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Landgericht Köln·28 O 103/08·16.09.2008

Filmzitat auf Webseite: TV-Beiträge als Laufbilder unzulässig öffentlich zugänglich gemacht

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Nachrichtensenderin, nahm den Betreiber einer Webseite auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch, weil dieser Ausschnitte aus zwei Fernsehsendungen auf seinem Server speicherte und online abrufbar machte. Streitpunkt war, ob dies durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) bzw. Art. 5 GG gerechtfertigt ist. Das LG Köln bejahte den Leistungsschutz für Laufbilder nach §§ 94, 95 UrhG auch bei kurzen Ausschnitten und sah Vervielfältigung sowie öffentliches Zugänglichmachen als rechtswidrig an. Ein Filmzitat scheiterte am fehlenden bzw. nicht ausreichenden Zitatzweck und insbesondere am nicht erforderlichen Umfang der übernommenen Sequenzen; eine zusätzliche allgemeine Interessenabwägung außerhalb der Schranken lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unzulässiger Online-Stellung von Sendemitschnitten stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Hersteller von Laufbildern genießt nach §§ 94, 95 UrhG Leistungsschutz auch dann, wenn die Nutzung durch Aufzeichnung einer Fernsehsendung erfolgt und nicht unmittelbar auf den ursprünglichen Filmträger zugreift.

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Der Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG erstreckt sich grundsätzlich auch auf einzelne Teile von Filmen bzw. Laufbildern, unabhängig von der Länge des übernommenen Ausschnitts.

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Das Speichern von Sendemitschnitten auf einem Server stellt eine Vervielfältigung (§§ 94, 16 UrhG) dar; das Bereithalten zum Abruf im Internet verwirklicht das öffentliche Zugänglichmachen (§§ 94, 19a UrhG).

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Ein Filmzitat kann zwar grundsätzlich unter § 51 UrhG fallen, ist jedoch nur zulässig, wenn ein konkreter Zitatzweck besteht und die Übernahme in Umfang und Auswahl durch diesen Zweck geboten ist.

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Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtlichen Schranken ist grundsätzlich kein Raum; Grundrechte, insbesondere Art. 5 GG, sind im Rahmen der Auslegung der Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 95 UrhG§ 51 Nr. 2 UrhG§ Art. 5 GG§ 97 UrhG§ 94 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines vorn Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen, die folgenden Produktionen ganz oder in Teilen zu

vervielfältigen und als Sendemitschnitte ganz oder in Teilen im Internet

öffentlich zugänglich zu machen, wie auf der Webseite www.T .org erfolgt:

1.

„entfernt" – M TV-Sendung vom 00.00.0000, eingestellt unter: http://www.T .org/1541984.htm;

2.

M-TV-Sendung vom 00.00.0000, eingestellt unter http://vvww.T.org/1132703.htm;

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen

Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I beschriebene Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Einstellung von Mitschriften verschiedener Fernsehsendungen der Klägerin auf der Homepage des Beklagten.

3

Die Klägerin ist eine privatrechtliche Rundfunkanstalt, die sich auf die Sendung von Nachrichten spezialisiert hat. Sie ist Inhaberin der Leistungsschutzrechte an den im Antrag genannten Beiträgen.

4

Der Beklagte ist Inhaber der Homepage „www.T1kritik.de". Er ist darüber hinaus jedoch auch für den Inhalt der Homepage „www.T .org" verantwortlich und stellt auf diese Seite eigene Inhalte ein bzw. ändert diese.

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Inhalt der Homepage des Beklagten ist, dass er dort über Solartechnik und insbesondere über deren Effizienz informieren will. Insbesondere weist der Beklagte auf seiner Homepage darauf hin, dass die Effizienzwerte für Solaranlagen sich meistens lediglich auf die Erwärmung von Trinkwasser bezögen. Daher sei die isolierte Behauptung, dass entsprechende Anlagen eine Effizienz von 60 % bis 70 % aufwiesen, irreführend. Weiter stellte der Beklagte dar, dass auch in den Medien in erheblicher Form in irreführender Weise über diese Effizienz berichtet worden sei.

6

Auf der Homepage wurden u.a. die im Antrag genannten Sendungen der Klägerin eingestellt und mit Kommentaren versehen. Wählt der Nutzer den in dieser Form vom Beklagten bereitgestellten Link, wird das Video gestartet und abgespielt. Neben dem Video befinden sich Äußerungen des Klägers zu dem jeweils zu sehenden Ausschnitt.

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So wurde ein Ausschnitt aus der Sendung der Klägerin vom 26.01.2008 aus der Reihe „entfernt" mit der Dauer von 1 Minute und 26 Sekunden eingestellt. Sodann erfolgt eine Kommentierung zur Sendung. Hinsichtlich des Inhaltes des Kommentars wird auf BI. 5 der Klageschrift Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die als Anlage K4 vorgelegte Homepage Bezug genommen.

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Einen weiteren Ausschnitt aus einer Sendung der Klägerin vom 02.07.2007 stellte der Beklagte auf der Homepage ebenfalls ein. Dieser hatte eine Länge von 1 Minute. Hinsichtlich des Kommentars zur Sendung wird auf BI. 6 der Klageschrift Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die als Anlage K4 vorgelegte Homepage Bezug genommen.

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Der Internetauftritt wurde jüngst verändert (vgl. Anlage B 3).

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Bei dem Abruf der streitgegenständlichen Sendungen war das Logo der Klägerin zu erkennen.

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Der Beklagte wurde von der Klägerin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 23.10.2007 abgemahnt. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung gab der Beklagte nicht ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere sei die Einstellung der Beiträge auf die Homepage des Beklagten nicht von einem Zitatrecht umfasst. So fehle den konkreten Unterseiten des Beklagten bereits der erforderliche Werkcharakter. Auch eine Belegfunktion der Zitate sei nicht gegeben, da die Beiträge keine These unterstützen würden. Letztlich sei die Darstellung auch zu umfangreich und daher nicht mehr vom Zitatrecht gedeckt.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, das Einstellen der Beiträge auf seine Homepage sei nicht rechtswidrig, da dies durch das Zitatrecht gemäß § 51 Nr. 2 UrhG geschützt sei. Die Videos seien als Beleg dafür eingestellt worden, dass in den Medien über die Effizienz von Solaranlagen irreführend und falsch berichtet worden sei. Auch die Länge der Darstellung sei hierbei erforderlich. Auch sei seine Homepage als Sprachwerk geschützt. Jedenfalls verletze eine Unterlassungsverpflichtung sein Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht gemäß §§ 97, 94, 95 UrhG, da die Klägerin zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte berechtigt ist und der Beklagte die urheberrechtlich geschützten Laufbilder nutzte, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen oder durch einen Ausnahmetatbestand hierzu berechtigt gewesen zu sein. Auch die für eine Unterlassung erforderliche Wiederholungsgefahr sowie das im Rahmen des Schadenersatzanspruchs erforderliche Verschulden sind gegeben. Im Einzelnen:

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Ob die Klägerin urheberrechtlichen Schutz für die streitbefangenen Sequenzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 94 UrhG in Anspruch nehmen kann, weil es sich hierbei um ein Filmwerk handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls genießt nach § 95 UrhG auch der Hersteller von Laufbildern, die keine Filmwerke darstellen, den Schutz des § 94 UrhG; ihm steht danach das ausschließliche Recht zu, den Bildträger, auf dem die Laufbilder aufgenommen sind, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Dabei ist allerdings — insoweit ist der Wortlaut des Gesetzes missverständlich — Schutzgegenstand nicht der Filmträger, sondern die Leistung des Filmherstellers als immaterielles Gut. Aus diesem Grund schützt § 94 UrhG auch vor solchen Vervielfältigungshandlungen, die zwar den Film betreffen, aber — wie im vorliegenden Fall — als Aufzeichnungen von Fernsehsendungen von dem Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen (vgl. OLG Frankfurt, ZUM 2005, 477).

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Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 UrhG genießen auch einzelne Teile von Filmen und Laufbildern, und zwar nach ganz überwiegender Ansicht unabhängig von der Größe oder Länge des Filmausschnitts. Dies wird damit begründet, dass durch § 94 UrhG die unternehmerische Gesamtleistung des Filmherstellers geschützt wird, dass sein organisatorischer Aufwand als Gesamtleistung betrachtet werden muss und dass dieser Aufwand nicht mit abnehmender Länge es jeweiligen übernommenen Ausschnitts gegen Null tendiert, sondern das gesamte wirtschaftliche Risiko auch im Hinblick auf kleine und kleinste Filmteile erbracht wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

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Sind somit die von dem Beklagten übernommenen Sendungen bzw. Ausschnitte nach den §§ 95, 94 UrhG geschützt, so hat der Beklagte diese Laufbilder entgegen den §§ 94, 16 UrhG vervielfältigt, indem er die Bilder auf den Server „www.T .org" aufgezeichnet hat. Indem er diese Homepage für weitere Internetnutzer abrufbar gemacht hat, hat er die Bilder entgegen §§ 94, 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

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Die Verwendung der Sendungen bzw. Ausschnitte ist auch nicht als Zitat in entsprechender Anwendung des § 51 UrhG zulässig, da sich das Zitat nicht innerhalb der Grenzen eines zulässigen Zitatzwecks bewegt. Allerdings können entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung auch Filmzitate nach dieser Bestimmung privilegiert sein (BGH GRUR 1987, 362 — Filmzitat).

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Ein Zitat darf in den Fällen des § 51 Nr. 1 bis 3 UrhG nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgen. Das bedeutet, dass nicht nur die Zulässigkeit des Zitatumfangs, sondern auch die des Zitates als solche davon abhängt, ob das Zitat von einem konkreten Zitatzweck gedeckt ist. Dies setzt wiederum voraus, dass das Zitat mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängt, also seiner Funktion nach als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in Bezug genommen wird (BGH GRUR 1994, 800, 803 Museumskatalog). Das Zitat muss als Beleg des zitierenden Werkes (BGH GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum), als dessen Erörterungsgrundlage (BGH GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe I) oder zumindest dazu dienen, sich kritisch mit dem zitierten Werk auseinander zu setzen (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2003, 33, m.w.N.).

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Als Werkstellen, die zitiert werden dürfen, sind grundsätzlich nur kleine Ausschnitte aus geschützten Werken anzusehen. Ihr Umfang wird hinsichtlich der Anzahl der benutzten Stellen und hinsichtlich ihres Ausmaßes durch das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur wenige Stellen von Werken eines einzelnen Autors zitiert werden dürfen; denn in § 51 Nr. 2 UrhG ist die im früheren Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LUG) enthaltene Beschränkung auf "einzelne" Stellen fortgefallen. Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen. Jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Wiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe

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der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden (vgl. BGH, GRUR 1986, 59, Geistchristentum, m.w.N.).

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Ob auch eine längere Textwiedergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen. Der sachliche Umfang des Kleinzitats wird durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werks, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt (BGH, GRUR 1986, 59, Geistchristentum, m.w.N.). Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, dass politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (vgl. BGH a.a.O.). Ausgehend von dem Gedanken, dass der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGH a.a.O., m.w.N.). Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, dass sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, dass sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges auswerten, sei es schließlich auch, dass sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234, 240 -- Verkehrskinderlied). Das Anleihen bei dem Original darf nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, dass hierdurch ein gewisser Ersatz für die Kenntnisnahme vom Berechtigten des vollständigen Werkes nicht mehr erforderlich ist (vgl. BGH a.a.O.)

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Die nach diesen Ausführungen erforderliche Schöpfungshöhe des Werkes des Beklagten erscheint bereits fraglich. Ein die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG an die Schöpfungshöhe erfüllendes Sprachwerk setzt eine individuelle geistige Schöpfung voraus. Eine solche kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einleitung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck gebracht kommen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 04.04.2008, Az. 6 U 184/07).

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Die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen die einzelnen vom Beklagten als Begleittexte eingestellten Ausführungen für sich betrachtet nicht. Hinsichtlich des Ausschnittes vom 02.07.2007 beschränkt sich der Begleittext darauf, dass lediglich ein kurzer Hinweis gegeben wird, eine Effizienz von 60 % sei versprochen worden und eine Richtigstellung sei verweigert worden. Hierin kann keine die Schöpfungshöhe erreichende Formulierung gesehen werden.

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Das gleiche gilt auch für die Darstellung des Begleittextes zu dem Ausschnitt vom 26.01.2008. Hier werden lediglich einzelne Behauptungen aus der Sendung entnommen und ihnen die Behauptungen des Beklagten gegenüber gestellt. Eine besondere Wortwahl ist nicht ersichtlich. Auch inhaltlich schutzwürdige Äußerungen sind nicht gegeben.

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Ob auch die Homepage des Beklagten insgesamt nicht als urheberrächtlich schutzfähiges Werk anzusehen ist, kann offen bleiben, da jedenfalls der Umfang der Zitate vom Zitatzweck nicht mehr gedeckt ist.

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Wesentlich hierfür ist insbesondere, dass der Beklagte bei der Darstellung lediglich die Kernaussagen der Filmausschnitte der Klägerinnen angreift.

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Das OLG Köln (Urteil vom 04.04.2008, 6 U 184/07) schreibt hierzu:

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„Die Regelung des § 51 UrhG stellt eine Schranke des Urheberrechts dar und ist deswegen grundsätzlich im Ausgangspunkt eng auszulegen (vgl. BGH NJW 1987, 1408 - „Filmzitat"; Schricker/Schricker, § 51 Rz. 8 ft). Bei der Auslegung der Bestimmung sind zwar neben dem Schutzinteresse des Urhebers auch die Grundrechte des Zitierenden (insbesondere aus Art. 5 GG) zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2003, 956 f - „Gies-Adler"), gleichwohl ist davon auszugehen, dass das Zitat jedenfalls seinem Zweck dienen muss. Dies ist auch der von dem Beklagten - erstinstanzlich - angeführten BGH-Entscheidung „Filmzitat" (a.a.O. S. 1409) zu entnehmen. Dort wird gerade hervorgehoben, dass das Berufungsgericht zu Recht auf den konkreten Zitatzweck abgestellt habe, und für den Streitfall sogar festgestellt, dass der Zweck die Einblendung von Originalen „unerlässlich" gemacht habe."

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Diesen Grundsätzen folgend sind die beiden vom Beklagten auf seiner Homepage aufgenommenen Zitate aufgrund ihres Umfanges nicht von dem Zitatzweck umfasst. Hierzu ist auf den Zweck der jeweiligen Zitate abzustellen.

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Hinsichtlich der Sendung vom 02.07.2007 hat der Beklagte zur Begründung des Zitatrechts vorgetragen, der Ausschnitt sei als Beleg dafür anzusehen, dass eine Energieersparnis von 60 % versprochen werde. Hierzu wird ein Beitrag von einer Minute Länge zitiert. Tatsächlich sind jedoch in dem Beitrag zahlreiche Äußerungen und Darstellungen enthalten, die für diesen Zitatzweck nicht erforderlich waren. Es hätte vielmehr ausgereicht, die konkrete Stelle des Filmbeitrages darzustellen und auf die zahlreichen weiteren Äußerungen und bildlichen Darstellungen zu verzichten.

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Das gleiche gilt hinsichtlich der Sendung vom 26.01.2008. Auch hier werden zahlreiche Darstellungen in das „Zitat" aufgenommen, die für die Behauptungen des Beklagten als Beleg nicht benötigt worden wären. Auch hier werden zahlreiche weitere Teile des gesprochenen Textes bzw. der Laufbilder dargestellt, die nicht als Beleg der vom Beklagten dargestellten Behauptungen dienen können.

39

Für eine weitere Interessenabwägung ist kein Raum (vgl. BGH GRUR 2003, 956, 957; Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 3. Auflage, § 51 Rn 8). Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Regelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks. Schon die für den Regelfall geltende Begrenzung des urheberrechtlichen Schutzes auf die Ausdrucksform (vgl. Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen) führt dazu, dass über den Inhalt eines geschützten Werkes im allgemeinen weitgehend unbeschränkt berichtet werden kann. Darüber hinaus tragen die dem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte weitgehend dem Umstand Rechnung, dass die Informationsbeschaffung und -vermittlung auch im Rahmen der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG nicht mehr als notwendig beschränkt werden sollte. Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller Nutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muss (vgl. BGH a.a.O.). Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güter- und Interessenabwägung ist danach kein Raum. Vor diesem Hintergrund kommt auch ein Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) durch das aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsgebot nicht in Betracht. Vielmehr hat das Gericht die Grundrechte des Beklagten aus Art. 5 GG bereits bei § 51 UrhG berücksichtigt und gegen das Urheberrecht der Klägerin abgewogen.

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Auch soweit ein wissenschaftliches Großzitat gemäß § 52 Nr. 1 UrhG zulässig sein kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist auch der Umfang eines wissenschaftlichen Großzitates durch den Zweck begrenzt. Insbesondere kommt eine Übernahme dann nicht in Betracht, wenn die übernommenen Werke vorwiegend zur Illustration eingesetzt werden, da in diesem Fall der erläuternde Zweckbezug und der Charakter der Wissenschaftlichkeit insoweit fehlen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 51 Rn. 11). Es kann daher dahinstehen, ob die Homepage der Beklagten als ein wissenschaftliches Werk in diesem Sinn anzusehen ist. Jedenfalls illustriert der Beklagte - wie dargelegt - seine Bemerkungen mit den Berichten der Klägerin, ohne sich hiermit im Einzelnen auseinander zu setzen.

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Es besteht ebenfalls Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn 41).

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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher gegeben.

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Die von der Klägerin begehrte Feststellung von Schadenersatzansprüchen ist ebenfalls zulässig und begründet. Zum einen ist die Klägerin nicht in der Lage, abschließend einen Schaden zu beziffern, da hierfür die Verbreitung und das Ausmaß der Nutzung der streitgegenständlichen Beiträge bekannt sein müsste. Dies ist derzeit nicht der Fall. Auch ist jedenfalls ein Schaden gegeben, da zumindest Abmahnkosten bei der Klägerin entstanden sind.

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Der Anspruch ist auch begründet, da der Beklagte jedenfalls die Rechte der Klägerin im Sinne des § 95 UrhG verletzte (s.o.). Die Verletzungshandlung erfolgte auch schuldhaft.

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Fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt; wer die Rechtsverletzung also bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. An das Maß der Sorgfalt sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. Danach muss sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes, wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 57, m.w.N.). Diesen Anforderungen kam der Beklagte unstreitig nicht nach.

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Daher hat die Klägerin einen entsprechenden Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der Schadenersatzpflicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 15.000,00 € (je 6.000,00 € pro Beitrag und weitere 3.000,00 € für die Feststellung).