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Landgericht Dortmund·4 O 25/03·19.10.2005

Arzthaftung nach Fettabsaugung: grober Behandlungsfehler, 8.000 € Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer kosmetischen Fettabsaugung Schmerzensgeld, Ersatz von Fotokosten sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehlbehandlung und unzureichender Aufklärung. Das LG Dortmund bejahte eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung, stellte aber auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine nicht lege artis durchgeführte Liposuktion mit grobem Behandlungsfehler fest. Wegen dauerhaft entstellender Konturunregelmäßigkeiten und psychischer Belastungen sprach es 8.000 € Schmerzensgeld sowie 76 € Schadensersatz zu und gab dem Feststellungsantrag für künftige Schäden statt. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Schmerzensgeld (8.000 €), Fotokosten (76 €) und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztlicher Heileingriff ist rechtswidrig, wenn er nicht lege artis durchgeführt wird und hierdurch eine Gesundheitsverletzung verursacht wird, auch wenn die Einwilligung nach ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt wurde.

2

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Behandlungsergebnis eintritt, das bei sorgfältiger intraoperativer Kontrolle und Einhaltung der fachärztlichen Standards schlechterdings nicht passieren darf.

3

Über gleichwertige Alternativmethoden ist nicht aufzuklären, wenn die Wahl der Methode im konkreten Fall dem ärztlichen Behandlungsermessen unterliegt und keine besonderen Risiken der gewählten Methode gegenüber der Alternative bestehen.

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Kosten für die Dokumentation von Verletzungsfolgen (z.B. Lichtbilder) sind als materieller Schaden ersatzfähig, wenn sie zur Schadensdarlegung und -sicherung erforderlich sind.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger materieller und (nicht vorhersehbarer) immaterieller Schäden ist begründet, wenn das Entstehen weiterer Beeinträchtigungen infolge der Fehlbehandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 847§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F.§ 823 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.076,00 € (i.W.: achttausendsechsundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind, aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 09. November 2001 bis zum 08. April 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 48 % und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer Schönheitsoperation (Fettabsaugung) geltend, die der Beklagte zu 1.) am 09.11.2001 im Haus der Beklagten zu 2.) durchführte.

3

Die Klägerin arbeitet halbtags als Straßenbahnfahrerin und halbtags als Fitnesstrainerin. Am 01.11.2001 suchte die Klägerin den Beklagten zu 1.) mit dem Wunsch nach einer Fettabsaugung an Bauch, Hüfte, Taille, Oberschenkel innen und außen sowie am Knie auf. Der Inhalt des sich anschließenden Aufklärungsgesprächs zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) ist streitig. Der Beklagte zu 1.) unterzeichnete den Perimed-Aufklärungsbogen und gab ihn der Klägerin mit nach Hause. Das Honorar der Beklagten zu 2.) für die Operation sollte 8.000,00 DM betragen.

4

Am Folgetag las die Klägerin den Aufklärungsbogen zu Hause durch und unterzeichnete diesen. Am 05.11.2001 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) statt. Die Klägerin wünschte zusätzlich eine Fettabsaugung an den Unterschenkeln, was der Beklagte zu 1.) jedoch ablehnte. Zudem fand eine Untersuchung der Klägerin statt, der Operationsablauf wurde besprochen und die Klägerin stellte noch Fragen zum Aufklärungsbogen.

5

Am 09.11.2001 fand die Operation statt. Vor der Operation wurden von der Klägerin Fotos angefertigt (Blatt 209 der Akte) und die Regionen angezeichnet, in denen die Fettabsaugung stattfinden sollte. Diese führte der Beklagte zu 1.) sodann in Tumeszenstechnik durch. Wegen der Einzelheiten des OP-Berichtes und der Aufstellung der abgesogenen Fettmengen wird auf Blatt 31 und 32 der Akte Bezug genommen.

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Am 10.11.2001 wurde die Klägerin aus stationärer Behandlung entlassen. Sie trug 7 Wochen lang nach der Operation eine Miederhose. In der Zeit vom 07.12.2001 bis zum 08.04.2002 fanden drei Nachuntersuchungen statt.

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Die Klägerin behauptet, die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden. Das Fett sei ungleichmäßig abgesaugt worden. Der Beklagte zu 1.) habe mit der Absaugnadel unsachgemäß eingestochen und hantiert, was zu Verwachsungen und Verfärbungen geführt habe. Zudem habe der Beklagte zu 1.) zu früh mit dem Absaugen begonnen, die Einwirkzeit für die Infiltration sei nicht beachtet worden.

8

Durch die fehlerhafte Operationsdurchführung seien folgende Schäden entstanden: Es hätten sich Löcher im Gewebe der Innenschenkel gebildet. Die Haut sei dort wellig. Im Bereich unterhalb des Bauchnabels bis zum Schambereich habe sich ein Wellblechmuster gebildet. Im unteren Bauchbereich sowie an den Innenschenkeln sei es zudem zu Verfärbungen gekommen. Die rechte Taille sei dicker als die linke, die linke Flanke wiederum dicker als die rechte, oberhalb des Po seien Wellen unter der Haut. Der heutige Zustand sei durch eine Operation nicht mehr zu beseitigen.

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Die Klägerin habe nach der Operation bis Anfang 2002 unter Wundschmerzen gelitten und sei auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sport habe sie erst wieder Ende Januar betreiben können. Auch heute leide sie noch sehr unter dem optischen Eindruck. Sie könne keine leichte Sommerkleidung tragen, sie sei bei Besuchen einer Sauna bzw. beim Schwimmen gehandicapt. Ihre Beziehung sei wegen psychischer Probleme zerbrochen. Im Übrigen hätten sich Probleme im Sexualleben gezeigt.

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Ferner behauptet die Klägerin, sie sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Zwar sei über Risiken gesprochen worden, der Beklagte zu 1.) habe diese aber verharmlost. Der Beklagte zu 1.) habe nicht über die schonende Alternative einer Fettabsaugung mittels Ultraschall aufgeklärt.

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Ferner behauptet die Klägerin, der Beklagte zu 1.) habe keine ausreichende Erfahrung für diese Operationsmethode. Er sei kein Facharzt für plastische Chirurgie. Seine Dokumentation sei im Übrigen unzureichend.

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Die Klägerin erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € für angemessen. Ferner verlangt sie Ersatz der Kosten für Lichtbilder in Höhe von 76,00 €, die sie im Fotostudio I hat anfertigen lassen. Wegen der Einzelheiten der Quittung wird auf Blatt 39 der Akte verwiesen.

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Die Klägerin beantragt mit der am 11.04.2003 zugestellten Klage,

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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

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an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

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als Gesamtschuldner ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nicht vorhersehbar sind, auf Grund der fehlerhaften Behandlung vom 09. November 2001 bis zum 08. April 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind,

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3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an

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sie einen Betrag in Höhe von 76,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

20

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagten behaupten, die Operation sei lege artis durchgeführt worden. Das Fett sei fachgerecht abgesaugt worden und die Kanüle richtig eingesetzt worden. Es liege im Übrigen kein katastrophales Ergebnis vor. In einigen Punkten sei durch eine Nachoperation eine Verbesserung möglich. Ein Behandlungsfehler liege allerdings nicht vor. Der Beklagte zu 1.) habe, was unstreitig ist, eine Revisions-OP angeboten.

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Ferner sei die Klägerin ordnungsgemäß mit Hilfe des Perimed-Bogens über Risiken, Narben und alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden. Eine Fettabsaugung mittels Ultraschall sei nicht schonender. Im Gegenteil sei die Gefahr höher. Die Wahl der Behandlungsmethode obliege zudem dem Arzt. Der Beklagte zu 1.) verfüge zudem über ausreichende Kenntnisse in Operationen der vorliegenden Art.

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Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1.) persönlich angehört. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die ergänzende Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gutachten vom 05.05.2004 (Blatt 101 bis 137 d.A.) sowie vom 03.02.2005 (Blatt 180 bis 187 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2005.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000,00 €, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 76,00 € sowie Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Schäden und zukünftige nicht vorhersehbare immaterielle Schäden.

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1. Schmerzensgeld

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Die Klägerin kann von den Beklagten Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von 8.000,00 € verlangen.

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Die Kammer hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Operation durch den Beklagten zu 1.) eine ordnungsgemäße Aufklärung vorausgegangen ist. Der Klägerin ist ein Perimed-Aufklärungsbogen ausgehändigt worden, der die Risiken der Operation vollständig aufzeigte. Diesen Bogen hat sie auch nach ihren eigenen Angaben zu Hause durchgelesen und den Beklagten zu 1.) bei den nächsten Gesprächsterminen vor der Operation auf die dort dargestellten Risiken angesprochen. Die Klägerin hat auch gewusst, dass es sich um eine Operation handelte, die medizinisch nicht erforderlich war.

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Die Klägerin ist jedoch rechtswidrig in ihrer Gesundheit geschädigt worden, da die am 09.11.2001 geführte Operation nicht lege artis durchgeführt worden ist. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen P, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, hat die Operation zu folgendem Ergebnis geführt: An den Knieinnenseiten ist deutlich zu viel Fett abgesogen worden. Durch die massive Übersaugung ist eine komplette Entfettung der Areale eingetreten, was zu einer Verwachsung der Hautoberfläche mit der darunter liegenden Muskulatur geführt hat. Die Unterhautfettschicht fehlt als Puffer- bzw. Gleitschicht. Folge sind sichtbare und verunstaltende Löcher bzw. Dellen mit deutlichen Konturunregelmäßigkeiten und Niveauunterschieden sowie Stufenbildungen an den Übergängen zum nicht abgesaugten Gewebe.

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Im Bauchbereich ist ähnlich wie bei den Knieinnenseiten zu viel und unregelmäßig Fett abgesogen worden. Es hat sich eine unregelmäßige Oberflächenkonturierung mit sicht- und tastbaren Dellen und kugelförmigen Verhärtungen / Vernarbungen gebildet, einhergehend mit sehr ungleichmäßiger Hautoberflächenbeschaffenheit. Im Bereich um den Nabel herum ist allerdings zu wenig Fett abgesogen worden. Dies hat zur Folge, dass der Bereich um den Nabel herum sich prominent zur Unterbauchregion abhebt.

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Im Bauchbereich und im Bereich der Knieinnenseiten finden sich darüber hinaus bläulich-rötliche Hautverfärbungen / Marmorierungen. Dabei handelt es sich um Zeichen einer Blutlaufstörung.

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In weiteren Körperteilen ist ungleichmäßig Fett abgesogen worden. An der proximalen Oberschenkelinnenseite links wurde deutlich weniger Fett abgesogen als rechtsseitig, hier besteht ein großes Restfettdepot. Auf Grund einer unregelmäßigen, teilweise sehr hautoberflächlich nahen Absaugung bestehen an beiden proximalen Oberschenkelinnenseiten Hautunregelmäßigkeiten sowie Verfärbungen.

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Bei der Taille links ist mehr Fett abgesaugt worden als rechtsseitig. Im Bereich der rechten Taille besteht noch ein Restfettdepot, wodurch diese dicker erscheint und dadurch eine Seitenungleichheit mit asymmetrischem Eindruck entstanden ist. Im Bereich der Flanke wurde wiederum rechtsseitig mehr Fett entfernt, so dass sich in diesem Bereich die linke Seite als dicker darstellt. An der linken Hüfte ist augenscheinlich zu viel Fett abgesaugt worden. Hier zeigt sich eine großflächige Einziehung. An den Oberschenkelaußenseiten (Reiterhose) wurde rechts deutlich weniger Fett abgesaugt als linksseitig, so dass sich auch hier eine Seitenasymmetrie ergibt.

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Dieses Behandlungsergebnis, wie es sich jetzt darstellt, beruht auf einem Behandlungsfehler des Beklagten zu 1.). Der Sachverständige hat eindrucksvoll erklärt, dass keinerlei Komplikationen zu dem jetzigen Ergebnis geführt haben können. Das Behandlungsresultat mit teilweise entstandener Asymmetrie, also verbliebenen Fettpolstern einerseits und übermäßigem Absaugen andererseits, was zu Dellen und vollständiger Entfernung der Fettschicht geführt hat, beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen allein auf einer unsachgemäßen Anwendung bzw. Führung der Liposuptionskanülen. Es ist schlicht an manchen Stellen zu viel abgesaugt worden und an anderen Stellen zu wenig. Komplikationen, wie beispielsweise nachträgliche Gewebestörungen kann der Sachverständige eindeutig ausschließen. Auch soweit es zu Hautverfärbungen gekommen ist, ist dies auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Der Sachverständige hat eindrucksvoll erläutert, dass Blutungen in der Operation möglich und durch eine vorhergehende Medikamentation zu unterbinden sind. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Operation abgebrochen werden. Dies ist auch einfach daran zu erkennen, dass die Absaugflüssigkeit hell bleiben muss und nicht blutig aussehen darf.

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Der Sachverständige hatte bei seiner Befragung deutlich gemacht, dass es zu diesem Behandlungsergebnis schlechterdings nicht hätte kommen dürfen. Der Operateur, der das Resultat der Fettabsaugung während der Operation ständig kontrollieren muss, durch Fühlen mit der Hand, durch Beobachtung der Absaugmenge, durch Beobachtung der eingezeichneten Operationsgebiete sowie durch Kontrolle anhand der vor der Operation erstellten Lichtbildaufnahme darf die Operation bei einem solchen Ergebnis nicht beenden. Der Sachverständige hat einen groben Behandlungsfehler bejaht. Dem schließt sich die Kammer an.

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Zu dem Fehler ist allerdings anzumerken, dass dieser nicht auf mangelnde Erfahrung des Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Beklagte zu 1.) ihm als erfahrener Operateur bekannt ist. Die hiesige Operation ist ihm allerdings missglückt. Der Beklagte zu 1.) musste darüber hinaus auch nicht auf eine weitere Behandlungsmethode, nämlich die Behandlung per Ultraschall hinweisen. Hierbei handelt es sich um nur eine gleichwertige Alternativmethode. Die Operationsart war hier dem Operateur zu überlassen.

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Das Resultat des Behandlungsfehlers ist, dass das Ergebnis teilweise nicht mehr zu korrigieren ist. Soweit an den Knieinnenseiten die Fettpolster vollständig abgesogen worden sind, ist dort eine Wiederherstellung nicht möglich. Allerdings führt dies nicht zu einer Bewegungseinschränkung bei der Klägerin, die Dellen in diesem Körperbereich sind jedoch nicht zu revidieren. Soweit an den übrigen Körperstellen eine ungleichmäßige Absaugung des Fetts stattgefunden hat, hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Nachoperation möglich ist, dass das Ergebnis dieser aber gänzlich offen ist. Da die verbleibenden Fettdepotbereiche narbig verändert sind, ist eine fein abgestimmte Korrektur nicht mehr möglich. Es ist offen, ob sich eine Verbesserung ergeben würde.

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Über die Feststellungen des Sachverständigen hinaus glaubt die Kammer den persönlichen Angaben der Klägerin, dass sie unter der unzureichenden körperlichen Situation sehr zu leiden hatte. Sie hat glaubhaft angegeben, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Die Betreuung wird in Kürze enden, nachdem die Klägerin ein Jahr lang Therapiegespräche geführt hat. Auch der Sachverständige hat bestätigt, dass es regelmäßig so ist, dass Patienten unter einer missglückten plastischen bzw. ästhetischen Operation sehr leiden, weil das Resultat gerade für jedermann sichtbar ist.

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Im Hinblick auf die dargestellten Behandlungsfolgen, insbesondere die von dem Sachverständigen geäußerte Gefahr, dass eine Verbesserung nicht möglich ist, erachtete die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € für erforderlich, aber auch für angemessen.

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2. Schadensersatz

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Die Klägerin kann von den Beklagten ferner Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung geltend machen. Die Klägerin hat zur Dokumentation ihrer Schäden Lichtbilder anfertigen lassen. Ausweislich der vorgelegten Quittung hat sie dafür 76,00 € aufgewandt.

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3. Zinsen

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Die Klägerin kann auf die Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Zinsen ab Zustellung, dem 11.04.2003, verlangen.

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4. Feststellungsantrag

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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Dass sie aus der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten auch in Zukunft noch Beeinträchtigungen materieller oder immaterieller Art erleiden kann, steht für die Kammer auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Dass die Klägerin dem Grunde nach berechtigt ist, von den Beklagten ihren materiellen und immateriellen Schadensersatz zu verlangen, ist bereits dargestellt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.