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Oberlandesgericht Köln·5 W 184/05·08.02.2006

Streitwertfestsetzung: Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Hauptforderung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten führte zur Abänderung der Streitwertfestsetzung. Das OLG Köln stellt fest, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (753,46 €) als selbstständiger, materiell-rechtlich begründeter Leistungsantrag (Schadensersatz wegen Verzug) eine Hauptforderung und damit Bestandteil des Streitwerts sind. Eine spätere Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren ist für die Streitwertbemessung unbeachtlich.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Beklagten stattgegeben; Streitwert im Urteil des LG Bonn auf 40.753,46 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertfestsetzung ist eine als gesonderter Leistungsantrag geltend gemachte Forderung als Hauptforderung zu werten, wenn sie materiell-rechtlich einen selbstständigen Anspruch begründet.

2

Rechtsverfolgungskosten, die der Kläger im Wege des Schadensersatzes (z. B. wegen Verzug) geltend macht, bilden einen eigenen Streitgegenstand und sind keine unselbständige Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO.

3

Die in der Klageschrift getroffene ausdrückliche, separate und nummerierte Antragstellung ist maßgeblich für die Einordnung einer Position als selbständige Forderung.

4

Die Möglichkeit, eine Position später im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, ist für die Beurteilung des Streitgegenstandes bei der Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 43 Abs. 1 GKG§ 4 Nr. 30 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 365/04

Tenor

wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2005 abgeändert und der Streitwert auf 40.753,46 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Es handelt sich bei dem Klageantrag zu 3) nicht um eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 Abs.1 GKG, 4 ZPO, sondern um eine Hauptforderung. Der Kläger hat mit der Klage geltend gemacht: Schmerzensgeld (35.000.- €), Feststellung (5.000.- €) und Zahlung von 753,46 € (nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten und Portokosten). Bei dem letzten Antrag handelt es sich um einen auf materielles Recht (hier insbesondere Verzug) gestützten separaten Leistungsantrag. Er macht im Wege des Schadensersatzes Rechtsverfolgungskosten geltend. Das stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar und hat nichts mit einer unselbständigen Nebenforderung zu tun (vgl. BGH Kosten-Rspr. ZPO § 4 Nr. 30, 74; OLG München NJW-RR 1994, 1484; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 95). Dass der Kläger diese Position hier als Schaden geltend machen wollte, ist für den Senat nach dem Inhalt der Klageschrift (insbesondere aufgrund des ausdrücklichen und separaten, mit eigener Ziffer versehenen Antrages) nicht zweifelhaft. Dass der Kläger diese Positionen außerdem möglicherweise im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens berücksichtigen lassen könnte, ist für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung.

3

Köln, den 9. Februar 2006

4

Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat