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Oberlandesgericht Köln·5 W 44/96·05.08.1996

Streitwertfestsetzung bei Fortbestand einer Krankenversicherung: 3,5-fache Jahresprämie

ZivilrechtVersicherungsrechtKostenrecht (Streitwertfestsetzung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung des Fortbestands eines Krankenversicherungsvertrags; streitig war die Streitwertfestsetzung. Das OLG Köln setzt den Streitwert auf das 3,5‑fache der Jahresprämie und korrigiert die zugrundegelegte Monatsprämie auf die tatsächlich geschuldete Gesamtprämie. Auf aufgelaufene Krankheitskosten wurde nur verzichtet, da diese nicht zusätzlich gerichtlich geltend gemacht wurden. Das Verfahren ist gemäß §25 Abs.4 S.2 GKG gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 18.040,26 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der für eine Feststellungsklage auf Fortbestand einer Kranken- bzw. Krankentagegeldversicherung maßgebliche Streitwert bemisst sich nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie.

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Auf zusätzlich entstandene Krankheitskosten ist nur dann bei der Streitwertfestsetzung abzustellen, wenn diese neben der Feststellung ausdrücklich und gerichtlich geltend gemacht werden.

3

Bei der Berechnung des Streitwerts ist auf die tatsächlich vom Versicherungsnehmer zu zahlende Gesamtprämie abzustellen, nicht auf eine isolierte Teilprämie.

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Verfahren, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 2 GKG erfüllen, sind gerichtsgebührenfrei; Kosten und Auslagen können insoweit ausgeschlossen sein.

Relevante Normen
§ GKG §§ 3, 9, 12§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 3 ZPO, 12 GKG§ 9 ZPO§ 25 Abs. 4 S. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 328/95

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage um den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages errechnet sich aus dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie. Ausstehender Ersatz von Krankheitskosten ist nur hinzuzusetzen, wenn er mit der Klage zusätzlich geltend gemacht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.4.1996 - 23 O 328/95 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und der Streitwert auf 18.040,26 DM festgesetzt.

Gründe

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Die als Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Erhöhungsbeschwerde ist in der Sache zu einem Teil gerechtfertigt.

3

Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts basiert insoweit auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt, als der Wertberechnung eine monatliche Versicherungsprämie von 50, 48 DM zugrundegelegt ist. Bei diesem Betrag handelt es sich indes lediglich um die Monatsprämie für die neben der Krankheitskostenversicherung im Streit gewesene Krankenhaustagegeldversicherung. Tatsächlich war, wie die Parteien unstreitig gestellt haben, von der Klägerin zum hier entscheidenden Zeitpunkt eine Gesamtprämie in Höhe von 429,53 DM für beide Versicherungen zu zahlen, weshalb auch dieser Betrag der Wertberechnung zugrundezulegen und die Beschwerde folglich insoweit begründet war.

4

Im übrigen mußte die Beschwerde ohne Erfolg bleiben. Das Landgericht hat zutreffend gemeint, daß auf den Wert der dreieinhalbfachen Jahresprämie -und nicht deren Fünffaches- abzustellen sei. Ebenso zutreffend hat es die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen Krankheitskosten unberücksichtigt gelassen. Mit dieser Wertberechnung ist das Landgericht der gefestigten Rechtsprechung des Senats zum Wert solcher Klagen von Versicherungsnehmern gefolgt, die sich auf die Feststellung des Fortbestandes von Krankheitskosten - und Krankentagegeldversicherungen richten. In seinem in Sachen 5 W 4/96 ergangenen Beschluß vom 26. 2. 1996 hat sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, derzufolge in diesen Fällen auf den fünffachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie abzustellen war, auf den Standpunkt gestellt, daß sich der gemäß §§ 3 ZPO, 12 GKG festzusetzende Wert in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO neuer Fassung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie richte. Der Senat hat in dem genannten Beschluß ferner darauf hingewiesen, daß - wie er es schon davor in ständiger Rechtsprechung vertreten hat- die dem Versicherungsnehmer entstandenen Krankheitskosten nur dann - zusätzlich- wertbestimmend seien, wenn sie neben der auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages gerichteten Feststellung tatsächlich auch gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier; die Klägerin hat sich- nicht zuletzt wohl gerade aus Kostengründen- auf den Feststellungsantrag beschränkt, so daß auch nur der für diesen maßgebliche dreieinhalbfache Betrag der Jahresprämie wertbestimmend sein konnte.

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Demgemäß errechnet sich der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wie folgt:

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429,53 DM x 12 x 3,5 = 18.040,26 DM

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Diese Entscheidung ergeht im Hinblick auf § 25 Abs. 4 S. 2 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten und Auslagen sind nicht zu erstatten.