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Oberlandesgericht Köln·5 W 100/98·21.09.1998

Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftung: Keine retrospektive Indikationsbegutachtung

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Prüfung der Indikation einer Überkronung; das Landgericht lehnte insb. die Frage zur retrospektiven Indikationsbewertung ab. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab. Begründet wird dies damit, dass § 485 ZPO nur die Feststellung des gegenwärtigen Zustands und möglicher Nachbehandlungen, nicht aber die vorwegnehmende medizinische Begutachtung früherer Zustände zur Haftungsfeststellung bezweckt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftung mangels Zulässigkeit der retrospektiven Indikationsbegutachtung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO dient in Arzthaftungssachen vorrangig der Feststellung des gegenwärtigen Zustands des Patienten und möglicher Folgebeschwerden sowie des Erfordernisses baldiger Nachbehandlungen.

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Anträge nach § 485 ZPO sind nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt, die Benutzung des Beweismittels gefährdet ist oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustands darlegt.

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Die retrospektive medizinische Begutachtung zur Feststellung, ob eine Behandlung indiziert oder kontraindiziert war, sowie die Bewertung des Umfangs der Maßnahmen erfordert die Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung des Hauptsacheverfahrens und ist nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens.

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Ein selbständiges Beweisverfahren kann die Erhebung des gegenwärtigen Zustands und die Notwendigkeit einer baldigen Wiederherstellung sichern; eine vorwegnehmende Klärung zivilrechtlicher Haftungsfragen ist damit nicht möglich.

Relevante Normen
§ 485 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 OH 4/98

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.07.1998 - 1 OH 4/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beweisfrage zu Ziffer I 2 des Beschlusses vom 04.06.1998 zu Recht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgewiesen.

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Diese Beweisfrage lautet wie folgt:

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"War die Überkronung der vorgenannten Zahnbereiche gemäß Heil- und Kostenplan des Antragsgegners vom 18.11.1996 zahnmedizinisch nicht indiziert? Falls eine Indikation bejaht wird, waren das Ausmaß der prothetischen Neuversorgung und die Tiefe der Präparation nicht indiziert? Ergab sich aus auftretenden Entzündungen nach dem Einsetzen des Provisoriums eine Kontraindikation für das Einsetzen der Originalkronen im November 1996?"

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Gemäß § 485 ZPO kann auf Gesuch einer Partei die Einvernahme eines Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden. Dabei ist dieser Antrag nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt oder aber zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat.

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Was die Beweisfragen 1, 3 und 4 aus dem Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens anbetrifft, können die vorgenannten Voraussetzungen bejaht werden, weil die Antragstellerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag substantiiert dargetan hat, daß sie sich im Hinblick auf die Beschwerden im Bereich der vom Beklagten gefertigten zahnprothetischen Versorgung genötigt sieht, alsbald eine zahnprothetische Neuversorgung durchführen zu lassen, in welchem Falle eine erst in der weiteren Zukunft im Rahmen eines Zivilprozesses durchzuführende Begutachtung des gegenwärtigen Zustandes der zahnprothetischen Versorgung der Klägerin erschwert bzw. verunmöglicht würde.

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Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung des § 485 ZPO können jedoch im Hinblick auf die zitierte Beweisfrage zu 2 nicht bejaht werden. Im Rahmen dieser Frage geht es nicht um die Feststellung eines gegenwärtigen Zustandes, sondern vielmehr um die medizinische Begutachtung der Frage, ob der Gebißzustand der Klägerin zum Zeitpunkt der zahnprothetischen Versorgung durch den Beklagten die durchgeführte Behandlung indizierte oder aber diese kontraindiziert war sowie ferner, ob jedenfalls der Umfang der durchgeführten zahnprothetischen Maßnahmen nicht indiziert war. Diese Thematik zielt auf eine Begutachtung eines früheren Zustandes und auf die medizinische Beurteilung einer hieraus evtl. resultierenden Behandlungsfehlerhaftigkeit durch den Sachverständigen hin. Dahingehende Feststellungen eines medizinischen Gutachters, die letztlich eine Begutachtung im Hauptsacheprozeß vorwegnehmen würden, sind jedoch nicht Sinn und Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen. Im Ergebnis dient somit der Antrag zu 2 der Sache nach einer umfassenden Klärung eventueller ärztlicher Behandlungsfehler durch Vornahme nicht bzw. kontraindizierter Behandlungen. Dahingehende Feststellungen können jedoch nicht von einem selbständigen Beweisverfahren geleistet werden, weil es hierzu der Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung des normalen Zivilprozesses bedarf sowie auch der im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Wege zur Beweiserhebung, wie der Senat bereits in dem von den Parteien zitierten Beschluß 5 W 57/97 vom 21.08.1997 im einzelnen ausgeführt hat. Gegenstand und Sinn des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen kann es lediglich sein, den einer alsbaldigen Veränderung unterliegenden gegenwärtigen Zustand des klagenden Patienten und hieraus eventuell resultierender Folgebeschwerden sowie das Erfordernis möglicher Nachbehandlungen zu begutachten. Mehr ist nicht Sinn des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen, so daß das Landgericht den dahingehenden Antrag der Klägerin zu Ziffer I 2 zu Recht abgewiesen hat.

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Nach allem war die Beschwerde der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen, § 97 ZPO.