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Oberlandesgericht Köln·6 W 17/99·13.04.1999

Beschwerde gegen Ordnungsmittel wegen Weitervertrieb von Verpackungsware zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsvollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wendet sich gegen Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil zur Verpackungsaufmachung. Zentral ist, ob sie verpflichtet war, bei ihren Abnehmern einen Weitervertrieb zu verhindern. Das OLG bestätigt die Verhängung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft, weil die Schuldnerin keine zumutbaren Versuche zur Verhinderung des Weitervertriebs unternahm. Die Ausnahme der offensichtlichen Erfolglosigkeit hat sie nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Unterlassungsurteil als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil verpflichtet den Titelpflichtigen, auch zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Weitervertrieb beanstandeter Produkte durch seine Abnehmer zu verhindern.

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Der Verpflichtung zu nachhaltigen Verhinderungsbemühungen steht nur dann keine Zumutbarkeit entgegen, wenn von vornherein feststeht, dass solche Bemühungen erfolglos wären; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Titelschuldner.

3

Das bloße Fehlen unmittelbarer Durchgriffsmöglichkeiten auf selbstständige Abnehmer entbindet nicht von der Pflicht, zumindest alles Zumutbare zu versuchen, den Weitervertrieb zu unterbinden.

4

Verstößt der Titelpflichtige schuldhaft gegen das Unterlassungsurteil durch Unterlassen entsprechender Bemühungen, rechtfertigt dies die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 890 ZPO) einschließlich Ersatzordnungshaft.

Relevante Normen
§ ZPO § 890§ 890 ZPO§ 793, 890, 891 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen, Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 28 O 284/95 SH II - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

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Die gem. §§ 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zu Recht gem. § 890 Abs.1 ZPO gegen die Schuldnerin Ordnungsmittel festgesetzt hat. Die Schuldnerin hat aus den Gründen, die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß im Einzelnen zutreffend dargelegt hat und auf die deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, schuldhaft gegen das Senatsurteil vom 10. 1.1997 - 6 U 94/96 - verstoßen, was die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 DM sowie der angeordneten Ersatzordnungshaft rechtfertigt. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung des Landgerichts sind nicht begründet.

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Spätestens ab Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils durch die Nichtannahmeentscheidung des BGH (I ZR 26/97) vom 18.9.1997 hatte die Schuldnerin das Unterlassungsgebot zu befolgen. Es oblag ihr dabei, auch ihre Abnehmerin, die K. GmbH in R., über das nunmehr von ihr zu befolgende Verbot in Kenntnis zu setzen und so einen Weitervertrieb durch diese möglichst zu verhindern. Das ergibt sich aus folgenden Gründen: Das der Schuldnerin auferlegte Verbot erstreckte sich auch auf den Vertrieb der beanstandeten Produkte. Dieser Vertrieb war indes erkennbar im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft noch nicht beendet. Denn die Abnehmerin der Schuldnerin, die K. GmbH, war Wiederverkäuferin, weswegen die von der Schuldnerin vor Eintritt der Rechtskraft an dieses Unternehmen gelieferten Produkte noch nicht bei dem Endverbraucher angelangt waren, sondern hierfür noch (zumindest) eine weitere Vertriebsstufe durchlaufen werden mußte. War aus diesen Gründen der - der Schuldnerin inzwischen untersagte - Vertrieb der Produkte noch nicht beendet, so oblag es ihr, auch wenn die Abgabe an die K. GmbH noch keinen Verstoß dargestellt haben sollte, jedenfalls nunmehr, alles zumutbare zu unternehmen, um einen Weitervertrieb zu unterbinden. Dieser sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtung ist die Schuldnerin nicht nachgekommen, weswegen die Kammer zu Recht Ordnungsmittel verhängt hat.

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Ohne Erfolg beruft sich die Schuldnerin darauf, daß sie keinen Einfluß auf die Entscheidungen der K. GmbH gehabt habe und insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, eine Einhaltung des Vertriebsverbotes auch durch diese durchzusetzen. Der schuldhafte Verstoß der Schuldnerin beruht nämlich nicht darauf, daß sie die Einhaltung der Verpflichtung auch durch ihre Abnehmerin nicht durchgesetzt hat, sondern darauf, daß sie dies nicht versucht hat. Einen derartigen - nachhaltigen - Versuch zu machen, hätte ihr allenfalls dann nicht oblegen, wenn von vornherein festgestanden hätte, daß solche Bemühungen erfolglos sein würden. Daß dies so gewesen wäre, trägt die Schuldnerin indes nicht vor. Die Umstände sprechen sogar deutlich für das Gegenteil: So mußte die K. GmbH, die durch das von der Schuldnerin geschuldete Verlangen von der Rechtswidrigkeit des Vertriebs des Produktes Kenntnis erlangt hätte, damit rechnen, selbst von der Gläubigerin in Anspruch genommen zu werden. Überdies mag es zutreffen, daß die K. GmbH ein selbständiges Handelsunternehmen ist, es stand aber keineswegs fest, daß sie nicht trotzdem - etwa im Interesse einer Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin - auf den (Weiter-) vertrieb der Produkte verzichtet hätte. Schließlich geht aus der von der Gläubigerin in erster Instanz vorgelegten Stellungnahme der L. AG vom 22.9.1998 und der darin geschilderten Reaktion des Geschäftsführers der K. GmbH hervor, daß es dieser nach Kenntnisnahme von der Rechtslage nicht daran gelegen war, die Kosmetika weiter zu vertreiben.

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Daß die aus den vorstehenden Gründen zu verhängenden Ordnungsmittel nicht zu hoch festgesetzt worden sind, bedarf angesichts der Höhe des Ordnungsgeldes von nur 5.000 DM und des Umstandes keiner Begründung, daß die Schuldnerin selbst die Höhe der Ordnungsmittel nicht beanstandet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

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Beschwerdewert: 5.000 DM

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Dr. Schwippert Schütze von Hellfeld