Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·1 O 222/14·14.07.2014

Androhung von Ordnungsmitteln wegen wettbewerbswidriger Werbung stattgegeben

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Androhung von Ordnungsmitteln auf Basis einer notariellen Urkunde, um dem Schuldner bestimmte gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu untersagen. Streitgegenstand war die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs und die Zuständigkeit des Gerichts. Das LG Bonn gab dem Antrag statt und drohte Ordnungsgeld bis 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft an. Das Gericht stützte sich auf die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und die sachliche Zuständigkeit nach § 13 UWG.

Ausgang: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln wegen unzulässiger Werbung aus notarieller Urkunde vom LG Bonn stattgegeben; Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vor einem deutschen Notar errichtete Urkunde begründet zugunsten des Gläubigers einen vollstreckbaren Unterlassungsanspruch im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

2

Zur Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen eine vor einem deutschen Notar errichtete vollstreckbare Urkunde ist ausschließlich das Gericht sachlich zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.

3

Ein vollstreckbarer Unterlassungsanspruch aus einer notariellen Urkunde berechtigt zur Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft nach § 890 ZPO, wenn die Unterlassungsverpflichtung verletzt wird.

4

Kostenentscheidungen in Verfahren über Androhung von Ordnungsmitteln können nach § 891 ZPO entsprechend getroffen werden (analoge Anwendung).

Relevante Normen
§ 890 Abs. 2 ZPO§ 802, 890 Abs. 2 ZPO§ 13 UWG§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 891 ZPO

Tenor

wird dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. I, Notar in der Bundesstadt C, vom 06.06.2014, UR-Nr. ## für 2014 $, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehra) für Edelsteinkombinationen zur ''B-Wasserbelebung'' mit den Aussagen ''Zur      Anregung...'', ''... der Abwehrkräfte'', ''... der Gewichtsreduzierung'', ''... der Nachtruhe'', ''...      des Nervensystems'', ''... der Regenerierungskräfte'' und/oder ''... der Vitalität'' und/oderb) für ''B2 Juwel'' Edelstein-Anhänger mit der Aussage ''zur Beeinflussung von      Gesundheit und Wohlbefinden'' und/oder  c) für das Produkt ''G-Gittertapes'' mit den Aussagen ''für einen verbesserten     Bewegungsradius'', ''deutlich spürbare Schmerzlinderung'', '' bei Gelenkschmerzen'', ''     bei ... Muskelverspannung'', '' bei ... Energieblockaden'', ''bei ... Kopfschmerzen''     und/oder ''Bei der Anwendung ist eine genaue Lokalisierung des schmerzenden     Punktes entscheidend. Je genauer das G-Gittertape auf die betroffene Stelle     aufgebracht wird, desto besser kann es seine Wirkung entfalten'' und /oderd) für das Gerät ''T-Stimulator'' mit den Aussagen ''erhöhte Freisetzung von Endorphinen, dem sog. Glückshormon, das auf natürliche Weise auch gegen Kopfschmerzen hilft'' und/oder ''Verbesserung der Konzentration und des Denkvermögens''zu werben,

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

2

Der Antrag ist zulässig und begründet.

3

Das Landgericht Bonn ist für die Entscheidung sachlich zuständig.

4

Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. OLG Köln Beschluss v. 26.03.2014 - 6 W 43/14; vgl. Walker, in: Schuschke / Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rn. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rn. 10). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich vorliegend aus § 13 UWG.

5

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ordnungsmittelandrohung. Dieser hat aufgrund der notariellen Urkunde des Dr. I vom 06.06.2014 einen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbaren Anspruch gegen den Antragsgegener auf Unterlassen der oben aufgeführten Werbeerklärungen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO analog.

7

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

10

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

11

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.