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Landgericht Köln·27 O 341/11·29.02.2012

Herstellergarantie schließt Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aus

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen angeblicher Mängel an einem gebrauchten Nissan gegen den Hersteller. Das Landgericht Köln weist die Klage ab, weil die Herstellergarantie nur Instandsetzung oder Austausch fehlerhafter Teile vorsieht und weitergehende Ansprüche ausdrücklich ausschließt. Ein Kaufvertrag mit dem Hersteller bestand nicht, daher greifen auch nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Mangels Hauptanspruch entfallen Annahmeverzug und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung und Schadensersatz gegen den Hersteller als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Herstellergarantie begründet grundsätzlich nur einen selbständigen Erfüllungsanspruch auf die in den Garantiebedingungen konkret vorgesehenen Leistungen (z.B. Instandsetzung oder Austausch) und nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz.

2

Wenn Garantiebedingungen weitergehende Ansprüche, insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, ausdrücklich ausschließen, sind solche Ansprüche aus dem Garantievertrag ausgeschlossen.

3

Ansprüche aus den gesetzlichen Gewährleistungsrechten (§§ 433, 434, 437 BGB) gegen den Hersteller setzen das Bestehen eines Kaufvertrags zwischen Käufer und Hersteller voraus; fehlt ein solcher Vertrag, kommen diese Rechte gegenüber dem Hersteller nicht in Betracht.

4

Mangels durchsetzbarem Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; ein Annahmeverzug des Herstellers ist nur feststellbar, wenn eine Verpflichtung zur Rücknahme oder Leistung besteht.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 443 BGB§ 437 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 437 Nr. 3 BGB§ 433 BGB

Tenor

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

 

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Klä­ger.

 

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Tatbestand

2

Am 24.03.2009 be­stell­te der Klä­ger bei der Auto T GmbH in Braun­schweig, einer Ver­trags­händ­lerin der Be­klag­ten, den ge­brauch­ten PKW Nis­san Path­fin­der mit der Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer ####, wel­cher am 10.09.2008 erst­zu­ge­las­sen wor­den war,  zu einem Kauf­preis in Höhe von 24.000,00 €. Wegen der Ein­zel­hei­ten wird auf die Ge­braucht­wa­gen­be­stel­lung vom 24.03.2009, An­la­ge K1 (Bl. 13 d. GA.) ver­wie­sen. Das Fahr­zeug wurde am 31.03.2009 an den Klä­ger aus­ge­lie­fert.

3

Die Be­klag­te ge­währ­te für die­sen Wagen eine drei­jäh­ri­ge Her­stel­ler­ga­ran­tie ab Erst­zu­las­sung be­schränkt auf eine ma­xi­ma­le Ki­lo­me­ter­lauf­leis­tung von 100.000 km. Gem. Zif­fer 4 der Ga­ran­tie­be­din­gun­gen wer­den im Rah­men der Ga­ran­tie Ma­te­rial- oder Ver­arbei­tungs­feh­ler, die von Nis­san zu ver­tre­ten sind, durch In­stand­set­zung oder Aus­tausch feh­ler­haf­ter Teile be­sei­tigt. Zif­fer 5 der Ga­ran­tie­be­din­gun­gen ent­hält 6 Vo­raus­set­zun­gen, die sämt­lich er­füllt sein müs­sen, um eine Leis­tungs­pflicht der Be­klag­te aus­zu­lö­sen. Zif­fer 9 der Be­din­gun­gen lau­tet: „Wei­ter­ge­hen­de An­sprü­che, ins­be­son­de­re auf Rück­tritt vom Kauf­ver­trag, Min­de­rung oder Scha­dens­er­satz (auch bei Fol­ge­schä­den) ste­hen dem Käu­fer aus die­ser Ga­ran­tie gegen NIS­SAN nicht zu. Die ge­setz­li­chen Rech­te des Käu­fers gegen den Ver­käu­fer bei Vor­lie­gen von Sach­män­geln blei­ben un­be­rührt.“ Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten, ins­be­son­de­re der Vo­raus­set­zun­gen nach Zif­fer 5 wird auf das Ga­ran­tie­zer­ti­fi­kat nebst Ga­ran­tie­be­din­gun­gen, An­la­ge K2 (Bl. 14 ff d. GA.) ver­wie­sen.

4

Am 29.01.2010 rief der Klä­ger den ADAC. Der ADAC konn­te ver­schie­de­ne Feh­ler­codes aus­lesen. Wegen der Ein­zel­hei­ten wird auf den Pan­nen­be­leg des ADAC, An­la­ge K 3, (Bl. 16 d. GA.) Bezug ge­nom­men. Im An­schluss an die Feh­ler­aus­le­sung  und die Zu­rück­set­zung durch den ADAC setz­te der Klä­ger seine Fahrt mit dem PKW, wel­cher wie­der nor­mal zu fah­ren war, fort.

5

Am 08.02.2009 und am 09.02.2009 such­te der Klä­ger eine Ver­trags­werk­statt der Be­klag­ten, die Auto T GmbH, auf.

6

Am 08.12.2010 und am 13.12.2010 rief der Klä­ger er­neut den ADAC. Wegen der Ein­zel­hei­ten wird auf die Pan­nen­be­le­ge des ADAC, An­la­ge K 7 und K 8 (Bl. 21, 22 d. GA.) ver­wie­sen.

7

Wegen an­geb­li­cher Feh­ler macht der Klä­ger nun­mehr Ga­ran­tie­an­sprü­che gegen die Be­klag­te gel­tend. Mit Schrei­ben vom 14.04.2011, wegen des­sen In­halt auf die An­la­ge K 9 (Bl. 23 d. GA.) ver­wie­sen wird, setz­te er sich erst­mals mit der Be­klag­ten in Ver­bin­dung. Die Be­klag­te ant­wor­te­te hie­rauf, die könne den An­spruch ak­tu­ell nicht nach­voll­zie­hen. Wegen der Ein­zel­hei­ten wird auf das Ant­wort­schrei­ben der Be­klag­ten, An­la­ge K 10 (Bl. 24 d. GA.) Bezug ge­nom­men.

8

Unter dem 17.08.2011 be­auf­trag­te der Klä­ger seine Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten, wel­che dem Klä­ger für die au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit  1.085,04 € in Rech­nung stell­ten.

9

Der Klä­ger be­haup­tet, am 29.01.2010 sei es zu einem Ge­trie­be­feh­ler an dem Fahr­zeug ge­kom­men, wel­cher dazu ge­führt habe, dass das Fahr­zeug nur noch 25 km/h ge­fah­ren und das ESP aus­ge­fal­len sei. Auch sei der Not­be­triebs­mo­dus aus­ge­löst wor­den. Die­ser Vor­fall sei der Grund für den Be­such in der Auto T GmbH am 08.02.2009 und am 09.02.2009 ge­we­sen. Ein frü­he­res Auf­su­chen der Werk­statt sei ihm zeit­lich nicht mög­lich ge­we­sen. Dort sei ihm mit­ge­teilt wor­den, dass es sich le­dig­lich um einen spo­ra­di­schen De­fekt han­deln würde. Am 08.12.2010 sowie am 13.12.2010 sei es zu wei­te­ren Feh­lern an dem Fahr­zeug ge­kom­men. Es habe sich die Weg­fahr­sper­re aus­ge­löst und es sei an­ge­zeigt wor­den, dass der Lenk­win­kel­sen­sor de­fekt sei. Eine Werk­statt such­te der Klä­ger – in­so­weit un­strei­tig -  des­halb nicht auf. Sämt­li­che be­haup­te­ten De­fek­te seien – so be­haup­tet der Klä­ger -  kei­nem be­stimm­ten Teil des Fahr­zeu­ges zu­zu­ord­nen, so dass sich nach An­sicht des Klä­gers aus der Ga­ran­tie ein An­spruch auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges, jeden­falls ein Scha­dens­er­satz­an­spruch, er­ge­be.

10

Der Klä­ger be­an­tragt,

11

1.     die Be­klag­te Zug um Zug gegen Rück­nah­me des Kraft­fahr­zeugs Nis­san Path­fin­der mit dem amt­li­chen Kenn­zei­chen ##### und der Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer ####2 zu ver­urtei­len, an den Klä­ger 24.000,00 € nebst 8 % Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len;

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2.     fest­zu­stel­len, dass sich die Be­klag­te im An­nah­me­ver­zug be­fin­det;

13

3.     die Be­klag­te zu ver­urtei­len, dem Klä­ger vor­ge­richt­li­che Mahn­kos­ten als Neben­for­de­rung in Höhe von 1.085,04 € nebst 8 % Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit als Scha­dens­er­satz zu zah­len.

14

Die Be­klag­te be­an­tragt,

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                            die Klage ab­zu­wei­sen.

16

Sie ist der An­sicht, für eine Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen die Rück­über­eig­nung des Fahr­zeu­ges fehle es an einer recht­li­chen Grund­la­ge, da die Ga­ran­tie nur den Aus­tausch de­fek­ter Fahr­zeug­tei­le vor­se­he. Sie be­strei­tet, dass ein unter die Neu­wa­gen­ga­ran­tie fal­len­der Feh­ler vor­lie­ge. Hier­zu be­haup­tet sie, die Hin­ter­le­gung von Feh­ler­codes im Steue­rungs­ge­rät, wie sie der ADC am 29.01.2010 aus­ge­lesen habe, lie­ßen kei­nen Rück­schluss auf einen tech­ni­schen De­fekt zu. Am 08.02.2010 sei in der Werk­statt der Auto T GmbH kein Feh­ler aus­ge­lesen wor­den. Aus die­sem Grunde sei der Feh­ler­code durch eine feh­ler­haf­te Be­die­nung des Fahr­zeu­ges auf­ge­zeich­net wor­den. Ein spo­ra­di­scher Feh­ler liege nicht vor. Zudem wird die Ein­hal­tung der Ga­ran­tie­be­din­gun­gen be­strit­ten.

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Die Klage ist der Be­klag­ten am 28.09.2011 zu­ge­stellt wor­den.

18

Wegen aller wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen, die Gegen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung ge­we­sen sind, er­gän­zend Bezug ge­nom­men.

Entscheidungsgründe

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Die zu­läs­si­ge Klage ist un­be­grün­det.

21

I.

22

Dem Klä­ger steht gegen die Be­klag­te kein An­spruch auf Zah­lung von 24.000,00 € Zug um Zug gegen Rück­über­eig­nung des Fahr­zeu­ges zu.

23

1.

24

Ein sol­cher An­spruch folgt nicht aus der von der Be­klag­ten ge­währ­ten Her­stel­ler­ga­ran­tie (§ 443 BGB i.V.m. dem der er­teil­ten Ga­ran­tie). Dabei kann of­fen­blei­ben, ob der Klä­ger sämt­li­che Ga­ran­tie­be­din­gun­gen gem. Zif­fer 5 der Ga­ran­tie­be­din­gun­gen er­füllt hat. Auch kann of­fen­blei­ben, ob über­haupt ein von der Be­kla­gen zu ver­tre­te­ner Ma­te­rial- und /oder Ver­arbei­tungs­feh­ler an den Fahr­zeug vor­liegt. Je­den­falls ist das Be­geh­ren des Klä­gers (Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gegen Rück­über­tra­gung des Fahr­zeu­ges) sei es in Form eines Scha­dens­er­sat­zes oder als Folge eines Rück­tritts nicht von der er­teil­ten Ga­ran­tie ge­deckt. Eine Neu­wa­gen­ga­ran­tie, wie sie hier von der Be­klag­ten ge­währt wurde , gibt dem Be­rech­tig­ten grund­sätz­lich kei­nen An­spruch auf Scha­dens­er­satz, son­dern im All­ge­mei­nen nur einen An­spruch auf kos­ten­lo­se Be­sei­ti­gung des Man­gels mit­unter auch nur einen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch (Rein­king/Eg­gert, Der Auto­kauf, 11. Auf­la­ge, Rn. 1568 m.w.N.). Aus­weis­lich Zif­fer 4 der Ga­ran­tie­be­din­gun­gen der Be­klag­ten ga­ran­tiert diese nur eine In­stand­set­zung oder ein Aus­tausch feh­ler­haf­ter Teile. Dies ver­langt der Klä­ger aber ge­ra­de nicht. Gem. Zif­fer 9 der Ga­ran­tie­be­din­gun­gen um­fasst die Ga­ran­tie ge­ra­de nicht wei­ter­ge­hen­de An­sprü­che ins­be­son­de­re aus Rück­tritt oder Scha­dens­er­satz. Ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz er­gibt sich auch dann nicht, wenn, wie der Klä­ger es be­haup­tet, eine Män­gel­be­sei­ti­gung un­mög­lich ist. Wenn dies im kauf­recht­li­chen Ver­hält­nis mög­li­cher­wei­se auch einen ent­spre­chen­den An­spruch be­grün­den würde, so gilt dies je­doch nicht in einem Ga­ran­tie­ver­trag. Denn der An­spruch aus der Ga­ran­tie­erklä­rung des Her­stel­lers ist kein Recht des Käu­fers wegen Man­gel­haf­tig­keit des Fahr­zeu­ges, wie sie in § 437 BGB nie­der­ge­legt sind, son­dern ein un­ab­hän­gi­ger Er­fül­lungs­an­spruch aus der Ga­ran­tie, mit der Folge, dass der Ga­ran­tie­neh­mer auch dann nicht auf die se­kun­dä­ren Män­gel­rech­te nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zu­rück­grei­fen kann, wenn die Ga­ran­tie­leis­tung, sei es wegen Un­mög­lich­keit, sei es wegen Ver­wei­ge­rung der Ga­ran­tie, aus­bleibt (Rein­king/ Eg­gert, aaO, Rn. 1569 m.w.N.). Eine Aus­nah­me von die­sem Grund­satz ist auch nicht unter Be­rück­sich­ti­gung der Aus­füh­run­gen im Be­schluss des OLG Frank­furt v. 08.07.2009, Az.: 4 U 85/08, wel­ches einen Scha­dens­er­satz­an­spruch bei ernst­haf­ter und end­gül­ti­ger Ver­wei­ge­rung der Ga­ran­tie­leis­tung  an­nimmt, ge­recht­fer­tigt. Der hie­si­ge Fall ist mit dem dor­ti­gen Fall nicht ver­gleich­bar. Eine ernst­haf­te und end­gül­ti­ge Ver­wei­ge­rung der Ga­ran­tie­leis­tung ist schon nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. So­fern die Be­klag­te auf das Schrei­ben vom 14.04.2011, wel­ches einen kon­kre­ten Man­gel nicht be­zeich­ne­te, ant­wor­te,  sie könne „ak­tu­ell“ einen An­spruch nicht nach­voll­zie­hen, kann darin eine end­gül­ti­ge Ver­wei­ge­rung nicht ge­se­hen wer­den, denn schon die For­mu­lie­rung „ak­tu­ell“ zeigt, dass bei wei­te­rer Er­läu­te­run­gen even­tu­ell eine Be­reit­schaft be­stehen würde. Zudem wurde hier ab­wei­chend zu dem vom OLG Frank­furt ent­schie­de­nen Fall die Leis­tung von Scha­dens­er­satz in den Ga­ran­tie­be­din­gun­gen aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Auch aus dem vom Klä­ger zi­tier­ten Urteil des OLG Braun­schweigs vom 17.07.2008, Az.: 1 U 52/06 er­gibt sich keine an­de­re Wer­tung, denn die­ses be­trifft einen Fall, in dem es um die kauf­ver­trag­li­che Ge­währ­leis­tung geht und nicht wie hier um eine Her­stel­ler­ga­ran­tie.

25

2..

26

Ein sol­cher An­spruch folgt auch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB. Auch an die­ser Stel­le kann of­fen­blei­ben, ob das Fahr­zeug über­haupt man­gel­haft ist. Je­den­falls setzt die kauf­ver­trag­li­che Ge­währ­leis­tung einen Kauf­ver­trag zwi­schen den Par­tei­en vo­raus. An einem sol­chen fehlt es vor­lie­gend, denn den Kauf­ver­trag hat der Klä­ger mit der Auto T GmbH und nicht mit der Be­klag­ten ge­schlos­sen.

27

3.

28

An­de­re An­spruchs­grund­la­gen sind nicht er­sicht­lich.

29

II.

30

Ein An­nah­me­ver­zug kann nicht fest­ge­stellt wer­den, da für die Be­klag­te aus den obi­gen Grün­den keine Ver­pflich­tung be­steht, das Fahr­zeug zu­rück­zu­neh­men.

31

III..

32

Man­gels Haupt­an­spruch schei­det auch ein An­spruch auf Er­stat­tung au­ßer­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten und auf Zin­sen aus.

33

IV.

34

Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streit­wert: 24.000,00 €