UWG-Eilverfahren: Irreführung durch Anwaltsuchservice-Werbung und fehlende Dringlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung mehrerer Werbeaussagen für einen Anwaltsuchservice sowie die Werbung mit einem Zeitschriften-Sonderdruck. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Für die angegriffenen Aussagen zu „Dienstleistungseinrichtung … im Interesse der Anwaltschaft“, „schafft Transparenz“ und „fachlich qualifizierte Mitarbeiter“ sei eine relevante Irreführung nach § 3 UWG nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin im Berufungsrechtszug zur Sonderdruck-Werbung eine neue Irreführungsbegründung vortrug, fehle es zudem wegen verspäteter Geltendmachung an der Dringlichkeit (§ 25 UWG).
Ausgang: Berufung gegen die Zurückweisung der Unterlassungsanträge im UWG-Eilverfahren erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem UWG sind Verfügungsanspruch und maßgebliches Verkehrsverständnis substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; die bloße Vorlage des Werbetextes kann hierfür nicht genügen.
Eine Irreführung ist nur wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Abweichung von der Wahrheit geeignet ist, das Verhalten des angesprochenen Publikums im Hinblick auf die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zu beeinflussen.
Bei Werbeaussagen, die sich zugleich an unterschiedliche Adressatengruppen richten, ist das Verkehrsverständnis gruppenbezogen zu prüfen; fernliegende Fehlvorstellungen bedürfen besonderer Glaubhaftmachung.
Die Angabe „fachlich qualifizierte Mitarbeiter“ ist im Kontext eines bloßen Auskunfts- und Vermittlungsdienstes nicht ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass ausschließlich examinierte Juristen oder Personen mit formellem Qualifikationsnachweis eingesetzt werden.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG kann durch antragstellerseitiges Zuwarten entfallen; wird ein beanstandeter Wettbewerbsverstoß über Monate trotz Kenntnis nicht geltend gemacht, fehlt der Verfügungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 583/92
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 12. Januar 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 583/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anträ-ge, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zu Recht zurückgewiesen. Hinsichtlich der Anträge zu 1 a) und b) sind die behaupteten Verfügungsan-sprüche nicht hinreichend glaubhaft gemacht; be-züglich des Antrags zu 2) fehlt der für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfü-gungsgrund.
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1)
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Soweit die Antragstellerin ein Verbot der Werbe-aussagen
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"Eine Dienstleistungseinrichtung für Rechtsuchende im Interesse der Anwalt-schaft"
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und/oder
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"Der A.-S. schafft Transparenz für die von der Anwaltschaft angebotene Rechts-beratung und Rechtsvertretung"
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begehrt, hat sie nicht glaubhaft gemacht, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Ver-kehrskreise durch eine derartige Ankündigung in ei-ner Weise getäuscht wird, die im Sinne des § 3 UWG relevant ist.
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a)
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Die Antragstellerin macht geltend, die erste der oben zitierten Ankündigungen gehe weit über das hinaus, was die Antragsgegnerin wirklich bieten könne. Nicht präzise dargelegt ist jedoch, wie es für einen Anspruch aus § 3 UWG geboten ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage im Kontext verstehen. Zur Begründung ihres Vorbringens macht die Antragstellerin geltend, der Suchservice der Antragsgegnerin erfasse weder die Gesamtheit aller Anwälte noch einen bestimmten sachlich oder regional abgegrenzten Bereich, schon gar nicht den Berufsstand als solchen. Die Antragsgegnerin sei weder von berufsständischen Organisationen autori-siert noch enthalte ihr Datenpool wesentliche Teile der Gesamtheit aller Anwälte. Zugleich wird betont, daß an dem A.-S. der Antragsgegnerin lediglich 1.000 von insgesamt 65.000 deutschen Rechtsanwälten beteiligt seien.
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Sofern die Antragstellerin damit behaupten will, ein nicht unerheblicher Teil der Werbungsaddresaten verbinde mit dem beanstandeten Text die Vorstel-lung, der A.-S. der Antragsgegnerin liege im objek-tiv verstandenen Interesse aller 65.000 deutschen Rechtsanwälte oder des gesamten Anwaltsstandes, die gesamte Anwaltschaft sei am Suchservice der Antragsgegnerin beteiligt oder es handele sich gar um eine Einrichtung der gesamten Anwaltschaft, kann sie damit keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß die Antragstellerin damit sehr unterschiedli-che Vorstellungen des angesprochenen Publikums vor-trägt, liegen diese so fern, daß es zur Glaubhaft-machung nicht ausreicht, lediglich das Werbemateri-al selbst vorzulegen.
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In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksich-tigen: Die Werbeaussage richtet sich unstreitig zum einen an Rechtsanwälte, die zur Teilnahme am A.-S. veranlaßt werden sollen, zum anderen an Rechtsuchende, die bewogen werden sollen, sich des A.-S. zu bedienen, wenn sie einen Rechtsanwalt mit einem bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt suchen. Bei der angesprochenen Gruppe der Rechtsanwälte spricht nichts dafür, daß diese aufgrund der angegriffenen Ankündigung annehmen, der A.-S. werde in einem allgemeinen und einheitlichen - objektiv verstande-nen - Interesse des gesamten Anwaltsstandes oder auch nur eines wesentlichen Teils hiervon tätig oder er sei durch berufsständische Organisationen autorisiert. Bei der Gruppe der Rechtsuchenden ist, selbst wenn sie zu einem nicht unerheblichen Teil einem derartigen Fehlverständnis unterliegen sollte, nicht dargetan, wieso ein solches Verständ-nis wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte. Eine Werbeangabe ist nämlich nur dann in relevanter Weise irreführend, wenn sie in dem Punkt oder in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, das Verhalten des Publikums im Hinblick auf die angebo-tene Ware oder Dienstleistung zu beeinflussen (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 36, Rn. 39). Die Antragstellerin legt nicht dar, daß eine Fehlvorstellung der Rechtsuchenden in dem vor-genannten Sinne im Hinblick auf die Inanspruchnahme des A.-S. von Bedeutung sein könnte. Letzteres ergibt sich aufgrund des Inhalts der behaupteten Irreführung auch nicht von selbst. Für den Rechts-uchenden dürfte es bei der Beantwortung der Frage, ob er die angebotene Dienstleistung in Anspruch nimmt, vielmehr ohne Bedeutung sein, ob der bewor-bene A.-S. im objektiv verstandenen Interesse der Anwaltschaft arbeitet.
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Auf die Ausführungen, die der Senat in der Sache 6 U 207/91 zum Begriff der "Anwaltschaft" gemacht hat, kommt es daher im Zusammenhang mit der vorste-hend erörterten Werbeaussage nicht entscheidend an. Im übrigen hatte sich der Senat seinerzeit allein mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichung "Die deutsche Anwaltschaft" als Buchtitel die Vorstel-lung nahelegt, im Inneren des Werkes werde der Berufsstand der deutschen Rechtsanwälte in seinen wichtigsten Bezügen oder zumindest im Hinblick auf wesentliche Teilaspekte dargestellt. Dementspre-chend hat sich der Senat in dem zitierten Beschluß auch ausschließlich mit dem beanstandeten Buchtitel in seiner konkreten Form und vor dem Hintergrund der konkret behaupteten Irreführungsgefahr ausein-andergesetzt. Der Sachverhalt, der sich seinerzeit hieraus ergab, ist mit den Umständen des Streitfal-les nicht vergleichbar.
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b)
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Was den zweiten Teil der oben zitierten Werbean-kündigung angeht, hat die Antragsgegnerin in der Berufungsverhandlung ihren Sachvortrag dahingehend klargestellt, daß der Verkehr der angegriffenen Aussage entnehme, die Summe der Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, die die Anwalt-schaft, d.h. die "Summe aller Anwälte in der Bun-desrepublik", anzubieten habe, sei anhand des A.-S. der Antragsgegnerin durchsichtig und abrufbar. Auch insoweit ist der Antrag nicht begründet.
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Für die Annahme, daß die u.a. mit der Werbung angesprochenen Rechtsanwälte der von der Antrag-stellerin behaupteten Fehlvorstellung unterliegen könnten, spricht nichts. Aber auch hinsichtlich der zugleich mit der Werbung angesprochenen Rechts-uchenden fehlt es an der Glaubhaftmachung eines solchen Verständnisses. Ein derartiges Verständnis könnte nur auf der Annahme beruhen, die gesamten Angebote an Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungs-leistungen sämtlicher deutscher Anwälte seien durch die Datenbank der Antragsgegnerin erfaßt. Das wird aber weder in der konkret beanstandeten Passage in dieser Form erklärt, noch läßt es sich dem erkenn-baren Zweck der Werbung entnehmen. Auch für die hierdurch angesprochenen Rechtsuchenden ist nämlich ersichtlich, daß mit der Broschüre auch - und ins-besondere - um Rechtsanwälte geworben wird, die dem A.-S. der Antragsgegnerin beitreten sollen. Dies ist gerade dem einleitenden Absatz unter Ziffer II, in dem sich auch die hier in Rede stehende Passage befindet, in nicht zu verkennender Deutlichkeit zu entnehmen. In unmittelbarem Anschluß an die hier in Rede stehende Werbeaussage heißt es nämlich weiter:
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"Er (sc. der A.-S.) unterstützt die Man-dantenakquisition durch Information und Service".
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Nicht zuletzt hieraus erhellt, daß die Antrags-gegnerin für die Aufnahme von Anwälten in ihre Anwalts-Datenbank wirbt. Damit liegt auf der Hand, daß das Erfassen aller Dienstleistungen, die von der "Summe aller Rechtsanwälte in der Bundesrepu-blik" angeboten werden, allenfalls - ein bislang noch nicht erreichtes - Ziel der Antragsgegnerin sein kann. Ein weitergehendes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ist allein durch die Vorlage des Werbetextes nicht mit dem für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
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2)
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Auch soweit die Antragstellerin den Hinweis auf "Fachlich qualifizierte Mitarbeiter" beanstandet (Antrag zu 1 b)), ist ihr Begehren nicht gerecht-fertigt.
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Die Antragstellerin behauptet, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden unter "fachlich qualifi-zierten Mitarbeitern" Personen, die fachlich aus-gebildet seien und über einen entsprechenden Lei-stungsnachweis verfügten. "Fachlich qualifiziert" seien aber nur solche Mitarbeiter, die gerade auf dem ihnen zugewiesenen Gebiet fachliche Qualifizie-rungsmaßnahmen durchlaufen und - vorzeigbare - Qua-lifikationen und Leistungsnachweise erworben hät-ten. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des behaupteten Verkehrsverständ-nisses.
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Im textlichen Zusammenhang geht es hier um eine Aussage über den "Auskunftsservice". Dieser wird so beschrieben, daß der Rechtsuchende die kosten-lose Servicenummer wählt und nach einem Anwalt in seiner örtlichen oder regionalen Nähe fragt. Dabei tragen dann nach Angabe des Werbetextes fachlich qualifizierte Mitarbeiter dafür Sorge, daß das ge-wählte Tätigkeitsgebiet auch dann ermittelt werden kann, wenn der Rechtsuchende zwar den Sachverhalt schildert, aber das Rechtsproblem nicht näher eingrenzen kann. Die angekündigte fachliche Quali-fikation bezieht sich mithin auf die Mitarbeiter, die den Telefondienst versehen und bei der Bestim-mung des gewünschten anwaltlichen Tätigkeitsgebie-tes helfen sollen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, daß im Zusammenhang mit einer solchen Aufgabe unter einem "fachlich qualifizierten" Mitarbeiter nicht ohne weiteres ein examinierter Jurist verstanden wird. Aber auch die Annahme, der betreffende Mitarbeiter habe bereits eine berufsqualifizierende Abschlußprüfung mit Er-folg abgelegt bzw. verfüge über einen entsprechen-den "Leistungsnachweis", ist wenig naheliegend. Fachliche Qualifikation kann nach allgemeinem Ver-ständnis entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch jemand besitzen, der nicht über förmlich ver-liehene Abschlußdiplome verfügt. Unstreitig setzt die Antragsgegnerin für die hier in Rede stehende Aufgabe neben Rechtsreferendaren auch Studenten der Rechtswissenschaft, also Personen sein, die bislang noch keine berufliche Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese werden jedoch, wie die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, zuvor für den Einsatz beim Auskunftsservice geschult. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres von der Gefahr der Irreführung ausgegangen werden, soweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Anruf-service von "fachlich qualifizierten Mitarbeitern" spricht. Dies gilt umsomehr, als den betreffenden Mitarbeitern der Antragsgegnerin nach deren unwi-dersprochenem Vorbringen erforderlichenfalls drei Volljuristen für Rückfragen zur Verfügung stehen.
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bestimmte Randgebiete -wie bei-spielsweise Familien- oder Straßenverkehrsrecht - würden im Studium ohnehin nur in Grundzügen ge-lehrt, und Jurastudenten in den ersten Semestern seien prima facie für die hier in Rede stehende Aufgabe nicht geeignet, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß die betreffenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht etwa Rechtsauskünfte ertei-len, sondern lediglich Rechtsanwälte mit entspre-chenden Tätigkeitsschwerpunkten heraussuchen und benennen sollen.
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Auch hinsichtlich des Antrags zu 1 b) hätte es auf-grund der vorgenannten Umstände für einen Erfolg in der Sache der Vorlage zusätzlicher, über den Wer-betext hinausgehender Glaubhaftmachungsmittel be-durft.
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3)
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Das die Werbung mit dem Sonderdruck aus der Zeit-schrift "C." betreffende Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insoweit fehlt es an dem für den Erlaß einer einst-weiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund, nachdem die Antragstellerin ihrem Antrag im Beru-fungsrechtzug eine neue Begründung zugrundegelegt hat.
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Im ersten Rechtszug ist im Hinblick auf den Bericht der vorgenannten Zeitschrift geltend gemacht wor-den, sowohl den Rechtsuchenden als auch den Anwäl-ten werde vorgetäuscht, neuerdings dürften Anwälte über die Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte hinaus auch mit Spezialkenntnissen aller Art werben. Wie sich aus der Antragsschrift ergibt, sollte bean-standet werden, der Bericht in "C." stelle "die Rechtssituation bewußt falsch dar". Die Antragsgeg-nerin mache sich den Bericht "mit grob verzerrter Darstellung der Rechtslage... als Sonderdruck zu-nutze". Im übrigen war dargelegt, welchen Angaben in der Reportage die verzerrte Darstellung der Rechtslage zu entnehmen sei. Mit dieser Begründung, der das Landgericht zu Recht nicht gefolgt ist, war der Streitgegenstand für den Antrag zu 2) im Sinne eines Vorwurfs irreführender Angaben über den Umfang rechtlich zulässiger Anwaltswerbung festge-legt. Dieser Bestimmung des Streitgegenstands steht nicht entgegen, daß die gesamte Reportage in den Antrag eingeblendet war. Hierdurch war lediglich gewährleistet, daß die konkrete Verletzungshandlung präzise erfaßt war. Der Streitgegenstand wird jedoch nach dem herrschenden zweigliedrigen Streit-gegenstandsbegriff durch zwei Faktoren, nämlich den Antrag und den klagebegründenden Sachverhalt bestimmt. Wird Unterlassen einer Handlung wegen Verstoßes gegen § 3 UWG begehrt, so sind mithin zum einen der Antrag, der die konkrete Verletzungshand-lung zu erfassen hat, zum anderen die hierfür gege-bene Begründung, mithin der zur Begründung der be-anstandeten Irreführung unterbreitete Sachvortrag, maßgebend.
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Während, wie oben ausgeführt, der erstinstanzliche Sachvortrag der Antragstellerin dahinging, es werde über die rechtliche Zulässigkeit einer bestimmten Form der Anwaltswerbung getäuscht, wird nunmehr vorgetragen, die Überschrift des Einschubs in der in der Zeitschrift "C." abgedruckten Reportage ("Der A.-S.: So funktioniert die bundesweite Spe-zialisten-Datei") sei irreführend, weil die zum Kundenkreis der Antragsgegnerin zählenden Rechts-anwälte nicht bundesweit gestreut seien und bei weitem nicht das gesamte Bundesgebiet abdeckten. Auch handele es sich bei den in der Datei erfaßten Rechtsanwälten nicht um "Spezialisten", sondern um Kunden der Antragsgegnerin, die nach eigener Ein-schätzung Tätigkeitsschwerpunkte angegeben hätten. Mit diesem Vorbringen wird eine völlig neue Begrün-dung für den Antrag zu 2) gegeben und mithin ein neuer Streitgegenstand eingeführt.
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Da der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vor-bringen die beanstandete Werbung bereits seit dem 1. Oktober 1992 bekannt ist, fehlt es insoweit an einem Verfügungsgrund. Zwar wird nach § 25 UWG die Dringlichkeit vermutet und der Antragstel-ler auf diese Weise beim Geltendmachen eines Unterlassungsanspruches nach dem UWG von der Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrun-des befreit (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs-recht, 17. Aufl. Rn. 6, 9 zu § 25 UWG). Die nach § 25 UWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit kann jedoch u.a. durch Umstände entfallen, die sich aus dem Verhalten des Antragstellers ergeben (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rn. 11). So ist es im Streitfall, denn die Antragstellerin hat nach ihrer eigenen Darstellung seit Oktober 1992 von dem nunmehr gerügten Wettbewerbsverstoß gewußt, diesen aber erst in der Berufungsbegründung vom 9. März 1993 geltend gemacht. Zwar läßt sich im Hinblick auf die Dringlichkeit eines Verfügungsan-trages eine feste zeitliche Grenze, die für alle Fälle gelten könnte, nicht ziehen. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, in einem Fall wie dem vorliegenden vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung bis zum gerichtlichen Geltendma-chen des Wettbewerbsverstoßes mehr als fünf Monate zuzuwarten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
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Dasselbe gilt für den Vorwurf, irreführend sei auch die Angabe, gewerblich betriebene und professionell aufgebaute Datenbanken wie die der Antragsgegnerin versetzten "die Anwaltschaft ins Glashaus", und die Ankündigung, der Verbraucher sei in der Lage, sich "den Spezialisten für sein Rechtsproblem von einer Zentralstelle suchen" zu lassen. Auch insoweit fehlt es aus den vorgenannten Gründen an der für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderli-chen Dringlichkeit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.