Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Erledigungsereignis (§ 269 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin nahm einen Antrag auf einstweilige Verfügung vor Zustellung zurück. Das Landgericht hob die Kosten wegen gleichgelagerter Musterverfahren gegeneinander auf. Das OLG änderte dies und verpflichtete die Antragstellerin zur Kostentragung: § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist nur anwendbar, wenn das erledigende Ereignis bereits eingetreten ist; bloße Vorhersehbarkeit reicht nicht aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen erfolgreich; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Ermessensentscheidung über die Kostentragung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO muss das erledigende Ereignis bereits vor der Zurücknahme eingetreten sein.
Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das erledigende Ereignis nur absehbar, aber noch nicht eingetreten ist.
Bei Rücknahme eines Antrags vor Zustellung gilt grundsätzlich die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Antragsteller trägt Kosten), sofern kein bereits eingetretenes erledigendes Ereignis vorliegt.
Ein bloßer richterlicher Hinweis oder die Durchführung von Musterverfahren begründen kein erledigendes Ereignis i.S.d. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO und rechtfertigen daher keine abweichende Ermessensentscheidung zugunsten der Antragstellerin.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 6 O 13/10
Leitsatz
Für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist dann kein Raum, wenn die Klage bzw. der Antrag zeitlich vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückgenommen worden ist.Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen der Eintritt des erledigenden Ereignisses im Hinblick auf die Durchführung von "Musterverfahren" in anderer Sache möglicherweise absehbar ist, scheidet aus.
Tenor
Der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 24.03.2010 wird dahin abgeändert, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat am 13.01.2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht eingereicht. Gegenstand war das Begehren nach Unterlassung eines bestimmten Werbungsverhaltens der Antragsgegner. Am 22.01.2010 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Eine Zustellung des Antrages war bis dahin nicht vorgenommen worden.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2010 haben die Antragsgegnerinnen beantragt, der Antragstellerin die Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen. Das Landgericht hat daraufhin den angefochtenen Beschluss erlassen, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Zur Begründung führt es aus, dass es sich um insgesamt 10 Verfahren mit gleichem Sachverhalt gehandelt habe. Zwei Verfahren seien als Musterverfahren durchgeführt worden und hätten mit einem Vergleich dahingehend geendet, dass sich die Antragsgegnerinnen verpflichteten, künftig nicht mehr mit dem Namen oder kennzeichnenden Namenbestandteilen von Gesellschaften zu werben, an denen der Gesellschafter G der Antragstellerin beteiligt ist. Die Kosten in diesen Verfahren wurden gegeneinander aufgehoben. Im Hinblick darauf sei es angemessen, in vorliegendem Verfahren, in dem es sich um eines von 8 Verfahren handelt, in denen der Antrag zurückgenommen wurde, die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entsprechend gegeneinander aufzuheben.
Gegen den ihnen am 26.03.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegnerinnen am 08.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meinen, ein erledigendes Ereignis, welches Voraussetzung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist, sei vor der Antragsrücknahme nicht gegeben gewesen. Ein (etwaiger) richterlicher Hinweis gehöre nicht dazu. Im Übrigen sei auch erstmals in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 6 O 5/10 und 6 O 11/10 vom Vorsitzenden mitgeteilt worden, dass die übrigen Verfahren durch Antragsrücknahme beendet worden seien.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1.
Gegen den Beschluss des Landgerichts findet nach § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO statt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro.
2.
Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragstellerin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, liegen nicht vor. Schon der Wortlaut steht dem entgegen. Zwar wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch vor der Zustellung zurückgenommen. Weitere Voraussetzung der Norm (vgl. BGH NJW 2004, 1530) ist aber, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (und deswegen die Klage – bzw. hier der Antrag – zurückgenommen wird). Das ist hier nicht der Fall. Als ein solches den Anlass zur Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Wegfall bringendes Ereignis ist hier nur der Widerrufsvergleich vom 09.02.2010 in den Verfahren 6 O 5 und 6 O 11/10 ersichtlich. Bereits sein Abschluss lag aber (das geht als solches schon aus der Beschwerdebegründung hervor) zeitlich nach der Antragsrücknahme, der Zeitpunkt zu dem die Widerrufsfrist endete war noch später (02.03.2010). Auch ein (etwaiger) Hinweis des Vorsitzenden (einen solchen bestreitet die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 22.04.2010 sogar selbst), mit dem dieser ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses die Antragstellerin zur Antragsrücknahme bewegt hat, ist kein solches Ereignis. Der Anlass zur Antragseinreichung wird dadurch nicht beseitigt, denn ein bloßer Hinweis (und sei es auch darauf, dass der Antrag in den Musterverfahren erfolgreich sein könnte) verpflichtete die Antragsgegnerinnen noch nicht zu der begehrten Unterlassung.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift (wie die Antragstellerin meint) auf den Fall, in dem das erledigende Ereignis zwar noch nicht eingetreten, sein Eintritt in näherer Zukunft aber absehbar war, scheidet aus. Es fehlt schon an einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen. Während nämlich eine klagende bzw. antragstellende Partei in dem Falle, in dem tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, hierauf keinen Einfluss hat und deswegen hinsichtlich der Kosten auf die Anwendung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für eine ihr günstige Kostenentscheidung angewiesen ist (wenn sie nicht den Rechtsstreit wegen der Kosten fortsetzen will), begibt sie sich ohne ein bereits eingetretenes Erledigungsereignis ohne Not in die Rolle der unterlegenen Partei und muss dann, entsprechend der Grundregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, auch die Kosten tragen.
Auch eine planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Die Gesetzesmaterialien (insbesondere BT-Drs. 15/3482 S. 16) geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine bloße Klagerücknahme vor Zustellung der Klage (ohne bereits eingetretenes erledigendes Ereignis) genügen sollte, um den Weg zu einer Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu eröffnen. Vor allem aber steht dem die Gesetzessystematik entgegen. Danach ist die Grundregelung für den Fall der Klagerücknahme in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO geregelt, während es sich bei S. 3 um eine Ausnahme hiervon handelt. Es erscheint dem Senat nicht angängig, durch Erweiterung des Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung im Wege der Analogie die Grundregelung in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken.
Mangels anderweitiger Regelung ist daher die Kostenentscheidung nach dem Regelfall (vgl. BGH NJW 2006, 775, 776) des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu treffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.