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Oberlandesgericht Köln·4 UF 72/17·04.09.2017

Beschwerde gegen Umgangsregelung: Umgang beibehalten, Begleitung und Umgangspflegschaft angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindeseltern legten Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss ein, der dem Vater wöchentlich eine Stunde Umgang sowie Umgangsbegleitung und eine befristete Umgangspflegschaft anordnete. Streitpunkt war ein möglicher Ausschluss des Umgangsrechts wegen Kindeswohlgefährdung. Das OLG Köln gab den Beschwerden teilweise statt, lehnte einen Ausschluss ab und setzte auf mildere Schutzmaßnahmen aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Ausgang: Beschwerden teilweise stattgegeben: Umgangsausschluss abgelehnt; einstündiger Wochenumgang mit Umgangsbegleitung und befristeter Umgangspflegschaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet.

2

Ein Ausschluss oder eine dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, wenn konkret eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes droht und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

3

Vor einem Umgangsausschluss sind geeignetere, weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Umgangsbegleitung, Umgangspflegschaft) zu prüfen und können zur Wahrung des Kindeswohls angeordnet werden.

4

Die Darlegung einer Kindeswohlgefährdung ist anhand der Gesamtwürdigung des Beweismaterials zu prüfen; glaubhafte fachliche Zeugenaussagen können dabei entscheidende Bedeutung haben.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 4 BGB§ 81 FamFG§ 84 FamFG§ 40 FamGKG§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG

Tenor

Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 19.04.2017 erlassene Beschluss – 410 F 309/16 – teilweise abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

1. Der Kindesvater erhält das Recht und wird verpflichtet zum Umgang mit dem betroffenen Kind im Umfang von einer Stunde je Woche.

2. Es wird eine Umgangsbegleitung angeordnet. Das Jugendamt wird gebeten, sich mit einer geeignet erscheinenden Einrichtung in Verbindung zu setzen und dem Senat eine bereite Einrichtung bis spätestens zum 30.09.2017 zu benennen.

3. Ferner wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Aufgabe der Umgangspflegschaft ist es, die Umgangskontakte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in Abstimmung mit der Umgangsbegleitung und den Kindeseltern unter besonderer Berücksichtigung der im Protokoll vom Termin am 05.09.2017 niedergelegten Aspekte, insbesondere was die Vermeidung von Kontakten der Kindeseltern anlässlich der Umgänge anbetrifft, zu organisieren und auch über eine Ausweitung des Umgangs auf die Dauer von eineinhalb Stunden ab dem 01.01.2018 zu entscheiden. Die Umgangspflegschaft wird auf ein halbes Jahr befristet. Zum Umgangspfleger wird

                        T.

   bestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Gegenstandswert der Beschwerden zusammen beträgt 3.000,00 €.

Rubrum

1

B E S C H L U S S

2

In der Familiensache

3

hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Köln

4

auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2017

5

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richter am Oberlandesgericht X. und Q.

6

b e s c h l o s s e n :

7

Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 19.04.2017 erlassene Beschluss – 410 F 309/16 – teilweise abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

8

1. Der Kindesvater erhält das Recht und wird verpflichtet zum Umgang mit dem betroffenen Kind im Umfang von einer Stunde je Woche.

9

2. Es wird eine Umgangsbegleitung angeordnet. Das Jugendamt wird gebeten, sich mit einer geeignet erscheinenden Einrichtung in Verbindung zu setzen und dem Senat eine bereite Einrichtung bis spätestens zum 30.09.2017 zu benennen.

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3. Ferner wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Aufgabe der Umgangspflegschaft ist es, die Umgangskontakte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in Abstimmung mit der Umgangsbegleitung und den Kindeseltern unter besonderer Berücksichtigung der im Protokoll vom Termin am 05.09.2017 niedergelegten Aspekte, insbesondere was die Vermeidung von Kontakten der Kindeseltern anlässlich der Umgänge anbetrifft, zu organisieren und auch über eine Ausweitung des Umgangs auf die Dauer von eineinhalb Stunden ab dem 01.01.2018 zu entscheiden. Die Umgangspflegschaft wird auf ein halbes Jahr befristet. Zum Umgangspfleger wird

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                        T.

12

   bestellt.

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Gerichtskosten werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

14

Der Gegenstandswert der Beschwerden zusammen beträgt 3.000,00 €.

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden der Kindeseltern haben lediglich in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen unbegründet. Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss mit Modifizierungen aufrechtzuerhalten.

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Die Anordnung des Ausschlusses eines Umgangsrechts des Kindesvaters, wie sie die Kindesmutter in erster Linie verfolgt, scheidet aus. Grundsätzlich hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht jedoch gemäß § 1684 Abs. 4 BGB einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt bzw. ausschließt, kann allerdings nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Maßgeblich bei einem Ausschluss ist, dass ohne ihn nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes droht, die wegen der besonderen Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit selbst durch eine Umgangsbegleitung oder sonstige mildere Maßnahmen nicht vermieden werden kann (BVerfG FamRZ 2009, 399).

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Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Frau U. als Zeugin im Termin vom 05.09.2017 kann nach Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, Umgänge mit dem Kindesvater im bisher gewährten Umfang von einer Stunde stellten eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Die Zeugin hat bekundet, der Umgang zwischen Vater und Kind sei im Wesentlichen positiv abgelaufen. Ihrer Einschätzung nach ist der Kindesvater grundsätzlich gut vertraut mit dem Umgang eines kleinen Kindes. Nach anfänglichen, aber üblichen Eingewöhnungsschwierigkeiten freue sich das betroffene Kind auf die Umgänge und spiele mit dem Kindesvater. Die Bekundungen sind glaubhaft. Die Zeugin, die Umgänge in der Vergangenheit begleitete, ist von Beruf Kinderpsychologin und beim Kinderschutzbund Bonn tätig. Gegen ihre Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sind denn auch Einwendungen nicht erhoben worden.

19

Die Zeugin hat zwar auch von nicht zufrieden verlaufenden Umgängen gesprochen, wenn der Kindesvater angespannt war. Dies war der Fall bei Treffen auf die Kindesmutter oder bei häufigeren Auseinandersetzungen mit der Zeugin über Umgangsmodalitäten. Diesen Situationen kann indessen durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft (neben der Umgangsbegleitung) mit dem im Tenor beschriebenen Umfang begegnet werden und erscheint zur Vermeidung dieser auch notwendig.

20

Der Entscheidung kann nicht das Vorbringen der Kindesmutter zugrunde gelegt werden, das betroffene Kind fremdele bei den Umgängen gegenüber dem Kindesvater, weine, und lasse sich ohne ihre Anwesenheit nicht beruhigen. Eine vergleichbare Situation gab es nach den Bekundungen der Zeugin nur einmal, als das Kind im Verlaufe des Umgangstermins weinte, weil es wahrscheinlich Hunger hatte, die Kindesmutter keine Nahrung mitgegeben hatte und die Kindesmutter nicht erreichbar war.

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Auch die Tatsache, dass die Kindesmutter Verstöße des Kindesvaters gegen den in den Gewaltschutzverfahren 410 F 307 + 316/16 des Amtsgerichts Bonn geschlossenen Vergleich für den Zeitraum vom 08.11.2016 bis zum 25.06.2017 allein in der Zahl von 110 geltend gemacht hat und sie daran anknüpfend Handlungsbedarf sieht, rechtfertigt ein Erkenntnis auf Umgangsausschluss nicht. Eine unmittelbare rechtliche Relevanz dieses Vorbringens besteht nicht, da nicht dargetan ist, die Verstöße beträfen zumindest teilweise die Umsetzung der mit dem angefochtenen Beschluss festgelegten Umgänge. Soweit die Beziehungsebene der Kindeseltern zueinander davon zweifellos betroffen ist und dies auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin U. auch zur Beeinträchtigung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind führen kann, kann dem wiederum mit der zusätzlichen Anordnung der Umgangspflegschaft begegnet werden.

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Schließlich rechtfertigt auch der von der Kindesmutter angeführte Gesichtspunkt, dass es ihr nicht zuzumuten sei, die Kosten der Umgangspflegschaft und damit die Kosten für den von dem Kindesvater gewünschten Umgang tragen zu müssen, sobald sie, wie in absehbarer Zeit von ihr erwartet, Einkommen in einer Höhe erziele, die entgegen der Erwartung in dem vom Senat am 27.07.2017 erlassenen Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss zu ihrer Verpflichtung zur Tragung von Verfahrenskosten führen werde, obwohl er Anlass für die Gewaltschutzverfahren und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen über 110 Verstößen gegeben habe, eine abweichende Entscheidung jedenfalls derzeit nicht. Immerhin sind weitere Verstöße des Kindesvaters gegen den Vergleich seit inzwischen über zwei Monaten nicht bekannt geworden. Der Kindesvater muss erkennen, dass es sich bei der Kindesmutter um die Mutter des Kindes handelt, mit dem er Umgang haben will, dessen Wohl aber nun einmal ganz wesentlich auch von dem der Mutter abhängt. Er muss sich vergegenwärtigen, dass sich weitere Provokationen der Kindesmutter auch auf die Umgangssituationen in einer Weise auswirken können, dass deren Beibehaltung zugleich dem Kindeswohl schädlich werden können und der Kindesmutter eine Kostentragung für die Umgänge mit der Folge des Umgangsausschlusses in letzter Konsequenz nicht mehr zumutbar ist. 

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Andererseits scheidet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand eine Ausweitung der Umgangskontakte des Kindesvaters entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren aus, nachdem es bei der Durchführung der bisherigen Umgänge immer wieder zu Abwicklungsschwierigkeiten wegen der Konflikt beladenen Elternebene wie auch wegen Abstimmungsproblemen zwischen ihm und der bisherigen Umgangsbegleiterin gekommen ist. Die auf der Grundlage dieses Beschlusses angeordnete Aufrechterhaltung von Umgangskontakten von je einer Stunde bis jedenfalls zum Ende des laufenden Kalenderjahres unter Koordination durch den Umgangspfleger wird zeigen müssen, ob sich die Verhältnisse nunmehr so entwickeln, dass eine Ausweitung der Dauer der jeweiligen Umgangskontakte in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerden auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.