Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 8/15·01.07.2015

Berufung: Stadt nicht haftbar für Rennradsturz an T‑Einmündung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatz wegen eines Sturzes an einer T‑Einmündung gegen die beklagte Stadt geltend. Zentral war die Frage, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Das OLG Köln gab der Berufung der Stadt statt und wies die Klage ab: Rennradfahrer tragen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die Gemeinde muss Straßen nicht für gefahrloses Rennradfahren sichern. Der Kläger hatte beim Rechtsabbiegen die Kurve geschnitten und das Schlagloch übersehen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, die Beschaffenheit der Straßenoberfläche zu beachten und sich auf von dort ausgehende Gefahren einzustellen.

2

Von Fahrern von Rennrädern ist wegen der besonderen Anfälligkeit durch dünne Reifen erhöhte Aufmerksamkeit und besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen.

3

Eine Gebietskörperschaft ist nicht verpflichtet, öffentliche Straßen so zu unterhalten und auszustatten, dass gefahrloses sportliches Fahren mit Rennrädern ermöglicht wird.

4

Wer durch sein Fahrverhalten eine besondere Gefahr selbst schafft, hat dieser Gefahr grundsätzlich allein zu begegnen; das schließt eine Haftung der Gemeinde aus, wenn der Verkehrssicherungspflicht keine Verletzung nachgewiesen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.12.2014 – 12 O 293/14 – abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

4

II.

5

Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen werden, weil sie unbegründet ist. Soweit das Landgericht die Verkehrssicherungspflicht als verletzt ansieht, vermag der Senat dem schon nicht zu folgen. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, auf die Straßenoberfläche zu achten und sich gegebenenfalls auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Dabei ist von dem Fahrer eines Rennrades – um einen solchen handelt es sich hier – eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Reifenstärke seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist. Schafft ein Benutzer einer Straße selbst eine besondere Gefahr, so hat er dieser auch allein zu begegnen. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Straßen so zu unterhalten und auszubauen, sowie zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen gefahrlos mit einem Rennrad gefahren werden kann. Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen; derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar (vgl. Beschluss des Senats vom 08.12.2011, 7 U 153/11).

6

An der hier streitgegenständlichen T-Einmündung hatte der Kläger die Pflicht, Fahrzeugen, die aus der Straße „B“ von rechts sich annäherten, die Vorfahrt zu gewähren. Der Kläger will auch zunächst nach rechts geschaut haben und dadurch im Ergebnis das Schlagloch „übersehen“ haben. Dieses befand sich aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen links (vgl. Skizze und Lichtbilder aus Anlass der Unfallaufnahme; beigezogene Ermittlungsakte - Kreis I 32133386749 FB 6). Ein die objektive Sorgfalt einhaltender Straßennutzer hat jedoch auch den weiteren Verlauf der Straße links im Auge zu behalten, was erst recht gilt, wenn er, wie im vorliegenden Fall geschehen, bei der Einbiegung die Kurve schneidet und nicht das ihn beim Abbiegevorgang treffende Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVO) einhält.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

8

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes München (Urteil vom 22.07.2010 – 1 U 1710/10 – bzw. Beschluss vom 07.05.2012 – 1 O 4292/11) liegen andere Fallgestaltungen zugrunde.

9

Streitwert für die Berufung: 3.431,03 €