Kosmetikverpackung mit typischen Miró-Elementen als unzulässige Bearbeitung (§ 23 UrhG)
KI-Zusammenfassung
Eine Verwertungsgesellschaft nahm einen Kosmetikhersteller wegen der Gestaltung von Verpackung und Tube in Anspruch, die typische Gestaltungselemente aus dem Werkfundus Joan Mirós aufgriffen und unter „MIRO“ vertrieben wurden. Streitpunkt war, ob auch ohne Vorlage eines konkreten Miró-Bildes eine unzulässige Bearbeitung/Umgestaltung vorliegt. Das OLG Köln bestätigte den Unterlassungsanspruch aus §§ 23, 97 Abs. 1 UrhG, weil die Anlehnung so stark sei, dass Verbraucher ein Werk (oder einen Ausschnitt) Mirós annehmen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Folgeansprüche (Auskunft, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung) wurden ebenfalls zugesprochen; im Berufungsverfahren erfolgte eine teilweise Klagerücknahme mit Kostenanpassung.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die urheberrechtliche Verurteilung (mit Tenor-Maßgabe) erfolglos; die Klageabweisung im Berufungsverfahren blieb aus.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzulässige Bearbeitung/Umgestaltung nach § 23 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn kein bestimmtes Einzelwerk als Vorlage dient, aber typische, allgemein erkennbare Gestaltungsmerkmale aus dem Werkbestand eines Künstlers so übernommen werden, dass der Eindruck eines Werks des Künstlers entsteht.
Werden charakteristische Stilelemente eines Künstlers zu einer Gesamtkomposition kombiniert, die der Verkehr ohne Weiteres als (vermeintliches) Werk des Künstlers wahrnimmt, reicht dies für die Annahme einer Bearbeitung von Werken des Künstlers im Sinne von § 23 UrhG aus.
Die Verwendung einer Produktbezeichnung, die mit dem Namen des Künstlers übereinstimmt, kann die beim Verkehr entstehende Zuordnung der Gestaltung zu dessen Werk zusätzlich verstärken und ist bei der Beurteilung der Werkassoziation zu berücksichtigen.
Ist eine rechtswidrige Bearbeitung/Umgestaltung festgestellt, können Folgeansprüche auf Schadensersatzfeststellung, Vernichtung und Auskunft auf §§ 97, 98 UrhG sowie § 101a UrhG i.V.m. § 242 BGB gestützt werden.
Die Offenkundigkeit einer starken Assoziation zu bekannten Werken kann eine Beurteilung durch das Gericht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung tragen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 284/95
Leitsatz
Werden bei der Gestaltung von Verpackungen bzw. Behältnissen für Kosmetikartikel auf diesen typische und allseits bekannte Gestaltungselemente des berühmten Malers Joan Miro verwendet, kann auch dann eine unzulässige Bearbeitung und Umgestaltung von Werken dieses Künstlers bejaht werden, wenn hierbei nicht ein bestimmtes einzelnes Werk (Bild) als Vorlage gedient hat.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.1.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 284/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Tenor zu Ziffer 1) wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, Kosmetik und/oder Parfümerieartikel in Aufmachungen und/oder Verpackungen unter Verwendung von Werken und/oder Bestandteilen von Werken des Malers Joan Miró wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder vertreiben und/oder bewerben und/ oder in den Verkehr bringen zu lassen: 2.) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 7 % die Klägerin und zu 93 % die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Rahmen der Vollstreckung der einzelnen Ansprüche durch die Klägerin sind zu hinterlegen oder als Sicherheit zu leisten: für die Unterlassung 80.000 DM, für die Auskunft 13.000 DM, für die Vernichtung 33.000 DM und für die Kosten 32.000 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 10.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 142.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. Sie nimmt u.a. die Rechte bildender Künstler wahr. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie die Beklagte u.a. mit der Begründung in Anspruch, bestimmte von dieser hergestellte und vertriebene Produkte stellten Verletzungen von Urheberrechten an Werken des bekannten spanischen Malers Joan Miró dar. Der im Jahre 1983 verstorbene Künstler und seine Erben haben mit der französischen Verwertungsgesellschaft ADAGP Wahrnehmungsverträge abgeschlossen.
Die Beklagte produziert und vertreibt Kosmetik- und Parfümerieartikel. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "MIRO" (Wz 2021330) und der gleichlautenden IR-Marke Nr.596872 mit Priorität zum 17.8.1992. Mit Schreiben vom 28.3.1994, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf die als Bl.42 ff vorgelegte Ablichtung verwiesen wird, wandte sie sich mit der Bitte an die ADAGP, für Kosmetik- und Parfümerieartikel eine Lizenz für die Benutzung des Namens und von Motiven des Künstlers Joan Miró zu erhalten. Dem Schreiben war u.a. ein Entwurf einer Verpackung für ein Produkt beigefügt. Bei der Gestaltung dieses Entwurfes, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtungen Bl.48 Bezug genommen wird, hatte die Beklagte Bildelemente verwendet, wie sie für das Werk von Joan Miró typisch sind. Das Design des Markennamens sollte nach diesem Entwurf der charakteristischen Original-Signatur von Joan Miró, dessen sog. "Malerzeichen", entsprechen. Nach Rücksprache mit den Erben des Künstlers lehnte die ADAGP mit Schreiben vom 18.4.1994 den Wunsch der Beklagten ab.
Später brachte die Beklagte unter der Bezeichnung "MIRO" ein Eau de Toilette und ein Duschgel auf den Markt. Für die Gestaltung der Verpackung des Eau de Toilette und der Tube, in der sich das Duschgel befindet, verwendet sie eine geringfügig modifizierte Version des soeben erwähnten, der Anfrage bei der ADAGP zugrundegelegten Entwurfes. Als einzige Abwandlung von jenem Entwurf werden die Produkte nicht mit dem Malerzeichen des Künstlers Joan Miró, sondern in geraden Großbuchstaben als "MIRO" bezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung der Produkte wird auf die farbige Darstellung des Flakons, seiner Verpackung und der das Duschgel enthaltenden Tube verwiesen, wie sie auf der letzten Seite des neben anderer Werbung als Anlage K 9 (Bl.57) vorgelegten Katalogs der Fa.Douglas ersichtlich ist.
In jenem Katalog der Fa. D. werden die Produkte der Beklagten mit folgendem Wortlaut beworben:
"Miro pour Femme. Parfums Miro pour Femme ist inspiriert von Joan Miros Kunst. Eine duftende Assoziation von Sonne, Lebensfreude und südlichen Landschaften. Eine Flut floraler, fruchtiger Duftkomponenten..."
Die Vertreibergesellschaft V. Duftconzept GmbH bewirbt die Produkte der Beklagten gegenüber dem Zwischenhandel u.a. mit folgendem Text:
"Die Kreation PARFUMS MIRO pour femme ist inspiriert von Joan Miros Kunst.
Miró gilt als einer der größten und populärsten Maler des Jahrhunderts. Er ist spanischer Herkunft. Typisch für Miró sind abstrakte farbenfrohe Bilder. Seinen Stil könnte man als verrückt-verspielt bezeichnen. Mit Miró assoziiert man automatisch Sonne, Süden, Lebensfreude.
Der Name eignet sich deshalb hervorragend für ein Parfum. Der Duft spiegelt entsprechend fruchtige, sonnige, an Süden erinnernde Elemente wider."
Die Klägerin stützt sich auf eine Erklärung von Herrn Emilio Fernandez Miró, eines Erben von Joan Miró, der von den übrigen Erben des Künstlers bevollmächtigt ist, vom 5.4.1995, in der ihr das Recht eingeräumt worden ist, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten des Künstlers Joan Miró im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen, und wegen deren Wortlauts auf die Ablichtung Bl.18 verwiesen wird. Sie hat die Auffassung vertreten, ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der den Erben von Joan Miró zustehenden Ansprüche im eigenen Namen deswegen zu haben, weil dies im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben und einer möglichst weitgehenden Durchsetzung der Interessen der von ihr vertretenen Künstler geboten sei.
Weiter stützt sie sich auf den als Bl.25 ff vorgelegten Gegenseitigkeitsvertrag mit der ADAGP vom 1.10.1990, wonach sie die von der ADAGP vertretenen französischen Künstler auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertritt.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei nicht nur Herstellerin der in ihrer Ausstattung angegriffenen Produkte, sondern vertreibe diese auch selbst. Sie hat die Auffassung vertreten, wegen bestimmter, im einzelnen von ihr auf Bl.9 der Klageschrift (Bl.13 d.A.) beschriebener Übereinstimmungen mit typischen von dem Künstler Joan Miró verwendeten Elementen handele es sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG, für die es an der erforderlichen Einwilligung der Erben des Urhebers fehle. Die geltendgemachten, sogleich im einzelnen darzustellenden Ansprüche ergäben sich daher aus §§ 97 f UrhG. Darüber hinaus seien sie aber auch unter dem Aspekt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware aus § 1 UWG und schließlich unter dem Gesichtspunkt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes begründet.
Die Klägerin hat - in teilweiser Abweichung von ihrer Ankündigung in der Klageschrift - b e a n t r a g t (Neubezifferung durch den Senat),
die Beklagte zu verurteilen,
- die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, Kosmetik- und/oder Parfümerieartikel unter Verwendung des Namens und der Werke bzw. Bestandteile der Werke des Künstlers Joan Miró anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben und/ oder anbieten und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen, und zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
- es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, Kosmetik- und/oder Parfümerieartikel unter Verwendung des Namens und der Werke bzw. Bestandteile der Werke des Künstlers Joan Miró anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben und/ oder anbieten und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen, und zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
(es folgten Ablichtungen wie Bl. 3-6)
alle von ihr hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb gegebenen Flaschen für das Produkt Miro pour femme Eau de Toilette Spray und alle hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb gegebenen Tuben für das Produkt Miro pour femme Duschgel einschließlich der dazugehörigen Verpackung zu vernichten;
- alle von ihr hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb gegebenen Flaschen für das Produkt Miro pour femme Eau de Toilette Spray und alle hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb gegebenen Tuben für das Produkt Miro pour femme Duschgel einschließlich der dazugehörigen Verpackung zu vernichten;
ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Stückzahlen und in welchen Verpackungsgrößen sie die vorstehend unter 1 b) bezeichneten Produkte hergestellt und in welcher Stückzahl sie diese Produkte in den Verkehr gebracht hat;
- ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Stückzahlen und in welchen Verpackungsgrößen sie die vorstehend unter 1 b) bezeichneten Produkte hergestellt und in welcher Stückzahl sie diese Produkte in den Verkehr gebracht hat;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1 a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1 a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung in Abrede gestellt, es fehle für eine Geltendmachung der Ansprüche in Prozeßstandschaft das erforderliche rechtliche Interesse und sowohl § 1 WahrnG als auch der Gegenseitigkeitsvertrag, den die Klägerin mit der ADAGP geschlossen habe, erfaßten weder Ansprüche aus § 1 UWG, noch solche aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht.
Die Ansprüche seien aber auch unbegründet, weil eine Verletzung von Urheberrechten durch sie nicht vorliege. Nachdem die ADAGP ihre Bitte um Lizensierung abgelehnt habe, habe der von ihr beauftragte Grafiker ein neues Markenkonzept erstellt. Er habe sich dabei von dem Werk Miros nur inspirieren lassen, aber weder ganze Werke, noch Teile ganzer Werke des Künstlers übernommen. Urheberrechtlichen Schutz könnten aber die einzelnen Elemente des Werks des Künstlers nicht für sich in Anspruch nehmen, zumal es sich um einfache, teils auch in Kinderzeichnungen vorkommende Stilelemente handele. Eventuelle Übereinstimmungen mit Werken des Künstlers seien jedenfalls nicht beabsichtigt. Die Bezeichnung "MIRO" der Produkte stelle keine Anlehnung an den Künstler dar, zumal es sich bei "Miro" um einen Allerweltsnamen in Spanien handele, der Vorname Joan nicht auftauche und sie auch das Malerzeichen mit der typischen Unterschrift des Künstlers nicht verwende. Soweit die Firmen D. und V. Duftconzept in ihrer Werbung ausdrücklich Verbindungen zu dem Künstler Joan Miró herstellten, könne das nicht ihr zugerechnet werden, zumal sie, so hat die Beklagte behauptet, nur Herstellerin der Produkte sei und entgegen der Behauptung der Klägerin diese nicht auch vertreibe.
Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen, soweit sich die Anträge zu 1 a) und 2) auf das Flakon des Eau de Toilette bezogen haben, wie es auf S.11 des angefochtenen Urteils wiedergegeben worden ist. Im übrigen hat es die Beklagte mit der Modifizierung antragsgemäß verurteilt, daß es im Antrag zu 1 a) vor der bildlichen Wiedergabe der Ausstattung der Produkte nicht "und zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben", sondern lediglich "wie nachstehend wiedergegeben" heißt.
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil sie die Ansprüche aus §§ 97 Abs.1, 23 UrhG gem. § 1 WahrnG i.V.m. dem mit der ADAGP geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag geltend machen könne. Ob ihr auch eventuelle Ansprüche aus § 1 UWG oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Künstlers zustünden, könne offenbleiben, weil sich die geltendgemachten Ansprüche - abgesehen von denjenigen, die auf das Flakon gerichtet seien - sämtlich aus den vorstehenden Bestimmungen des Urhebergesetzes ergäben. Es liege aus bestimmten, auf den Seiten 19 ff des Urteils im einzelnen dargestellten Gründen eine unfreie Bearbeitung von Bestandteilen des Werkes von Joan Miró vor. Sämtliche grafischen Elemente des Designs der beiden Produkte seien von der Beklagten aus den Werken des Malers Joan Miró übernommen worden. Es fehle daher für eine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG, die allerdings hinsichtlich des Flakons gegeben sei, bezüglich der im übrigen angegriffenen Ausstattung die notwendige Selbständigkeit. Im übrigen setze die Beklagte das Design ihrer Produkte in direkten Bezug zu dem Produktnamen "MIRO". Hierdurch liege eine unerlaubt assoziative Nutzung einer ansonsten rechtmäßigen Marke vor. Wenn ein Produkt den Namen "MIRO" trage und sich auf der Verpackung eine Bearbeitung von Werkteilen Miros befinde, ergebe sich für einen durchschnittlichen Verbraucher eine Gedankenverbindung zu dem spanischen Maler. Diese sei auch von der Beklagten beabsichtigt, was sich daraus ergebe, daß sie das Design im Zeitpunkt der Anfrage bei der ADAGP bereits fertig entwickelt gehabt und es nach deren Absage bis auf den Schriftzug mit dem Malerzeichen unverändert übernommen habe. Es stehe damit fest, daß die gesamte Kosmetikreihe von vorneherein auf die Vermarktung von Joan Miró ausgerichtet gewesen sei.
Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet die Beklagte wie folgt:
Zu Unrecht habe das Landgericht die Verurteilung auf § 97 UrhG gestützt. Die Verwendung des Namens Miro könne ihr schon deswegen nicht aus dieser Vorschrift untersagt werden, weil § 97 UrhG nur einzelne Werke, nicht aber die Namen der Urheber schütze. Das Urteil gehe auch dadurch von vorneherein zu weit, daß es ihr auch die Verwendung von Werken des Künstlers Joan Miró verbiete, weil sie - was unstreitig sei - kein Werk des Künstlers verwendet habe. Streitig sei nur, ob sie Teile einzelner Werke verwende. Dies sei indes auch nicht der Fall. Vielmehr habe ihr Designer lediglich ungeschützte einzelne Elemente aus dem Werk des Künstlers Joan Miró übernommen, wie sie auch bei vielen anderen Künstlern und sogar in Kinderzeichnungen auftauchten. Das damit vorliegende bloße Nachempfinden eines Stils reiche für eine Urheberrechtsverletzung indes nicht aus. Der Unterlassungsanspruch könne auch nicht mit der Verwendung des Namens "Miro" begründet werden, weil im Urheberrecht nur das Werk selbst geschützt sei und es kein Rolle spiele, ob durch die Verwendung eines Namens eine gedankliche Verbindung hergestellt werde.
Die Ansprüche könnten auch nicht auf § 1 UWG oder ein postmortales Persönlichkeitsrecht des Künstler Joan Miró gestützt werden, weil derartige Ansprüche jedenfalls der Klägerin nicht zustünden. So verleihe § 1 WahrnG diese Rechte nicht und könne die Klägerin sich auch nicht auf die vorprozessual erteilte Ermächtigung durch die Erben des Künstlers berufen, weil es aus bestimmten Gründen an dem erforderlichen rechtlichen Interesse der Klägerin fehle, diese Rechte in ein eigenem Namen durchzusetzen. In der Sache bestünden derartige Ansprüche auch nicht, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und eine Ehrverletzung des Malers Joan Miró oder eine herabwürdigende Nutzung seines Namens nicht ersichtlich seien.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.1.1996 - 28 O 284/95 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie oben geschehen neu gefaßt wird.
Sie meint, das Landgericht habe zu Recht auch die Verwendung des Namens "Miro" untersagt. Der Anspruch folge insoweit aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Künstlers und könne aufgrund der Ermächtigungserklärung der Erben von ihr im eigenen Namen durchgesetzt werden. Die Rechtsverletzung bestehe gerade in der Kombination von Bestandteilen des Werkes von Joan Miró mit dem Namenszug "Miro", was für ihre Prozeßführungsbefugnis spreche. Zu Recht habe das Landgericht auch die Benutzung von "Werken" des Künstlers untersagt. Auch insoweit bestehe ein Anspruch, weil die Benutzung von Teilen eines Werkes auch die Gefahr beinhalte, daß die Nutzung des (gesamten) Werkes unbefugt wiederholt werde. Der von der Beklagten beauftragte Grafiker habe sich auch nicht darauf beschränkt, den Stil Miros nachzuempfinden, sondern Bestandteile von dessen Werken so übernommen, daß jeder Betrachter der Verpackung aus den bereits in erster Instanz dargelegten Gründen glaube, einen Ausschnitt aus einem typischen Werk von Miro vor Augen zu haben. Dies gelte insbesondere, weil einem größeren Publikum gerade auch Werke von Miro bekannt seien, in denen nur wenige der typischen Werkbestandteile des Künstlers vereinfacht grafisch dargestellt und mit balkenartigen Farbstrichen kombiniert seien (Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich sei der Anspruch auch aus § 1 UWG begründet, wobei es wegen der bestehenden Prozeßstandschaft nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber nach der Neufassung des Klageantrags zu Ziff. 1) in der Sache keinen Erfolg.
Der Unterlassungsanspruch ist in seiner jetzigen Fassung aus §§ 23, 97 Abs.1 UrhG begründet, weil die Beklagte mit der streitgegenständlichen Verpackung für ein Eau de Toilette und der Gestaltung der Tube, in der sie Duschgel anbietet, eine ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber unzulässige Bearbeitung und Umgestaltung von Werken des Künstlers Joan Miró vorgenommen hat.
Die Klägerin ist auch hinsichtlich dieses Anspruches - und der übrigen noch zu erörternden Ansprüche - auf Grund von § 1 WahrnG i.V.m. dem mit der ADAGP geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag Rechtsinhaberin. Hierzu sieht der Senat von näheren Ausführungen ab, weil sich die Berufungsgründe nicht gegen die entsprechende Feststellung des Landgerichts richten.
Sowohl die Verpackung des Eau de Toilette als auch die Tube, in der das Duschgel angeboten wird, stellen unzulässige Bearbeitungen und Umgestaltungen von Werken des Künstlers Joan Miró dar. Auf beiden Gegenständen befinden sich Bilder, die gerade aus den typischen, allseits bekannten Gestaltungselementen des berühmten Malers bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu dieser offenkundigen Situation gem. § 543 Abs.2 ZPO auf die Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die Anlehnung ist so stark, daß der Verbraucher ohne weiteres annehmen wird, es handele sich um die Wiedergabe eines einzelnen konkreten Werkes des Künstlers. Dies vermögen die Mitglieder des Senats, die teilweise mittelbar und in der Person seines weiblichen Mitgliedes auch unmittelbar zu den angesprochenen Kunden gehören, aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu beurteilen.
Vor diesem Hintergrund steht dem Anspruch nicht entgegen, daß es sich tatsächlich nicht um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines bestimmten einzelnen Werkes von Joan Miró handeln mag. Denn dies ist deswegen nicht erforderlich, weil ausschließlich die typischen und schon von dem Durchschnittskunden leicht als solche erkennbaren Einzelmerkmale von Werken des Künstlers verwendet worden sind. Werden aber typische Stilelemente aus dem Werkfundus in einer Weise benutzt, daß der Eindruck entsteht, es handele sich bei dem so geschaffenen Werk um eine Bild von Joan Miró, so liegt eben eine Bearbeitung von dessen Werken vor, wenn auch nicht ein konkretes Bild als Vorlage gedient haben mag. Dies gilt deswegen sogar insbesondere im Fall des Künstlers Joan Miró, weil dessen Kunstwerke gerade aus einer Komposition der beschriebenen Einzelelemente bestehen, die häufig ohne Verbindung zueinander vor einfarbigem Hintergrund dargestellt werden, und so schon das Aufführen einzelner derartiger Elemente nachhaltig den Eindruck erweckt, es handele sich insgesamt und auch hier um ein Werk des Künstlers oder einen Ausschnitt hieraus.
Das gilt erst recht, wenn - wie dies bei beiden beanstandeten Gegenständen der Fall ist - die Bezeichnung der Produkte auch noch "MIRO" lautet und so der Betrachter endgültig auf die Assoziation zu dessen Werken gestoßen wird.
Der Senat sieht zu diesen Fragen von weiteren Ausführungen ab, weil die Assoziation zu den bekannten Werken des Künstlers offenkundig ist.
Im übrigen hat die Beklagte dies zumindest in der Vergangenheit nicht anders gesehen. So hat sie mit dem oben erwähnten Schreiben die ADAGP um Erlaubnis gebeten, eine Verpackung für das Eau de Toilette verwenden zu dürfen, die ebenfalls Motive des Künstlers aufwies. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten, die Anfrage habe sich nur auf die - später weggelassene - Verwendung des "Malerzeichens" von Joan Miró bezogen, trifft so nicht zu. Dem - allerdings nur in französischer Sprache vorgelegten - Schreiben ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte die Anfrage gerade auf den Namen Joan Miró beschränkt hätte. Die ADAGP mußte das Schreiben im Gegenteil - schon angesichts des mitübersandten Entwurfes - dahin verstehen, daß eine Erlaubnis auch für die - ganz offensichtlich gewollte - Verwendung von Bildelementen des Künstlers erbeten wurde. Ausweislich der vorgelegten schwarz/weiß Kopien (Bl.48) ist im übrigen nach der Absage der ADAGP der Entwurf auch allenfalls noch marginal und nicht - wie die Beklagte behauptet - grundlegend überarbeitet worden.
Schließlich zeigt auch die Duldung der oben dargestellten Werbung durch die Firmen "D." und "V. Duftkonzept", in denen offen mit dem Werk von Joan Miró für beide Produkte geworben wird, daß die Beklagte - worauf es im übrigen noch nicht einmal ankommt - bewußt Rechte des Künstlers bzw. seiner Rechtsnachfolger verletzt.
Ist der Unterlassungsanspruch aus den vorstehenden Gründen aus §§ 97, 23 UrHG begründet,so sind die übrigen Ansprüche aus denselben Bestimmungen (Schadensersatzfeststellung) bzw. aus § 98 Abs.1 UrhG (Vernichtung) bzw. aus § 101 a Abs.5 UrhG, 242 BGB (Auskunft) begründet, ohne daß hierzu nähere Ausführungen erforderlich wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 (für die 1.Instanz), 97 Abs.1 und 269 Abs.3 ZPO. Die Neufassung der Klageanträge im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung stellt eine Teilrücknahme der Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dar, die der Senat mit 1/5 der hierfür anzusetzenden Teilstreitwerte (vgl. dazu unten) bewertet, weil die Klägerin vorher auch die Verwendung des Namens Joan Miró angegriffen hat. Aus diesem Grunde ist die Kostenquote der landgerichtlichen Entscheidung anzupassen und der Klägerin auch ein Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, der indes angesichts der Reduzierung des Streitwertes und der Tatsache, daß nicht alle Ansprüche von der Rücknahme betroffen sind, nur 7 % der Gesamtkosten der Berufungsinstanz ausmacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht - ausgehend von den nachstehend festgesetzten Teilstreitwerten - dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
bis zur Teilrücknahme 166.000 DM, nämlich:
- bis zur Teilrücknahme 166.000 DM, nämlich:
| Unterlassung | 100.000 DM |
| Auskunft | 13.000 DM |
| Schadensersatzfeststellung | 20.000 DM |
| Vernichtung | 33.000 DM |
| Gesamt | 166.000 DM |
Der Senat hat die vorstehenden Werte, die der von dem Landgericht festgesetzten Kostenquote entspricht, bereits in seinem Beschluß vom 9.5.1995 zugrundegelegt. Hieran ist festzuhalten, nachdem Einwände gegen diese Wertfestsetzung nicht erhoben worden sind.
anschließend 142.000 DM, nämlich:
- anschließend 142.000 DM, nämlich:
| Unterlassung | 80.000 DM |
| Auskunft | 13.000 DM |
| Schadensersatzfeststellung | 16.000 DM |
| Vernichtung | 33.000 DM |
| Gesamt | 142.000 DM |