Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe für einstweilige Anordnung zum Umgang verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zum Umgang. Das OLG erklärt die Beschwerde für unzulässig, weil Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 57 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar sind und der Rechtsmittelzug im VKH-Prüfungsverfahren nicht über die Hauptsache hinausgeht. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für einstweilige Anordnung zum Umgang als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nach § 76 Abs. 2 FamFG ist der Rechtsmittelzug in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO auf den Umfang der Hauptsache beschränkt.
Entscheidungen des Familiengerichts in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nach § 57 S. 1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar; Ausnahmen des § 57 S. 2 FamFG greifen nur in den dort genannten Fällen.
Die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar, wenn der zugrunde liegende Anordnungsbeschluss selbst nicht anfechtbar ist.
Im Prüfungsverfahren der Verfahrenskostenhilfe tritt regelmäßig keine gesonderte Kostenentscheidung ein (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 73, 113 FamFG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 409 F 166/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn vom 20.05.2010 (409 F 166/10) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.5.2010 richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 76 Abs. 2 FamFG ist ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ergeht, in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO anfechtbar. Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127, 28. Aufl., Rn. 47 m.w.N.). Wegen des Verweises von § 76 Abs. 2 FamFG auf § 127 Abs. 2 ZPO gilt dies auch in Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nach dem FamFG. Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Verfahrenskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 57 S. 2 FamFG greift nicht ein. Vielmehr sind Entscheidungen des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang auch nach Inkrafttreten des FamFG nicht anfechtbar. Deshalb kann auch die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss über die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für die beantragte einstweilige Anordnung zum Umgang nicht angefochten werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.