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Oberlandesgericht Köln·5 U 163/99·18.01.2000

Berufung: Teilanerkenntnis – Zahlung wegen Implantatkosten nach fehlender Spezifikation

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht/BehandlungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm Teilberufung zurück; die Beklagte erkannte die restliche Klageforderung an. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.634,00 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten. Die höhere Forderung blieb wegen fehlender individualisierter Rechnungslegung (keine spezifizierte Behandlungsrechnung, nur Katalogpreise) als nicht fällig abgewiesen. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden nach §§ 91, 515 Abs. 3, 93 und 708 ff. ZPO getroffen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 3.634,00 DM nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Forderung wegen fehlender Spezifikation nicht fällig

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Fälligkeit einer Forderung für individuelle Behandlungskosten ist eine spezifizierte Rechnung oder vergleichbare Belegsubstantiierung erforderlich; allgemeine Preislisten oder Materialsammelrechnungen genügen grundsätzlich nicht.

2

Fehlt die Individualisierung der Rechnung, ist die Forderung nicht fällig und daher nicht vollstreckbar gegenüber dem Verpflichteten.

3

Erkennt der Beklagte eine Klageforderung im Berufungsrechtszug an, kann das Gericht auf dieser Grundlage ein Anerkenntnisurteil erlassen und die Kostenverteilung nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 93 ZPO) regeln.

4

Bei teilweiser Zurücknahme der Berufung sind die Kostenfolgen nach § 515 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen und die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 1, 10, 713 ZPO angeordnet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO§ 93 ZPO§ 708 ZPO, Ziff. 1/10§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 322/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.1999 - 25 O 322/98 - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.634,00 DM nebst 7,85 % Zinsen seit dem 04.12.1997 sowie 20,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Nachdem die Klägerin ihre Berufung zum Teil zurückgenommen und die Beklagte die sodann noch in Streit befindliche Klageforderung anerkannt hat, war insoweit im Wege des Anerkenntnisurteils zu befinden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 515 Abs. 3, 93 ZPO.

4

Soweit die Beklagte die restliche Klageforderung anerkannt hat, waren der Klägerin die Kosten gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Die Klägerin hat nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben.

5

Entsprechend den weitestgehend zutreffenden Ausführungen des Landgerichts war die Klageforderung jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch noch zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht fällig, da die Klägerin keine auf die Behandlung der Beklagten bezogene spezifizierte Rechnung zu den individuellen Implantatkosten vorgelegt hat, was Voraussetzung für eine Fälligkeit der Klageforderung insoweit gewesen wäre. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30.06.1994 - 5 U 99/94 - erkannt hat, reicht die Vorlage eines allgemeinen Preisauszuges aus einem Katalog und auch eine Materialsammelrechnung an den behandelnden Zahnarzt grundsätzlich noch nicht als ausreichende Substantiierung einer diesbezüglichen Behandlungsrechnung aus, vielmehr muss der klagende Zahnarzt bzw. die Abtretungsstelle Belege vorlegen, aus denen die für die individuelle Behandlung des Patienten erwachsenen Kosten ersichtlich und nachvollziehbar sind. An einer solchen Individualisierung bzw. Spezifizierung bezogen auf den Behandlungsfall der Beklagten hat es vorliegend gefehlt. Die einzelnen von der Klägerin vorgelegten allgemeinen Preislisten wiesen im übrigen auch Unterschiede auf, dies sowohl was die Einzelpreise als auch was die Maße der einzelnen Implantate betrifft. Jedenfalls war die der Beklagten erstellte Rechnung vor dem Hintergrund der hierzu vorgelegten Katalogpreise sowie der "pro-forma-Rechnung" nicht ohne weiteres nachvollziehbar und damit auch nicht fällig. Weder dem Gericht noch dem Patienten ist zuzumuten, sich mit in keiner Weise spezifizierten und zudem aneinander auch zum Teil widersprechenden Katalogpreisen zu begnügen, wohingegen für die Fälligkeit einer Forderung eine individualisierte Berechnung mit entsprechenden Belegen zu verlangen ist.

6

Nachdem im Berufungsrechtszug, insbesondere auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit eine weitestgehende Klarstellung erfolgt ist, hat die Beklagte umgehend die vor dem Hintergrund dieser Klarstellung nunmehr im reduzierten Umfang aufrechterhaltene Klageforderung anerkannt, weshalb § 93 ZPO anzuwenden ist.

7

Soweit die Klägerin ihre Berufung im übrigen zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 515 Abs. 3 ZPO.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 1/10, 713 ZPO.

9

Berufungsstreitwert: 11.180,52 DM.

10

Wert der Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM