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Oberlandesgericht Köln·6 U 207/91·23.04.1992

Kostenaufteilung nach Erledigung: Unterlassungsanspruch wegen irreführendem Buchtitel (UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Oberlandesgericht entschied nur über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hatte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Titels, weil dieser geeignet ist, den angesprochenen Verkehr über den Inhalt in die Irre zu führen (§§ 3, 13 Abs. 2 UWG). Für weitere Werbeaussagen war die Rechtslage offen und hätte Beweisaufnahme erfordert, weshalb die Kosten 1/3 zu 2/3 zugunsten der Beklagten verteilt wurden.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kosten des erledigten Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt (§ 91a Abs. 1 ZPO; Verteilung nach Sach- und Streitstand).

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache sind die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen.

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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 13 Abs. 2 UWG besteht, wenn eine Bezeichnung im konkreten Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist, über den Inhalt des Werkes in die Irre zu führen.

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Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr kann bereits durch konkrete Werbung und vorbereitende Maßnahmen begründet sein; dies begründet regelmäßig die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

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Bei Werbeaussagen, die sich auf angeblich "sachgerecht nachgewiesene" oder "objektiv belegbare" Tätigkeitsschwerpunkte beziehen, kann die Beurteilung der Irreführung entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag bzw. Beweis erfordern; Aussagen über formell verliehene Fachanwaltsbezeichnungen begründen hingegen keine Irreführung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91a Abs. 1 ZPO§ 3 UWG§ 13 Abs. 2 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 397/91

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Gründe

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstim-mend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu befinden. Diese Entscheidung hatte nach § 91 a Abs. 1 ZPO unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des nach billigem Ermessen zu erfolgen.

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Dies führt dazu, daß die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auf-zuerlegen sind, denn dies entspricht dem Sach- und Streitstand in dem Zeitpunkt, in dem die Erledigung der Hauptsache erklärt worden ist. Ohne Eintritt der Erledigung wäre nämlich die Klägerin mit dem Antrag zu 1) erfolgreich gewesen. Über den Antrag zu 2) in der Ausgestaltung, die er in den Anträgen zu 2 a), b) und c) erfahren hat, hätte hingegen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kön-nen; wegen der weiten Antragsfassung hätte das Kla-gebegehren insoweit allerdings zu einem Teil in je-dem Fall abgewiesen werden müssen. Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

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Die Klägerin hat zu Recht verlangt, daß die Beklagte es unterläßt, den in der konkreten Form beanstandeten Buchtitel zu verwenden. Der Anspruch war gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 UWG gerechtfertigt. Die gerügte Bezeichnung ist geeignet, zumindest einen nicht unerheblichen Fall der angesprochenen Ver-kehrskreise über den Inhalt des Werkes in die Irre zu führen.

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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter dem Kollektivbegriff "Anwaltschaft" nicht alleine eine oder d i e Gesamtheit aller Anwälte in einem bestimmten sachlich oder regional abgegrenz-ten Bereich verstanden wird. Vielmehr wird schon nach allgemeinem Sprachgebrauch der Berufsstand als solcher auf diese Weise begrifflich erfaßt. Ein Verständnis der Bezeichnung "die deutsche Anwalts-chaft" im Sinne von "der deutsche Anwaltsstand" liegt deswegen nahe. Eine alle - einzelnen - deut-schen Rechtsanwälte erfassende Bezeichnung müßte demgegenüber sprachlich korrekt "die deutschen An-wälte" lauten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie ausgeprägt das sprachliche Diffe-renzierungsvermögen derjenigen ist, die vornehm-lich als Verwender des Werkes angesprochen sind. Jedenfalls nämlich kann im Rahmen des § 3 UWG ein Begriffsverständnis zugrundegelegt werden, daß dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Dies gilt um so mehr, als das geplante Werk nicht nur der Benut-zung durch Rechtsanwälte, sondern ganz allgemein der Benutzung durch Rechtsuchende dienen soll.

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Diejenigen, die den Titel "D.d.A. 1992/1993" im Sinne von "D.d.A. 1992/1993" verstehen, werden unschwer der Vorstellung unterliegen, das in dieser Weise angekündigte Werk stelle den Berufsstand der deutschen Rechtsanwälte in seinen wichtigsten Bezü-gen oder zumindest im Hinblick auf wesentliche Tei-laspekte dar. Hierzu können die Funktion und Aufga-be des Anwaltsstandes im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland von 1992/1993 gehören, aber auch seine Struktur und Organisation mit den für ihre Leitung in den Jahren 1992/1993 maßgeblichen Persönlich-keiten.

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Entgegen einer solchen Vorstellung soll das Werk nach der Planung der Beklagten aber ausschließlich ein Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutsch-land zugelassenen Rechtsanwälte mit einem Zusatz-teil, in dem Angaben insbesondere über Tätigkeits-schwerpunkte gemacht werden, enthalten; der letzt-genannte Teil erfaßt die Rechtsanwälte, die der Beklagten gegen Zahlung einen Auftrag zur Veröf-fentlichung entsprechender Angaben erteilt haben. Insgesamt handelt es sich damit jedenfalls nicht um mehr als ein Verzeichnis sämtlicher deutscher Rechtsanwälte sowie eine Zusammenstellung bestimm-ter Daten hinsichtlich eines Teils von ihnen.

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Soweit in den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten die Ansicht angedeutet worden ist, der auf der Vorderseite des Werkes unterhalb des be-anstandeten Titels vorgesehene Hinweis "D.-I.-S." könne der Klarstellung darüber dienen, daß es sich hier lediglich um ein Verzeichnis handele, trifft dies nicht zu. Vielmehr liegt hier erkennbar ein Hinweis auf den Herausgeber oder Verleger vor. Ein Irrtum der oben aufgezeigten Art könnte allenfalls durch einen Hinweis darauf vermieden werden, daß es sich um ein Verzeichnis von Rechtsanwälten handelt.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, auf dem Markt gebe es eine Vielzahl von Verzeichnissen mit ver-gleichbaren Titeln. Daß die von der Beklagten im einzelnen genannten Beispiele mit dem vorliegenden Buchtitel entweder wegen ihres anderen Inhalts oder wegen der deutlich abweichenden Bezeichnung nicht gleichgestellt werden können, ist in dem angefoch-tenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe inso-weit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, bereits im einzelnen ausgeführt.

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Weiter hat die Beklagte sich darauf berufen, die Werbung gegenüber Inserenten mit einem Titel belege noch nicht, daß das Buch auch tatsächlich unter diesem Titel erscheinen werde. Vielmehr sei es denkbar, daß das Werk mit dem Zusatz/Untertitel "Ein Verzeichnis" herausgebracht werde. Dies habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen.

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Mit dieser Argumentation hat die Beklagte Klagean-trag und Tenor des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend beachtet und unstreitigen Parteivortrag unvollständig gewürdigt. Antrag und Tenor des an-gefochtenen Urteils haben zunächst das Ankündigen und Bewerben des Werkes unter der angegriffenen Bezeichnung zum Gegenstand. Beides ist unstreitig bereits geschehen, wie sich überdies aus den überreichten Werbeunterlagen ergibt. Insoweit war von der grundsätzlich bestehenden tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Einleitung UWG, Rdn. 263 m.w.N.) auszugehen. Diese kann in der Regel nur dadurch ausgeräumt werden, daß der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer ange-messenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwider-handlung abgibt.

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Soweit der Antrag und die erstinstanzliche Verur-teilung zum Inhalt gehabt haben, es zu unterlassen, das Werk unter der beanstandeten Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, hat jedenfalls Erstbegehungsge-fahr bestanden. Erforderlich hierfür ist, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten unmittelbar drohend bevorsteht. Dies kann sich aus einer Berühmung oder Absichtserklärung, aber auch aus vorbereitenden Maßnahmen ergeben. Maßgeblich ist, ob die Umstände die Vorbereitung der entsprechenden Wettbewerbs-handlung bzw. die Absicht ihrer Verwirklichung er-kennen lassen (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rdn. 300, 302; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprü-che, 5. Aufl., Kapitel 10, Rdn. 2, 13).

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Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt. Dies ergibt sich aus der in den beiden Fachzeitschriften durchgeführten Werbung der Beklagten. Ihr ist nicht nur zu entnehmen, daß die Beklagte konkrete Vorbe-reitungsmaßnahmen getroffen hat, um das Werk her-auszubringen. Die in beiden Werbeunterlagen enthal-tene Abbildung des Buches machte vielmehr außerdem deutlich, daß das in Vorbereitung befindliche Werk unter dem Titel "D.d.A. 1992/1993" erscheinen soll-te. Dieser Titel findet sich nämlich jeweils auf der Einbanddecke des abgebildeten und in das Zen-trum der Werbung gerückten Buches.

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Bei den Anträgen zu 2 a), b) und c) ging es im Rah-men des § 3 UWG um die Frage, ob die Aussagen

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"...die besonderen Kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte... sachgerecht nachgewiesen..."

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"informieren Sie... über Ihre objektiv belegbaren Tätigkeitsschwerpunkte"

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und/oder

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"Ihre objektiv belegbaren Tätigkeitsschwerpunkte im neuen Anwaltsverzeichnis"

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bei den so Angesprochenen eine Fehlvorstellung aus-lösen können.

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Der beanstandeten Werbung war zu entnehmen, daß Werbungsadressaten Rechtsanwälte waren, die als potentielle "Inserenten" angesprochen wurden. Im Zusammenhang mit § 3 UWG war mithin zu prüfen, ob die angesprochenen Rechtsanwälte durch die be-anstandeten Ankündigungen irregeführt werden konn-ten. Das Landgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, der Leser der Werbung werde davon aus-gehen, die Herausgeber des Werkes zeichneten dafür verantwortlich und stellten sicher, daß die Anga-ben über Tätigkeitsschwerpunkte nachgewiesen oder zumindest durch beweiskräftige Unterlagen belegt seien. Folgt man dem, so hätte der Werbungsadressat annehmen müssen, die Beklagte verfüge bereits über entsprechende Daten, Nachweise und Unterlagen über ihn selbst oder werde sich solche selbständig beschaffen. Daß dem so Werbenden dies gelungen sein oder in Zukunft gelingen könnte, ohne daß der ange-sprochene Rechtsanwalt derartige Daten und Nachwei-se selbst vorlegt, dürfte für einen Rechtsanwalt eine wenig naheliegende Annahme darstellen. Jeden-falls hätte der Senat, nachdem für das Verständnis der Werbungsadressaten beiderseits Beweis angeboten worden war, hierüber nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden können. Deswegen war der Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich des Antrags zu 2) bei Abgabe der beiderseitigen Erledigungserklärungen offen. Dem war bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.

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Dabei konnte allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin mit einem Teil des Antrags zu 2) jedenfalls unterlegen gewesen wäre. Sie hat nämlich die Werbeaussagen über die "sach-gerecht nachgewiesenen" und die "objektiv belegba-ren" Kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte in der konkreten Form der veröffentlichten Anzeige bzw. des Prospektes angegriffen. Aufgrund der gewählten Antragsfassung wären von einem entsprechenden Ver-botsausspruch Aussagen über besondere Tätigkeits-schwerpunkte auch erfaßt gewesen, soweit diese durch ein förmliches Verfahren objektiv belegt waren und sich bereits in der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung niedergeschlagen hatten. Daß in derartigen Fällen keine Irreführung in Betracht kam, bedarf keiner näheren Ausführungen. Dies ist von der Klägerin auch nicht behauptet worden.

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Wäre nach alledem ohne die Erledigung des Rechts-streits in der Hauptsache von einem Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 1) auszugehen gewesen, während die Anträge zu 2) zu einem - ge-ringen - Teilunterliegen der Klägerin geführt hät-ten und der Ausgang des Rechtsstreits insoweit im übrigen offen war, so erschien nach billigem Ermes-sen eine Gesamtverteilung der Kosten zu einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten angemessen.

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Streitwert:

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bis zur mündlichen Verhandlung vom 2O.3.1992: 14O.OOO,- DM;

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ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Termin vom 2O.3.1992: Summe der bis dahin erfalle-nen Kosten des Rechtsstreits.