Streitwertfestsetzung bei Feststellung des Fortbestands einer Krankenversicherung (3,5‑fach)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt den Streitwertbeschluß des Landgerichts; das OLG Köln setzt den Streitwert des Feststellungsbegehrens auf das dreieinhalbfache Jahresprämienaufkommen (37.506 DM). Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach der Neufassung des § 9 ZPO der Wert von Rechten auf wiederkehrende Leistungen nach dem 3,5fachen Jahresbetrag zu bemessen ist. Ein zusätzlicher Leistungsanspruch ist dem Feststellungsinteresse hinzuzurechnen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Streitwert für Klageantrag 1) auf 37.506 DM festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Feststellung des Fortbestandes einer Versicherung ist der Streitwert für ein Recht auf wiederkehrende Leistungen nach § 9 ZPO n.F. grundsätzlich mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag zu bemessen.
Die frühere Praxis, für solche Feststellungsinteressen einen fünffachen Jahresbetrag gemäß analoger Anwendung von § 17 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, ist nach Inkrafttreten der Neufassung des § 9 ZPO nicht mehr gerechtfertigt.
Werden im Feststellungsantrag zugleich Eintritt und Leistung des Versicherungsfalls geltend gemacht, ist der Wert des sich hieraus ergebenden Leistungsanspruchs dem Feststellungsinteresse hinzuzurechnen.
Die Streitwertbemessung nach § 9 ZPO n.F. ist vorrangig heranzuziehen, da sie der Entlastung der Eingangsgerichte und der Reduzierung der Gebührenbelastung dient und damit eine angemessene Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen gewährleistet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 388/95
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.11.1995 - 23 O 388/95 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und der Streitwert für den Klageantrag zu 1) auf 37.506,- DM festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Der Streitwert des mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Feststellungsbegehrens war gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO auf den dreieinhalbfachen Betrag des Jahresprämienaufkommens festzusetzen, mithin auf 37.506,- DM ( 893 DM x12 x3,5).
Bislang hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. den grundlegenden Beschluß vom 5.5.1977- 5 W 25/77-, abgedr. in JurBüro 1977, 1130), welcher das Landgericht mit seinem angefochtenen Beschluß ersichtlich gefolgt ist, die Auffassung vertreten, daß der Streitwert solcher Klagen des Versicherten gegen den Versicherer, mit denen -nach Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung des Versicherers- die Feststellung des Fortbestandes eines Krankheitskosten- oder Krankentageldversicherungsvertrages auf unbestimmte Zeit geltend gemacht wird, gemäß § 3 ZPO (in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 GKG) mit dem fünffachen Jahresaufkommen der Versicherungsprämie zu veranschlagen ist. Dabei hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, daß das Feststellungsinteresse des Versicherten mit dem versicherten Risiko gleichzusetzen ist. Als Vergleichsmaßstab für das versicherte Risiko bietet sich für die genannten Krankenversicherungsverhältnisse die Versicherungsprämie an; denn sie richtet sich im allgemeinen nach den Kosten, die der Versicherer aufgrund der bei ihm vorhandenen Erfahrungs- und Wahrscheinlichkeitswerte durch den jeweiligen Versicherungsvertrag auf sich zukommen sieht und für die ihm die Prämie einen angemessenen Ausgleich bieten soll.
In seiner vorzitierten Entscheidung hat der Senat des weiteren grundsätzlich ausgeführt, daß sich das Feststellungsinteresse des Versicherten nicht lediglich an dem Prämienaufkommen eines einzigen Jahres orientieren kann. Im Regelfall will der Versicherte mit der Klage nämlich den Fortbestand der Krankenversicherung gerade für einen langfristigen Zeitraum, nicht aber für lediglich ein weiteres Jahr, erreichen.
Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten nach wie vor, so daß der Kläger mit seinem Anliegen einer Herabsetzung des Streitwertes auf den einfachen Jahresbetrag des Prämienaufkommens nicht durchdringen kann.
Jedoch erhält der Senat im Hinblick auf die am 1. März 1993 in Kraft getretene Neufassung des § 9 ZPO seine bisher vertretene Auffassung, als ein für die Schätzung nach § 3 ZPO angemessener Vergleichsmaßstab für das Feststellungsinteresse des Versicherten sei das Prämienaufkommen eines Zeitraumes von fünf Jahren (vgl. dazu § 17 Abs. 2 GKG) anzusehen, nicht mehr aufrecht. § 9 ZPO bestimmt in seiner nunmehr geltenden Fassung, daß sich der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach seinem dreieinhalbfachnen Jahresbetrag richte. Mit dieser deutlichen Reduzierung gegenüber dem alten Recht- wonach für Rechte, deren zukünftiger Wegfall gewiß, der Zeitpunkt aber ungewiß ist, der zwölfeinhalbfache Jahresbetrag, für Rechte von unbeschränkter oder bestimmter Dauer sogar der fünfundzwanzigfache Jahresbetrag zu veranschlagen war- ist eine Entlastung der Landgerichte in ihrer Eigenschaft als Eingangsinstanz wie auch eine Verringerung der Rechtsmittel, insbesondere auch der Revisionen, bezweckt. Daneben hat die Streitwertermäßigung auch eine soziale Komponente: In ihrer Folge verringern sich die Gebühren für solche Streitgegenstände, für die im Regelungsbereich des § 9 ZPO keine einschlägige anderweitige Bestimmung im GKG existiert.
In Anbetracht dieser Vorgaben der Gesetzesänderung erscheint für Klagen der vorliegenden Art- gerade auch unter Berücksichtigung der im Versicherungsrecht zu beachtenden sozialen Belange- eine Streitwertfestsetzung in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO n.F. gegenüber der bisher vom Senat praktizierten Analogie zu § 17 Abs. 2 GKG vorzugswürdig. Dies gilt umso mehr, als der vom Senat bisher zugrundegelegte Schätzungszeitraum von fünf Jahren gerade auch dazu angelegt war, eine gegenüber der an § 9 ZPO a.F. orientierten Streitwertbemessung (wie sie z.B. von OLG Saarbrücken, JURBüro 1993, 738 vertreten worden ist) moderatere Gebührenbelastung der rechtsschutzsuchenden Partei zu bewirken. Dieses Ziel wird bei einer Orientierung an den in § 9 ZPO n.F.enthaltenen Kapitalisierungsfaktoren in noch besserem Maße erreicht, so daß nach Auffassung des Senats nunmehr bei Klagen der vorliegenden Art von dem Dreieinhalbfachen des Jahresprämienaufkommens auszugehen ist.
Mit diesem Ergebnis stellt sich der Senat nicht etwa in Gegensatz zu einer einheitlichen Rechtsprechung. Welcher Kapitalisierungsfaktor für vergleichbare Klagen zugrundezulegen ist, wurde bzw. wird durchaus kontrovers beurteilt. Außer der bereits erwähnten abweichenden Streitwertbemessungspraxis des OLG Saarbrücken sei die - ersichtlich ständige- Rechtsprechung des OLG Hamm erwähnt, welches den Feststellungswert von Klagen der vorliegenden Art nach dem Prämienaufkommen eines Zeitraumes von 4 Jahren bemessen hat bzw. bemißt (vgl. dazu AnwBl. 1994, 45).
Der Klarstellung halber ist abschließend darauf hinzuweisen, daß in den Fällen, in denen wie hier darüber hinaus auch der Eintritt des Versicherungsfalles geltend gemacht wird, der Wert des damit verbundenen Leistungsanspruches -entsprechend der bisherigen Praxis- zu dem Feststellungsinteresse hinzuzurechnen ist.
Gemäß § 25 Abs. 4 GKG ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Kosten und Auslagen sind nicht zu erstatten.