Beschwerde gegen Androhung von Ordnungsmitteln aus notarieller Unterwerfung wegen örtlicher Unzuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverpflichtung und begehrte die Androhung von Ordnungsmitteln. Das Landgericht hielt sich örtlich für unzuständig; die Beschwerde zum OLG blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass für Vollstreckungsverfahren die Zuständigkeit nach dem Sitz des Notars zu bestimmen ist und der fliegende Gerichtsstand des § 14 Abs. 2 UWG hierfür nicht gilt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde richtet sich nach dem Sitz des Notars; dieses Gericht ist grundsätzlich ausschließlich zuständig.
Der fliegende Gerichtsstand des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG gilt für die gerichtliche Geltendmachung materiell-rechtlicher Unterlassungsansprüche im Erkenntnisverfahren, nicht jedoch für die Zwangsvollstreckung aus einem bereits titulierten Rechtsverhältnis.
Prozess und Zwangsvollstreckung sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren; maßgebliche Zuständigkeitsfragen der Vollstreckung sind nach vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und nicht nach dem für das Erkenntnisverfahren geltenden Gerichtsstand.
Eine notarielle Unterwerfungserklärung, durch die sich der Schuldner dem Verfahren an einem bestimmten Gericht unterwirft, ist wirksam und beeinträchtigt nicht das Recht des Abmahners, im Erkenntnisverfahren an einem nach § 14 Abs. 2 UWG zuständigen Gericht zu klagen.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 271/13 SH I
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln – 33 O 271/13 SH I – vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde des Notars G in J vom 09.12.2013 (URNr. 17xxG/2013), in der sich der Schuldner nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung der Gläubigerin vom 02.12.2013 wegen irreführender Produktbeschreibungen verpflichtet hat, bestimmte Angaben beim Absatz von Fahrradzubehör – wie auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon geschehen – zu unterlassen. Die Gläubigerin hat bei dem Landgericht Köln beantragt, dem Schuldner, dem die mit der Vollstreckungsklausel versehene Urkunde an seinem Wohnort im Bezirk des Landgerichts J zugestellt worden ist, wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln anzudrohen. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei. Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren unter Wiederholung ihres Standpunktes weiter, dass zur Androhung der Ordnungsmittel jedes für die gerichtliche Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs örtlich zuständige deutsche Gericht berufen sei.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 890 Abs. 1, 891 S. 1, 569 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Die Auffassung der Gläubigerin, angesichts der über das Internet verbreiteten Werbung, die Gegenstand ihrer Abmahnung war, bestehe für die Ordnungsmittelandrohung ein „fliegender Gerichtsstand“ nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, trifft nicht zu. Denn die Gläubigerin geht gegen den Schuldner nicht im Rahmen eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens vor, sondern betreibt die Vollstreckung aus einem Titel, der bei einem Notar in J errichtet wurde. Der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren (vgl. BGH, NJW 2002, 754). Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. Walker, in: Schuschke / Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rn. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rn. 10). Dies mag im Gesetz nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen sein (§ 797 Abs. 3 und 6 ZPO betreffen die Klauselerteilung), entspricht aber allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, wonach auch die Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen oder Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) nicht etwa jedem beliebigen für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht, sondern nur dem Gericht zusteht, in dessen Zuständigkeitsbereich der zur Titulierung führende Prozess seinen Ausgang genommen hat (vgl. Sturhahn, a.a.O., m.w.N.; zur Zuständigkeit des die Vollstreckbarkeit von Anwaltsvergleichen erklärenden Gerichts vgl. Walker, a.a.O.). Dass der abgemahnte Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden danach durch Unterwerfung bei einem Notar seiner Wahl den Gerichtsstand für das Androhungsverfahren „aufzuzwingen“ kann, ist in jeder Hinsicht unbedenklich, zumal ihm damit die Möglichkeit einer – wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung allerdings erkennbar unbegründeten – Klage bei einem anderen nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zuständigen Gericht nicht genommen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 5.000,00 €