Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftung: Antrag mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte ein selbständiges Beweisverfahren zur Begutachtung ihrer operierten Brust; die Antragsgegner verweigerten die Zustimmung. Das OLG Köln bestätigt die Ablehnung des Antrags nach § 485 ZPO, weil keine Gefahr des Beweisverlusts und kein berechtigtes Interesse an sofortiger Feststellung vorliegt. Zudem ist die einseitige Fragestellung und Auswahl eines nachbehandelnden Sachverständigen ungeeignet für Arzthaftungsaufklärung.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO setzt voraus, dass der Gegner zustimmt oder die Gefahr droht, daß das Beweismittel verloren geht bzw. seine Benutzung erschwert wird, oder dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustands hat.
In Arzthaftungssachen ist ein selbständiges Beweisverfahren ohne Zustimmung des Gegners in der Regel unzulässig, weil einseitig vorformulierte Fragen und die alleinige Auswahl des Sachverständigen die sachgerechte Aufklärung gefährden.
Ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Zustands einer Sache besteht nur, wenn diese Feststellung die Grundlage eines konkreten sachlich-rechtlichen Anspruchs bilden kann; bloße Interessen an Ursachenklärung, psychischen Folgen oder Kostenschätzungen genügen nicht.
Die Bestellung eines nachbehandelnden Arztes als von einer Partei ausgewählten Sachverständigen ist im Arzthaftungsprozess grundsätzlich nicht geeignet, die erforderliche Unabhängigkeit und Objektivität der Begutachtung zu gewährleisten und kann die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 OH 7/97
Leitsatz
Das selbständige Beweisverfahren ist ohne Zustimmung des Gegners in Arzthaftungsstreitigkeiten in der Regel nicht zulässig, weil eine einseitige Fragestellung durch eine Partei ohne Schlüssigkeitsprüfung sowie einseitige Auswahl eines Sachverständigen die Sachaufklärung erschweren. Es fehlt deshalb ein Rechtsschutzinteresse für diese Verfahrensart.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.05.1997 - 9 OH 7/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 485 ZPO kann auf Gesuch einer Partei die Vernahme eines Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden. Dabei ist dieser Antrag nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt oder aber zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert wird oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat.
Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung sind im Falle des Antrages der Antragstellerin nicht gegeben. Die Antragsgegner haben ihre Zustimmung zu dem Antrag ausdrücklich versagt; auch ist nicht zu besorgen, daß das Beweismittel verloren geht, denn der beanstandete Zustand der operierten Brust der Antragstellerin unterliegt keiner eine spätere Beweiserhebung bzw. Begutachtung erschwerenden Veränderung, so daß auch im Rahmen eines Rechtsstreites eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ohne weiteres möglich ist, dies insbesondere auch deshalb, weil die Antragstellerin nicht etwa vorgetragen hat, daß sie sich möglichst bald einer Korrekturoperation unterziehen will.
Des weiteren fehlt es entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgericht auch einem rechtlichen Interesse der Antragstellerin an der baldigen Feststellung des gegenwärtigen Zustandes ihrer operierten Brust. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Zustand die Grundlage eines beliebigen sachlich-rechtlichen Anspruches des Antragstellers oder eines anderen gegen ihn bilden kann. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es. Ob die Brust der Antragstellerin tatsächlich die von dieser beanstandeten Mängel aufweist, kann und ist gegebenenfalls im Rahmen eines entsprechenden Klageverfahrens festzustellen, wobei die Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat - worauf auch das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat -, daß eine Prüfung des Zustandes ihrer Brust im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens geeignet sein könnte, einen solchen Rechtsstreit zu vermeiden. Die Antragsgegner haben nämlich bereits im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Antrag der Antragstellerin zu verstehen gegeben, daß sie die von der Antragstellerin gegen sie erhobenen Vorwürfe zurückweisen.
Im übrigen geht es auch der Antragstellerin ausweislich der formulierten Beweisfragen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gar nicht vorrangig um die Feststellung und Begutachtung des Zustandes ihrer Brust, sondern vielmehr in erster Linie um die Klärung der Ursachen des Zustandes ihrer Brust, der sich hieraus gegebenenfalls kausal ergebenden psychischen Folgen sowie eventueller Kosten einer Korrekturoperation, wie z.B. insbesondere die Beweisfragen Ziffer 2, 3, 4, 5, 6 und 7 zeigen. Demzufolge dient der Antrag der Sache nach einer umfassenden Klärung evtl. ärztlicher Behandlungsfehler, deren Folgen sowie Umfang und Kosten evtl. Korrekturmaßnahmen. Dies kann jedoch nicht von einem selbständigen Beweisverfahren geleistet werden, weil es dazu der Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung des normalen Zivilprozesses bedarf, ferner der darin vorgesehenen Wege zur Beweiserhebung. Die einseitig von der Antragstellerin vorformulierten Fragen und die von ihr vorgenommene Auswahl eines Sachverständigen , hier auch noch ein nachbehandelnder Arzt, der in der Regel als Sachverständiger im Arzthaftungsprozeß nicht in Betracht kommt, sind eher geeignet, die Klärung im normalen Erkenntnisverfahren zu stören und sind deshalb auch nicht im Interesse der Antragstellerin, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Antrag als unzulässig abzuweisen ist (siehe zu letzterem auch Baumbach-Lauterbach, ZPO, Ziffer C zu § 485 ZPO mit weiteren Nachweisen).
Nach allem war die Beschwerde der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen.