Hinweisbeschluss: Berufung zu Schmerzensgeld- und Kostenforderung als unbegründet zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Abweisung seiner Klage auf Erhöhung des Schmerzensgeldes über 3.000 € sowie Ersatz von Medikamenten- und Verbandskosten (128 €). Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da das Landgericht keine Rechtsfehler getroffen und die festgestellten Tatsachen keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Vorübergehende, sechs Wochen überwiegende Beeinträchtigungen und mangelnde Substantiierung der Kosten rechtfertigen kein höheres Schmerzensgeld und verhindern eine Schätzung nach § 287 ZPO; ein weiteres Gutachten ist nicht erforderlich.
Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen (Hinweisbeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung enthält und die zugrunde liegenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vorübergehende, auf einen überwiegend etwa sechs Wochen währenden Zeitraum beschränkte Beeinträchtigungen in der Schadenshöhe zu berücksichtigen; solche zeitlich begrenzten Beschwerden rechtfertigen regelmäßig kein deutlich höheres Schmerzensgeld.
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Medikamente und Verbandszeug setzen eine konkrete Substantiierung (Bezeichnung der Medikamente/Verbandmittel, Mengen, nicht erstattete Preise) voraus; ohne dies ist eine Schätzung nach § 287 ZPO ausgeschlossen.
Eine ergänzende sachverständige Untersuchung ist entbehrlich, wenn der Zustand vor der strittigen Behandlung unbekannt ist und aus den vorliegenden Feststellungen keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen kausalen Zusammenhang oder eine andere Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewinnen sind.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 396/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Soweit der Kläger die Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als 3.000 € und den Ersatz von für Medikamente und Verbandszeug aufgewandten Kosten von 128 € begehrt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Ein entsprechender Ersatzanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
Das zuerkannte Schmerzensgeld ist nicht unangemessen niedrig. Die immateriellen Beeinträchtigungen, die der Kläger infolge des am 17.9.2008 durchgeführten Essigsäuretests erlitten hat, rechtfertigen kein höheres Schmerzensgeld als 3.000 €.
Der Test diente der Feststellung oder dem Ausschluss einer Infektion mit dem HPV-Virus im Genitalbereich. Abgesehen von der streitigen Verfärbung des Penis und des Hodensacks hat das Landgericht die vom Kläger dargelegten gesundheitlichen Folgen vollständig berücksichtigt, insbesondere die anhaltende Schwellung, die heftigen, beim Duschen und Urinieren noch verstärkten Schmerzen, die teilweise Ablösung von Haut, das Nässen und Bluten der Wunde, die Unmöglichkeit einer sportlichen Betätigung und den Umstand, dass das Sexualleben des Klägers erst ein halbes Jahr später wieder intakt war.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann nicht außer Betracht bleiben, dass die vorstehenden Beeinträchtigungen ausschließlich vorübergehender Natur waren und sich im Wesentlichen auf einen Zeitraum von sechs Wochen beschränkten. Nach der Behandlungskartei der Beklagten war die Wundheilung am 27.10.2008, als sich der Kläger letztmals bei Dr. Courage vorstellte, nahezu abgeschlossen. Für eine Fortdauer stärkerer Schmerzen gibt es keine tragfähigen Indizien, zumal der Kläger ab Anfang November 2008 wieder arbeitete und sich nicht mehr, auch nicht bei einem anderen Arzt als Dr. D, in ärztliche Behandlung begab.
Die in der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 20.10.2005 - 4 O 25/03, veröffentlicht in iuris) betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Die dortige Klägerin erwirkte ein Schmerzensgeld von 8.000 €, nachdem eine fehlerhafte ausgeführte Schönheitsoperation vor allem an den Knieinnenseiten und im Bauchbereich zu sichtbaren Löchern, Dellen und Konturunregelmäßigkeiten geführt hatte.
Soweit der Kläger eine sachverständige Untersuchung und Begutachtung zur Frage der Hautverfärbung für erforderlich hält, hat das Landgericht eine solche schon im Beschluss vom 10.1.2011 nicht nur deshalb abgelehnt, weil es seinerzeit bei vorläufiger Würdigung einen Behandlungsfehler verneint hat. Es hat im angefochtenen Urteil schlüssig darauf abgestellt, dass der Ist-Zustand nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L, da der Zustand vor der streitgegenständlichen Behandlung unbekannt ist, keine Rückschlüsse auf einen Kausalzusammenhang zulassen würde. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Frage der Hautverfärbung für die Bemessung des Schmerzensgeldes besonderes Gewicht hat und diese zu einem höheren Schmerzensgeld als 3.000 € führen würde, nachdem der Kläger eine Hautverfärbung als Schädigungsfolge in der Klageschrift vom 20.8.2009 zunächst selbst nicht erwähnt hat.
Ob das Landgericht den Kläger gemäß § 139 ZPO auf die fehlende Substantiierung und Schlüssigkeit des Vortrags zu den für Medikamente und Verbandszeug aufgewandten Kosten hätte hinweisen müssen, kann dahinstehen. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Ergänzender Vortrag, welche Medikamente und welches Verbandszeug zu welchen von der Krankenkasse nicht getragenen oder ersetzten Preisen angeschafft worden sind, ist auch in der Berufungsbegründung nicht erfolgt. Eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ist daher nicht möglich.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.