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Oberlandesgericht Köln·6 W 165/11·08.08.2011

Streitwertfestsetzung 15.000 € für Unterlassungsantrag wegen Tauschbörsen-Angebot eines Computerspiels

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung eines Unterlassungsantrags wegen Angebots eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels in Tauschbörsen ein. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für zulässig und reduzierte den Streitwert auf 15.000 €. Maßgeblich waren vergleichbare frühere Festsetzungen für andere Werkarten; die zweimalige Angebotslegung an zwei Tagen rechtfertigte keine höhere Bewertung. Für das Beschwerdeverfahren fallen nach § 68 Abs. 3 GKG keine Gerichtsgebühren an.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 15.000 € herabgesetzt; keine Gerichtsgebühren nach § 68 Abs. 3 GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und zulässig, sofern die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen sind Art und Aktualität des Werks sowie vergleichbare frühere Festsetzungen heranzuziehen.

3

Bei einem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch begründet die vorangegangene einmalige oder doppelte Angebotslegung nur dann einen erhöhten Streitwert, wenn daraus gesondert zu bewertende, eigenständige Handlungen ersichtlich sind.

4

Für das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG gilt nach Abs. 3: Es fallen keine Gerichtsgebühren an und Kostenerstattungen werden nicht zugesprochen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 33 O 78/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 33. Zivilkammer vom 15.7.2011 wie folgt festgesetzt:

Bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung: 15.000 €

Danach: die bis dahin angefallenen Kosten.

Gründe

2

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt zur Herabsetzung des Streitwerts auf 15.000 €. Der Senat hat bisher (teilweise unter Einschränkung früherer Rechtsprechung ) den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag auf 30.000,00 € beim Angebot eines Kinofilms (Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10), 20.000,00 € für ein Hörbuch (Beschluss vom 16.02.2010, 6 W 22/10) und 10.000 € beim Angebot eines aktuellen Musikalbums (Beschluss vom 14.3.2011 – 6 W 44/11) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Streitwerts von 15.000 € beim Angebot eines aktuellen Computerspiels angemessen. Dagegen kann es für die Bewertung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht erheblich ins Gewicht fallen, dass das Computerspiel an zwei aufeinanderfolgenden Tagen angeboten worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dies auf zwei gesondert zu bewertenden Handlungen der Antragsgegnerin beruht hätte.

3

Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.