Berufung: Unwirksamkeit der Abtretung zahnärztlicher Honorarforderungen wegen Schweigepflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung zahnärztlicher Honorarforderungen nach Abtretung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle. Zentral war, ob die Patientin wirksam in die Weitergabe und Nutzung ihrer Behandlungsdaten eingewilligt hatte. Das OLG Köln bestätigte die Unwirksamkeit der Zession mangels eindeutiger Einwilligung (§203 StGB) und verneinte damit die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Berufung wurde abgewiesen; Kostentragung des Klägers.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen LG Bonn abgewiesen; Klage wegen unwirksamer Abtretung mangels Einwilligung des Patienten erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung ärztlicher oder zahnärztlicher Honorarforderungen an Dritte ist nichtig, wenn die Weitergabe und Nutzung der zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Behandlungsdaten ohne wirksame Einwilligung des Patienten gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs.1 Nr.1 StGB) verstößt.
Eine Einwilligung des Patienten muss ausdrücklich, eindeutig und gerade hinsichtlich der umfassenden Übermittlung und Nutzung von Behandlungsunterlagen für Abrechnung, Einziehung und ggf. gerichtliche Durchsetzung erfolgen; eine bloße Zustimmung zur technischen Unterstützung bei der Rechnungsstellung reicht hierfür nicht aus.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen strafrechtliche Schutzvorschriften wie die ärztliche Schweigepflicht verstößt, ist wegen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB unwirksam.
Fehlt die wirksame Abtretung einer Forderung, so fehlt dem vermeintlichen Zessionar die Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 136/94
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.05.1994 - Az.: 7 O 136/94 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage scheitert schon daran, daß - was das Landgericht im Ergebnis hat dahinstehen lassen - die Aktivlegitimation der Klägerin zu verneinen ist.
Die Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, ist wegen Verletzung der zahnärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat (BGH NJW 1991, 2955 ff. unter Bestätigung der gleichlautenden Entscheidung von OLG Köln NJW 1991, 753).
Durch die von der Beklagten am 29.01.1993 unterzeichnete Einverständniserklärung, wonach sie sich "damit einverstanden erklärt hat, daß die Abrechnung ihrer Behandlung über eine privatärztliche Verrechnungsstelle erfolgt" mit dem zusätzlichen Vermerk, daß "die übermittelten Daten nach Rechnungsstellung gelöscht werden" ist diese Zustimmung nicht erteilt. Wie dieser Rechtsstreit zeigt, verfolgten Klägerin und Zahnarzt mit der Zession die Absicht, daß die Klägerin die Forderung auch gerichtlich durchsetzen und damit notfalls Auseinandersetzungen über die Ordnungsmäßigkeit der Behandlung führen kann, wobei - wie ihre eigenen Beweisantritte zeigen - sämtliche Behandlungsunterlagen unter Einschaltuntg eines Sachverständigen und u.U. des behandelnden Zahnarztes als Zeugen auszuwerten und der Klägerin zugänglich gemacht werden müßten:
Einer so weitgehenden Offenbarung ihrer gesundheitlichen Daten hat die Beklagte aber nicht zugestimmt, da durch den Wortlaut der Einverständniserklärung vorgespiegelt wurde, der Zahnarzt bediene sich nur bei der Rechnungsstellung selbst der quasi technischen Hilfe der Klägerin, während die Daten auf Dauer bei dem Behandler verblieben. Für das angestrebte Vorgehen hat der Zahnarzt nicht wie es ihm "im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht obliegt...die Zustimmung der Patientin in eindeutiger und unmißverständlicher Weise eingeholt" (BGH a.a.O. S. 2957 linke Sp. Mitte). Vielmehr hat er durch die täuschende Formulierung den Eindruck erweckt, die Daten würden nur ganz kurzfristig Außenstehenden zur Verfügung gestellt für die rein technische Rechnungsstellung. Die Unterschrift der Beklagten bescheinigt deren Einverständnis nur für diese eingeschränkte, nicht dagegen für die umfassende Befreiung von der Schweigepflicht, wie sie die Zession voraussetzt.
Da der Schutzzweck des § 203 StGB es gebietet, dem auch auf das unbefugte Offenbaren des ärztlichen Berufsgeheimnisses gerichteten Rechtsgeschäft von vornherein die Wirkung zu versagen (so BGH a.a.O. S. 2957 re Sp. Mitte), ist die Zession nichtig, weil sie eine umfangreichere Datennutzung erfordert, als sie die Beklagte erlaubt hat. Daß dies der Fall ist, zeigt die Überlegung, daß in dem Streit um die Honorarforderung in wesentlich größerem Umfang, wenn nicht umfassend die zahngesundheitlichen Daten der Beklagten zu erörtern wären als es für die Rechnungsstellung erforderlich war, so daß hierzu eine qualitativ völlig andere Einwilligung hätte eingeholt werden müssen.
Die Abtretung der Forderung des Dr. T. war deshalb wegen Gesetzesverstosses gemäß § 134 BGB unwirksam, so daß die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu verneinen ist. Die Klage konnte deshalb schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 31.722,27 DM (zum Streitwert sei klarstellend angemerkt, daß der Senat den mißverständlichen Berufungsantrag der Klägerin sachgerecht sinngemäß dahingehend ausgelegt hat, daß sie nicht etwa - wie schriftsätzlich formuliert Klageabweisung begehrt, sondern vielmehr Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn ihres erstinstanzlichen Zahlungsantrages).
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Revision zuzulassen, weil eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde, die lediglich Auslegung der Reichweite einer von der Klägerin formulierten Einwilligungserklärung entsprechend der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abtretung ärztlicher Honorarforderungen erfordert.