Streitwertfestsetzung bei Feststellung des Fortbestehens einer Unfallversicherung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln befasste sich mit der Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Unfallversicherung. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beschwerde der Beklagten wurde teilweise stattgegeben und der Streitwert für zwei Zeiträume neu festgesetzt. Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung und legt für diese Klageart 10% der Höchstleistungssumme als Bemessungsgrundlage zugrunde. Zudem sind selbständig geltend gemachte Rechtsverfolgungskosten dem Streitwert hinzuzurechnen; bei Teilerledigung bleiben die Kosten des erledigten Teils unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen; Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben und Streitwert für die Klage zeitlich gestaffelt festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Unfallversicherung bemisst sich grundsätzlich mit 10% der vereinbarten Höchstleistungssumme.
Bei Unfallversicherungen ist wegen ihres Summencharakters und der Abstufung nach Invaliditätsgraden ein geringerer prozentualer Ansatz gegenüber Schadenversicherungen sachgerecht; 10% berücksichtigen die Häufigkeit von Teilinvalidität und die Ungewissheit des Eintritts des Versicherungsfalls.
Selbständig eingeklagte Rechtsverfolgungskosten stellen keine bloße Nebenforderung dar, sondern eine Hauptforderung und sind dem Streitwert hinzuzurechnen.
Bei übereinstimmender Erledigung eines Teils der Hauptsache bleibt der Streitwert des verbleibenden Antrags maßgeblich; für den erledigten Teil sind regelmäßig keine zusätzlichen Kosten anzusetzen (§ 91a ZPO).
Die Kostenentscheidung kann auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 GKG getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 9 O 472/05
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.1.2006 (9 O 472/05) wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.1.2006 (9 O 472/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt:
bis zum 18.12.2005: 35.847,- €
ab dem 19.12.2005: 928.- €.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beiderseitigen Streitwertbeschwerde sind jeweils zulässig. In der Sache hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen Erfolg, diejenige der Beklagten nur in geringem Umfang Erfolg.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Unfallversicherung bemisst sich mit 10% der Höchstleistungssumme. Dies entspricht einer Festsetzung, wie sie der Bundesgerichtshof in der einzigen dem Senat bekannten Entscheidung zu dieser Frage vorgenommen hat (Beschluss vom 12.2.1992, IV ZR 241/91 = NJW-RR 1992, 608). Der Bundesgerichtshof hat zwar zu einer Anzahl anderer Versicherungen in jüngerer Zeit detailliert zur Frage des Streitwerts Stellung genommen, und dabei teilweise auf einen prozentualen Anteil an der Ver-sicherungsleistung (regelmäßig 20%), teilweise auf das 3,5-fache der Jahresbeiträge abgestellt, jedoch – soweit ersichtlich – nie wieder zur Frage Stellung bezogen, wie unter Geltung dieser Grundsätze das Fortbestehen einer Unfallversicherung einzuordnen ist. Nach Auffassung des Senats ist allerdings die seinerzeitige, nicht näher begründete Festsetzung mit 10% der Versicherungs-(Höchst-)Leistung am ehesten geeignet, den Besonderheiten der Unfallversicherung Rechnung zu tragen. Zum einen liegt der Vergleich mit einer Risikolebensversicherung oder auch einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung schon deshalb eindeutig näher, weil es sich bei der Unfallversicherung, wie bei jenen, um eine Summenversicherung handelt, während es sich bei der Kranken- oder der Haftpflichtversicherung um eine Schadenversicherung handelt, bei der die Versicherungsleistung wegen völliger Unbestimmbarkeit keinen vernünftigen Anhalt bietet. Zum anderen besteht bei der Unfallversicherung die Besonderheit darin, dass Leistungen nicht nur als einheitlicher, von vornherein feststehender Betrag gewährt werden, wie bei der Lebens- oder der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern in Abhängigkeit vom Grad der Invalidität in zahlreichen Stufen. Dabei kann nicht übersehen werden, dass die Vollinvalidität als Versicherungsfall die absolute Ausnahme, die Teilinvalidität hingegen die Regel darstellt. Dies ist neben der Ungewissheit, ob sich überhaupt das versicherte Risiko verwirklicht, eine weitere Unwägbarkeit, die bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen ist, wenngleich sie nicht dazu führen kann, dass die Grundsätze herangezogen werden, die ansonsten bei Schadenversicherungen gelten. 10% der versprochenen Leistung bei Vollinvalidität tragen dem am ehesten Rechnung.
Allerdings war – entgegen der Auffassung der Kammer und der Parteien – von vornherein der Streitwert des Klageantrags zu 2) in Höhe von 928.- € hinzuzurechnen, da es sich insoweit nicht um eine Nebenforderung, sondern um eine Hauptforderung, nämlich einen selbständig eingeklagten Schadensposten in Form von Rechtsverfolgungskosten (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 9.2.2006 – 5 W 184/05), gehandelt hat.
Nach der übereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 1) verblieb es beim Streitwert des Klageantrags zu 2). Eine Berücksichtigung der Kosten hinsichtlich des erledigten Teils kam nicht in Betracht. Diese Auffassung steht in Einklang mit der ständigen und bis heute nicht aufgegebenen BGH-Rechtsprechung (etwa BGH NJW-RR 1995, 1089; BGHR ZPO § 91a; vgl. Zöller-Herget m.w.N.), der sich der Senat anschließt. Die Frage ist seit jeher heftig umstritten (vgl. zum Streitstand Herget aaO.). Der Senat folgt allerdings auch hier der BGH-Rechtsprechung, da sie sachgerecht ist. Im Gegensatz zur einseitigen Teilerledigung (wo Kosten für den erledigten Teil hinzuzurechnen sind), wird über den erledigten Teil nicht mehr (und zwar auch nicht in geänderter Form) mündlich verhandelt. Vielmehr ist die Kostenentscheidung grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung nach § 91 a ZPO zu treffen. Der auch nur teilweise Anfall einer Terminsgebühr ist damit nicht gerechtfertigt. Insoweit war die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs.4 GKG.