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Oberlandesgericht Köln·6 U 184/07·03.04.2008

Kein Filmzitat: TV-Ausschnitte auf Homepage ohne Sprachwerk und ohne Zitatzweck

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte stellte fünf Ausschnitte aus Fernsehsendungen der Klägerin auf seiner Homepage ein und berief sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Das OLG Köln bestätigte den Unterlassungsanspruch, weil die Beiträge urheberrechtlich geschützte Laufbilder sind und die Klägerin die Nutzungsrechte innehat. Ein zulässiges Kleinzitat scheiterte daran, dass weder die Begleittexte noch die Homepage in der maßgeblichen Fassung als selbständiges Sprachwerk mit erforderlicher Schöpfungshöhe dargetan waren. Zudem waren die Ausschnitte teils in Umfang und Zweck nicht vom Zitatzweck gedeckt (u.a. untauglicher Beleg, „Ersatz“ eigener Ausführungen).

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Unterlassungsurteil zurückgewiesen; nur Klarstellung im Tenor ("insbesondere" zu "nämlich").

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Zugänglichmachung geschützter Laufbilder im Internet greift in die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers aus §§ 16, 19a UrhG ein, sofern keine urheberrechtliche Schranke eingreift.

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Ein Filmzitat nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG setzt voraus, dass das Zitat in ein selbständiges Sprachwerk mit urheberrechtlich relevanter Schöpfungshöhe eingebettet ist; bloße Kommentierung, Standpunktmitteilung oder Aufrufe genügen hierfür nicht.

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Beruft sich der Nutzer wegen eines Internetauftritts als Gesamtwerk auf § 51 UrhG, hat er darzutun, dass die maßgebliche Fassung der Website als Sprachwerk die erforderliche Individualität (Schöpfungshöhe) aufweist.

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Das Zitatrecht ist als Schranke des Urheberrechts eng auszulegen; das Zitat muss einem konkreten Zitatzweck dienen und in seinem Umfang auf das hierfür Erforderliche beschränkt sein.

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Ein Zitat ist nicht von § 51 UrhG gedeckt, wenn es zur Begründung einer Behauptung herangezogen wird, die der zitierte Beitrag nicht belegen kann, oder wenn der Beitrag als Ersatz für eigene inhaltliche Ausführungen genutzt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO§ 51 UrhG§ 95, 94 Abs. 1 UrhG§ 51 S. 2 Nr. 2 UrhG§ 2 Abs. 2 UrhG§ Art. 5 GG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 153/07

Tenor

1.)              Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.10.2007 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landegerichts Köln – 28 O 153/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 1) in der dritten Zeile das Wort „insbesondere“ durch das Wort „nämlich“ ersetzt wird.

2.)              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.)              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.)              Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I

3

Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

4

Im Berufungsverfahren vertieft der Beklagte, der weiter die Abweisung der Klage erstrebt, seine Auffassung, wonach die Verbreitung der fünf streitgegenständlichen Ausschnitte von Sendungen der Klägerin über seine Internetseite von dem Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt ist. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat in der Berufungsverhandlung auf Hinweis des Senats ihren Antrag entsprechend der vorstehenden Tenorierung modifiziert und so durch den Antragswortlaut klargestellt, dass es ihr ausschließlich um die Vervielfältigung bzw. öffentliche Zugänglichmachung gerade der fünf Sendungen geht, die der Beklagte ursprünglich – und inzwischen wieder – in das Internet eingestellt hat.

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II

6

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Dass es sich bei den Sequenzen aus den X-Sendungen um gemäß §§ 95, 94 Abs. 1 UrhG geschützte Laufbilder handelt, hat die Kammer zu Recht – und unangefochten – angenommen. Die Nutzungsrechte an diesen Laufbildern und damit insbesondere die hier in Rede stehenden Rechte, die Ausschnitte zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), stehen der Klägerin als Rechtsinhaberin zu. Diese Rechte hat der Beklagte durch das Einstellen der fünf Beiträge in das Internet verletzt. Das Integrieren der Ausschnitte auf die Homepage T.org ist nicht durch das Zitatrecht des § 51 UrhG gerechtfertigt.

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Bei der streitgegenständlichen Wiedergabe von Ausschnitten aus Sendungen der Klägerin kann es sich nur um Kleinzitate im Sinne des § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG handeln, weil die Homepage weder ein selbständiges wissenschaftliches noch ein Werk der Musik im Sinne von § 51 S. 2 Nr. 1 oder 3 UrhG ist. Als Kleinzitat wäre die Wiedergabe nur zulässig, wenn sie „in einem selbständigen Sprachwerk“ erfolgt wäre. Diese Voraussetzung bestand nach dem insofern identischen Wortlaut des § 51 Nr. 2 UrhG a.F. auch schon in seiner bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung, weswegen die Neufassung des Gesetzes durch die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle („Korb 2“) auf die Entscheidung keine Auswirkungen hat.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ein selbständiges Sprachwerk geschaffen hätte, in das die Filmausschnitte als Zitate eingefügt wären.

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Ein die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG an die Schöpfungshöhe erfüllendes Sprachwerk setzt eine individuelle geistige Schöpfung voraus; eine solche kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH GRUR 99, 923 - „Tele-Info-CD“; GRUR 2002, 958 f – „Technische Lieferbedingungen“; Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, 3. Auflage, § 2 Rz 83).

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Diese Anforderungen sind durch die Begleittexte, mit denen der Beklagte die Einspielungen jeweils versehen hat, nicht erfüllt. Der Beklagte hat beispielsweise die ausschnittweise Wiedergabe der ersten in Rede stehenden Sendung mit folgendem Zusatz versehen:

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„Ausschnitt aus X-Sendung ‚Lokalzeit E’ vom 18.11.2003.

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(es folgte ein Hinweis auf ein angebliches Zitatrecht)

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Dieser Bauherr kannte den ‚solaren Schwindel’ nicht und er hat geglaubt, er könne mit seinem 4 qm-Solarkollektor 70 % seiner Heizenergiekosten sparen.

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Dauer 47 sek.

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G Q versucht die Aufdeckung dieser Täuschungen durch den X zu verhindern.

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Schicken Sie eine schriftliche Beschwerde an den X in L, da die Veröffentlichung dieser Sendung durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG legalisiert ist.

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Diese Formulierung erfüllt - wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die vorstehenden Anforderungen nicht ansatzweise. Es handelt sich um eine schlichte Kommentierung des Filmausschnittes und Mitteilung des Standpunktes und Anliegens des Beklagten einschließlich eines Beschwerdeaufrufes. Eine die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 UrhG auch nur tangierende Schöpfungshöhe weist der Text ersichtlich nicht auf. Dasselbe gilt für die Zusätze, mit denen die übrigen vier Sendeausschnitte versehen waren bzw. sind. Diese sind gleich oder ganz ähnlich gestaltet und gehen – von dem teilweise wiederholten Aufruf, eine Beschwerde an die Klägerin zu richten, abgesehen - über ein knappes Anreißen der von dem Beklagten aufgeworfenen Problematik nicht hinaus. Der Senat sieht hierzu nicht nur wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage, sondern auch deswegen von weiteren Ausführungen ab, weil auch der Beklagte das für das Zitierrecht notwendige Sprachwerk nicht isoliert in den jeweiligen, konkret auf die einzelnen Ausschnitte der Sendungen Bezug nehmenden Kommentierungen sieht.

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Nach Meinung des Beklagten stellt seine gesamte Homepage ein Sprachwerk dar und darf deswegen im Rahmen des § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG die streitgegenständlichen Zitate enthalten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Allerdings kann auch eine Homepage wie die in Rede stehende Internetseite als Benutzeroberfläche Schutz genießen, wenn sie die erforderliche Individualität aufweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine übersichtliche, verständliche benutzerfreundliche Textgestaltung handelt, die die Kommunikation mit dem Benutzer erleichtert, ihn anschaulich durch die verschiedenen Ebenen und Funktionen des Internetauftrittes führt und die Programmbedienung vereinfacht, wobei was üblich oder durch technische Notwendigkeiten vorgegeben ist, zur Individualität nicht beitragen kann (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 99, 729; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 299 f; Schricker-Loewenheim, a.a.O. § 2 Rz 93 m.w.N.). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Internetseite des Beklagten diesen Anforderungen genügt.

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Die Klägerin beanstandet den Internetauftritt des Beklagten in der Fassung, wie er sich aus den mit der Klageschrift vom 12.3.2007 vorgelegten Anlagen ergibt, also bei einem Stand vom 12.1.2007, dem Datum der ausgedruckten Screenshots. Zwischenzeitlich ist die Homepage inhaltlich verändert worden. So sind nicht nur die streitgegenständlichen Sendeausschnitte zunächst herausgenommen und sodann wieder in das Internet eingestellt worden, sondern zeigt vor allem auch ein Vergleich der auf der Startseite angebotenen Links (Willkommen – Aktuelles – usw.) z.B. aus der Anlage 2 zur Klageschrift mit der mit Schriftsatz vom 6.3.2008 vorgelegten Ausgestaltung der Seite, dass nunmehr teilweise andere (z.B. „Verkaufsgespräch“ und „Photovoltaik“ anstelle „von Recherchen 1“ und „Recherchen 2“) und insgesamt mehr (23 statt 17) Links angeboten werden. Dem Beklagten, der sich auf die Schrankenvorschrift des § 51 UrhG beruft, hätte es daher oblegen darzutun, dass die (gesamte) Homepage in ihrer maßgeblichen Fassung vom 12.1.2007 Sprachwerkqualität aufgewiesen hat. Das ist ihm indes nicht gelungen.

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Der Beklagte hat im Anschluss an die Erörterung in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 6.3.2008 zu der Frage, ob der Internetauftritt die nötige Schöpfungshöhe aufweise, ergänzend vorgetragen. Er hat dabei schon nicht die damalige, sondern die heutige Fassung der Homepage in Bezug genommen. Überdies hat er nicht die gesamte Homepage, sondern – von zwei Screenshots des Programms, mit dem die Internetseite erstellt worden ist, abgesehen - lediglich die Startseite aufgeführt und die einzelnen nunmehr in dem Internetauftritt enthaltenen Links von „Aktuelles“ bis „Impressum“ inhaltlich beschrieben. Der Senat vermag – insbesondere angesichts der bereits angesprochenen unterschiedlichen angebotenen Links – schon nicht zu unterstellen, dass die jetzt vorgelegte Startseite mit der maßgeblichen früheren übereinstimmt. Es kommt hinzu, dass die Startseite für sich genommen die dargelegten Voraussetzungen an die Schöpfungshöhe auch nicht erfüllt. Die Aufteilung der Startseite in einen verbalen, in das Thema einführenden Teil, einen Newsticker und eine Linkliste ist üblich, teilweise (Linkliste bei verlinkten Angeboten) sogar notwendig und ragt nicht über das übliche handwerkliche Gestalten einer Internetseite hinaus. Dass der Auftritt in besonderer, sich von dem üblichen abhebender Weise durch eine übersichtliche, verständliche benutzerfreundliche Textgestaltung die Kommunikation mit dem Benutzer erleichtert oder ihn besonders anschaulich durch die verschiedenen Ebenen und Funktionen des Internetauftrittes führt und die Programmbedienung vereinfacht, kann der wiedergegebenen Startseite nicht entnommen werden. Das gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiter mitgeteilten Erläuterungen zu den einzelnen Links. Diese beschränken sich auf eine Beschreibung der Inhalte der einzelnen Links und vermögen damit eine besondere Schöpfungshöhe der Darstellungsform jener Inhalte in dem Internetauftritt nicht zu belegen.

22

Bereits aus diesem Grunde kann die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Soweit dem Beklagten durch die angefochtene Entscheidung untersagt worden ist, die streitgegenständlichen Sendemitschnitte „ganz“, also ungekürzt, im Internet öffentlich zugänglich zu machen, kommt hinzu, dass die Ausschnitte einen Umfang haben, der von dem in Anspruch genommenen Zitatzweck nicht gedeckt ist.

23

Die Regelung des § 51 UrhG stellt eine Schranke des Urheberrechtes dar und ist deswegen grundsätzlich im Ausgangspunkt eng auszulegen (vgl. BGH NJW 1987, 1408 – „Filmzitat“; Schricker/Schricker, § 51 Rz. 8 ff.). Bei der Auslegung der Bestimmung sind zwar neben dem Schutzinteresse des Urhebers auch die Grundrechte des Zitierenden (insbesondere aus Art. 5 GG) zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2003, 956 f – „Gies-Adler“), gleichwohl ist davon auszugehen, dass das Zitat jedenfalls seinem Zweck dienen muss. Dies ist auch der von dem Beklagten - erstinstanzlich – angeführten BGH-Entscheidung „Filmzitat“ (a.a.O. S. 1409) zu entnehmen. Dort wird gerade hervorgehoben, dass das Berufungsgericht zu Recht auf den konkreten Zitatzweck abgestellt habe, und für den Streitfall sogar festgestellt, dass der Zweck die Einblendung von Originalen „unerlässlich“ gemacht habe. Ohne Erfolg stützt sich der Beklagte zur Begründung seiner Berufung auch auf die BGH-Entscheidung NJW 81, 1089 ff. Dabei handelt es sich um eine im Kern arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, in der die Offenlegung von Vorgängen in der Redaktion einer Zeitung Gegenstand war. Die Übertragung der dort gefundenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall verbietet sich, überdies findet sich in der Entscheidung auch kein Ansatzpunkt, der für die Position des Beklagten sprechen könnte.

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Zu Recht hat deswegen die Kammer für alle fünf Zitate die Frage aufgeworfen, ob diese überhaupt und in ihrem Umfang von dem mit ihnen verfolgten Zweck gedeckt sind. Dazu hat sie – ebenfalls mit Recht – auf gerade die Zweckrichtungen abgestellt, die der Beklagte selbst bei den Zitaten im Internet für sich in Anspruch genommen hat. Ebenfalls zu Recht hat die Kammer diese Frage für alle fünf Sendungen verneint. Im Einzelnen ergibt sich in chronologischer Reihenfolge der Sendungen folgendes:

25

1.

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Sendung vom 18.11.2003

27

Der Beklagte hat zur Begründung des Zitats vorgetragen, der Ausschnitt der X-Sendung „Lokalzeit E“ belege, dass die Verwirrung über die tatsächliche Effizienz gerade von Solarthermieanlagen bei dem Verbraucher Wirkung gezeigt habe. Der in dem Ausschnitt gezeigte Verbraucher habe geäußert, dass er tatsächlich 70 % der Energiekosten bzw. des Gasbedarfs einsparen könne. Hierzu hat die Kammer ausgeführt, das Zitat weise einen Umfang auf, der über diesen Zweck hinausgehe. Es hätte ausgereicht, den Ausschnitt auf die Aussage des Verbrauchers zu reduzieren. Eine solche Verkürzung hätte das Zitat auch nicht missverständlich gemacht. Dies Auffassung wird von dem Senat geteilt. Es trifft zu, dass ein nicht unerheblicher (Anfangs-)Teil des Ausschnittes ohne Weiteres gestrichen werden kann, ohne den Zitatzweck zu gefährden. Das Zitat nimmt den Zweck für sich in Anspruch zu belegen, dass ein – bestimmter – Verbraucher tatsächlich in der Fernsehsendung der Klägerin die Auffassung vertreten hat, durch die Sonnenkollektoren 70 % seiner (gesamten) Heizenergiekosten selber produzieren zu können. Hierfür ist der gesamte Vorspann nicht erforderlich.

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2.

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Es handelt sich um einen etwa fünf Minuten langen Sendeausschnitt. Dieser Ausschnitt ist auf der Internetseite u. a. mit dem Satz eingeleitet worden „Diese X-Sendung ist die heutige einzige TV-Sendung, die über die solaren Effizienzen in dieser Deutlichkeit berichtet hat“. Hierzu hat die Kammer ausgeführt, das Zitat sei nicht geboten, weil der Filmausschnitt nicht belegen könne, dass dies die einzige einschlägige Sendung sei. Es handele sich mithin um ein untaugliches Zitat. Das trifft zu.

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Die Wiedergabe wird in dem Internetauftritt allerdings auch wie folgt angekündigt: „Achten sie in dieser Sendung darauf, wie lange es dauert, bis H M von der NRW-Verbraucher-Zentrale bestätigt, dass sich thermische Solaranlagen zur Trinkwassererwärmung nicht rechnen!!“. Auch dieser Zitatzweck rechtfertigt aber nicht den gesamten Ausschnitt, weil in dem Moment, zu dem diese Äußerung in dem Filmausschnitt beendet ist, die Wiedergabe jedenfalls hätte abbrechen müssen.

31

3.

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Sendung vom 16.06.2004

33

Es handelt sich um einen - wiederum längeren – Ausschnitt aus der X-Sendung „Menschen hautnah“, in der der Beklagte selber aufgetreten ist. Diese Wiedergabe ist unter der Überschrift erfolgt, es solle gezeigt werden, wie die Anbieter von Solaranlagen argumentieren, wenn die Kunden merken, dass die Solartechnik nicht so effizient funktioniert, wie dies vorher erklärt worden sei. Hierzu hat die Kammer ausgeführt, es hätte im Rahmen des Zitierrechtes genügt, diejenigen Stellen des Filmes einzuspielen, in denen eben diese Reaktion der Installateure wiedergegeben werde. Diese Auffassung trifft ebenfalls zu: Das Zitat enthält erhebliche Passagen, die zur Anschaulichmachung der konkreten These des Beklagten nicht erforderlich sind, und in denen im Gegenteil seine eigenen Darstellungen einen nicht unerheblichen Raum einnehmen.

34

4.

35

Sendung vom 05.08.2004

36

Dieser Ausschnitt aus der X-Sendung wird auf der Internetseite damit begründet, er zeige, wie den Fernsehzuschauern durch den X eine solare Effizienz vorgegaukelt werde, die in Wahrheit gar nicht vorhanden sei. So sei der (damalige) X-Intendant Q bereits seit Februar 2003 über den solaren Effizienz-Schwindel informiert gewesen und habe trotzdem diese Sendung gezeigt, die nachweislich insgesamt sieben sachliche und fachliche Fehler enthalten habe. Hierzu hat die Kammer darauf abgestellt, dass sich aus dem wiedergegebenen Filmausschnitt eben diese sieben Fehler gerade nicht ergeben. Weiter sei es ohne Weiteres möglich gewesen, ausschließlich die sieben Stellen zu zeigen, die nach Auffassung des Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Auch diese Auffassung trifft zu. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich zwar nunmehr auf der Internetseite eine Auflistung von – inzwischen – neun angeblichen Fehlern findet, die in jenem Filmbeitrag enthalten sein sollen. Der Beklagte behauptet aber nicht, dass sich eine derartige Auflistung bereits zum Zeitpunkt des Verletzungsfalles auf der Seite befunden hätten. Aus dem von ihm als Anlage B 6 mit der Klageerwiderung vorgelegten Ausschnitt lässt sich nicht entnehmen, dass die angeblichen Fehler damals auf der Internetseite bereits aufgeführt waren. Jedenfalls ohne eine derartige Auflistung der angeblichen Fehlinformationen ist die Wiedergabe von dem Zitatzweck nicht gedeckt.

37

5.

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Sendung vom 17.09.2005

39

Bezüglich dieser Sendung mangelt der Vortrag des Beklagten bereits daran, dass nicht dargelegt worden ist, in welchem Zusammenhang dieses Zitat stehen soll. Die Kammer hat angenommen, bei der Sendung vom 17.09.2005 (nicht: „2003“) weise das Zitat ebenfalls einen über den Zweck hinausgehenden Umfang auf. Der Kläger benutze den Filmausschnitt als Ersatz für eigene Ausführungen. Das trifft wiederum

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zu. Der Filmausschnitt enthält Bemerkungen des Journalisten I U über Art und Umfang versuchter Einflussnahme von Politikern auf die Rundfunkanstalten und die Programmgestaltung. Konkrete Ausführungen zum Thema des Beklagten finden sich nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000 €. Die Neufassung des Klageantrags in der Berufungsverhandlung stellt lediglich eine Klarstellung des aufrechterhaltenen ursprünglichen Begehrens und keine Teilklagerücknahme dar, die sich im übrigen – wenn dies anders zu sehen wäre – in dem Rahmen des § 92 Abs. 2 ZPO halten würde.