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Oberlandesgericht Köln·5 U 100/96·22.12.1997

Zahnarzthonorar: Kürzung bei nicht lege artis Leistungen und unzureichender GOZ-Begründung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Zahlung zahnärztlichen Honorars aus einer GOZ-Rechnung. Streitpunkt waren u.a. Fälligkeit, Ansatzfähigkeit einzelner Leistungen, Behandlungsfehler sowie die Berechtigung von Steigerungsfaktoren über dem Regelhöchstsatz. Das OLG sprach nur einen gekürzten Betrag zu, weil mehrere Positionen wegen nicht lege artis erbrachter bzw. nicht indizierter Leistungen sowie mangelhafter Begründung nach § 5 Abs. 2 GOZ zu streichen waren. Zudem wurde eine Hilfsaufrechnung mit einem Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter Wurzelbehandlung in Höhe von 500 DM berücksichtigt.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Klageforderung auf 6.676,69 DM gekürzt und im Übrigen abgewiesen, Aufrechnung i.H.v. 500 DM berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine aufgrund ausdrücklicher Einwilligung des Patienten vereinbarte Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung kann die Aktivlegitimation einer Abrechnungsstelle begründen und unterscheidet sich von einer bloßen Zustimmung zur externen Honorarabrechnung.

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Die Fälligkeit einer zahnärztlichen Vergütung setzt eine den Anforderungen des § 10 GOZ entsprechende Rechnung voraus; eine Unterschrift des Zahnarztes ist hierfür nicht erforderlich.

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Für zahnärztliche Leistungen, die nicht dem fachlichen Standard entsprechen und deshalb unbrauchbar sind, entsteht kein Honoraranspruch; der Patient kann insoweit Schadensersatz in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit geltend machen.

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Leistungen, die aufgrund eines Behandlungsfehlers erst erforderlich werden, sind als Naturalrestitution geschuldet und können nicht zusätzlich als Honorar abgerechnet werden.

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Wird der Regelhöchstsatz überschritten, muss die Rechnung eine einzelfallbezogene Begründung nach § 5 Abs. 2 GOZ enthalten; pauschale, nicht zahnbezogene Begründungen rechtfertigen nur den Ansatz des Regelhöchstsatzes.

Relevante Normen
§ 10 GOZ§ 411 Abs. 4 ZPO§ 5 Abs. 2 S. 5 GOZ§ 5 Abs. 2 GOZ§ 626 BGB§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 138/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. März 1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 138/94 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6676,69 DM nebst 10,5 % Zinsen für die Zeit vom 15.8.1993 bis 19.9.1993 und 10,25% Zinsen seit dem 20.9.1993 sowie 20,- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 35/100 und die Beklagte 65/100 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zu einem Teil auch begründet. Die aus abgetretenem Recht geltend gemachte Honorarforderung der Klägerin hat nur in Höhe von insgesamt 6.676,69 DM Bestand, so daß das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern war. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.

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1) Die Aktivlegitimation der Klägerin, die ihre Rechte aus der in der Einverständniserklärung der Beklagten vom 30. Juni 1992 enthaltenen Abtretung (Bl. 1 im Anlagenheft, im folgenden AH) herleitet, wird von der Beklagten zu Recht nicht mehr mit konkreten Einwendungen in Zweifel gezogen. Dadurch, daß die Beklagte ausdrücklich in eine Abtretung der Honorarforderung durch den Zahnarzt Dr. K. an die Klägerin eingewilligt hat- zudem auch Dr. K. von ihr erstinstanzlich von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit worden ist- unterscheidet sich die vorliegende Interessenkonstellation grundlegend von den vom Senat bisher entschiedenen Fällen- vgl. etwa das in Sachen 5 U 239/94 ergangene Urteil vom 19. Januar 1995 sowie auch BGH NJW 1991, 2955-, in denen der Patient lediglich seine Zustimmung zu einer Honorarabrechnung durch eine privatärztliche Abrechnungsstelle erklärt hatte. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

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2) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung mangelt es der Honorarforderung auch nicht an der Fälligkeit. Ungeachtet der Frage, von wem die Rechnung vom 25. Mai 1993 (Bl. 12ff) stammt bzw. wo sie erstellt wurde- ob in der Praxis des Dr. K. oder von der Beklagten selbst- entspricht diese zur Grundlage der Klageforderung gemachte Rechnung sehr wohl den Erfordernissen des § 10 GOZ. Eine Unterschrift des Zahnarztes ist nach dieser Bestimmung nicht vorgeschrieben, bei der heute fast ausschließlich- auch in Arztpraxen- vorgenommenen computergestützten Rechnungserstellung im übrigen auch nicht gebräuchlich.

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3) Demgegenüber hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit die Beklagte die Rechnung vom 25. Mai 1993 der Höhe nach angreift. Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß - über die erstinstanzlich vom Landgericht bereits vorgenommenen Kürzungen hinaus- ein Teil der in der Rechnung enthaltenen Positionen zu streichen war, weil die entsprechenden zahnärztlichen Leistungen des Dr. K. nicht dem zahnmedizinischen Standard entsprachen und unbrauchbar oder auch überflüssig waren; bei einer Reihe weiterer Positionen war der jeweils dafür in Ansatz gebrachte Steigerungsfaktor unberechtigt. Der Senat folgt damit dem überzeugenden schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. R. vom 15. August 1997 (Bl. 306 ff), welches diese in der Verhandlung vom 3. Dezember 1997 erläutert hat. Der Senat schätzt die hervorragende fachliche Qualifikation der Sachverständigen außerordentlich; die Gutachten von Frau Dr. R. zeichnen sich durch ihre äußerst sorgfältigen Feststellungen und ihre klaren Darlegungen aus; dies in Verbindung mit der absoluten Unparteilichkeit der Sachverständigen gibt dem Senat immer wieder Anlaß, die Sachverständige zur Klärung zahnmedizinischer Fragen zu Rate zu ziehen. Auch die vorliegend getroffenen Feststellungen von Frau Dr. R. sind wiederum von großer Überzeugungskraft. Bereits das schriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 15. August 1997 hätte dem Senat vollständig zur Überzeugungsfindung ausgereicht; die Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens war lediglich im Hinblick auf den gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gestellten Antrag der Klägerin veranlaßt.

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Im einzelnen gilt folgendes:

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a) Der hinsichtlich der Zähne 44, 43, 33 und 37 jeweils zweimal - zunächst unter dem 6. bzw. 14. und 23. Juli 1992 (S. 1 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 12 d.A.), ein weiteres Mal unter dem 9. November 1992 (S. 5 der Rechnung, Bl. 16 d.A.)- in Ansatz gebrachte Gebührentatbestand 241- "Aufbereitung eines Wurzelkanals"- ist nicht gerechtfertigt, weil Dr. K. diese Leistungen nicht dem bereits 1992 geltenden zahnmedizinischen Standard entsprechend durchgeführt hat und die Leistungen aus diesem Grunde unbrauchbar sind. Bei Wurzelkanalaufbereitungen ist, wie die Sachverständige einleuchtend dargelegt hat, eine Kontrolle durch Nadelaufnahmen sowohl aus diagnostischen als auch aus dokumentarischen Gründen unerläßlich. Ohne eine derartige Kontrolle kann nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die Aufbereitung des Wurzelkanals bis zum Apex (Wurzelspitze) erfolgt ist; darüber hinaus besteht die Gefahr einer seitlichen Perforation (so schon das erstinstanzlich eingeholte Gutachten, Bl. 130 d.A.). Der von Dr. K. durchgeführte Papierspitzentest konnte die notwendige Röntgenkontrolle nicht ersetzen, da es sich hierbei um keine zur exakten Längenbestimmung des Wurzelkanals geeignete Testmethode handelt, wie Dr. R. in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1997 nachdrücklich erläutert hat. Bei Zahn 33 und 38 (letzterer ist von Dr. K. als Zahn 37 bezeichnet worden) hat sich das Perforationsrisiko tatsächlich verwirklicht; dies konnte die Sachverständige nunmehr zweifelsfrei anhand der ihr bei der Erstbegutachtung noch nicht vollständig zur Verfügung stehenden Röntgendokumentation nachweisen. Von daher leuchtet es auch ohne weiteres ein, daß die Sachverständige den am 25. November 1993 an Zahn 37 durchgeführten Eingriff (vgl. dazu S. 6 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 17 d.A.), der nach den jetzt ermöglichten Feststellungen der Sachverständigen der Beseitigung einer Entzündung im Wurzelbereich diente, als Folge einer bei der unsachgemäßen Wurzelkanalaufbereitung am 9. November 1992 (vgl. dazu S. 5 der Rechnung, Bl. 16 d.A.) entstandenen Wurzelperforation bezeichnet hat. Daß im übrigen an den Zähnen 33, 43 und 44 keine Beschwerden aufgetreten sind, ist nach den plausiblen Darlegungen der Sachverständigen keineswegs ein Beweis für die Ordnungsmäßigkeit der von Dr. K. durchgeführten Wurzelkanalaufbereitungen; da die Wurzelkanäle nicht mehr- wie von Dr. K. an sich vorgesehen- verschlossen worden sind, ist ein einstweilen beschwerdefreier Zustand nichts Ungewöhnliches.

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Zu streichen sind demgemäß die dreimal (für Zahn 33, 43 und 44) auf S. 1 der Rechnung (Bl. 12 d.A.) in Ansatz gebrachten 3,0fachen Beträge der Gebührenziffer 241 - je 92,40 DM- und der für Zahn 37 berechnete Betrag von 203,28 DM, der auf einer zweimaligen Anwendung des 3,3 fachen Grundbetrages der Gebührenziffer 241 beruht. Daß im übrigen auch die bezüglich dieser Rechnungspositionen zur Abwendung gebrachten Steigerungssätze -3,0 bzw. 3,3- nach Auffassung der Sachverständigen nicht berechtigt waren, sei nur noch ergänzend angemerkt. Soweit die Sachverständige auch bezüglich der für den 9. November 1992 nach der Gebührenziffer 241 berechneten Leistungen (S. 5 der Rechnung vom 5. Mai 1993, Bl. 16 d.A.) den Standpunkt vertreten hat, daß ein diesbezüglicher Honoraranspruch nicht entstanden sei, weil die hier vorgenommenen Aufbereitungen eines Wurzelkanals ebenfalls mangels begleitender Röntgenkontrolle nicht lege artis durchgeführt seien, sind keine weiteren Streichungen vorzunehmen, da das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil bereits -wenn auch mit anderweitiger Begründung, so doch auch im Ergebnis zutreffend- die entsprechenden Beträge herausgerechnet hat (S. 19 des angefochtenen Urteils, Bl. 190 d.A.).

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Für die Anfertigung der 4 Wurzelkappen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen (insgesamt beläuft sich die Honorarforderung insoweit auf 2.190,11 DM, vgl. die entsprechenden Rechnungspositionen auf S. 5/6 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 16/17 d.A.) besteht unter diesen Umständen ebenfalls kein Honoraranspruch, da die Klägerin diesbezüglich ebenso einem auf Befreiung von der diesbezüglichen Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung ausgesetzt ist. Da auch dies bereits in dem erstinstanzlichen Urteil berücksichtigt ist, sind auch insoweit allerdings keine weitergehenden Abzüge von der Klageforderung mehr vorzunehmen.

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b) Für den am 25. November 1992 durchgeführten Eingriff- der, wie Dr. R. nochmals verdeutlicht hat, mit Sicherheit keine "Lappenoperation" (wie in der Rechnung S. 6, Bl. 17 d.A., angegeben) war, sondern, wie schon erwähnt, der Ausräumung eines Wurzelabszesses diente -, kann die Klägerin ebenfalls kein Honorar geltend machen. Da sich mit Hilfe des bei der jetzigen Begutachtung vorliegenden Röntgenbildes des Zahnarztes Dr. B. vom 19. März 1993 zurückverfolgen läßt, daß dieser Eingriff notwendig geworden ist, weil die Wurzel von Zahn 37 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" - so die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 15. August 1997 , Bl. 311/312- bei der Behandlung am 13. November 1992 (Rechnung S. 5/6, Bl. 16/17 d.A.) perforiert wurde, schuldete Dr. K. diesen durch die unsachgemäße Wurzelbehandlung erforderlich gewordenen Eingriff als Schadensersatz in Form der Naturalrestitution. Aus der Rechnung zu streichen ist damit zum einen der Betrag von 99,82 DM (S. 6 der Rechnung, Bl. 17 d.A.) sowie alle weiteren mit diesem Eingriff zusammenhängenden Rechnungsposten, nämlich die Leitungsanästhesie (17,71 DM), die Infiltrationsanästhesie (15,18 DM), die unter dem 26. November 1992 berechnete Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, 13,91 DM, sowie die am 2. Dezember 1992 erfolgte Nachbehandlung (16,44 DM).

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c) Auch für die Gingivektomie und Gingivoplastik bezüglich der Zähne 16- 13, 11, 21, 23- 25 , für die in der Rechnung vom 25. Mai 1993 neunmal die Gebührenziffer 408 mit einem Steigerungsfaktor von 3,3 in Ansatz gebracht worden ist (S. 3 der Rechnung, Bl. 14 d.A.), besteht kein Honoraranspruch, da ihr keine korrekte Initialbehandlung vorausgegangen war. Wie die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 15. August 1997 nachvollziehbar dargelegt hat, gehören zu einer Initialbehandlung im Normalfall die Motivation des Patienten zu besserer Mundhygiene, die Belagskontrolle sowie die Entfernung erreichbarer subgingivaler weicher und harter Beläge. Vorliegend hätte zudem noch eine Entfernung der vorhandenen prothetischen Versorgung gehört, in der Dr. K. ursprünglich eine Mitursache für die parodontalen Beschwerden der Beklagten gesehen hatte. Die Durchführung dieser Initialbehandlung dient dazu, eine Abheilung der Zahnfleischentzündungen und -schwellungen sowie eine Reduktion der Zahnfleischtaschen zu ermöglichen. Erst nach einer angemessenen Zeit der Verlaufsbeobachtung läßt sich entscheiden, ob tatsächlich eine chirurgische Taschentherapie notwendig ist. Da diese konservative Behandlung von Dr. K. vor der Gingivektomie nicht ausgeschöpft wurde, Dr. K. vielmehr die parodontalchirurgische Behandlung des Oberkiefers - wie sich aus seiner Karteikarte ergibt- in einer Sitzung zusammen mit der Abnahme der prothetischen Versorgung vorgenommen hat, war die Gingivektomie zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert und deshalb nach der Gebührenordnung nicht ansatzfähig (Bl. 310/311 d.A.). Der auf S. 3 der Rechnung vom 25. Mai 1993 (Bl. 14 d.A.) in Ansatz gebrachte Betrag von 146,97 DM war deshalb zu streichen.

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Ähnliches gilt bezüglich der am 15. Oktober 1992 in einer Sitzung zusammen mit der Präparation der Zähne vorgenommenen Parodontal- Behandlung des Unterkiefers (Bl. 311 d.A.), so daß auch der hierfür in Ansatz gebrachte Rechnungsposten von 45,52 DM (S. 5 der Rechnung, Bl. 16 d.A.) sachlich nicht berechtigt ist.

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d) Aus der Rechnung zu streichen sind ferner die nach den GOZ- Ziffern 801- 805 in Ansatz gebrachten Leistungen (S. 3/ 4 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 14/15 d.A. sowie S. 6 der Rechnung, Bl. 17 d.A.), also der Betrag von 45,54 DM für das Registrieren der Zentrallage des Unterkiefers am 1. September 1992 und 30. November 1992, 101,20 DM für die Modellmontage, 50,60 DM für die Montage des Gegenkiefermodells, 88,55 DM für das Registrieren zur Einstellung eines halbindividuellen Artikulators sowie das für den 30. November 1992 berechnete erneute Registrieren der Zentrallage des Unterkiefers (45,54 DM). Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen waren bei den hier noch im Stadium der Provisorien befindlichen Maßnahmen nicht erforderlich, zumal keine funktionelle Vorbehandlung erfolgte (Bl. 312 d.A.). Daß unter diesen Umständen funktionstherapeutische Maßnahmen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht indiziert sind, hat die Sachverständige bei ihrer mündlichen Anhörung noch einmal einleuchtend verdeutlicht.

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e) Weitgehend unberechtigt ist schließlich auch die unter dem 1. September 1992 ausgestellte Laborrechnung von 704,66 DM (Bl. 5 AH). Diese Eigenlaborrechnung betrifft, wie Dr. R. sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten vom 15. August 1997 als auch im Zuge ihrer Anhörung durch den Senat verdeutlicht hat, Provisorien, die als zahnärztliche Leistungen mit der GOZ- Gebührenziffer 227 abgegolten werden (so auch Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Aufl. S. 163). Eine entsprechende Berechnung nach der Gebührenziffer 227 - auf die an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird- befindet sich auf S. 4 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 15 d.A. Erstattungsfähig sind lediglich die Formteile für den provisorischen Schutz für 9 Zähne (45,- DM) sowie die beiden Modelle aus Hartgips (27,84 DM), jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, so daß aus der Eigenlaborrechnung insgesamt 620,89 DM zu streichen sind.

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f) Soweit die Sachverständige den doppelten Ansatz der Gebührenziffer 229 hinsichtlich der Entfernung von Kronen mit Verblockungen beanstandet hat, gilt folgendes: Gerügt hat die Sachverständige diesen Berechnungsansatz hinsichtlich der Kronen von Zahn 13 und Zahn 15 (S. 2 der Rechnung vom 5. Mai 1993, Bl. 13 d.A.), weil diese beiden Kronen ausweislich der Röntgenbefunde tatsächlich nicht verblockt waren (Bl. 314 d.A.), darüber hinaus hat sie- was mit Blick auf die Zähne 14, 11 und 24, Bl. 13/14 d.A., von Bedeutung ist- bezweifelt, ob die in der Rechnung angegebenen Trennungen erforderlich waren, da die gesamte Altversorgung abgenommen wurde und keine Zähne extrahiert wurde. Diese Zweifel allein würden zwar nicht genügen, um den Honoraranspruch insoweit im Wege des Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung zu Fall zu bringen, da dafür der Vollbeweis für eine nicht indizierte Behandlungsmaßnahme erforderlich wäre. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da das Landgericht bereits in seinem Urteil bezüglich aller dieser Kronen die doppelte Berechnung der Trennung nicht anerkannt und eine Streichung von insgesamt 253,44 DM vorgenommen hat (S. 8 des Urteils, Bl. 179 d.A.). Da die Klägerin das Urteil nicht angefochten hat, hat es bei dieser Streichung zu verbleiben.

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g) Eine Reihe weiterer Kürzungen der Rechnung vom 25. Mai 1993 schließlich ist im Hinblick darauf vorzunehmen, daß für die Überschreitung des Regelhöchstsatzes bei den Gebührenziffern 229, 407, 227, 514, 512 keine im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 5 GOZ ausreichende Begründung angegeben und damit das dem Zahnarzt Dr. K. eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist.

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aa) Dies gilt zunächst einmal hinsichtlich der oben unter f) bereits erwähnten Anwendung der Gebührenziffer 229 für die Entfernung der Kronen bei Zahn 15, 14, 13, 11, 23, 24 und 25 (Rechnung vom 25. Mai 1993, S. 2/3, Bl. 13/14 d.A.): Insoweit hat die Sachverständige über die bereits geschilderten Beanstandungen hinaus Bedenken gegenüber den zur Anwendung gebrachten Steigerungsfaktoren von 3,3 bei Zahn 15, 3,0 bei Zahn 13 und 3,5 bei Zahn 24 geltend gemacht, wobei sie darauf hingewiesen hat, daß die auf Bl. 13 d.A. für Zahn 16 gegebene Begründung für die Überschreitung des Regelhöchstsatzes- "erhöhter Zeitaufwand durch Auftrennen der besonders dickwandigen Kronen" einheitlich für alle diese Kronen in Bezug genommen sei, was angesichts der aus ästhetischen Gründen vorauszusetzenden unterschiedlichen Materialstärken der Kronen Zweifeln begegne. Aus diesem Grunde kann die Klägerin insoweit nur den Regelhöchstsatz verlangen, so daß die Rechnung bezüglich Zahn 15 um 19,80 DM , bezüglich Zahn 13 um 16,19 DM und bezüglich Zahn 24 um 23,76 DM zu kürzen ist.

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bb) Eine den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 GOZ entsprechende Ermessensausübung liegt ferner nicht im Hinblick auf die 3,3fache Überschreitung der Regelspanne für die subgingivale Konkremententfernung an den Zähnen 16- 13, 11, 21, 23-25 vor. Insoweit beschränkt sich die Rechnung auf eine pauschale Begründung bezüglich aller dieser Zähne (S. 3, Bl. 14 d.A.). Sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch bei ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat hat Dr. R. klar verdeutlicht, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben, der erhöhte Zeitaufwand sei bedingt durch "starke Wurzeleinziehungen, ein wegen geringer okklusaler Platzverhältnisse instrumentell schlecht zu erreichendes OP- Gebiet und stark erhöhte Blutungsneigung" in dieser Allgemeinheit keineswegs auf alle Zähne zutreffen könne. Der fehlende Zuschnitt auf die individuell unterschiedlichen Anforderungen bei den verschiedenen Zähnen zeigt, daß hier in Wahrheit keine fallbezogene Ermessensausübung stattgefunden hat, so daß die Klägerin auch insoweit nur den Regelhöchstsatz verlangen kann. Dies führt zu einer Kürzung dieser Rechnungsposition um 108,90 DM.

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cc) Auch bezüglich des Kurzzeitprovisoriums für den Oberkiefer (vgl. dazu S. 4 der Rechnung vom 25. Mai 1993, Bl. 15 d.A.) hat die Sachverständige mit überzeugender Begründung eine Berechtigung zur Überschreitung der Regelspanne verneint. Die in der Rechnung enthaltenen Beschreibungen zur angeblich erhöhten Schwierigkeit der Herstellung dieses Provisoriums treffen, wie Dr. R. bei ihrer mündlichen Anhörung anschaulich erläutert hat, in keiner Weise zu: Bei diesem Provisorium handelt es sich um eine sehr einfache Ausführung, von "extremen ästhetischen Anforderungen" könne keine Rede sein; dies nicht etwa wegen der unschönen Farbe des Provisoriums- die sich im Laufe der Zeit nachteilig verändert hat-, sondern mit Rücksicht auf die heute noch zweifelsfrei zu beurteilende einfache Technik der Herstellung. Gewisse Schwierigkeiten bei der Herstellung seien zudem selbstverschuldet, weil - wie oben schon erwähnt- keine ausreichende Initialbehandlung stattgefunden hat.

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Die bei den Gebührentatbeständen 227, 514 und 512 (Bl. 15 d.A.) demnach vorzunehmenden Kürzungen belaufen sich auf 142,56 DM bezüglich der provisorischen Kronen, 63,36 DM bezüglich der provisorischen Brückenspanne sowie 118, 80 DM bezüglich der provisorischen Brückenkronen . Demgegenüber ist der 2,8 fache Steigerungssatz im Hinblick auf das Langzeitprovisorium nicht zu beanstanden.

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4) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, daß die zuzusprechende Klagesumme um insgesamt weitere 2281,72 DM zu kürzen ist; unter Berücksichtigung eines offenbaren Versehens des Landgerichts- statt der auf S. 18 des Urteils (Bl. 189 d.A.) erwähnten, richtig berechneten 111,15 DM betreffend Streichungen für Praxismaterial hat das Landgericht versehentlich 115, 15 DM zum Abzug gebracht, S. 8 des Urteils, Bl. 179 d.A.- und eines offenbaren Rechnungsfehlers- der nach den erstinstanzlich vorgenommenen Abzügen verbleibende Differenzbetrag lautete richtig 9.454,41 DM- , restiert eine berechtigte Honorarforderung von 7.176,69 DM. In dieser Höhe stützt sich die Klageforderung, wie die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. R. ergeben hat, auf für die Beklagte auch nach der Beendigung des Behandlungsvertrages noch brauchbare Leistungen des Dr. K., so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Kündigung des Behandlungsvertrages durch die Beklagte mit Rücksicht auf den in der Berufungsinstanz zutage getretenen Behandlungsfehler bei den Wurzelkanalaufbereitungen als außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt war. Zur vollständigen Leistungsverweigerung gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 bzw. § 628 Abs. 2 BGB wäre die Beklagte jedenfalls deshalb nicht berechtigt.

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In Höhe von 500,- DM greift gegenüber der sachlich und rechnerisch richtigen Honorarforderung die Hilfsaufrechnung der Beklagten durch. Wegen der fehlerhaften Wurzelbehandlung an Zahn 37, welche zu der Wurzelperforation und dem nachfolgenden Abszeß führte, der wiederum den Eingriff vom 25. November 1992 erforderlich machte, steht der Beklagten gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld gegen Dr. K. zu, mit welchem sie gemäß § 406 BGB gegenüber der Klägerin zur Aufrechnung berechtigt ist. Der von der Beklagten hierfür beanspruchte Betrag von 2000,- DM ist allerdings bei weitem überhöht, da die Beklagte infolge der entzündlichen Reaktion auf die Wurzelperforation an Zahn 37 lediglich über eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne an Beschwerden und Beeinträchtigungen gelitten und keinen fühlbaren Dauerschädigung davongetragen hat. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeldbetrag von 500,- DM, mit dem die Beklagte mit Erfolg gegenüber der Klageforderung aufrechnen kann, so daß eine begründete Klageforderung von 6.676, 69 DM verbleibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens: 11.323,61 DM (mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung, § 19 Abs. 3 GKG)

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Beschwer der Parteien jeweils unter 60.000,- DM