Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nach GKG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf bis 16.000 EUR durch das Landgericht wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hatte einen höheren Wert (40.000 EUR) geltend gemacht. Das OLG stellt fest, dass eine Partei gegen die vorläufige Festsetzung nur insofern Beschwerde erheben kann, als sie sich gegen den hieraus resultierenden Kostenvorschuss wendet; Prozessbevollmächtigte können nicht aus eigenem Recht gegen die vorläufige Wertfestsetzung vorgehen. Die vorläufige Festsetzung ist rechtlich nicht bereits endgültig.
Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG kann die Partei nur insofern Beschwerde erheben, als sie sich gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts zu zahlenden Kostenvorschusses wendet.
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist von der Partei für den sonstigen Umfang der Wertfestsetzung unzulässig; die Partei kann im Übrigen erst gegen die endgültige Festsetzung nach § 68 GKG vorgehen.
Die Beschwerde des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist unzulässig; das Beschwerderecht des Bevollmächtigten ist auf die im GKG vorgesehenen Grenzen beschränkt.
Eine bereits im Beschluss vorgenommene vormerkende Angabe, dass der vorläufig festgesetzte Wert zugleich endgültig gelten solle, macht die vorläufige Festsetzung rechtlich nicht zur endgültigen Wertfestsetzung; die endgültige Festsetzung erfolgt erst mit Entscheidung über den Gesamtstreit oder Erlöschen des Verfahrens.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 OH 1/10
Tenor
Die Beschwerde vom 11. Februar 2010 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2010 (9 OH 1/10) wird - soweit ihr durch den Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Bonn vom 12. März 2010 (9 OH 1/10) nicht abgeholfen worden ist - als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist, gleich ob man sie als Rechtsmittel der Antragstellerin oder als Rechtsmittel ihrer Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht auslegt, unzulässig.
Durch den angefochtenen Beschluss in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12. März 2010 (9 OH 1/10) hat das Landgericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf bis 16.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde erstrebt demgegenüber eine Festsetzung auf den in der Antragsschrift angegebenen Wert von 40.000 Euro.
Als Beschwerde der Antragstellerin ist das Rechtsmittel unzulässig. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sind Einwendungen einer Partei nach §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 GKG nur insofern statthaft, als die Partei sich mittels Beschwerde gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen, von ihr zu zahlenden Kostenvorschuss für das gerichtliche Verfahren wendet. Im Übrigen kann eine Partei eine Beschwerde nur gegen die endgültige Streitwertfestsetzung einlegen (§ 68 GKG). Im vorliegenden Fall wird die Antragstellerin durch eine zu niedrige Wertfestsetzung und eine darauf beruhende geringere Vorschusspflicht nicht beschwert.
Als Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die Beschwerde des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten einer Partei aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen die vorläufige Wertfestsetzung unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.8.2008 – 5 W 36/08, OLGR 2009, 26 f.). Die Beschwerde des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 GKG) findet nur im Rahmen der Regeln des GKG statt, die – wie dargelegt – im Fall der vorläufigen Wertfestsetzung für die Partei nur eine eingeschränkte, nicht auf ihren Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten übertragbare Einwendungs- und Beschwerdemöglichkeit vorsehen. Dass die Beschwerde des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten nur im Rahmen der Regeln des GKG stattfindet, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung ausdrücklich auf nach anderen Rechtsvorschriften gegebene Rechtsbehelfe verweist. Das Beschwerderecht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG gegen eine erfolgte Festsetzung kann jedoch nicht weitergehen als dasjenige, das dem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten zugestanden hätte, wenn eine Wertfestsetzung unterblieben wäre. Das Interesse des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten, die Gebühren nach dem zutreffend bestimmten Wert zu erheben, wird dadurch hinreichend gewahrt, dass er sich im Wege der Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung wenden kann.
Daran ändert sich auch nichts durch die Bemerkung in den Gründen des Beschlusses vom 01.02.2010, dass dieser Streitwert auch den endgültigen Streitwert darstelle, falls nicht im weiteren Verfahren der Wert von Amts wegen oder auf Antrag anders festgesetzt werde (was durch den Beschluss vom 12.03.2010 mittlerweile sogar gesehen ist). Diese Bemerkung dient ersichtlich nur praktischen Zwecken, kann aber rechtlich nicht schon jetzt die endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG darstellen. Diese erfolgt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, was namentlich für das selbständige Beweisverfahren in Betracht kommt. Ein selbständiges Beweisverfahren findet seine Erledigung grundsätzlich erst mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens (OLG Naumburg MDR 1999, 1093; KG MDR 2002, 1453).