UWG-Unterwerfung: Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich bei fehlender Aktivlegitimation (§ 13 II UWG n.F.)
KI-Zusammenfassung
Zwei regional tätige Elektronikmärkte verlangten aus strafbewehrten Unterlassungsverträgen Vertragsstrafen wegen einer in L. verbreiteten Anzeige, in der ein höherwertiges Gerät abgebildet war. Das OLG Köln verneinte die Ansprüche trotz objektiver Zuwiderhandlung und Verschuldens. Die Geltendmachung sei nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, weil den Klägerinnen für den konkreten Verstoß ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. mangels Betroffenheit/Aktivlegitimation nicht zugestanden hätte. Dies gelte auch für einen nach der UWG-Novelle geschlossenen Unterlassungsvertrag.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf Zahlung von Vertragsstrafen wegen Rechtsmissbrauchs vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchsetzung einer Vertragsstrafe aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Gläubiger für den durch den Vertrag gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. hinsichtlich des konkreten Verstoßes nicht aktivlegitimiert wäre.
Ein Vertragsstrafenanspruch kann trotz objektiver Zuwiderhandlung und Verschuldens ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsstrafe ihrer Funktion nach der Sicherung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs dient, der dem Gläubiger im konkreten Fall nicht zusteht.
Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe begründet für rechtlich selbständige, regional tätige Unternehmen keine Aktivlegitimation zur Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes außerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann auch bei Unterlassungsverträgen greifen, die nach Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. geschlossen wurden, wenn die Parteien typischerweise nur von der Sicherung der gesetzlich bestehenden Unterlassungsbefugnis ausgehen.
Eine nachträgliche außerordentliche Kündigung eines vor der UWG-Novelle geschlossenen Unterlassungsvertrags wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und lässt bereits zuvor entstandene Vertragsstrafenansprüche unberührt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 435/95
Leitsatz
1. Rechtsmißbräuchlich handelt in der Regel der Vertragsstrafegläubiger, der aus einem Unterwerfungsvertrag gegen den der Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandelnden Schuldner Vertragsstrafenansprüche durchzusetzen sucht, obwohl er aufgrund des geänderten § 13 II 1 UWG hinsichtlich des durch den Unterlassungsvertrag gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs heute nicht mehr aktivlegitimiert ist. Dieser Grundsatz gilt auch für Unterlassungsverträge, die nach der Gesetzesänderung zustandegekommen sind. 2. Zur Auslegung und Reichweite wettbewerbsrechtlicher Unterwerfungsvereinbarungen, die vor und nach Änderung des § 13 II 1 UWG geschlossen worden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Ja-nuar 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 435/95 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 15/31 die Klägerin zu 1) und zu 16/31 die Klägerin zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen. Die Beschwer der Klägerin zu 1) wird auf 7.500,00 DM, die der Klägerin zu 2) auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen gehören zur M.-Markt-Unternehmensgruppe, die in zahlreichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland regionale, rechtlich selbständige Elektro- und Elektronikmärkte betreibt. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen und bietet u.a. in ihren P.Märkten ebenfalls Geräte der Unterhaltungselektronik an.
Eine im "Wochenblatt R." am 12. Januar 1994 erschienene Werbung der von der Beklagten betriebenen und in R. sowie in W. tätigen Fa. "Z. ELEKTROLAND" (Bl. 170 GA) führte zur Abmahnung der später mit der Beklagten verschmolzenen Fa. R. Unterhaltungselektronik GmbH mit Schreiben der Klägerin zu 1) vom 10. Februar 1994 (Bl. 167 GA) und sodann zu der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der R. Unterhaltungselektronik GmbH mit Schreiben vom 16. Februar 1994 (Bl. 4 GA). Die R. Unterhaltungselektronik verpflichtete sich darin gegenüber der Klägerin zu 1),
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der Unterhaltsungselektronik höherwertige Artikel abzubilden, als textlich beworben und/oder tatsächlich zu dem angegebenen Preis verkauft werden,
wobei die R. Unterhaltungselektronik GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 DM versprach (vgl. zum Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung im einzelnen Bl. 4 und 5 GA).
Im Herbst 1994 kam es im "S.er Wochenspiegel" vom 13. Oktober 1994 zu einer Werbung des P.Marktes St. I./H./Sa./N./S. (Bl. 174 GA). Auf eine Abmahnung der R. Unterhaltungselektronik GmbH wegen dieser Werbung durch die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 (Bl. 171 GA) kam es sodann mit Schreiben vom 7. November 1994 (Bl. 6 GA) zu einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der R. Unterhaltungselektronik gegenüber der Klägerin zu 2). Darin verpflichtete sich die R. Unterhaltungselektronik GmbH, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige Artikel abzubilden als textlich beworben und/oder zu dem angegebenen Preis verkauft werden und/oder Stereoanlagen mit Fernbedienung zu bewerben, soweit diese Fernbedienung nicht zum Lieferumfang gehört.
Die für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung von der R. Unterhaltungselektronik versprochene Vertragsstrafe lautet auf 8.000,00 DM.
Am 4. Januar 1995 bewarb der P.Markt L.-M. in einer Werbebeilage zu den "L.er Nachrichten" u.a. einen Philips-Farbfernseher, Modell 14-151, wobei - wie unter den Parteien unstreitig ist - zu dem dieses Gerät beschreibenden Text das höherwertige Gerät Philips 14-155 abgebildet war (vgl. Bl. 7 GA). Der M. Markt TV-Hifi-Elektro GmbH L. erwirkte wegen dieser Werbung gegen die R. Unterhaltungselektronik GmbH am 7. März 1995 eine Beschlußverfügung des LG L. (Bl. 8 GA), mit der der R. Unterhaltungselektronik GmbH unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige Artikel abzubilden als textlich beworben. Die Klägerin zu 1) und 2) sehen in der vorstehend beschriebenen Werbung vom 4. Januar 1995 in der Werbebeilage zu den L.er Nachrichten jeweils einen Verstoß gegen die von ihnen mit der R. Unterhaltungselektronik GmbH geschlossenen Unterlassungsverträge und verlangen deshalb mit der Klage zunächst von dieser, und nach deren Verschmelzung mit der "R. Unterhaltsungselektronik, Zweigniederlassung der Fa. R. Zentrale Finanz e.G.", von der im Rubrum dieses Urteils angeführten Beklagten die Zahlung der in diesen Verträgen vereinbarten Vertragsstrafen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 7.500,00 DM und an die Klägerin zu 2) 8.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen ihre vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen sei nicht gegeben, denn durch die Werbung vom 4. Januar 1995 seien allenfalls Mitbewerber in L., nicht aber die in R. bzw. in S. ansässigen Klägerinnen tangiert. Eine bundesweite Unterlassungspflicht ergebe sich aus den Unterwerfungserklärungen vom 16. Februar 1994 und 7. November 1994 nicht. Im übrigen fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG; auch führe die Werbung vom 4. Januar 1995 zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil sich das dort abgebildete Gerät nur geringfügig von dem beworbenen Gerät unterscheide.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11. Januar 1996 hat das Landgericht der Klage gemäß § 339 Satz 2 BGB stattgegeben. Nach Ansicht des Landgerichtes ist es unerheblich, daß die Werbung vom 4. Januar 1995 nicht im Einzugsgebiet der Klägerinnen erschienen ist und diese deshalb nicht selbst im Wettbewerb beeinträchtigt sein mögen. Dies gelte deshalb, so führt das Landgericht näher aus, weil die gegenüber den Klägerinnen eingegangene Unterlassungspflicht mangels einer ausdrücklichen Einschränkung der Unterwerfungserklärungen vom 16. Februar 1994 und vom 7. November 1994 bundesweit bestehe; an diesen Erklärungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Die davon abweichende, einengende Auslegung der Beklagten widerspreche dem klaren Wortlaut ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärungen und trage überdies nicht dem erkennbaren, berechtigten Interesse der Klägerinnen bei Abschluß des Unterlassungsvertrags Rechnung. Als Unternehmen einer Firmengruppe, die bundesweit mit der Beklagten im Wettbewerb stehe, habe den Klägerinnen daran gelegen, daß die Beklagte die zur Unterlassung erklärte irreführende Werbung auch nicht im Einzugsbereich eines anderen M. Marktes wiederhole. Von einem Fehlen des Verfolgungsinteresses der Klägerinnen könne daher keine Rede sein. Die Sachlegitimation der Klägerinnen für die geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche folge aus dem jeweiligen Unterlassungsvertrag. Daß die Klägerinnen auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG in der nunmehr geltenden Fassung zu einer - hypothetischen - Unterlassungsklage befugt wären, sei nicht Voraussetzung für den vertraglichen Unterlassungsanspruch. Dies gelte insbesondere für die Rechte der Klägerin zu 2) aus der Unterwerfungserklärung vom 7. November 1994, die nach der UWG-Novellierung abgegeben worden sei. Soweit die Beklagte dennoch eine andere Ansicht vertrete und diese auf § 13 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung stütze, verkenne sie die konstitutive Wirkung ihrer Unterwerfungserklärung, bei der es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele, das einen Streit um Fragen der vorliegenden Art - auch um die Frage, ob die Abbildung eines höherwertigen Geräts zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führe - abschneide. Im Ergebnis dasselbe gelte auch im Hinblick auf den Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch der Klägerin zu 1). Dabei könne dahinstehen, ob die Verschärfung der Anforderungen an die Klagebefugnis von Mitbewerbern und Verbänden in irgendeiner Weise die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags mit der Klägerin zu 1) berühre. Ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit und Beendigung des Unterlassungsvertrags, sondern allenfalls zu einer Anpassung und dies auch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß ein Festhalten der betroffenen Vertragspartei an der Vertragspflicht nach Treu und Glauben unzumutbar wäre. Daran fehle es aber im Streitfall, denn mit ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung habe sich die Beklagte lediglich zu einem Verhalten verpflichtet, das ihr aufgrund des - auch nach der UWG-Novelle unverändert bestehenden - Irreführungsverbots ohnehin obliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen dieses ihr am 6. Februar 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Februar 1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 13. Mai 1996 begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Meinung, die jeweils gegenüber einem lokal operierenden Unternehmen aufgrund eines lokalen Wettbewerbsverstoßes abgegebenen Unterlassungs- und Vertragsstrafenversprechen seien nach dem erkennbaren Willen der Parteien sowie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Zwecks der Unterwerfungsverträge auf den räumlichen Bereich des örtlichen Wettbewerbsverhältnisses territorial beschränkt. Nur dieses - naheliegende - Auslegungsergebnis entspreche im übrigen der Rechtfertigung der verschiedenen M. Markt-Gesellschaften gegenüber dem Einwand der Mehrfachverfolgung im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG und der erklärten Auffassung auch der Klägerin zu 2), sie habe außerhalb des räumlichen Marktes, in dem sie tätig sei, einerseits keinerlei Möglichkeiten, das wettbewerbsrechtliche Vorgehen anderer M. Märkte zu beeinflussen, andererseits auch grundsätzlich "keine Bereitschaft, die rechtlichen Interessen anderer M. Märkte stellvertretend wahrzunehmen". Sei aber im Streitfall nach den vertraglichen Absprachen und nach der auch sonst bekannt gewordenen Interessenlage unter Berücksichtigung der örtlichen Marktverhältnisse zunächst nur von dem Regelfall eines nur regionalen Verfolgungsinteresses und auch einer nur regionalen Verfolgungsbereitschaft der Klägerinnen auszugehen, fehle es für die Annahme des Landgerichts, die Unterwerfungserklärungen vom 16. Februar 1994 und 7. November 1994 seien von den örtlichen Wettbewerbsverhältnissen losgelöst zu betrachten und entfalteten bundesweite Wirkung, an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Bei zutreffender Auslegung der Unterwerfungsverträge habe die nur in L. verteilte Werbung gegenüber den Klägerinnen eine Vertragsstrafenverpflichtung nicht begründen können. Der Unterwerfungserklärung vom 16. Februar 1994 fehle überdies die erforderliche Geschäftsgrundlage. Zudem werde insoweit - vorsorglich - eine Kündigung aus wichtigem Grunde ausgesprochen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 (31 O 435/95) abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe auf das zulässige Maß (7.500,00 DM, hilfsweise 8.000,00 DM) zu beschränken und unter teilweiser Abänderung des Urteils vom 11. Januar 1996 (31 O 435/95) die weitergehende Klage abzuweisen;
ihr - der Beklagten - nachzulassen, etwaig erforderliche Sicherheit durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu leisten.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Klägerinnen führe weder eine Auslegung der Verträge zu der von der Beklagten geltend gemachten eingeengten und einschränkenden Wirkung, noch stehe der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärungen einer umfassenden Wirkung entgegen. Die Erklärungen seien nach Wortlaut und Sinn eindeutig und klar. Bei der Unterlassungsschuldnerin - der Beklagten - handele es sich aber um eine bundesweit tätige Wettbewerberin. Diese habe sich völlig uneingeschränkt und ohne jede regionale Begrenzung in beiden Erklärungen bzw. in beiden Unterlassungsverträgen verpflichtet, und es sei nicht der geringste Grund erkennbar, weswegen diese Verpflichtungen regional oder gar lokal begrenzt sein sollten. Anderes wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn die Beklagte - wie die Unternehmen auf Klägerseite - jeweils nur lokal und regional tätig wäre und nur für ihren "Bereich" eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. So sei es aber bei der Beklagten gerade nicht; diese habe vielmehr Unterlassungserklärungen für ihren gesamten "Einzugsbereich" und für ihr gesamtes "Betätigungsfeld" abgegeben und dies sei unstreitig ganz Deutschland. Eine Auslegung der Unterlassungsverträge bedürfe es bei dieser Situation nicht, denn die Erklärungen seien nicht auslegungsbedürftig, sondern vielmehr klar und eindeutig.
Eine regionale oder lokale Begrenzung, die die Beklagte in die Unterlassungsverträge hinein interpretieren wolle, würde auch eine ganz unerträgliche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineintragen und würde - gerade auch zum Nachteil der Beklagten - ihr keinerlei Sicherheit geben, wann eine Vertragsstrafe verwirkt sei und wann nicht. Es sei aber gerade Sinn und Aufgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, eindeutige Verhältnisse zu schaffen, um für die Zukunft Klarheit zu haben, was der Werbende dürfe und was nicht. Dieser Zielsetzung würde eine regionale oder lokal begrenzte Unterlassungsverpflichtungserklärung, aus der sich eine solche Begrenzung nicht eindeutig ergebe, diametral zuwiderlaufen.
Die Klägerinnen meinen darüber hinaus, auch von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Novellierung des UWG per 1. August 1994 könne keine Rede sein, denn die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten bestehe materiell-rechtlich unverändert weiter; sie sei durch die UWG-Novellierung nicht berührt. Hinzu komme, daß die beiden Unterlassungsverpflichtungsverträge, um die es hier gehe, keinerlei regionale oder lokale Beschränkung erkennen ließen, so daß eine dementsprechende Geschäftsgrundlage zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die Beklagte habe die Unterlassungsverpflichtungen bundesweit übernommen, habe sich entsprechend strafbewehrt verpflichtet, und dies sei durch die UWG-Novelle nicht beeinträchtigt und tangiert. Eine Kündigung des Unterlassungsvertrages vom 16. Februar 1994, wie von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 26. April 1996 erklärt, scheide ebenfalls aus. Dabei könne dahinstehen, ob Unterlassungsverträge überhaupt gekündigt werden können. Jedenfalls käme eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn der Beklagten ein Festhalten an der eingegangenen Unterlassungsverpflichtungserklärung schlechthin unzumutbar wäre, wovon aber aus den vorstehenden Gründen gerade keine Rede sein könne; dasjenige, zu dessen Unterlassen sich die Beklagte in dem Vertrag vom 16. Februar 1994 verpflichtet habe, sei nach wie vor wettbewerbswidrig und dürfe von ihr nicht begangen werden. Sie habe daher keinerlei erkennbares berechtigtes Interesse, von der eingegangenen Verpflichtung befreit bzw. aus ihr entlassen zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte 6 U 114/96 OLG Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Beiden Klägerinnen steht ein Vertragsstrafenanspruch aus § 339 Satz 2 BGB gegen die Beklagte nicht zu.
Mit dem Landgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Werbung der Beklagten in der Werbebeilage zu den L.er Nachrichten vom 4. Januar 1995, in der ein höherwertigeres TV-Gerät abgebildet als im Text beschrieben ist, nach dem Wortlaut der beiden Unterlassungsverträge, die aufgrund der Unterwerfungserklärungen der Beklagten vom 16. Februar 1994 mit der Klägerin zu 1) und vom 7. November 1994 mit der Klägerin zu 2) zustandegekommen sind, objektiv eine Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverträge darstellt. Der Beklagten wäre insoweit auch Verschulden (zumindest in der Form der Fahrlässigkeit) zur Last zu legen, denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kapitel 20, Rn. 15 m.w.N.) hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluß auf ein fehlendes Verschulden der Beklagten rechtfertigen könnten. Dennoch begründet die Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 nicht die von den Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Vetragsstrafeansprüche.
1.
Das Klagebegehren der Klägerin zu 1) scheitert daran, daß die Beklagte unter Berufung auf die Änderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG durch die UWG-Novelle 1994 per 1. August 1994 dem Vorgehen der Klägerin zu 1) den Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit (§ 242 BGB) entgegenhalten kann.
Die Klägerin zu 1) stützt ihr Vertragsstrafeverlangen die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994, damit auf einen noch vor der UWG-Novelle 1994 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag. Dieser Vertrag ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien wirksam begründet worden und enthält nach seinem Wortlaut keine örtliche Begrenzung seiner Reichweite, die dazu führen könnte, das beanstandete Werbeverhalten der Beklagten in L. nicht als von diesem Unterlassungsvertrag erfaßt anzusehen. Auch hat unter Beachtung der Ausführungen der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Alt-unterwerfung I" (WRP 1997/312 f) die Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG durch die UWG-Novelle 1994 zum 1. August 1994 nicht zu einer entsprechenden Eingrenzung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des (partiellen) Wegfalls der Geschäftsgrundlage geführt. Dies gilt schon deshalb, weil ein etwaiger Wegfall der Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) durch diese Gesetzesänderung für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, wie sie in der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994 beschrieben sind, auch bei Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage allenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten begründete. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Altunterwerfung I" (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt. Eine Kündigung ist jedoch von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 26. April 1996 (Bl. 87, 98 GA) ausgesprochen worden. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Verstoß der Beklagten vom 4. Januar 1995 hat damit diese Kündigung, die - selbst wenn sie wirksam wäre - nur zu einer (teilweisen) Beendigung des Unterlassungsvertrages für die Zukunft führen kann (vgl. BGH "Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 317), keine Bedeutung. Die in der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994 enthaltene auflösende Bedingung "einer auf Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Sachverhalts als rechtmäßig" (Bl. 4 GA) ist für den Streitfall ohne Bedeutung, denn die von der Beklagten zur Unterwerfung erklärte Wettbewerbshandlung ist auch nach heute geltendem Recht ebenso gemäß § 3 UWG unzulässig, wie sie es im Februar 1994 war.
Die Beklagte kann jedoch das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1) wegen der vom 1. August 1994 eingetretenen Gesetzesänderungen zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter Berufung auf § 242 BGB abwehren. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) für den durch den Unterlassungsvertrag mit der Beklagten gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruch ist zwar durch § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. nicht insgesamt weggefallen, wie in dem vom Bundesgerichtshof im Urteil "Altunterwerfung I" (a.a.O.) zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem der Bundesgerichtshof das Vertragsstrafeverlangen eines Gläubigers, dessen Aktivlegitimation infolge des geänderten § 13 Abs. 2 UWG eindeutig nicht mehr gegeben ist, für Verstöße in der Zeit vor der dem Schuldner möglichen außerordentlichen Kündigung des Unterlassungsvertrags als im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 13 Abs. 2 UWG verfolgten Ziels und der Funktion der Unterwerfungserklärung stehend und aus diesem Grunde als Verstoß gegen Treu und Glauben erachtet hat. Die vom Bundesgerichtshof zur Bejahung des Verstoßes gegen § 242 BGB angeführten Gründe lassen dennoch auch das Vorgehen der Klägerin zu 1) im Streitfall als rechtsmißbräuchlich erscheinen.
Die Klägerin zu 1) leitet ihren Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Wettbewerbshandeln der Beklagten her, das - trotz seiner sich aus § 3 UWG ergebenden Unzulässigkeit - in keiner denkbaren Weise geeignet war, den Wettbewerb der Klägerin zu 1) irgendwie nachteilig zu berühren. Unstreitig ist die Beilage zu den L.er Nachrichten vom 4. Januar 1995, in der die diesen Verstoß der Beklagten begründende Werbung enthalten war, ausschließlich nur im Raum L. zur Verteilung gelangt und hat folglich auch nur in diesem Raum Wirkung entfaltet. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich jedoch um ein in R. bzw. im Raum R. und damit um ein weit entfernt von dem Raum L. tätiges Unternehmen. Daß die Klägerin zu 1) zu der M.-Markt-Unternehmensgruppe gehört, vermag daran nichts zu ändern. Die Klägerin zu 1) ist ebenso wie die Klägerin zu 2) oder einer der anderen M.-Märkte ein regional oder lokal tätiges, rechtlich selbständiges Unternehmen. Auf diese rechtliche Selbständigkeit weisen die "M. Märkte" unstreitig hin, wenn sie von der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und nur auf das jeweilige Unternehmen beschränkte Unterwerfungserklärungen abgeben bzw. eine Erfassung von Unterwerfungserklärungen eines ihrer Schwestergesellschaften unter Betonung deren rechtlichen Selbständigkeit verneinen. Eine Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) in Bezug auf den Verstoß der Beklagten vom 4. Januar 1995 läßt sich daher nicht aus Interessen der Unternehmensgruppe bzw. aus Interessen des im Raum L. tätigen M.-Marktes herleiten (der gegen die Beklagte wegen dieses Verstoßes, wie im Tatbestand dieses Urteils dargestellt, eine Beschlußverfügung erwirkt hat). Dies ist um so weniger möglich, als ersichtlich jedes M.-Markt-Unternehmen ausschließlich seine eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen wahrnimmt. So hat die Klägerin zu 2) (der M.-Markt S.) in dem Verfahren 6 U 6/96 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt, "sie habe keinerlei Möglichkeiten, das wettbewerbsrechtliche Vorgehen anderer M.-Märkte zu beeinflussen; es bestehe bei den Schwestergesellschaften im Blick auf die erheblichen zeitlichen, administrativen und finanziellen Belastungen grundsätzlich keine Bereitschaft, die rechtlichen Interessen anderer M.-Märkte stellvertretend wahrzunehmen" (vgl. Bl. 115 f., 118 der Beiakte 6 U 114/96 OLG Köln). Die Klägerin zu 1) (und die Klägerin zu 2) sind dem im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegengetreten und haben insbesondere auch nichts vorgetragen, was dennoch Anlaß für die Annahme geben könnte, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur M.-Markt-Unternehmensgruppe dennoch ausnahmsweise - sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., sei es als unmittelbar Verletzte - aktivlegitimiert, um gegen die Beklagte aus deren Wettbewerbshandlung vom 4. Januar 1995 im Raum L. gemäß § 3 UWG vorzugehen. Nach alledem würde somit ein solches Vorgehen der Klägerin zu 1) (und ebenfalls der Klägerin zu 2)) gegen die Beklagte im Wege eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs exakt den Fallkonstellationen entsprechen, die vor dem 1. August 1994 jeweils Anlaß zur Prüfung des § 13 Abs. 5 UWG gaben. Ein derartiges Vorgehen der Klägerinnen würde aber zugleich ebenfalls den Fallkonstellationen entsprechen, die für den Gesetzgeber einer der Anlässe zur Änderung des § 13 Abs. 2 UWG durch die UWG-Novelle 1994 waren mit der der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die von ihm als mißbräuchlich erachtete Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch solche Wettbewerber und Verbände einzudämmen, deren Interessen durch die von ihnen beanstandete Wettbewerbshandlung nicht berührt werden, um auf diese Weise mehr Freiräume für die Wirtschaft zu schaffen (vgl. dazu amtliche Begründung zur UWG-Novelle 1994, abgedruckt in WRP 1994/369 f.; BGH "Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 314, 316). Nähme man dem Schuldner eines Unterlassungsvertrages, der vor der durch die UWG-Novelle 1994 veranlaßten Gesetzesänderung zu § 13 Abs. 2 UWG zustandegekommen ist, die Möglichkeit, den Vertrag und das dadurch begründete Dauerschuldverhältnis bei einem endgültigen Wegfall der Sachbefugnis des Gläubigers durch § 13 Abs. 2 UWG n.F. aus wichtigem Grund zu kündigen, käme dem Schuldner der durch die Gesetzesänderungen - faktisch - geschaffene Freiraum nicht zugute, und er wäre auf diese Weise gegenüber seinen nur dem Gesetz unterworfenen Mitbewerbern benachteiligt (vgl. dazu BGH "Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 316). Gleiches gilt jedoch auch für den Schuldner eines vor dem 1. August 1994 zustandegekommenen Unterlassungsvertrags, der, wie die Beklagte, unter Berufung auf diesen Vertrag von einem Gläubiger auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird, dessen Sachbefugnis infolge § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zwar nicht völlig entfallen ist, der aber im konkreten Fall sein Vertragsstrafeverlangen auf einen Verstoß des Schuldners stützt, für dessen Beanstandung ihm bei Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eindeutig die Aktivlegitimation und damit ein entsprechender gesetzlicher Unterlassungsanspruch fehlt.
Eine andere Beurteilung würde nicht nur mit dem dem § 13 Abs. 2 UWG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Zweck in Widerspruch stehen, sondern gleichermaßen mit dem Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages unvereinbar sein. Der Unterlassungsvertrag dient dazu, eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit außergerichtlich beizulegen und dem Gläubiger mit dem Vertrag und der dort vereinbarten Vertragsstrafe ein Sanktionsmittel gegen den Schuldner an die Hand zu geben, das in etwa vergleichbare Wirkungen wie ein Unterlassungstitel mit der dortigen Androhung von Ordnungsmitteln hat (BGH GRUR 1993/677 f. "Bedingte Unterwerfung", BGH "Altunterwerfung I" a.a.O.). Zwar steht es den Parteien grundsätzlich frei, Unterlassungsverträge beliebigen Inhalts abzuschließen. Regelmäßig werden aber beide Vertragsparteien einen Vertrag nur in und mit dem Umfang abschließen, in dem der Gläubiger den Schuldner auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, was insbesondere regelmäßig auch die Vorstellung miteinschließt, daß der Gläubiger für sein Unterlassungsverlangen aktivlegitimiert ist. Für den Vertrag der Klägerin zu 1) und der Beklagten, der auf der Grundlage der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994 zustandegekommen ist, gilt nichts anderes. Weder aus dieser Unterwerfung noch aus dem dieser Unterwerfungserklärung vorangegangenen Abmahnschreiben der Klägerin zu 1) vom 10. Februar 1994 (Bl. 167 GA) ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte. Die in der Unterwerfungserklärung der Beklagten enthaltene und bereits erörterte auflösende Bedingung "einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Sachverhalts als rechtmäßig" läßt im Gegenteil erkennen, daß die Beklagte - für die Klägerin zu 1) ohne weiteres erkennbar - für die Zukunft gerade keine Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1) eingehen wollte, zu der sie - Beklagte - nach dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet war. Auch im konkreten Fall sollte somit die von den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe - wie regelmäßig sonst bei derartigen Verträgen - die Funktion haben, den im Unterlassungsvertrag konkretisierten gesetzlichen Unterlassungsanspruch des Vertragsstrafengläubigers - hier der Klägerin zu 1) - zu sichern. Ist aber die Vertragsstraße auf diese Weise- nämlich aufgrund der ihr nach der Vereinbarung der Parteien zukommenden Funktion - mit der in § 13 Abs. 2 UWG geregelten Aktivlegitimation des Gläubigers für die Verfolgung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs " verknüpft", selbst wenn sich die Aktivlegitiomation des Gläubigers für das Vertragsstrafenverlangen aus dem Vertrag und nicht aus dieser Vorschrift ergibt, kennzeichnet dies das Vorgehen der Klägerin zu 1) wegen der Werbung der Bejklagten vom 4. Januar 1995 als Geltendmachung einer ihr - der Klägerin zu 1) - zwar formal zustehenden, jedoch weder mit der dem § 13 Abs. 2 UWG n.F. zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention noch mit dem Zweck des Unterlassungsvertrags und der Vertragsstsrafe im Einklang stehenden Rechtsposition. Für die Verfolgung einer solchen Rechtsposition kommt der Kläger zu 1) kein schützenswertes Interesse zu; sie handelt vielmehr, wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht, rechtsmißbräuchlich.
Die sogenannte Drittwirkung von Unterwerfungserklärungen steht dem nicht entgegen. Daß diese Drittwirkung bei einem endgültigen Wegfall der Aktivlegitimation des vertraglichen Unterlassungsgläubigers die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund nicht hindert, hat bereits der Bundesgerichtshof im Urteil "Altunterwerfung I" (WRP 1967/312 f., 316 f.) ausgeführt; der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Im Streitfall, bei dem es nicht um eine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde, sondern um ein auf einen einzelnen Fall bezogenes Vorgehen des Unterlassungsgläubigers geht, gilt nichts anderes. Zwar entfällt durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr regelmäßig auch gegenüber anderen Wettbewerbern. Diese Wettbewerber sind aber einerseits ohnehin im eigenen Interesse gehalten, jeweils zu prüfen, ob und inwieweit die Unterwerfungserklärung geeignet ist, auch ihnen gegenüber die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Bestehen bei Abgabe der Unterwerfungserklärung insoweit keine Zweifel, entfällt die Wiederholungsgefahr. Bestätigt sich diese Erwartung der Wettbewerber später nicht, können die Drittgläubiger nunmehr entweder einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch oder bei einem neuen Verstoß einen auf eine Wiederholungsgefahr gegründeten Anspruch geltend machen; dem Interesse der Drittgläubiger wird damit ausreichend Rechnung getragen (BGH "Altunterwerfung I" a.a.O.). Bei der von der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) abgegebenen Unterwerfungserklärung war im übrigen angesichts der bereits erörterten nur regional beschränkten Tätigkeit der Klägerin von Anfang an fraglich, ob damit auch die Wiederholungsgefahr für Gläubiger in anderen Orten als im Raum R. entfallen ist. Wegen der auf die jeweilige Region beschränkten Tätigkeit der Klägerin zu 1) und ihrer Schwestergesellschaften bleibt es ersichtlich dem Zufall überlassen, ob Verstöße der Beklagten gegen den Unterlassungsvertrag außerhalb dieses Bereichs entdeckt werden. Dies hängt offenbar davon ab, ob am Ort des Verstoßes ein anderer M.-Markt tätig ist, der die Wettbewerbshandlung der Beklagten entdeckt und beanstandet, wobei dann bei der zentralen Bearbeitung solcher Beanstandungen durch die M.-Märkte (möglicherweise) entdeckt wird, daß diese Wettbewerbshandlung zugleich gegen den Unterlassungsvertrag der Beklagten mit einem der M.-Märkte verstößt. Vollzieht sich der Verstoß an Orten, an denen sich kein M. Markt befindet, bleibt er unentdeckt. Es kann danach keine Rede davon sein, daß der von der Klägerin zu 1) (und auch von der Klägerin zu 2)) reklamierten bundesweiten Erstreckung der ihnen gegenüber von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungen eine bundesweite Beobachtung der Beklagten durch die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), und sei es auch mit Hilfe ihrer Schwestergesellschaften, gegenüberstünde, die Voraussetzung für ein bundesweites Entfallen der Wiederholungsgefahr durch eine solche Unterwerfung wäre. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, daß sich das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1) jedenfalls bei Berücksichtigung der Interessen der Drittgläubiger auf bundesweite Verstöße der Beklagten erstreckt und sich deshalb nicht als rechtsmißbräuchlich darstellt.
Schließlich kommt es bei der Beurteilung des Vertragsstrafeverlangens der Klägerin zu 1) nicht darauf an, ob die Klägerin zu 1) bei dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten vom 12. Januar 1994, der zu dem Unterlassungsvertrag der Parteien geführt hat, als unmittelbar durch diesen Verstoß Verletzte oder gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG a.F. zur Verfolgung dieses Verstoßes aktivlegitimiert war. Selbst wenn die Klägerin zu 1) insoweit unmittelbar Verletzte gewesen sein sollte, wie es von ihr im Rechtsstreit geltend gemacht wird, hat dies nicht zur Folge, daß die Änderung des § 13 Abs. 2 UWG durch die UWG-Novelle 1994 für ihr Vertragsstrafeverlangen ohne Bedeutung ist. Es ist zwar richtig, daß die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des unmittelbar Verletzten durch die mit der UWG-Novelle 1994 herbeigeführten Gesetzesänderungen unangetastet bleiben sollten (vgl. amtliche Begründung zum UWG-Änderungsgesetz, abgedruckt in WRP 1994/369 f., 377). Dennoch hat der Gesetzgeber bei dem von ihm mit der UWG-Novelle 1994 angestrebten Ziel der Eindämmung rechtsmißbräuchlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber und Verbänden auch den unmittelbar Verletzten in seine Erwägungen miteinbezogen, wie die amtliche Begründung deutlich macht. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des unmittelbar Verletzten bedurfte lediglich - anders als bei den übrigen Wettbewerbern und bei den Verbänden - zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels keiner Gesetzesänderung, weil bei den unmittelbar Verletzten angesichts ihrer tatsächlichen Betroffenheit durch den Wettbewerbsverstoß, mag auch die Rechtsverletzung nur gering sein, aus der Sicht des Gesetzgebers kein Handlungsbedarf bestand. Insoweit konnte es somit bei der bisherigen Regelung verbleiben, wonach sich die Klagebefugnis und Aktivlegitimation dieser Wettbewerber unmittelbar aus der von dem Verstoß betroffenen Norm ergibt. Hinzu kommt, daß auch die Position eines Wettbewerbers als unmittelbar Verletzter in Bezug auf eine Wettbewerbshandlung verloren gehen kann, wenn der unmittelbar Verletzte seinen Geschäftsbereich sachlich und örtlich verändert oder sich - wie im Streitfall - der Verstoß in einer Region abspielt, bei der selbst bei Anlegung großzügigster Maßstäbe von einer unmittelbaren Verletzung der Interessen des Gläubigers durch diese Wettbewerbshandlung keine Rede mehr sein kann. Für eine Privilegierung des unmittelbar Verletzten bei der Verfolgung derartiger Verstöße besteht kein Anlaß. Daher ist das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1) auch dann aus den vorstehenden Erwägungen als rechtsmißbräuchlich zu werten, wenn sie die Beklagte hinsichtlich des Verstoßes vom 12. Januar 1994, der zu dem Unterlassungsvertrag der Parteien geführt hat, als unmittelbar Verletzte auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte.
2.
Ohne Erfolg bleibt jedoch ebenfalls das auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Begehren der Klägerin zu 2).
Der Unterlassungsvertrag, auf den dieser Anspruch der Klägerin zu 2) gestützt wird, ist zwar erst nach dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zustandegekommen. Dennoch gelten die Ausführungen zu dem Klageanspruch der Klägerin zu 1) für das Vertragsstrafenverlangen der Klägerin zu 2) entsprechend, so daß auch dem Vorgehen der Klägerin zu 2) der Einwand aus § 242 BGB entgegensteht.
Die Klägerin zu 2) ist - ebenso wie die Klägerin zu 1) - weiterhin aktivlegitimiert für die im Unterlassungsvertrag beschriebene Wettbewerbshandlung, sei es als unmittelbar Verletzte, sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., nicht aber für die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs im Bezug auf den konkreten Verstoß, für den im Streitfall die Vertragsstrafe gefordert wird. Bei diesem Verstoß handelt es sich um dieselbe Wettbewerbshandlung, die auch Gegenstand des Vertragsstrafeverlangens der Klägerin zu 1) ist, nämlich die Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 in der Werbebeilage der L.er Nachrichten. Da jedoch die Klägerin zu 2) ausschließlich im Raum S. tätig ist und sich ihre geschäftliche Tätigkeit trotz ihrer Zugehörigkeit zu der M.-Markt-Unternehmensgruppe aus den bereits in Ziffer 1 der Entscheidungsgründe erörterten Umständen auf diesen Raum beschränkt, gilt für das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 2) ebenso wie für den entsprechenden Anspruch der Klägerin zu 1), daß die Vertragsstrafe für ein Wettbewerbshandeln der Beklagten gefordert wird, das nicht im geringsten geeignet ist, den Wettbewerb der Klägerin zu 2) irgendwie zu beeinträchtigen. Ebenso wie die Klägerin zu 1) macht damit die Klägerin zu 2) einen Anspruch gegen die Beklagte geltend, bei dem ihr hinsichtlich des durch die Vertragsstrafe gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs keine Aktivlegitimation zusteht, d.h. die Klägerin zu 2) fordert entgegen dem mit § 13 Abs. 1 UWG n.F. vom Gesetzgeber verfogten Ziel und entgegen dem bereits dargestellten Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrags eine Vertragsstrafe für einen ihr nicht zustehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch.
Dabei spielt es keine Rolle, daß der Unterlassungsvertrag der Parteien keine Beschränkung zur Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) und auch keine örtliche Beschränkung der Reichweite des Unterlassungsvertrages enthält. Daraus läßt sich, auch wenn der Vertrag bereits unter der Geltung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zustandegekommen ist, nicht herleiten, die Beklagte habe damit der Klägerin zu 2) Unterlassungsansprüche auch hinsichtlich solcher Handlungen einräumen wollen, bei denen eine entsprechende Sachbefugnis der Klägerin zu 2) von Gesetzes wegen nicht besteht, wie bei der Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 in den L.er Nachrichten. Gegen eine solche Auslegung des Gesetzes spricht bereits der Zeitpunkt des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags, der angesichts der diesem Vertrag zugrundeliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten vom 7. November 1994 gerade ca. drei Monate nach dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. liegt. Zu diesem Zeitpunkt begann gerade erst die bis heute andauernde Diskussion zu den Voraussetzungen und Auswirkungen dieser Vorschrift in Literatur und Rechtsprechung, wobei die sich aus der besonderen Konstellation der Parteien ergebenden Probleme (durch die Inanspruchnahme eines bundesweit tätigen Unternehmens durch einen nur regional tätigen, rechtlich selbständigen Wettbewerber, der einem bundesweiten Unternehmensverband angehört) zur damaligen Zeit noch nicht ihren Niederschlag in der Rechtsprechung oder Literatur gefunden hatten. Ersichtlich haben auch die Parteien selbst zum damaligen Zeitpunkt die sich aus dieser Konstellation ergebenden Zweifelsfragen nicht gesehen, zumal sich diese Probleme zur Reichweite der Unterwerfungserklärung oder auch eines Unterlassungstitels der Beklagten gegenüber einem der M. Märkte erst bei der Vollstreckung und noch nicht bei der Primärverfolgung den Parteien zeigten. Die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten zu den Akten gereichten Entscheidungen von Instanzgerichten, das ersichtlich übereinstimmend als nicht berechtigt empfundene Verlangen der M.-Märkte auf bundesweite Unterlassungserklärungen der Beklagten bzw. auf entsprechende Verurteilung der Beklagten durch regionale Begrenzungen in den Unterlassungsgeboten zu begegnen, datieren alle aus einer späteren Zeit. Bei dieser Situation ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, die Parteien seien bei dem Unterlassungsvertrag von Anfang November 1994 nicht, wie sonst regelmäßig auch bei solchen Unterlassungsverträgen, davon ausgegangen, daß damit - nur - die Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 2) erfaßt sein sollten, für die dieser hinsichtlich aller zukünftigen gleichartigen Verstöße tatsächlich auch nach dem Gesetz ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der Umstand, daß die Beklagte mit ihrer Unterwerfungserklärung vom 7. November 1994 entgegen der ursprünglich von der Klägerin zu 2) geforderten Vertragsstrafe von 11.000,00 DM nur eine Vertragsstrafe von 8.000,00 DM angeboten hat, die von der Klägerin zu 2) sodann akzeptiert worden ist, deutet im übrigen zumindest an, daß der Unterlassungsvertrag nach der damaligen Vorstellung beider Parteien nur regionale Bedeutung haben sollte, wenn auch dieses Indiz nicht ausreicht, um eine entsprechende Vereinbarung eines nur regional beschränkt wirkenden Unterlassungsvertrags daraus herzuleiten.
Bei Würdigung aller vorgenannten Umstände ist somit das Vertragsstrafenverlangen der Klägerin zu 2) aus den zum Vorgehen der Klägerin zu 1) angeführten Gründen ebenfalls als rechtsmißbräuchlich zu werten, denn auch die Klägerin zu 2) nimmt mit der Geltendmachung ihres Vertragsstrafeanspruchs aus dem Unterlassungsvertrag eine wettbewerbsrechtliche Position in Anspruch, welche ihr nach dem Zweck des Unterlassungsvertrags und nach dem dem § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zugrundeliegenden gesetzgeberischen Ziel nicht zusteht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, Abs. 4 ZPO. ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Klägerinnen war gemäß § 546 Abs. 1 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Gemäß § 546 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO war entsprechend dem von den Klägerinnen im Berufungstermin gestellten Antrag die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Es geht im Streitfall um Fragen, die bislang höchstrichterlich nicht entschieden sind und die angesichts ihrer Auswirkungen auf zahlreiche Unterlassungsverträge und den sich dabei ergebenden Streitfragen zu § 13 Abs. 2 UWG n.F. von grundsätzlicher Bedeutung sind.