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Oberlandesgericht Köln·5 W 36/08·27.08.2008

Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen vorläufige Streitwertfestsetzung verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht. Streitfrage war, ob gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ein Beschwerderecht nach § 32 Abs.2 RVG bestehe. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig: Das Rechtsmittel des Bevollmächtigten richtet sich nach den Vorschriften des GKG; gegen vorläufige Festsetzungen sind die besonderen GKG-Rechtsbehelfe maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist unzulässig; das Beschwerderecht richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

2

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist von einer endgültigen Streitwertfestsetzung zu unterscheiden; gegen sie führt eine Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur nach Maßgabe des § 67 GKG weiter, insbesondere wenn der zu zahlende Kostenvorschuss gerügt wird.

3

Der Verweis in § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG auf andere Rechtsbehelfe bedeutet, dass das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten nicht weiterreichen kann als die dem Beteiligten ohne Wertfestsetzung zustehenden Rechtsbehelfe.

4

Gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung steht dem Beteiligten die Beschwerde nach § 68 GKG offen; das Interesse des Prozessbevollmächtigten an einer zutreffenden Gebührenberechnung wird hierdurch gewahrt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 67 GKG§ 68 GKG§ 32 Abs. 2 RVG§ 32 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 245/08

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.7.2008 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7.7.2008 - 9 O 245/08 - wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig.

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert, unmittelbar nachdem die auf Herausgabe von Dokumenten gerichtete Klage eingegangen war, auf Vorlage des Kostenbeamten festgesetzt. Hierin liegt eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von einer Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts kann, anders als das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14.7.2008 ausgeführt hat, dagegen nicht ausgegangen werden.

4

Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet eine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur gemäß § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen, von ihm zu zahlenden Kostenvorschuss für das gerichtliche Verfahren wendet. Im Übrigen kann eine Partei eine Beschwerde nur gegen die endgültige Streitwertfestsetzung einlegen (§ 68 GKG).

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Der Senat folgt der Auffassung, dass die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten einer Partei aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen die vorläufige Wertfestsetzung unzulässig ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1767 m.w.Nachw.). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten findet vielmehr nur im Rahmen der Regeln des GKG statt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung auf nach anderen Rechtsvorschriften gegebene Rechtsbehelfe verweist. Das Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann aber nicht weitergehen als dasjenige, welches dem Prozessbevollmächtigten zugestanden hätte, wenn eine vorläufige Wertfestsetzung unterblieben wäre. Das Interesse des Prozessbevollmächtigten, die Gebühren nach dem zutreffend bestimmten Wert zu erheben, wird im Übrigen dadurch hinreichend gewahrt, dass er sich im Wege der Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung wenden kann.

6

Das weitere Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.7.2008, mit dem er auf den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts vom 14.7.2008 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde vom 12.7.2008 erstrebt

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hat, ist durch die Vorlage der Akten und die vorliegende Entscheidung des Senats gegenstandslos geworden.