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Oberlandesgericht Köln·7 U 153/11·22.01.2012

Berufung wegen Verkehrssicherungspflicht bei Fahrradsturz zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Schadensersatz wegen eines Fahrradsturzes und rügt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das OLG Köln weist die Berufung gegen die Abweisung durch das Landgericht zurück. Das Gericht stellte durch Inaugenscheinnahme fest, dass die Gefahrenstelle für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer erkennbar und beherrschbar war. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur vor, wenn eine Gefahrenstelle für den den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einhaltenden Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar ist.

2

Der Straßenbenutzer hat sich den erkennbaren Straßenverhältnissen anzupassen; der Verkehrssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren beseitigen oder kennzeichnen, die für einen sorgfältigen Nutzer nicht erkennbar sind.

3

Die hinreichende Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle kann durch richterliche Inaugenscheinnahme festgestellt werden; das Vorliegen früherer Stürze Dritter ist hierfür nicht entscheidend.

4

Eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 399/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.8.2011 – 1 O 399/10 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz für die Folgen eines Fahrradsturzes in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ebenso wie wegen der Begründung der Klageabweisung durch das Landgericht auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 87 ff GA) verwiesen.

4

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit den aus der Berufungsbegründung vom 17.10.2011 (Bl. 128 ff GA) ersichtlichen Anträgen fort. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung sowie die Schriftsätze vom 23.11.2011 (Bl. 142 ff GA) und vom 30.12.2011 (Bl. 154 ff GA) Bezug genommen.

5

Die Beklagte verteidigt mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 9.11.2011 (Bl. 137 GA) und vom 30.11.2011 (Bl. 146 ff GA) verwiesen.

6

Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8.12.2011 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 II ZPO beabsichtigt (Bl. 148 f GA).

7

II.

8

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache aus den im Senatsbeschluss vom 4.8.2011 dargelegten Gründen keinen Erfolg; die mit Schriftsatz vom 30.12.2011 vorgebrachten Ausführungen rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.

9

Entgegen der Ansicht des Klägers hängt bereits das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung davon ab, ob die Gefahrenstelle - und zwar für den die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit wahrenden Verkehrsteilnehmer - erkennbar und zu meistern ist.

10

Grundsätzlich hat sich nämlich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen,  wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 4.8.2011 – 7 U 82/11; vgl. auch z. B. BGH VersR 1979, 1055 und OLG Hamm, Urt. v. 6.7.2004 – 9 U 33/04 -). Davon, dass nach Maßgabe dieser Grundsätze die hinreichende Erkennbarkeit gegeben war, hat sich die Kammer durch persönliche Inaugenscheinnahme überzeugt. Dies ist nicht zu beanstanden und kann von vorneherein nicht davon abhängen, ob bereits andere Verkehrsteilnehmer an einer bestimmten Stelle gestürzt sind.

11

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 8.12.2011 Bezug genommen, gegen den durchgreifende Einwände nicht erhoben werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

13

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 27.512,78 €.

14

Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, es sich vielmehr um eine Einzelfall-Entscheidung nach Maßgabe gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechungsgrundsätze handelt und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 II ZPO gegeben sind, konnte die Entscheidung durch einstimmigen Beschluss ergehen.