OLG Köln erklärt sich sachlich unzuständig und verweist an OLG Düsseldorf (Kartellsenat)
KI-Zusammenfassung
Die Berufung führte das OLG Köln an das OLG Düsseldorf (Kartellsenat) weiter, da die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats nach §§ 91, 93, 87 GWB gegeben ist. Das Gericht prüfte, ob der Tatbestand des § 87 GWB erfüllt ist, und verwies darauf, dass das Landgericht bereits als Kartellgericht entschieden hatte. Zudem sind kartellrechtliche Fragen (u. a. §§ 54 ff. GWB) in der Sache vorgreifend und maßgeblich für die Entscheidung über Amtspflichtvorwürfe.
Ausgang: OLG Köln erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Berufung an das OLG Düsseldorf (Kartellsenat) wegen ausschließlicher Zuständigkeit nach §§ 91, 93, 87 GWB
Abstrakte Rechtssätze
Die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats nach § 91 i.V.m. §§ 87, 93 GWB besteht, wenn der Tatbestand des § 87 GWB erfüllt ist.
Für die Bestimmung einer Kartellberufungssache ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen des § 87 GWB vorliegen, nicht allein, ob das erstinstanzliche Gericht erkennbar als Kartellgericht entschieden hat.
Ein Gericht, das insgesamt als Kartellgericht tätig ist oder entsprechend der Geschäftsverteilung Kartellsachen übernimmt, kann auch dann im Sinne des § 87 GWB entscheiden, wenn eine nicht spezialisierte Zivilkammer zuständig war.
Sind kartellrechtliche Fragen vorgreifend, hängt die sachliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitentscheidung von der Klärung dieser kartellrechtlichen Tatbestände (z.B. §§ 54 ff. GWB bei Zusammenschlusskontrolle) ab.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 86/12
Tenor
Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat
Gründe
Das Oberlandesgericht Köln ist zur Entscheidung über die eingelegte Berufung nicht zuständig. Es ist vielmehr die ausschließliche Zuständigkeit des OLG Düsseldorf als Kartellsenat in der Berufung gegen eine sonstige Entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB gemäß §§ 91, 93, 87 GWB gegeben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.08.2013 verwiesen. Zutreffend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.09.2013 zwar, dass der Wortlaut des § 91 GWB – anders als die die Zuständigkeit des Kartellsenats früher regelnde Norm des § 92 a.F. GWB – nicht maßgeblich darauf abstellt, ob das Landgericht erkennbar in seiner Eigenschaft als Kartellgericht entschieden hat, sondern darauf, ob der Tatbestand des § 87 GWB erfüllt ist. Diese Neuregelung hat zu Kontroversen über die Frage geführt, ob trotzdem nach wie vor die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts als Kartellgericht für die Bestimmung einer Kartellberufungssache maßgeblich ist (vgl. im Einzelnen hierzu Karsten Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, GWB, 4.A., § 91, Rn. 14). Es kann in diesem Zusammenhang jedoch dahinstehen, ob entsprechend einer Meinung die Beibehaltung des alten Tatbestandes für die Fortgeltung dieses Typus der Kartellberufungssache den Vorzug verdient (so Karsten Schmidt a.a.O.) oder ob das OLG selbstständig zu prüfen hat, ob eine Kartellrechtssache im Sinne von § 87 GWB vorliegt (Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht/Bracher, § 91 GWB, Rn. 13; Zuber in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, GWB, 2006, § 91, Rn. 8), da beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum einen hat das Landgericht Köln als Kartellgericht entschieden, nachdem sich die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 490/10 – bestandskräftig für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln als Kartellgericht verwiesen hat. Dass im Hinblick auf die Fassung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln nur solche Kartellsachen, den „Kartellkammern“ zugewiesen sind, bei denen Ansprüche geltend gemacht werden, die aus dem GWB hergeleitet werden – also im Fall des § 87 Satz 1 GWB – während Kartellsachen nach § 87 Satz 2 GWB, bei denen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, abhängt im allgemeinen Turnus bzw. nach den sonst in Betracht kommenden Spezialzuständigkeiten verteilt werden, ändert an der Einordnung nichts. Denn das Landgericht Köln war bereits gemäß der zur Zeit des Eingangs bei dem Landgericht Bonn am 22.12.2010 geltenden Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO vom 27. September 2005 GV NRW 2005, 820-) insgesamt Kartellgericht (vgl. hierzu auch den Vermerk des Vorsitzenden der 31. Zivilkammer vom 13.04.2011). Daran hat die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2011 (GV NW 2011, S. 469) sachlich nichts geändert. Das bedeutet, dass eine nicht auf Kartellrecht spezialisierte Zivilkammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan deshalb zuständig war, weil (nur) eine kartellrechtliche Vorfrage zu entscheiden war, dennoch als Kartellgericht im Sinne von § 87 GWB entschieden hat.
Darüber hinaus handelt es sich auch inhaltlich um eine Kartellsache im Sinne von § 87 S. 2 GWB. Die Kartellrechtsfrage ist vorgreiflich. Es kommt für die Entscheidung, ob eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB anzunehmen ist, maßgeblich darauf an, ob die Kartellbehörde die Vorschriften der §§ 54 ff. GWB im Verfahren über die Zusammenschlusskontrolle schuldhaft verletzt hat. Zu Recht hat bereits das Landgericht Bonn im Verweisungsbeschluss vom 26.03 2012 (Bl. 394 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass die von der Klägerseite zur Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Bonn angeführte BGH-Entscheidung nur insoweit bindet, als (lediglich) vorauszusetzen ist, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung rechtswidrig war. Die sodann im Einzelnen zu erörternden kartellrechtlichen Rechtsfragen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln.