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Oberlandesgericht Köln·10 UF 184/19·25.11.2019

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im Umgangsrecht als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte Verfahrenskostenhilfe und legte Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche einstweilige Anordnung zum Umgang ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da Entscheidungen nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar sind. Eine Herausgabe zur Ermöglichung des Umgangs begründet keine Anfechtbarkeit. Verfahrenskostenhilfe wird versagt; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen; Verfahrenskostenhilfe versagt, Kosten trägt die Kindesmutter.

Abstrakte Rechtssätze

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Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts, die im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind nach § 57 Satz 1 FamFG unzulässig.

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Maßnahmen, die lediglich der Ermöglichung des Umgangs dienen, fallen nicht unter die Anfechtbarkeitstatbestände des § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG.

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Eine fehlerhafte oder konkludente Rechtsmittelbelehrung macht eine nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbare Entscheidung nicht anfechtbar.

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos ist (§ 76 FamFG, § 114 ZPO); die Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 FamFG.

Relevante Normen
§ 57 Satz 1 FamFG§ 57 S. 2 Nr. 2 FamFG§ 84 FamFG§ 76 FamFG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 228 F 239/19

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 25.09.2019 – 228 F 239/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,00 €

Gründe

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Die Beschwerde ist bereits unstatthaft, weil – worauf der Senat mit Verfügung vom 23.10.2019 auch hingewiesen hatte - Entscheidungen, die vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, nicht anfechtbar sind (§ 57 Satz 1 FamFG). Dazu gehören insbesondere auch Entscheidungen wie die - hier vorliegende – Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.06.2010 - 4 WF 101/10, FamRZ 2010, 1829; OLG Köln,Beschl. v. 03.11.2010 - 4 WF 190/10, FamRZ 2011, 574), auch dann, wenn eine mündliche Erörterung stattgefunden hat (vgl. nur KG, Beschl. v. 01.08.2016 – 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111; KG, Beschl. v. 02.02.2017 – 13 UF 163/16, FamRZ 2017, 1061). Die mit der Beschwerde geäußerte Rechtsansicht, wegen der in der angefochtenen Entscheidung angeordneten „Mitwirkungshandlungen“ handele es sich um einen Fall der Kindesherausgabe nach § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG, ist rechtsirrig; dient eine etwaige Herausgabe lediglich – wie vorliegend – der Ausübung des Umganges, fehlt es an einer Regelung i.S.d. S. 2 Nr. 2 (Musielak/Borth, FamfG, 6. Aufl. (2018), § 57, Rn. 6; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. (2018), § 57, Rn. 8; Zöller-Feskorn, 33. Aufl. (2020), § 57, Rn. 7).

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Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine - gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100); auch begründet eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung nicht die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung (BGH, Beschl. v. 21.02.2007 – AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.12.2009 – 11 UF 766/09, FamRZ 2010, 908).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Da das Rechtsmittel ohne Erfolg ist, war nach § 76 FamFG, § 114 ZPO die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen.