Berufung wegen angeblichem ESP-Mangel abgewiesen – Rückzahlungsklage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung von Annahmeverzug wegen sporadischer ESP-Ausfälle. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Klageabweisung des LG. Es betont, dass ein Garantievertrag nicht ohne Weiteres Schadensersatz oder Rücktritt begründet und neue, in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragene Tatsachen unsubstantiiert sind (§531 Abs.2 Nr.3 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Kaufpreisklage wegen mangelhafter Substantiierung und unberücksichtigtem Neuvortrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Garantievertrag begründet nicht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder ein Rücktrittsrecht.
Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz wegen eines Mangels setzen darlegungspflichtige und nachweisbare Umstände voraus; insbesondere ist das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder das endgültige Scheitern der Nacherfüllung substantiiert darzulegen.
Neues Tatsachen‑Vorbringen in der Berufungsinstanz, das zuvor nicht substantiiert geltend gemacht wurde, ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigbar.
Eine Verfahrensaussetzung wegen eines parallelen Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn dieses tatsächlich vorgreifend ist; ohne solche Vorrangigkeit ist die Aussetzung nicht geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 341/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (27 O 341/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 24.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Autokaufvertrages die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 01.03.2012, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Ansicht, nicht erfüllte Garantieansprüche zur Beseitigung eines Mangels könnten Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung des Vertrags Zug um Zug auslösen. Der von ihm gerügte sporadische Mangel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein solcher Mangel, worüber das Landgericht in fehlerhafter Weise keinen Beweis erhoben habe. Die bislang nicht mögliche nachhaltige Beseitigung des Mangels sei Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Garantievertrag, da aufgrund versteckter oder zu komplizierter Fehler in der Elektronik eine einwandfreie Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht gegeben sei. Aufgrund der Unmöglichkeit der Fehlerbeseitigung sei die Beklagte nach dem Garantievertrag ausnahmsweise zum Schadensersatz statt der Leistung zur Anschaffung eines mangelfreien Fahrzeugs verpflichtet. Entsprechendes gelte nach Gewährleistungsgesichtspunkten, nachdem die Beklagte mehrfach die Nacherfüllung in Form der Diagnose/Behebung des Mangels abgelehnt habe und das Fahrzeug mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen unterzogen worden sei. Soweit sich das Landgericht nach klägerischer Auffassung unter Verletzung des Rechts nach § 546 ZPO weder mit den vorgetragenen Tatsachen im Rahmen einer Beweisaufnahme noch mit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 08.07.2009, Az. 4 U 85/08, auseinandergesetzt habe, regt der Kläger die Zulassung der Revision sowie die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf den weiteren bei dem OLG Braunschweig anhängigen, seiner Ansicht nach vorgreiflichen Rechtsstreit gegen die Fa. Auto T GmbH wegen des streitgegenständlichen Fahrzeuges an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.03.2012 - 27 O 341/11 - abzuändern, und
1. die Beklagte Zug um Zug gegen Rücknahme des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 und der Fahrzeug-Ident.-Nr. YYYYYYY51Y03xxxxx zu verurteilen, an ihn 24.000,- € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 1.085,04 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Berufung des Klägers unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 27.07.2012 (Bl. 144 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen werden die beidseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 31.07.2012 Bezug genommen. Der ergänzende Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 04.09.2012 rechtfertigt keine abweichende und für ihn günstigere rechtliche Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Garantie keine Schadensersatzansrüche und kein Rücktrittsrecht begründen kann, ist der erstmalige und von der Beklagten auch bestrittene Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, der sporadische Fehler seines Kraftfahrzeuges, der in dem Aussetzen des ESP-Systems bestanden habe, sei auch weiterhin, insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals aufgetreten, mangels näherer Angaben zu Zeit, Ort und konkreten Umständen zum Einen unsubstantiiert und im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entsprechend den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 31.07.2012, auf die Bezug genommen wird, war der vorliegende Rechtsstreit auch nicht auszusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.