UWG: Abschlusserklärung, räumliche Beschränkung und Verjährungseinrede (§ 927 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Zwei Wettbewerber stritten nach einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender UVP-Werbung darüber, ob die abgegebene Abschlusserklärung ein Hauptsacheverfahren entbehrlich macht. Das OLG bejahte das Rechtsschutzbedürfnis der Hauptsacheklage, weil gerade die ausreichende Qualität der Abschlusserklärung streitig war. Inhaltlich genügte die Erklärung nicht, da der Verzicht auf § 927 ZPO die Einrede der (angelegten) Verjährung mitumfassen muss. Gleichwohl verneinte das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Schuldnerin die Wiederholungsgefahr und wies die Unterlassungsklage ab; die Beklagte erhielt zudem Vollstreckungsschadensersatz (§ 717 Abs. 2 ZPO).
Ausgang: Berufung erfolgreich; Unterlassungsklage wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abgewiesen und Vollstreckungsschadensersatz zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist zwischen den Parteien streitig, ob eine nach Erlass einer einstweiligen Verfügung abgegebene Abschlusserklärung ausreichend ist, besteht für eine Hauptsacheklage auf (uneingeschränkte) Unterlassung regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis.
Eine Abschlusserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie sich mit dem Verfügungstitel deckt und keine Bedingungen oder Vorbehalte enthält, die der Gleichstellung mit einem Hauptsachetitel entgegenstehen.
Eine räumlich formulierte Klarstellung, wonach die spätere Verfolgung/Vollstreckung einen aktivlegitimierten Gläubiger voraussetzt (unmittelbare Verletzung bzw. Anspruchsberechtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG), steht der Gleichstellung mit einem Hauptsachetitel nicht bereits als unzulässige Einschränkung entgegen.
Ein Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO im Rahmen einer Abschlusserklärung ist nur ausreichend, wenn er auch den Verzicht auf die Einrede der zwar erst später eintretenden, aber bereits angelegten Verjährung umfasst.
Der Fortfall der Wiederholungsgefahr kann ausnahmsweise ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung aus dem Gesamtverhalten des Verletzers folgen, wenn dieses ernsthaft und zuverlässig künftiges Wohlverhalten sicherstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 46/96
Leitsatz
1. Streiten zwei Wettbewerber darüber, ob eine nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung dem Gläubiger gegenüber abgegebene, unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG räumlich beschränkte Erklärung den Anforderungen an eine ausreichende Abschlußerklärung genügt, ist für eine Hauptsacheklage, mit der künftige uneingeschränkte Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung gefordert wird, das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 2. Die Eignung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, fehlt einer Abschlußerklärung jedenfalls nicht bereits deshalb, weil sie räumlich auf solche Verstöße beschränkt wird, die der Gläubiger als unmittelbar Verletzter bzw. Als Anspruchsberechtigter gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG künftig geltend machen könnte. 3. Eine ausreichende Abschlußerklärung liegt nur dann vor, wenn der in ihr erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO auch den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einschließt. Daran fehlt es, wenn in der Erklärung auf die "...Aufhebung wegen veränderter Umstände, soweit sie zum Zeitpunkt dieser Erklärung vorliegen" verzichtet wird und zeitlich nachfolgend bis zum Abschluß anhängiger Verfahren ein Verzicht auf diese Einrede vereinbart wird. 4. Zur Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Unterlassungsschuldners und daraus abzuleitender Sicherstellung künftigen Wohlverhaltens (Fortfall der Wiederholungsgefahr).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 46/96 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 4.871,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. April 1997 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 17.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu stel-lende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. IV. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 104.871,72 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des sich an Endverbraucher wendenden Handels mit Artikeln der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation. Die Klägerin unterhält einen S.-Markt in F., die Beklagte betreibt im nämlichen Ort Filialen unter der Bezeichnung Radio D..
In der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 7. März 1996 bewarb die Beklagte mit der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Anzeige u. a. ein Siemens Funktelefon Megaset 950. Hierbei wurde eine über dem beworbenen Verkaufspreis (579.- DM) liegende unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (799.- DM) genannt, die im Veröffentlichungszeitpunkt der Werbung jedoch tatsächlich nicht mehr existierte.
Auf eine diese Werbung beanstandende Abmahnung der Klägerin hin teilte die Beklagte mit, daß sie sich zwar nicht im Rahmen einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin zur künftigen Unterlassung verpflichten wolle, jedoch eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen werde. Die Klägerin erwirkte daraufhin unter dem Datum des 4. April 1996 beim Landgericht Köln zum Aktenzeichen 84 O 26/96 im Beschlußverfahren eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten die vorbezeichnete Werbung untersagt wurde.
Mit Schreiben vom 24. April 1996, hinsichtlich dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 f d.A.) verwiesen wird, erklärte die Beklagte sodann, daß sie die vorbezeichnete einstweilige Verfügung unter Verzicht u. a. auf die Rechte aus den "...§§ 924,926,927 ZPO (Widerspruch, Frist zur Erhebung der Hauptklage, Aufhebung wegen veränderter Umstände, soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung vorliegen) ..." als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkenne. In einem Zusatz führte die Beklagte weiter aus:
"Erneut wird klargestellt, daß die einstweilige Verfügung nur räumlich begrenzt insofern Gültigkeit besitzt, als Ihre Mandantschaft geltend machen kann, durch einen eventuellen späteren Verstoß unmittelbar verletzt zu sein oder geltend machen kann, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG vorliegen."
Die Klägerin, welche die mit diesem Zusatz versehene Abschlußerklärung der Beklagten nicht für ausreichend hält, um der Unterlassungsverfügung die gleichen Wirkungen wie diejenigen eines in einem Hauptsachverfahren erstrittenen Verbotstitels zu verschaffen, nimmt die Beklagte nunmehr mit der vorliegenden, als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren betriebenen Klage auf Unterlassung der als Verstoß gegen § 3 UWG beanstandeten Werbung in Anspruch.
Die nur räumlich begrenzt abgegebene Abschlußerklärung, so hat die Klägerin hierzu geltend gemacht, sei nicht geeignet, sie hinsichtlich des verfolgten Unterlassungsanspruchs klaglos zu stellen, mithin ein Hauptsacheverfahren überflüssig werden zu lassen. Denn ihr - der Klägerin - Unterlassungsinteresse gehe über das räumliche Gebiet hinaus, in dem sich die Parteien dieses Rechtsstreits unmittelbar gegenüber stehen und erstrecke sich auf das gesamte Bundesgebiet. Im übrigen sei die unter Hinweis auf die "Anspruchsgrundlagen des UWG" abgegebene Erklärung auch inhaltlich zu unbestimmt und lasse den Umfang des "ausge-sprochenen Verbots" nicht hinreichend erkennen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Artikel der Telekommunikation unter Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, soweit diese nicht der letzten ehemals gültigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Denn angesichts des - unstreitigen - Umstands, daß sie, die Beklagte, bis zum rechtskräftigen Abschluß zweier weiterer, ihrer Ansicht nach präjudizieller Rechtsstreitigkeiten (31 O 435/96 LG Köln = 6 U 29/96 OLG Köln und 31 O 652/95 LG Köln = 6 U 114/96 OLG Köln), in denen ebenfalls nur räumlich begrenzt abgegebene Abschluß- und Unterlassungsverpflichtungerklärungen von den zum jeweiligen Unternehmensverbund der Parteien gehörenden dortigen Beteiligten kontrovers gewürdigt worden seien, in der streitgegenständlichen Auseinandersetzung auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, fehle der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls aber, so hat die Beklagte weiter vertreten, sei die Klage auch unbegründet, da die mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene Abschlußerklärung die Wiederholungsgefahr bezüglich der beanstandeten Werbung beseitigt habe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin habe sich von vorneherein nur auf den örtlich begrenzten Raum erstrecken können, in welchem sich die Parteien tatsächlich als Konkurrenten begegnen.
Mit Urteil vom 20. Februar 1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in der Fassung eines an die konkrete Verletzungsform angepaßten Verbotstenors stattgegeben. Der Klage, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, sei das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, da die Klägerin nicht verpflichtet sei, den Ausgang der beiden vorbezeichneten Verfahren 6 U 29/96 und 6 U 114/96 vor dem OLG Köln, in denen es um die identische Rechtsfrage gehe, abzuwarten. Die Klage sei weiter auch begründet. Die angegriffene Werbung der Beklagten mit einer nicht mehr gültigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers stelle sich als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar. Die für den hieraus folgenden Unterlassungsanspruch der Klägerin vorauszusetzende Wiederholungsgefahr sei dabei auch nicht durch die beklagtenseits mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene Abschlußerklarung in Wegfall gebracht worden. Eine solche Wirkung habe die erwähnte Abschlußerklärung nicht zeitigen können, weil die Beklagte darin den Unterlassungsanspruch der Klägerin habe räumlich begrenzen wollen. Aus vom Landgericht im einzelnen dargestellten Gründen stehe der Klägerin aber als durch die angegriffene Werbemaßnahme unmittelbar verletzter Wettbewerberin selbst dann ein räumlich unbeschränkter Unterlassunsganspruch zu, wenn sich die Parteien nur in einem regional begrenzten Raum als Wettbewerberinnen gegenübertreten.
Gegen dieses, ihr am 12. März 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. April 1997 Berufung eingelegt, die sie mittels eines am 18. September 1997 - nach entsprechender Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen hält die Beklagte insbesondere an ihrem mit der Berufung noch vertieften Standpunkt fest, daß durch die Abschlußerklärung vom 24. April 1996 eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen sei. In der Abschlußerklärung komme ihr - der Beklagten - ernsthafter Unterlassungswille zum Ausdruck, so daß es des Klageverfahrens nicht bedurft habe. Die in diese Erklärung aufgenommene "Klarstellung" entspreche der Rechtslage und bedeute keine die Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens in Frage stellende Bedingung oder Einschränkung. Denn die Verfolgung der sich aus dem Unterlassungstitel gegen sie - die Beklagte - ergebenden Unterlassungsansprüche sei beschränkt auf die Wettbewerbshandlungen, für welche die Klägerin - sei es als unmittelbar Verletzte, sei es als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte - aktivlegitimiert sei. Diesen Kriterien entspreche aber die streitgegenständliche Abschlußerklärung in jeder Hinsicht, indem der "klarstellende" Zusatz auf die spätere Verfolgbarkeit aufgrund eines "eventuellen späteren Verstoßes" abstelle und die Verfolgbarkeit wegen eines späteren Verstoßes davon abhängig mache, ob die Klägerin als Gläubigerin unmittelbar verletzt ist oder die Voraussetzungen es § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfüllt sind. Darüber hinaus, so gibt die Beklagte zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu bedenken, wohne ihrer Ansicht nach aber auch dem Unterlassunsganspruch selbst von vorneherein eine regionale Begrenzung inne. Denn bei den M.-Markt-Gesellschaften, und diesen sei - wie unstreitig ist - die Klägerin zuzurechnen, handele es sich um jeweils regional oder lokal tätige, rechtlich selbständige Unternehmen, die einerseits ausschließlich ihre eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen wahrnehmen würden, andererseits ausschließlich in diesem räumlichen Wirkungskreis "unmittelbar verletzt" oder im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG betroffen sein könnten. Damit sei aber auch die Anspruchsberechtigung/Aktivlegitimation nicht bundesweit, sondern entsprechend der "unmittelbaren Verletzung und/oder konkreten Betroffenheit" lokal oder regional begrenzt. Bestehe damit aber eindeutig für die von vorneherein unbegrenzte, bundesweite Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs keine Aktivlegitimation, dann fehle es denknotwendig an einem entsprechenden unbeschränkten/bundesweiten gesetzlichen Unterlassungsanspruch, was sich aber bereits in dem etwa auszusprechenden gerichtlichen Verbot selbst enstprechend niederschlagen müsse.
Da somit nach Auffassung der Beklagten das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben kann, verlangt die Beklagte die am 16. April 1997 auf den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 18. März 1997 an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.871.72 DM ersetzt.
Die Beklagte beantragt,
1. das am 20. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 46/96) abzuändern und die Klage abzuweisen;
2. die Klägerin zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 4.871,72 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1997 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Abschlußerklärung vom 24. April 1996 nicht geeignet, die Wiederholungsfahr entfallen zu lassen. Das gelte im Grundsatz schon deshalb, weil die Wirkung einer Abschlußerklärung, mit welcher aus dem vorlaufigen Verfügungstitel ein "endgültiger" gemacht werden solle, das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage entfallen lasse. Jedenfalls die konkret zu beurteilende Abschlußerklärung der Beklagten vom 24. April 1996 könne aber solche Folgen nicht nach sich ziehen. Denn diese Erklärung unterstelle, daß mit der einstweiligen Verfügung nur ein räumlich begrenzter Unterlassungsanspruch zugesprochen und tituliert worden sei. Die Formulierung des eingangs erwähnten Zusatzes der Beklagten lasse dabei zwar zwei Verständnismöglichketen zu, nämlich einmal dahingehend, daß der titulierte gesetzliche Unterlassunsganspruch selbst räumlich begrenzt sei, und zum anderen, daß bei einem späteren Verstoß die einstweilige Verfügung jedenfalls nur räumlich begrenzt wirken könne. Letzlich könne es aber dahinstehen, welche dieser beiden in Betracht kommenden Interpretationen der Abschlußerklärung beizumessen sei, da beide Möglichkeiten das Rechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Hauptsacheklage bzw. - von der Auffassung der Beklagten ausgehend - die Wiederholungsgefahr unberührt ließen: Eine räumliche Begrenzung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs selbst komme nicht in Betracht. Letzterer bestehe vielmehr so weit, wie das Gesetz wirke, also bundesweit. Weder die Klageberechtigung des unmittelbar Verletzen, noch die sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG herleitende Klageberechtigung könnten eine räumliche Beschränkung des Unterlassunsganspruchs selbst rechtfertigen, da die Klagebefugnis nicht auf die Reichweite des materiell-rechtlichen Unterlasssungsanpruchs durchschlage. Gleiches gelte, wenn man die in der Abschlußerklärung zum Ausdruck gebrachte räumliche Begrenzung auf die spätere Verfolgung des (als solcher unbeschränkt) titulierten Unterlassungsanspruchs beziehen wolle. Denn sie - die Klägerin - habe Anspruch auf einen endgültigen Titel, d.h. einen solchen, der den einstweiligen Verfügungstitel insgesamt endgültig mache. Eine Abschlußerklärung, die sich daher mit dem Umfang des Verfügungstitels nicht decke, habe diese Wirkung aber nicht und sei daher nicht ausreichend.
Hinsichtlichtlich der weiteren Einzelheiten im erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist insgesamt zulässsig und auch in der Sache erfolgreich.
Das Rechtsmittel der Beklagten führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils. Denn die auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gerichtete Klage war zwar ungeachtet der in Rede stehenden Abschlußerklärung der Beklagten vom 24. April 1996 zulässig (vgl. nachfolgend unter I. 1.). Da das letztgenannte, in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten der Beklagten zu sehende Schreiben im Streitfall jedoch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsfeahr entfallen ließ, erweist sich die Klage danach aber als unbegründet (vgl. nachfolgend unter I. 2.). Hieraus folgt wiederum zugleich die Berechtigung des im Wege des Inzidentantrags nach Maßgabe von § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Beklagten, mit welchem diese die Erstattung der von ihr auf den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 18. März 1997 geleisteten Zahlung verlangt (vgl. nachfolgend unter II.).
I.
1. Die als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 84 O 26/96 (LG Köln) erhobene Klage ist zulässig; ihr ist insbesondere nicht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Im gegebenen Zusammenhang bedarf es dabei nicht der Entscheidung, ob die in diesem Schreiben enthaltenen Erklärungen der Beklagten ausreichen, um die von der Klägerin in dem vorbezeichneten Verfügungsverfahren wegen des im übrigen unzweifelhaften Wettbewerbsverstoßes erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen, wie einen in einem Hauptsacheverfahren erwirkten Titel.
Allerdings ist es richtig, daß nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden und nach Auffassung des Senats auch grundsätzlich überzeugenden Meinung die Abgabe einer Abschlußerklärung, die den Gläubiger so stellt, als hätte er statt des vorläufigen (Verfügungs-) Titels einen endgültigen (Hauptsache-)Titel, das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt (vgl. BGH WRP 1989, 480/481-"Mietwagenmitfahrt"-; BGH WRP 1991, 97/98 f -"Abschlußerklärung"-; OLG Karlsruhe, WRP 1993, 43; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 43, Rdn. 11 und Kap. 7 Rdn. 17; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 102 zu § 25 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 77 zu § 25 UWG; Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 92 Rdn. 10). Nach einer anderen Auffassung soll hingegen unter diesen Voraussetzungen die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen sein (OLG Hamburg GRUR 1984, 889/890; OLG Hamm NJW RR 1991, 236/237). Dieser Streit um die prozessualen und materiellen Auswirkungen der Abschlußerklärung kann jedoch im vorliegenden Entscheidungszusammenhang offenbleiben, weil der hier zu beurteilende Streitfall Besonderheiten aufweist, die der Hauptsacheklage auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten herrschenden Meinung ein Rechtsschutzinteresse verschaffen. Denn die Parteien streiten vorliegend gerade darum, ob das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 inhaltlich den Anforderungen an ein Abschlußschreiben genügt, mithin geeignet ist, dem Verfügungstitel die Wirkungen eines Hauptsachetitels zu verschaffen. Bei dieser Sachlage hat aber die den Standpunkt einnehmende Klägerin, daß dem Schreiben die für eine Abschlußerklärung erforderliche Qualität und daher eine in Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertige Regelung fehle, jedenfalls ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, diese Frage im Rahmen der Hauptsacheklage zur Überprüfung zu stellen. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage fehlt oder entfällt danach zwar regelmäßig dort, wo eine den inhaltlichen Anforderungen einer Abschlußerklärung unzweifelhaft genügende Erklärung des Unterlassungsschuldners zu einem Verfügungstitel vorliegt. In den Fällen jedoch, in denen - wie hier - mit dem Streit über die räumliche Reichweite des titulierten Unterlassungsanspruchs oder jedenfalls der Möglicheit seiner Verfolgung auch Unklarheiten über den Inhalt und die Tragweite der Abschlußerklärung , vor allem deren Kongruenz mit dem in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot, bestehen, kann der Hauptsacheklage nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden (vgl. BGH WRP 1989, 572/ 574 -"Bioäquvalenz-Werbung"-). Denn in dieser Sachverhaltskonstellation ist gerade unsicher, ob der Gläubiger mit der einstweiligen Verfügung bereits einen dem Hauptsachetitel in Bestand und Wirkungen gleichwertigen Verbotstitel in Händen hält und sich das Erwirken eines Hauptsachetitels daher als überflüssig erweist, so daß dem Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung seines Unterlassungsbegehrens im Rahmen der Hauptsacheklage dann nicht abgesprochen werden kann.
2. Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Daß die verfahrensbetroffene Werbung geeignet ist, zumindest einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise im Sinne von § 3 UWG in die Irre zu führen, kann dabei zwar keinem Zweifel unterliegen und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Im gegebenen Fall ist jedoch die für einen Unterlassungsanspruch als weitere materielle Anspruchsvoraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht (mehr) gegeben. Denn nach dem Verhalten der Beklagten ist ausreichend sichergestellt, daß die wettbewerbliche Verletzungshandlung künftig unterbleibt.
Im Grundsatz ist zwar - wie dies auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt - davon auszugehen, daß die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer in bezug auf die Verletzungshandlung eine durch ein Vertragsstrafeversprechen hinreichend gesicherte, vorbehalts- und bedingungslose Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, und daß nur in engen Grenzen ohne eine derartige Unterwerfung ein Fortfall der Wiederholungsfahr anzuerkennen ist (vgl. BGH WRP 1996, 199 -"Wegfall der Wiederholungsgefahr I"-; Teplitzky, a. a. O., Kap. 7, Rdn. 4 und 6 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Den hier zu beurteilenden Streitfall kennzeichnen jedoch besondere Umstände, die eine solche Ausnahme rechtfertigen. Die Frage, ob die im Falle eines begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr entfallen ist, entscheidet sich dabei maßgeblich danach, ob der Verletzer ein rechtlich relevantes Verhalten zeigt, das ernsthaft und zuverlässig auf die künftige Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes schließen läßt ( vgl. Gloy/Spätgens, a. a. O., § 81 Rdn. 57 m. w. N. ).
Das ist hier auf Seiten der Beklagten auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungerklärung der Fall.
Allerdings folgt dieses Ergebnis nicht schon allein aus der beklagtenseits mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebenen Abschlußerklärung. Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beantworteten Frage, ob eine Abschlußerklärung im Grundsatz überhaupt geeignet ist, die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. Teplitzky, a. a. O., 7. Kapitel, Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen), kommt dem verfahrensbetroffenen Schreiben der Beklagten für sich genommen diese Wirkung im gegebenen Fall jedenfalls schon deshalb nicht zu, weil es den inhaltlichen Anforderungen an eine Abschlußerklärung nicht genügt. Denn die Abschlußerklärung muß sich mit dem vorliegenden Verfügunstitel decken und darf insbesondere keine dessen Gleichstellung mit einem endgültigen Hauptsachetitel entgegenstehenden Bedingungen und Vorbehalte machen (Teplitzky, a.a.O., 43. Kapitel, Rdn. 13; Gloy/Spät-gens, a.a.O., § 92 Rdn. 10). Letzeres ist bei dem hier zu beurteilenden Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 jedoch der Fall.
Zwar rechtfertigt sich diese Wertung nicht bereits im Hinblick auf den die streitige räumliche Begrenzung formulierenden "klarstellenden" Zusatz der Beklagten. Die in diesen Zusatz eingestellte Formulierung, wonach die einstweilige Verfügung nur räumlich begrenzt insofern Gültigkeit besitze, als die Klägerin geltend machen könne, durch einen etwaigen späteren Verstoß unmittelbar verletzt oder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt zu sein, macht deutlich, daß die Beklagte damit lediglich für die sich aus dem Verfügungstitel ergebende Möglichkeit der künftigen Verfolgung klargestellt wissen wollte, daß die Klägerin hierfür dann aktivlegitimiert sein müsse. Damit war folglich nicht der Bestand und die Wirkung des titulierten Unterlassunsganspruchs selbst, sondern dessen Vollstreckungsmöglichkeit betroffen. Der solcherart zu verstehende Zusatz der Beklagten formuliert damit aber eine nach der Rechtsprechung des Senats in jedem Fall, also auch bei einem Hauptsachetitel, ohnehin zu beachtende Voraussetzung und kann folglich die Gleichstellung des einstweiligen Verfügungstitels mit einem Hauptsachetitel nicht beeinträchtigen. Denn wie der erkennende Senat in den zu den Verfahren 6 U 114/ 96 und 6 U 29/96 ergangenen Entscheidungen jeweils vom 29. August 1997 (MD 1997, 1227 und 1236) im einzelnen ausgeführt hat, ist den u.a. mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen der Verfolgbarkeit von Unterlassungsansprüchen und den diesen zugrundeliegenden gesetzgegeberischen Erwägungen dadurch angemessen Rechnung zu tragen, daß die Verfolgung des sich aus einem räumlich unbegrenzt ausgesprochenen Titel ergebenden Verbots beschränkt ist auf Wettbewerbshandlungen des Schuldners, für welche der Gläubiger - sei es als unmittelbar Verletzter, sei es als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigter - aktivlegitimiert ist.
Durchgreifende Bedenken gegen die Gleichstellung des Verfügungstitels mit einem Hauptsachetitel ergeben sich jedoch in inhaltlicher Hinsicht aus dem in dem Schreiben vom 24. April 1996 erklärten Verzicht der Beklagten auf die Rechte aus § 927 ZPO. Zur Frage, ob neben dem Verzicht auf die Rechte aus den §§ 936,924,926 ZPO darüber hinaus auch ein völliger oder nur ein eingeschränkter Verzicht auf das Aufhebungsrecht nach Maßgabe von §§ 936,927 ZPO erforderlich ist, um eine hinreichende Abschlußerklärung des Schuldners annehmen zu können, besteht zwar kein einheitlicher Meinungsstand (vgl. Teplitzky, a.a.O., 43. Kapitel, Rdn. 5 - 8 m.w.N.). Übereinstimmung besteht jedoch dahin, daß jedenfalls die Einrede der zwar erst später eintretenden, aber vorher bereits angelegten Verjährung von dem Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO erfaßt sein muß (vgl. Teplitzky, a.a.O.; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rdn. 100 zu § 25 UWG). Diese inhaltliche Qualität weist die hier in Rede stehende Abschlußerklärung der Beklagten jedoch nicht auf. Denn die Beklagte hat darin auf die "...Aufhebung wegen veränderter Umstände, soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung vorliegen" verzichtet. Die Einrede der Verjährung war von diesem Verzicht nicht erfaßt, wie u. a. der Umstand belegt, daß die Beklagte in den beiden Schreiben vom 4. Juni 1996 und vom 5. Juni 1996 (Anlagen B 1 und B 2 zur Klageerwiderung vom 4. November 1997) bis nach dem rechtskräftigen Abschluß der beiden vorerwähnten Verfahhren 6 U 29/96 (31 O 435/95 LG Köln) und 6 U 114/95 (31 O 652/95 LG Köln) auf die Einrede der Verjährung im Streitfall verzichtet hat. Dieser befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung hätte sich aber erübrigt, wenn die Beklagte in den im Schreiben vom 24. April 1996 erklärten Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO auch die Einrede der Verjährung einbezogen hätte. Dies würdigend, ist aber das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996, welches den inhaltlichen Anforderungen an eine Abschlußerklärung nicht genügt, für sich allein auch nicht geeignet, um den ernsthaften und endgültigen Unterlassungswillen der Beklagten zu dokumentieren, mithin sicherzustellen, daß die mit der einstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig zuverlässig unterbleibt.
Letzteres ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aber bei einer das übrige Verhalten der Beklagten einbeziehenden Gesamtwürdigung. Denn die Beklagte hat bereits auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin erklärt, eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen zu wollen. Diese, erkennbar von der vordergründigen Erwägung getragene Erklärung, eine im Falle der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verwirkte Vertragsstrafe nicht der Klägerin zukommen zu lassen, in Verbindung mit dem weiteren Umstand, daß die Beklagte sich im Verlauf des Rechtsstreits nicht auf die Einrede der Verjahrung berufen hat, sondern im Gegenteil selbst sogar von einem unbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO ausgeht (vgl. Schriftsatz vom 19. Januar 1998, dort Seite 6 unten = Bl. 148 d.A.) in Verbindung schließlich mit den im Schreiben vom 24. April 1996 im übrigen enthaltenen Erklärungen, stellt aber insgesamt die künftige Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung sicher. Denn auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 sowie die weiteren beschriebenen Verhaltensweisen jeweils isoliert betrachtet nicht ausreichen, um ernsthaft und zuverlässig auf das künftige Wohlverhalten der Beklagten in bezug auf den verfahrensbetroffenen Wettbewerbsverstoß schließen zu lassen, ergibt sich dieser Schluß aber aus einer das Ineinandergreifen dieser Einzelumstände würdigenden Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten, welches daher insgesamt die Wiederholungsgefahr entfallen läßt.
II.
Da das landgerichtliche Urteil aus den vorstehenden Gründen abzuändern ist, erweist sich auch das Zahlungsbegehren der Beklagten als begründet. Der Beklagten steht gemäß § 717 Abs. 2 ZPO dem Grunde nach der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des durch die Vollstreckung des abgeänderten landgerichtlichen Urteils entstandenen Schadens zu, welcher sich der Höhe nach auf die auf den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18. März 1997 unstreitig am 16. April 1997 geleistete Zahlung beläuft.
Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO i.V.m. den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB berechtigt.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.