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Oberlandesgericht Köln·4 WF 101/09·24.08.2009

Untätigkeitsbeschwerde gegen Amtsgericht zurückgewiesen wegen keiner unzumutbaren Verzögerung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht Bonn wegen angeblicher Verfahrensverzögerung. Das OLG Köln prüft, ob eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit i.S.v. §§ 567 ff. ZPO vorliegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil keine unzumutbare Verzögerung oder Rechtsverweigerung erkennbar ist; das Verfahren wurde zeitnah gefördert. Eine materielle Überprüfung laufender Verfahrenshandlungen ist im Sonderbehelf nicht zulässig.

Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht Bonn zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untätigkeitsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach §§ 567 ff. ZPO und setzt voraus, dass die vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts sachlich nicht zu rechtfertigen ist und zu einer Rechtsverweigerung oder einem gleichkommenden Verfahrensstillstand führen kann.

2

Gegenstand der Untätigkeitsbeschwerde ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts; sie dient nicht der Durchsetzung einzelner Verfahrenshandlungen innerhalb eines vom Gericht hinreichend geförderten Verfahrens.

3

Der Beschwerdeführer muss nachvollziehbar darlegen, dass eine unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegt; bloße Verzögerungsmöglichkeiten infolge von Befangenheitsgesuchen oder der Einlegung anderer Rechtsbehelfe genügen nicht.

4

Das Beschwerdegericht führt im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde keine materielle Überprüfung des laufenden Verfahrens durch; die Frage, ob unaufschiebbare Amtshandlungen (z.B. zum Schutz des Kindeswohls) während eines Befangenheitsverfahrens hätten erfolgen müssen, ist nicht zu prüfen.

5

Bei Zurückweisung der Untätigkeitsbeschwerde trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 567 ff. ZPO§ 47 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 407 F 208/09

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 13.08.2009 in dem Verfahren des Amtsgerichts Bonn 407 F 208/09 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

3

Die sog. Untätigkeitsbeschwerde findet als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften des §§ 567 ff. ZPO statt, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 783; NJW 2008, 503; aus der neueren Rspr. der Obergerichte: OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 401; OLG Schleswig; OLGR 2009, 579; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 288). Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Hingegen ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffnet, um einzelne vom Beschwerdeführer begehrte Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht geförderten Verfahrens herbeizuführen.

4

Eine unzumutbare Verzögerung des Verfahrens, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft, hat der Antragsteller weder nachvollziehbar dargetan noch ist sie nach dem Inhalt der Akten erkennbar.

5

Der Antrag des Antragstellers vom 4.7.2009 ist am 5.7.2009 (Sonntag) bei der gemeinsamen Poststelle des Amts- und Landgerichts Bonn eingegangen. Am 6.7.2009 hat der zuständige Abteilungsrichter das Verfahren bearbeitet und einen Bericht des Jugendamts binnen einer 1 Woche angefordert sowie der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zu dem Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 9.7.2009 hat sich der Abteilungsrichter am 14.7.2009 dienstlich geäußert und die Vorlage der Akten zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an die zuständige Abteilung verfügt. Weitere Schriftsätze des Antragstellers wurden an die zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch zuständige Abteilung weitergeleitet. Eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht lässt sich nicht feststellen.

6

Dass sich das Verfahren insgesamt durch das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen den zuständigen Abteilungsrichter Lier ebenso wie durch die vorliegende Untätigkeitsbeschwerde verzögern kann, vermag eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit seitens des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu begründen. Ob und inwieweit das Amtsgericht unaufschiebbare Amtshandlungen zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung gemäß § 47 ZPO während des laufenden Befangenheitsverfahrens hätte vornehmen können, ist im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht zu prüfen. Das Beschwerdegericht führt im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde keine sachliche Überprüfung des laufenden, vom Amtsgericht hinreichend geförderten Verfahrens durch.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 600 Euro