Untätigkeitsbeschwerde wegen Genehmigung eines Familienvergleichs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Untätigkeitsbeschwerde, um die Genehmigung eines im Termin geschlossenen Familienvergleichs sowie eine Sanktion gegen eine Beteiligte zu erwirken. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück: Es liegt keine das Verfahren lähmende Untätigkeit des Amtsgerichts vor, und das Beschwerdegericht kann keine positive Genehmigung an die Stelle des Erstgerichts setzen. Rechtswege gegen Ablehnungen (z. B. § 69 FamFG) blieben unerschlossen.
Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Familiengericht als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Untätigkeitsbeschwerde nach §§ 567 ff. ZPO setzt voraus, dass die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt.
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Vornahme einzelner, im laufenden Verfahren begehrter Verfahrenshandlungen erzwingen will.
Das Beschwerdegericht kann nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Familiengerichts treten und eine positive familiengerichtliche Genehmigung eines Vergleichs erteilen; solche Fragen sind im erstinstanzlichen Verfahren oder durch Rechtsmittel gegen eine entscheidende Verfügung zu klären.
Die bloße Ablehnung gewünschter Ergänzungen durch das Erstgericht und die Darlegung seiner Rechtsansicht begründen keine Untätigkeit; gegen die Ablehnung eines Ordnungsmittels steht die sofortige Beschwerde (z. B. § 69 FamFG) offen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 404 F 111/11
Tenor
Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragsteller vom 27.10.2011 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Untätigkeitsbeschwerde zulässig ist. Insoweit bestehen schon durchgreifende Bedenken.
Denn eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde findet als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO statt, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2001, 753; NJW 2008, 503; für die Obergerichte: beispielsweise Senat vom 25.8.2009 – 4 WF 101/09; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 2388; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 288; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1996). Verfahrensgegenstand ist jeweils ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Hingegen ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffnet, wenn nur einzelne, vom Beschwerdeführer begehrte Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht geförderten Verfahrens aus Sicht des Antragstellers nicht erfolgen und die Beschwerde mit dem Ziel eingelegt wird, diese Verfahrenshandlungen herbeizuführen.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die Antragsteller beabsichtigen mit ihrer Untätigkeitsbeschwerde eine Genehmigung des im Termin vom 19.07.2011 geschlossenen Vergleichs herbeizuführen sowie eine Ergänzung dahingehend, dass für den Fall des Zuwiderhandelns eine Sanktion gegenüber der Beteiligten zu 3) angedroht wird. Hingegen ist dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen, dass das Verfahren in der ersten Instanz nicht betrieben wird und zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand gekommen ist. Entsprechendes lässt sich auch nicht dem Akteninhalt entnehmen.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist darüber hinaus auch nicht begründet.
Die von den Antragstellern begehrte positive Entscheidung – familiengerichtliche Genehmigung - zum Vergleich vom 19.07.2011 kann durch das Beschwerdegericht nicht erfolgen. Das Erstgericht ist auch nicht untätig geblieben. Es hat vielmehr im Gegenteil seine Rechtsansicht gegenüber den Beteiligten deutlich gemacht, und dies ohne zeitliche Verzögerung.
Die von den Antragstellern erhobene Untätigkeitsbeschwerde kann allerdings nicht dazu dienen, rechtliche Differenzen zwischen Parteien bzw. Beteiligten eines Verfahrens und dem Gericht abzuklären und eventuell auf eine entsprechende rechtliche Handhabung durch das Erstgericht hinzuwirken. Vielmehr sind diese Fragen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auszutragen und gegebenenfalls durch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung zu klären.
Das Erstgericht hat auch nicht – entgegen der Meinung der Antragsteller – „schlicht und einfach“ eine Entscheidung verweigert, die einer Beschwerde zugänglich wäre. Vielmehr hat es ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es die von den Antragstellern gewünschte Ergänzungen nicht vornehmen wird. Hierzu hätten die Antragsteller gegebenenfalls Antrag auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung stellen können. Gegen die Ablehnung eines Ordnungsmittels nach § 69 FamFG steht dem Antragsteller die Beschwerdemöglichkeit zu, und zwar durch eine sofortige Beschwerde (vgl. Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 21). Von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Erstgericht auch nicht ein mögliches Umgangsrecht der Antragsteller, hier der Großeltern, für längere Dauer verhindert und damit einen Kontakt zum Kind unterbunden. Vielmehr ist gerade auf Anregung des Gerichts die fragliche Vereinbarung zum Umgangsrecht der Großeltern zustande gekommen. Dafür, dass dieser Vergleich nicht umgesetzt werden kann, ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 3.000,00 €