wurden.

231

Jedenfalls aber ist die klägerseits vorgetragene Leistung einer Anpassung der Ausführungsplanung gar nicht als gesondert zu vergütende im Nachtrag 22 aufgeführt.

232

Ohne Erfolg macht die Klägerin des weiteren geltend, dass die Position 1.1.3 der Anlage 1.1 zum Ingenieurvertrag von ihr lediglich ein Konzept verlange, das die Möglichkeit abdecke, „dass Schäden, die erst während der Ausführung (Strahlarbeiten, Befreiung der Stahlbauteile von Verunreinigungen etc.) erkennbar werden, klassifiziert, die Dringlichkeit der Behebung dieser Schäden festgelegt und eventuell deren Beseitigung durch den AG beauftragt wird.“ Die in Umsetzung dieses Konzepts anfallenden Arbeiten, insbesondere die Auswertung, sei allerdings gesondert zu vergüten, wie sich auch daraus ergebe, dass die Beauftragung der Schadensbeseitigung durch den Auftraggeber gesondert zu erfolgen habe.

233

Diese Auslegung reißt die Regelung in Position 1.1.3 der Anlage 1.1 allerdings aus dem Zusammenhang. Der voranstehende, die Bestimmung einleitende Satz verdeutlicht, was unter dem erwähnten Konzept zu verstehen ist, nämlich nicht nur die Entwicklung, sondern auch die Ausführung der Leistungen zur Beurteilung der Schäden und entsprechenden Handlungsmöglichkeiten. Denn dort heißt es: „Dieses Konzept sollte z.B. die Auflistung der verschiedenen Schadensarten (Bauteil gerissen, Benennung des Abrostungsgrades etc.), eine Klassifizierung der einzelnen Schäden in Schadensstufen, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und den Dringlichkeitsgrad enthalten.“ Der klägerseits ins Feld geführte nachfolgende Satz stellt lediglich eine Ergänzung dahingehend dar, dass auch die erst während des Bauablaufs sichtbar werdenden Schäden und die damit zusammenhängenden Planungsarbeiten einzupreisen sind. Die von der Klägerin vorgenommene künstliche Trennung wäre auch praktisch kaum durchzuführen. Naturgemäß sind demgegenüber etwaige ergänzende Bauleistungen (also nicht Planungsleistungen), gesondert zu beauftragen; dies berührt die vorstehende Regelung allerdings nicht.

234

Das wird auch durch Position 3.10 bestätigt, wenn es dort heißt: „Des Weiteren hat der Qualitätsprüfer Stahlbau bei neu entdeckten Schäden an der X.-Brücke während der Ausführung dem AG Lösungsmöglichkeiten zur Ertüchtigung der Schäden vorzuschlagen.“ Gleiches gilt für die Regelung in Anlage Nr. 1.2 Position 1.1 zur Ortsbesichtigung, wenn darin die „Übernahme der Ergebnisse in die Planung der Sanierungsarbeiten (Stahlbaumäßige Durcharbeitung etc.)“ sowie mehrmalige Ortsbesichtigungen ohne gesonderte Vergütung vorgesehen sind, wobei die ergänzenden Hinweise, die als Anlage B 12 vorgelegt wurden, klarstellen: „Die einzelnen Schadensaufnahmen verteilen sich jedoch zeitlich – abhängig von der Zugänglichkeit der einzelnen Bauteile – über den Zeitraum der Planungsphase und der Bauausführung.“

235

c)

236

Nicht zuletzt fehlen genauere Angaben der Klägerin zum konkreten Leistungsumfang, so dass ihre Angabe, für jede Schadensbildaufnahme eine Stunde abrechnen zu können, nicht nachvollziehbar ist.

237

Außer einer Tabelle, die dem Nachtrag beigefügt war, hat sie hierzu nichts vorgelegt. Diese liefert indessen nur sehr grobe Beschreibungen der Örtlichkeiten, wo die Schadensbildaufnahmen stattgefunden haben.

238

Nicht deutlich wird zudem, ob sich die Anzahl von 1684 „Schadensbildern“ nur auf die gefertigten Fotos bezieht, oder auf jeweils getrennte/abgrenzbare Schadensstellen/Schäden. Die Tabelle gibt hierüber keinen Aufschluss und die Klägerin hat dies auch in der Nachgang zur mündlichen Verhandlung nicht erläutert. Eine Klarstellung wäre allerdings vor allem deswegen veranlasst gewesen, weil die Tabelle nur insgesamt 82 Tage der Schadensbildaufnahme aufführt, wobei an einigen Tagen eine Vielzahl von „Schadensbildern“ aufgenommen wurde, z.B. 53 am 26.01.2017, 58 am 03.02.2017, 35 am 15.02.2017, 36 am 28.02.2017, 42 am 30.03.2017, 76 am 18.05.2017, 61 am 30.05.2017, 108 am 04.07.2017, 79 am 05.07.2017, 114 am 20.07.2017, 46 am 27.07.2017, 134 am 07.08.2017, 49 am 12.09.2017, 36 am 29.09.2017, 131 am 28.10.2017, 67 am 07.11.2017, 85 am 20.11.2017 und 54 am 21.11.2017.

239

Wenn beispielsweise am 07.08.2017 insgesamt 134 Schadensbilder in der „Gerüstbrücke 13 Achse 51 bis Achse 53“ aufgenommen wurden, so müsste deren Auswertung nach dem Ansatz der Klägerin von einer Stunde pro Schadensbild insgesamt 134 Stunden gedauert haben, also fast 17 Arbeitstage. Zwei Tage später folgten weitere 11 Schadensbildaufnahmen am „Pfeiler V Ebene 5“ und nochmals 3 Tage später 49 an der „Gerüstbrücke 01 Achse 1 bis Achse 3. Am 28.10.2017 hat es angeblich 131 Schadensbildaufnahmen am „Pfeiler VBA 4 Ebene 7+2 Ebene 7-5“ gegeben entsprechend ca. 16 Arbeitstagen. Am 07.11.2017 dann die nächsten 67 Schadensbildaufnahmen am „Pfeiler V B war 4 Ebene 9“, am 15.11.2017 weitere 3 am „Hänger Achse 42 Mitte“, am 21.11.2017 weitere 85 an der „Gerüstbrücke 07 neu“ und am 21.11.2017 weitere 54 am „Bogenachse 29 nach Achse 31“. Dies einmal zusammengenommen kämen auf einen Zeitraum von 3-4 Wochen insgesamt 340 Stunden zusammen, entsprechend 42,5 Arbeitstagen. Dies hätte der Erläuterung bedurft. Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, dass sich die Anzahl von 1684 „Schadensbildern“ lediglich auf die gefertigten Fotos bezieht. Dann ist aber unklar, wie viele auszuwertende Schadensbilder vorgelegen haben.

240

d)

241

Nicht zuletzt fehlt es an Ausführungen der Klägerin zur Entwicklung des geltend gemachten Stundensatzes aus den Vergütungsvereinbarungen im Hauptauftrag.

242

II.

243

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.

244

Streitwert:               424.400,44 €