GOZ § 9: Abrechenbarkeit zahntechnischer Materialien und Darlegungslast bei Laborkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restliches kieferorthopädisches Honorar einschließlich Material-, Labor-, Mahn- und Anwaltskosten. Streitpunkt war u.a., ob bestimmte Materialien als zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ gesondert abrechenbar sind und ob weitere Labor-/Materialpositionen hinreichend belegt wurden. Das Gericht sprach nur 6,69 € für bestimmte Materialien sowie 5 € Mahnkosten zu und wies die übrige Forderung mangels substantiierter Darlegung und Beweisangebots zu den behaupteten Labor-/Materialkosten ab. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen fehlender Erforderlichkeit bei einer Bagatellforderung nicht erstattet.
Ausgang: Klage nur in Höhe von 6,69 € zzgl. Zinsen und 5 € Mahnkosten stattgegeben, im Übrigen abgewiesen; Kosten insgesamt der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 GOZ erfasst neben zahntechnischen Handwerksleistungen auch die hierfür erforderlichen Materialien; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese industriell gefertigt oder über Dritte bezogen sind.
Macht der Zahnarzt bzw. ein Zessionar gesonderte Labor- und Materialkosten geltend und werden deren Entstehung und Höhe bestritten, sind die angefallenen Arbeiten und die verwendeten Materialien fallbezogen nachvollziehbar darzulegen und zu belegen.
Eine Rechnung, die zu einer Position nur eine grobe Leistungsbezeichnung und eine Gesamtsumme ausweist, genügt für die Substantiierung bestrittenen Material-/Laborkosten regelmäßig nicht.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig handelnden Gläubigers zur Rechtsverfolgung erforderlich war; dies ist bei der Beitreibung einer Bagatellforderung regelmäßig zu verneinen.
Pauschale Mahnkosten können als Verzugsschaden in angemessener Höhe ohne Einzelnachweis ersatzfähig sein; verlangt der Gläubiger darüber hinausgehende Pauschalen, hat er die Mehrkosten konkret nachzuweisen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,69€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2006 sowie Mahnkosten in Höhe von 5€ zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines zahnärztlichen Honorars aus abgetretenem Recht.
Der zum Behandlungszeitpunkt minderjährige Sohn der Beklagten wurde in der Zeit vom 11.07.2006 bis zum 05.09.2006 von dem Herrn Dr. T kieferorthopädisch behandelt.
Der behandelnde Arzt stellte der Beklagten über die seiner Ansicht nach berechtigten privatärztlichen Leistungen die Rechnung Nummer #####/####/KFOP über 2.872,05€ unter dem 30.10.2006 aus. Wegen der Einzelheiten der berechneten Leistungen wird auf die als Anlage 1 zur Anspruchsbegründung überreichte Kopie der Rechnung vom 30.10.2006 Bezug genommen. Es erfolgte am 15.12.2006 eine Zahlung in Höhe von 1.598,10€.
Die Klägerin mahnte die Beklagte zweimal. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht.
Die Gemeinschaftspraxis des behandelnden Arztes trat die angebliche Restforderung in Höhe 1.273,95€ an die Klägerin ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die restliche Forderung in Höhe von 1.273,95€ auszugleichen.
Die Klägerin meint, die Leistungen „Wachssituationsbiss“, „Schutzwachs“ und „Aluminiumoxyd zum mikrofeinen Sandstrahlen“ seien Laborleistungen im Sinne des §9 GOZ. Es handele sich um für zahntechnische Leistungen erforderliche Materialien.
Die Positionen „Zahn vermessen“, „Übertragungsmaske für Brackets“, „Metallfläche vorbereiten“, „Metallfläche konditionieren“, „Positionieren“ und „individuelle Vergütung/ thermo. Behandlung“ seien zwar grundsätzlich von den Bestimmungen GOZ Nr. 610- 615 als Material- und Laborkosten erfasst. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen, ob alleine durch den Materialansatz die zahnärztliche Gebühr aufgezehrt werde. In diesem Fall sei dann der Ansatz von Materialien und Laborkosten vertretbar. Zumindest dann, wenn die Kosten höher als der 1,0fache GOZ-Satz seien, müsse die Abrechenbarkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen bejaht werden.
Die Positionen „Zahn vermessen“, „Übertragungsmaske für Brackets“, „Metallfläche vorbereiten“, „Metallfläche konditionieren“ und „Positionieren“ seien der Ziffer 610 GOZ zuzuordnen. Die Position „individuelle Vergütung/ thermo. Behandlung“ beziehe sich auf die Eingliederung thermoelastischer Vollbögen und daher auf den Ansatz gemäß Ziffer 615 GOZ. Die Laborkosten zehrten das gesamte Honorar der jeweiligen Gebührenziffer auf.
Die Klägerin behauptet, ihre Prozessbevollmächtigten seien – wie in sämtlichen ihrer Mahnsachen – von ihr beauftragt worden. Die Prozessbevollmächtigten führten dann eine rechtliche Prüfung hinsichtlich der Fragen der Fälligkeit der Forderung, ob die behandelte Person mit dem Rechnungsempfänger identisch sei, ob der Patient minderjährig sei, ob und wann Verzug eingetreten sei, ob das Mandat wegen Interessenkollision abzulehnen sei, welche Adresse der Schuldner habe, ob der Schuldner insolvent sei und ob bereits Zahlungseingänge vorliegen, durch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.273,95€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2006, Mahnkosten in Höhe von 6€ sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,50€ zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Praxiskosten in Höhe von 6,69€ für die Positionen „Wachssituationsbiss“, „Schutzwachs“ und „Aluminiumoxyd zum mikrofeinen Sandstrahlen“ nicht gesondert abrechenbar seien. Es gebe für diese Aufwendungen keine rechtliche Grundlage. Die GOZ regele die zahnärztlichen Honoraransprüche abschließend. In ihr finde sich jedoch eine Anspruchsgrundlage für die Aufwendungen nicht. Zudem seien derartige Aufwendungen mit dem zahnärztlichen Honorar abgegolten, §4 Absatz 3 GOZ. Für die geltend gemachten Verbrauchsmaterialien sehe die GOZ keine Ausnahme vor. Auch §9 GOZ sei nicht einschlägig. Hierzu behauptet sie, dass es sich nicht um zahntechnische Leistungen im Sinne des §9 GOZ handele, sondern um Verbrauchsmaterialien. Sie ist der Ansicht, zahntechnische Leistungen seien im Zahnlabor gefertigte patientenbezogene Werkstücke. Fabrikmäßig hergestellte Materialien gehörten nicht dazu.
Die geltend gemachte Position „individuelle Vergütung/ thermo. Behandlung“ in Höhe von 119,04€ sei eine selbst erfundene Gebührenposition. Eine derartige Gebührenposition sei aus dem Leistungsverzeichnis der GOZ nicht ersichtlich.
Neben der kieferorthopädischen Behandlung unter Eingliederung von Klebebrackets nach GOZ-Nr.610 dürften die Positionen „Zahn vermessen“, „Übertragungsmaske für Brackets“, „Metallfläche vorbereiten“, „Metallfläche konditionieren“ und „Positionieren“ nicht berechnet werden. Es handele sich insoweit um zahntechnische Laborkosten (in Höhe von 1.148,22€), die mit Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 610 nicht berechnet werden dürften. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus dem amtlichen Zusatz nach der GOZ-Nr.617.
Die Beklagte behauptet, die seitens der Klägerin geltend gemachten Materialkosten seien nicht entstanden. Nachweise hierüber seien nicht überreicht worden.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die die geltend gemachten Mahnkosten entstanden seien. Sie behauptet, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht angefallen. Es sei schon keine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit entfaltet worden. Das Schreiben vom 18.04.2008 sei offensichtlich vollautomatisch von der Klägerin selbst erstellt worden, wobei diese sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – lediglich des Anwaltsbriefkopfes der mit ihr ständig zusammenarbeitenden Prozessbevollmächtigten bedient habe. Die Klägerin habe lediglich selbst EDV-gesteuert ein Mahnschreiben auf Anwaltsbriefkopf erstellt und versandt. Sie ist der Ansicht, es sei bei unterstellter anwaltlicher Tätigkeit lediglich eine 0,3 Gebühr nach Nr.2302 VV RVG gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 6,69€ begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Klägerin steht die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 6,69€ hinsichtlich der Positionen „Wachssituationsbiss“, „Schutzwachs“ und „Aluminiumoxyd zum mikrofeinen Sandstrahlen“ aus §§611 Absatz 2, 9 GOZ zu.
Der Zahnarzt kann gemäß §9 GOZ neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen. Dazu zählen neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen Materialien (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2004 in: VersR 2005, 1068f.).
Der Einwand der Beklagten, es handele sich bei den geltend gemachten Positionen nicht um zahntechnische Leistungen im Sinne des §9 GOZ, da es sich insoweit nur um im Zahnlabor handwerklich gefertigte patientenbezogene Werkstücke handele, geht fehl. Maßgebend ist ausschließlich die Auslegung des Begriffs „angemessene Kosten für zahntechnische Leistungen“ (§9 GOZ). §9 GOZ spricht in diesem Zusammenhang nur von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Es wird nicht danach differenziert, wer diese Gegenstände hergestellt hat, ob der Zahntechniker diese selbst besorgt oder fertigt oder ob der Zahnarzt sie ihm zur Verfügung stellt. Es bleibt dem Zahnarzt überlassen, ob er entsprechende Materialien über einen Zahntechniker oder direkt vom Hersteller oder Großhändler bezieht. Auch industriell gefertigte Materialien fallen demnach unter §9 GOZ (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2004 in: VersR 2005, 1068f.).
Den Anfall der diesbezüglichen Kosten hat die Beklagte nicht bestritten. Das Bestreiten des Entstehens der Materialkosten im Rahmen des Schriftsatzes vom 14.01.2009 bezieht sich aufgrund der Gliederung dieses Schriftsatzes lediglich auf die anderweitig geltend gemachten Positionen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus einer Summe von 6,69€ seit dem 03.12.2006 gerechtfertigt, §§288 Absatz 1, 286 Absatz 3 BGB. Die Beklagte hat gegen den geltend gemachten Zinsbeginn keine Einwendungen erhoben.
Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 5€ gemäß §§280 Absatz 1, 2, 286 Absatz 3 BGB zu. Die Klägerin hat die Beklagte unstreitig zweimal nach Eintritt des Verzugs gemahnt. Die Beklagte hat den Zugang der Mahnschreiben nicht bestritten, sondern lediglich das Entstehen der Mahnkosten als solches. Es ist jedoch anerkannt, dass für jedes Mahnschreiben pauschal 2,50€ in Ansatz gebracht werden können, ohne einen konkreten Nachweis der angefallenen Kosten erbringen zu müssen (vgl. AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil vom 25.01.2007 in: NJW 2007, 2268f.). Soweit die Klägerin pro Schreiben Kosten in Höhe von 3€ geltend machen, hätte sie den Anfall der Kosten in dieser Höhe konkret nachweisen müssen. Einen entsprechenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht zugunsten der Klägerin nicht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der Postionen „Zahn vermessen“, „Übertragungsmaske für Brackets“, „Metallfläche vorbereiten“, „Metallfläche konditionieren“, „Positionieren“ und „individuelle Vergütung/ thermo. Behandlung“ keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.267,26€ gemäß §611 BGB in Verbindung mit der GOZ.
Nach dem Sachvortrag der Klägerin handelt es sich bei diesen Positionen um Material- und Laborkosten, die gesondert geltend gemacht werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 27.05.2004 in: VersR 2004, 1138ff.) und entgegen dem amtlichen Zusatz nach der GOZ-Nr.617 ausnahmsweise derartige Kosten gesondert abgerechnet werden können, kann dahingestellt bleiben.
Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, hinsichtlich welcher der bestrittenen Positionen welche Handlungen genau vorgenommen worden sind und welche Labor-/ Materialkosten im Einzelnen angefallen sind. Es ist – auch unter Zugrundelegung der Rechnung vom 30.10.2006 – nicht zu erkennen, für welche Laborarbeit und für welche Materialien im Einzelnen welche Kosten angefallen sind. Die Rechnung vom 30.10.2006 enthält insoweit lediglich eine grobe Leistungsbezeichnung und die jeweilige Gesamtsumme, die auf die geltend gemachte Position entfällt. Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich der Positionen „Zahn vermessen“, „Übertragungsmaske für Brackets“, „Metallfläche vorbereiten“, „Metallfläche konditionieren“ und „Positionieren“ nicht vorgetragen, welche Kosten im Einzelnen wofür angefallen sind. Die Positionen enthalten jeweils eine durch die Leistungsbeschreibung umschriebene Gesamtleistung, die sich aus einzelnen Arbeitsschritten und dem Anfall diverser Materialien zusammensetzen. Die Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 14.01.2009 bestritten, dass entsprechende Materialkosten angefallen sind und darauf verwiesen, dass Nachweise nicht vorlägen.
Bei dieser Sachlage hätte es der darlegungsbelasteten Klägerin oblegen, genau mittels entsprechender Nachweise darzulegen, welche Materialkosten für welche einzelnen Arbeitsschritte angefallen sind. Es fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, welche Arbeiten vorgenommen worden sind und welche Materialien insoweit zu welchem Preis verwendet worden sind. Den Positionen „Zahn vermessen“, „Übertragungsmaske für Brackets“, „Metallfläche vorbereiten“, „Metallfläche konditionieren“ und „Positionieren“ lässt sich nicht entnehmen, welche Arbeiten und Materialkosten hiermit geltend gemacht werden. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, es seien insoweit Laborkosten in Höhe von 1.148,22€ entstanden. Daraus lässt sich nicht entnehmen, welche Materialien für welche Arbeiten erforderlichen waren. Zudem ist die Klägerin insoweit auch nicht ordnungsgemäß Beweis angetreten. Die Klägerin hat weder den behandelnden Arzt noch andere an der Behandlung beteiligte Personen benannt, die über die verwendeten Materialien hätten Auskunft geben können. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2008 Sachverständigenbeweis anbietet, so erstreckt sich dieses Beweisangebot lediglich auf die Frage, dass selbst bei Ansatz eines 2,3fachen Gebührensatzes die Laborkosten diesen Satz mehr als das doppelte überstiegen. Diese Frage als solches muss nicht mittels Sachverständigenbeweis geklärt werden, denn wenn die Laborkosten feststehen, kann das Gericht auch mathematisch selbst feststellen, dass der Gebührensatz von 2,3 um das doppelte überstiegen ist. Soweit man – entgegen der Ansicht des Gerichts – das Beweisangebot aber auch auf die Frage bezogen ansieht, dass als solches Kosten in Höhe von 1.148,22€ angefallen seien, dann fehlt es an hinreichend konkretisiertem Sachvortrag dazu, worüber im Einzelnen Beweis erhoben werden soll. Die Klägerin hat – wie dargelegt – nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Arbeiten und Materialkosten im Einzelnen sich die Summe von 1.148,22€ erstreckt.
Wie das Oberlandesgericht Köln bereits in seinem Urteil vom 30.06.1994 – 5 U 99/94 – erkannt hat, reicht schon die Vorlage eines allgemeinen Preisauszuges aus einem Katalog und auch eine Materialsammelrechnung an den behandelnden Zahnarzt grundsätzlich noch nicht als ausreichende Substantiierung einer diesbezüglichen Behandlungsrechnung aus. Aber selbst derartige Nachweise hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Vielmehr muss der klagende Zahnarzt beziehungsweise hier der Zessionar Belege vorlegen, aus denen die für die individuelle Behandlung des Patienten erwachsenen Kosten ersichtlich und nachvollziehbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.01.2000 - 5 U 163/99). An einer solchen Individualisierung beziehungsweise Spezifizierung bezogen auf den Behandlungsfall hat es vorliegend gefehlt.
Soweit die Klägerin die Position „individuelle Vergütung/ thermo. Behandlung“ geltend macht, trägt die Klägerin zwar vor, es habe sich um die Eingliederung zweier thermoelastischer Vollbögen gehandelt, die jeweils Kosten in Höhe von 59,52€ verursacht hätten. Die Klägerin ist jedoch nur dahingehend Beweis angetreten, dass die Kosten pro Stück 59,52€ betragen. Hinsichtlich der seitens der Beklagten bestrittenen Frage, ob diese Materialkosten im vorliegenden Fall überhaupt angefallen seien, ist die beweisbelastete Klägerin Beweis nicht angetreten.
Eines richterlichen Hinweises nach §139 ZPO bedurfte es insoweit nicht mehr. Die anwaltlich vertretene Klägerin ist auf diesen Mangel durch die anwaltlich vertretene Beklagte im Rahmen des Schriftsatzes vom 14.01.2009 unmissverständlich (Entstehen der Materialkosten werde bestritten, da Nachweise hierüber nicht vorgelegt würden) hingewiesen worden. Hierauf hätte die anwaltlich vertretene Klägerin selbst reagieren müssen, wenn sie ihr Vorbringen noch hätte ergänzen wollen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.10.1979 in: NJW 1980, 223f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 31.03.1999 in: NJW-RR 2000, 949f.). Darüber hinaus ist darauf abzustellen, dass sowohl die Klägerin als auch ihre Prozessbevollmächtigte nach ihrem eigenen Sachvortrag für vorliegende Verfahren besondere Erfahrungen und Rechtskenntnisse mitbringen. Die Prozessbevollmächtigten vertreten regelmäßig die Klägerin in derartigen Rechtsstreitigkeiten. Der Klägerin war demnach bewusst, dass sie darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Gebührenpositionen ist. Auf die unzureichende Sachverhaltsdarstellung und die fehlenden Nachweise ist die Klägerin bereits durch die Beklagte hingewiesen worden. Diese Abschwächung der richterlichen Hinweispflicht rechtfertigt sich aus dem systematischen Zusammenhang richterlicher Aufklärung einerseits und Verhandlungsgrundsatz andererseits. Die gebotene Arbeitsteilung zwischen Gericht und Anwalt im Prozess verträgt sich mit einer umfassenden gerichtlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht kaum. §139 ZPO darf anwaltlicher Nachlässigkeit keinen Vorschub leisten und die notwendige Konkurrenzsituation nicht verzerren. Mit dieser der ZPO auch nach der Neufassung von §139 ZPO zu Grunde liegenden Rollenverteilung zwischen Gericht und Anwälten, ist das Ziel der Rechtsverwirklichung auch in die Hände der Prozessbevollmächtigten gelegt (vgl. Musielak, ZPO, 6.Auflage, §139, Rn.6).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,50€ nach §§280 Absatz 1, 2, 286 Absatz 3 BGB. Es handelte sich vorliegend nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung nach §249 Absatz 1, 2 BGB. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass der Geschädigte die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Rechtverfolgung für erforderlich halten durfte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1989 in: NJW-RR 1990, 929). Eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes in einem – wie hier vorliegenden – einfach gelagerten Sachverhalt, in dem berechtigterweise eine Forderung von 6,69€ nebst Mahnkosten geltend gemacht wird, war zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Der Klägerin war es ersichtlich zumutbar, ihre Rechte selbst zu verfolgen, zumal die nach einem Streitwert von 6,69€ entstehenden Rechtsanwaltskosten die geltend gemachte Hauptforderung übersteigen würden. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger würde mit der Beitreibung einer Bagatellforderung keinen Rechtsanwalt beauftragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Absatz 2 Ziffer 1 analog, 708 Nr.11, 711 Satz 1, 2, 713 ZPO.