Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·1 O 490/10·25.03.2012

LG Bonn verweist Kartell-Schadensersatzsache an Kammer für Kartellsachen Köln

Öffentliches RechtKartellrechtStaatshaftungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts. Das Landgericht Bonn erklärt sich nach §§ 87 S.2, 89 GWB i.V.m. KartellSKonzVO NRW sachlich unzuständig und verweist die Sache an die Kammer für Kartellsachen des LG Köln. Entscheidend ist, dass kartellrechtliche Vorfragen und die Bewertung amtlichen Handelns fachliche Kartellkenntnis erfordern.

Ausgang: Landgericht Bonn erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Kartellsache an die Kammer für Kartellsachen des Landgerichts Köln

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Kartellsache im Sinne des § 87 S. 2 GWB gilt ein Rechtsstreit bereits dann, wenn kartellrechtliche Vorfragen zu klären sind oder kartellrechtlich zu beurteilende Sachverhalte für die Subsumtion der streitigen Anspruchsgrundlage erforderlich sind.

2

Die Sonderzuständigkeit der Kammern für Kartellsachen erstreckt sich auch auf Sekundäransprüche wie Schadensersatz, soweit die entscheidenden Weichenstellungen der Sache im Bereich des Kartellrechts liegen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren.

3

Eine Entscheidung über schadensersatzrechtliche Staatshaftung wegen rechtswidriger verwaltungsbehördlicher Maßnahmen ist der spezialzuständigen Kartellkammer zuzuweisen, wenn die Prüfung der Amtspflichten, der Sachverhaltsermittlung und des Verschuldens intensive kartellrechtliche Sachkunde und Einsicht in behördliche Entscheidungsabläufe erfordert.

4

Ein obergerichtliches Urteil bindet nachfolgende Instanzen hinsichtlich seines Tenors; aus dem Tenor allein ergeben sich nicht ohne weiteres die für die Haftungsbegründung tragenden Erwägungen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 87 S. 2, 89 GWB i. V. m. § 1 KartellSKonzVO NRW§ 87 S. 2 GWB

Tenor

Das Landgericht Bonn erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag ohne mündliche Verhandlung

an die Kammer für Kartellsachen des Landgerichts Köln.

Gründe

2

Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig.

3

Gem. §§ 87 S. 2, 89 GWB i. V. m. § 1 KartellSKonzVO NRW liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei dem Landgericht Köln, denn bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit handelt es sich um eine Kartellsache i. S. d. § 87 S. 2 GWB.

4

I.

5

Der Begriff der Kartellsache im Sinne der Norm ist weit auszulegen. Zu einer Kartellsache wird ein Rechtsstreit nach § 87 S. 2 GWB bereits dann, wenn eine Klärung einer kartellrechtlichen Vorfrage ansteht und damit auch, wenn kartellrechtlich zu beurteilende Sachverhalte zur Subsumtion der im Streit stehenden Anspruchsgrundlage erforderlich sind (vgl. etwa Immenga/Mestäcker / Schmidt, § 87 GWB, Rn. 24).

6

Die Sonderzuweisung von Kartellsachen existiert, um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Diese wiederum dient der Verbesserung der Rechtssicherheit vor und während des aufwendigen Kartellverfahrens für alle Beteiligten. Es läuft dieser Einheitlichkeit aber zuwider, wenn zwar  in Kartellsachen im engeren Sinne stets die gleichen Spruchkörper entscheiden, dann aber über Schadensersatzansprüche, also Ansprüche auf der Sekundärebene, andere Gerichte urteilen. Denn die Frage des späteren Ausgleichs von Schäden durch kartellrechtliche Maßnahmen ist für die Beteiligten ebenso wichtig, wie die Frage der Bescheidung einer Anmeldung zum Kartellrechtsverfahren. Die Behörde etwa kann einen Zusammenschluss nur dann untersagen, wenn sie sich hierdurch nicht sehenden Auges in eine Schadensersatzfolge stürzt. Die Beteiligten werden bei der Anmeldung eines Zusammenschlusses ihre wirtschaftlichen Risiken auch auf Grundlage zu erwartender Ausgleichsansprüche bewerten. Das Ziel der Rechtssicherheit durch Vereinheitlichung des Primärrechtsschutzes würde also unterlaufen, wenn auf Sekundärebene keine Vereinheitlichung gewährleistet würde. Demnach muss sich die Sonderzuständigkeit nach dem Sinn der Vorschrift auch auf die Sekundärebene beziehen.

7

II.

8

Die der Schadensersatzklage zugrunde liegende und von der Klägerseite zur Begründung einer Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angeführte BGH-Entscheidung bindet die hiesige Kammer nur hinsichtlich ihres Tenors, nicht aber hinsichtlich der Gründe. Das bedeutet konkret, dass nur vorauszusetzen ist, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung rechtswidrig war. Es ist hingegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits auf der Hand liegend, warum sie rechtswidrig ist, insbesondere nicht, ob diese Rechtswidrigkeit durch die entscheidende Behörde pflichtwidrig und vor allem schuldhaft herbeigeführt wurde. Insbesondere die Frage des Verschuldens ist jedoch über eine Bewertung der konkreten Arbeitsvorgänge innerhalb der Entscheidungsgremien des Bundeskartellamtes zu klären. Das entscheidende Gericht muss also auf materiell kartellrechtlicher Grundlage bewerten, welche Fragen zur Bescheidung der Zusammenschlussanmeldung relevant waren, welche Informationen hierfür ermittelt werden mussten, wie diese Informationen zu ermitteln waren und an welchen Maßstäben sich die Sachverhaltsermittlungen und schließlich auch die Entscheidungsfindung anhand der ermittelten Tatsachen messen lassen müssen. Dies bedeutet für das entscheidende Gericht eine intensive Einarbeitung in kartellrechtliche Grund- wie Detailfragen. Es kann sich nicht darauf zurückziehen, wie die Klägerin es in ihrer Klageschrift vorschlägt, die Bundeskartellbeamten als „besonders qualifizierte Beamte“ an allgemeinen Grundsätzen zu messen, ohne, dass es verständigen Einblick in die Tätigkeit und Bedeutung der Behörde und die zugrunde liegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge hat. Einen solchen intensiven Einblick muss es sich also vorher verschaffen. Dies ist der angerufenen Kammer selbstverständlich mit entsprechendem Aufwand möglich. Grund für die weite Lesart der Sonderzuständigkeit für Kartellsachen ist es jedoch, dass besonders eingearbeitete und in der einschlägigen Materie bewanderte Richter, die insbesondere auch auf einen großen einschlägigen Erfahrungsschatz zurückgreifen können, mit der Sache befasst werden. Dies soll zum einen ökonomisch im Sinne einer Einsparung von Arbeitskraft wirken, zum anderen insbesondere aber auch dem zügigen Fortgang des Verfahrens zu Gute kommen, indem es auf allen Seiten einen gleich hohen Kenntnisstand der Beteiligten bewirkt und die Beteiligten somit ohne Weiteres von vorne herein auf Augenhöhe kommunizieren können.

9

Es liegen hier demnach nicht nur kartellrechtliche Vorfragen vor, sondern die entscheidenden „Weichenstellungen“ der Sache geschehen im Bereich des Kartellrechts. Die Herausforderung des Falles liegt aus Sicht der angerufenen Kammer als Staatshaftungskammer nicht darin, Pflichtverletzung oder Verschulden allgemein zu definieren, sondern konkret die Amtspflichten des Bundeskartellamts in den Bereichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung herauszuarbeiten. Da es sich um einen Präzedenzfall handelt, wirken die durch das Gericht getroffenen Aussagen in hohem Maße fort. Es ist aber wider dem Sinn einer eigens geschaffenen Spezialzuständigkeit weil erkennbar Unvereinbar mit dem Ziel des Gesetzgebers, dass über die Frage der schuldhaften Amtspflichtverletzung einer Behörde solche Gerichte entscheiden, denen das Urteil über die eigentliche Primärmaßnahme der selben Behörde aufgrund der Spezialzuständigkeit untersagt ist.