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Oberlandesgericht Köln·5 U 96/91·22.01.1992

Berufung gegen Abweisung von Versicherungsansprüchen wegen Zahnbhandlung zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Klage gegen die Beklagte wegen Erstattung/Freistellung von Kosten einer Zahnbehandlung. Zentrale Fragen sind, ob ein Freistellungsanspruch besteht und inwieweit §4 Abs.2 MBKK anwendbar ist. Der Senat bestätigt die Klageabweisung: ein Freistellungsanspruch kommt nicht in Betracht, allenfalls ein Erstattungsanspruch; §4 Abs.2 MBKK ist wirksam, seine Reichweite ist bei Nicht-Krankenhaus-Anbietern eingeschränkt.

Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Freistellungsanspruch umfasst nur solche Aufwendungen, die im Zuge einer freiwilligen Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen getätigt werden; Aufwendungen für eigene Heilbehandlungen fallen nicht hierunter.

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Formulierungen der Versicherungsbedingungen, die lediglich Aufwendungsersatz vorsehen, begründen keinen Freistellungsanspruch, sondern allenfalls einen Erstattungsanspruch.

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Klauseln wie § 4 Abs. 2 MBKK können nach dem AGB-Recht wirksam sein; die vom BGH für anerkannte Krankenhäuser zugestandene restriktive Anwendung lässt sich nicht ohne Weiteres auf Einrichtungen übertragen, die nicht unter die staatliche Konzession nach § 30 GewO fallen.

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Die Revision ist nach § 546 Abs. 1 ZPO in der Regel nur zuzulassen, wenn bereits divergierende oberinstanzliche Entscheidungen vorliegen; neu aufgeworfene Rechtsfragen allein rechtfertigen keine Zulassung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 257 BGB§ 256 BGB§ 4 Abs. 2 MBKK§ 30 Gewerbeordnung§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 281/91

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.04.1991 (richtig: 09.04.1991) - 25 O 281/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Den Ausführungen des Landgerichts ist lediglich folgendes hinzuzufügen:

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Daß dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Freistellungsanspruch entsprechend seinem Hauptantrag zustehen kann, sondern allenfalls ein Erstattungsanspruch entsprechend seinem Hilfsantrag, ergibt sich nicht nur, wie das Landgericht meint, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen nur von Aufwendungsersatz die Rede ist; dies folgt auch aus der gesetzlichen Regelung über den Befreiungsanspruch gemäß § 257 BGB. Dieser hat lediglich sol-che "Aufwendungen" zum Gegenstand, die im Zuge ei-ner freiwilligen Aufopferung von Vermögenwerten im Interesse eines anderen getätigt werden, zu deren Ersatz ein Dritter verpflichtet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., Rdnr. 1 zu § 256); dazu gehören jedoch die vom Kläger im eigenen Interesse für die Zahnbehandlung aufgewendeten Kosten nicht.

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In der Sache selbst sind die Gründe des Landgerichts wie folgt zu ergänzen:

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§ 4 Abs. 2 MBKK, der, wie der Senat kürzlich erst in anderer Sache festgestellt hat, in bezug auf seine Rechtswirksamkeit nach dem AGBG keinen Bedenken unterliegt (vgl. Senatsurteil in r + s 1991, 31 f.), kann vorliegend auch nicht in ähnlicher Weise "restriktiv" angewendet werden, wie dies vom BGH im Hinblick auf ambulante Behandlungen durch angestellte Krankenhausärzte befürwortet worden ist (vgl. BGHZ 70, 158 ff. = VersR 1978, 267 ff. = NJW 1978, 589 ff.; ferner hierzu den Aufsatz von Gitter, NJW 1980, 2745 ff.). Maßgeblich für die Auffassung des BGH war der Gesichtspunkt, daß bei einem anerkannten Krankenhaus im Sinne des § 4 Abs. 4 MBKK man sich ähnlich wie bei einem nie-dergelassenen Arzt ohne weiteres darauf verlassen kann und darf, daß die Heilbehandlung von einem approbierten Arzt oder jedenfalls unter seiner verantwortlichen Leitung durchgeführt wird. Wörtlich führt der BGH in der genannten Entscheidung weiter aus: "Die Erwartungen, die hinsichtlich der Quali-tät in die Behandlung eines niedergelassenen Arztes gesetzt werden, werden daher im allgemeinen ebenso (wenn nicht sogar noch besser) auch von einem solchen Krankenhaus erfüllt. In diesem Punkt erübrigt sich für den Versicherer - wie beim niedergelassenen Arzt - eine nähere Überprüfung. Eine unter-schiedliche Beurteilung von niedergelassenen Ärzten und anerkannten Krankenhäusern entspricht demnach nicht dem Schutzzweck des § 4 Abs. 2 MBKK."

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Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Firma "........-GmbH ist unstreitig kein Krankenhaus; vielmehr betreibt sie, wie aus einer ihr allerdings inzwischen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagten Werbeanzeige hervorgeht, ein Unternehmen zur Durchführung von Zahnkosmetik und Zahnästhetik sowie eine sogenannte "Dentiboutique"; daneben läßt sie nach den Angaben des Klägers durch zwei angestellte Zahnärzte auch ambulante Zahnheilbehandlung durchführen. Damit unterliegt sie insbesondere nicht dem Konzessions-zwang nach § 30 Gewerbeordnung, wie er auf Kran-kenanstalten, die in der Form einer juristischen Person betrieben werden, Anwendung findet. Es fehlt demgemäß bei der ....GmbH die durch § 30 Gewerbe-ordnung gewährleistete staatliche Kontrolle, so daß eine allgemeine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Unternehmensleitung und/oder für die qualitative Ausstattung der Praxisräume, die sich unmittelbar auf die Qualität der medizinischen Heilbehandlung auswirken, nicht gegeben ist. Ob insoweit bei der ...-GmbH konkrete Bedenken bestehen, ist unerheb-lich, da es hier um die generelle, über den Ein-zelfall hinausgehende Frage der Anwendbarkeit und Reichweite des § 4 Abs. 2 MBKK geht.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, sieht der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, nicht. Die nach § 546 Abs. 1 ZPO bestehende Möglichkeit, die Revision zuzulassen, hat nach dem Verständnis des Senats nicht den Zweck, jegliche neu aufgeworfene Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausreicht, durch das höchste Gericht entscheiden zu lassen, ehe sich in dieser Frage auch nur eine Meinung bei verschiedenen Instanzgerichten herausgebildet hat. Erst wenn sich dort unterschiedliche Auffassungen gefestigt haben, besteht aus Gründen der Rechtseinheit Anlaß für eine Revisionszulassung gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative ZPO (vgl. auch Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., Rdnr. 35 am Ende zu § 546).

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 19.521,55 DM.