Umgangsregelung mit Begleitung durch Kinderschutzbund nach § 1684 BGB
KI-Zusammenfassung
Das Gericht ordnet dem Kindesvater regelmäßigen Umgang zu und legt konkrete Termine sowie ab September ein wöchentliches Zeitfenster fest. Die Umgänge sind bis auf Weiteres durch eine Fachkraft des Kinderschutzbundes zu begleiten; ein stufenweiser Rückzug des Begleiters ist vorgesehen. Übergabe-, Krankheits- und Verhaltensregeln sowie Androhung von Ordnungsmitteln wurden geregelt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Umgang in der angeordneten, begleiteten Form stattgegeben; konkrete Termine und Begleitauflagen bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Umgangsregelungen nach § 1684 Abs. 3 BGB können vom Gericht verbindlich festgelegt werden, um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
Eine begrenzte Einschränkung des Umgangsrechts in Gestalt einer Begleitung ist nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB zulässig, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, insbesondere bei hochkonfliktbehafteten Elternverhältnissen.
Das Gericht darf die Ausgestaltung der Umgangszeiten an die Verfügbarkeit eines benannten Umgangsbegleiters und an Ergebnisse vergleichsweiser Erörterungen im Anhörungstermin anknüpfen.
Die Möglichkeit, dass ein Umgangsbegleiter sich bei unproblematischen Kontakten stufenweise zurückzieht, ist geeignet, den Übergang zu unbegleiteten Umgängen vorzubereiten, ohne die Ausnahmefunktion der Begleitung aufzuheben.
Für die Durchsetzung von Verpflichtungen aus familiengerichtlichen Anordnungen kann das Gericht Ordnungsmittel nach § 89 FamFG androhen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.
1.Der Kindesvater erhält das Recht und die Pflicht zum Umgang mit der gemeinsamen Tochter M T, geb. am ##.##.####, zu folgenden Zeiten:
Donnerstag, 27.04.2017, 15:30 - 16:30 UhrDonnerstag, 04.05.2017, 10:00 - 11:00 UhrDonnerstag, 11.05.2017, 10:00 - 11:00 UhrDonnerstag, 08.06.2017, 11:00 - 12:30 UhrFreitag, 16.06.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 22.06.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 29.06.2017, 11:00 - 12:30 UhrDonnerstag, 06.07.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 13.07.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 20.07.2017, 11:00 - 12:30 UhrDonnerstag, 27.07.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 03.08.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 10.08.2017, 11:00 - 12:30 UhrDonnerstag, 17.08.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 24.08.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 31.08.2017, 11:00 - 12:30 Uhr
2.Anschließend findet der Umgang jeden Donnerstag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr statt. Er dauert jeweils 1,5 Stunden. Die genauen Anfangs- und Endzeiten innerhalb dieses Zeitfensters werden vom Umgangsbegleiter abhängig von etwaigen kollidierenden Terminen festgelegt.
3.Die Umgänge sind durch eine Fachkraft des Deutschen Kinderschutzbundes - Ortsverband C e.V. zu begleiten. Dem Umgangsbegleiter wird gestattet, sich bei den Terminen ab Juli 2017 nach eigenem fachlichen Ermessen nach der Übergabe zu Umgangsbeginn zeitweise oder ganz zurückzuziehen, wenn sich der Kontakt zwischen Kindesvater und Kind als nicht problematisch herausstellen sollte.
4.Die Kindesmutter bringt das Kind 15 Minuten vor Umgangsbeginn zu den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes und holt es 15 Minuten nach Umgangsende dort wieder ab. Der Kindesvater begibt sich frühestens fünf Minuten vor Umgangsbeginn zu den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes und wird diese nach Umgangsende unverzüglich verlassen. Bei einem zufälligen Zusammentreffen im Zusammenhang mit den Übergaben haben beide Eltern unverzüglich einen gebührenden Abstand herzustellen und Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern dies zur Wahrnehmung von Elterngesprächen, die mit dem Kinderschutzbund abgesprochen sind, notwendig ist.
5.Den Eltern steht es frei, die konkreten Modalitäten im wechselseitigen Einvernehmen, auch mit dem Umgangsbegleiter, abzuändern. Sofern einer von ihnen nicht uneingeschränkt zustimmt, bleibt es jeweils bei der vorstehenden Regelung.
6.Kann der Umgang aus einem wichtigen Grund in der Person des Kindes, insbesondere schwere Erkrankung, nicht stattfinden, so ist dies seitens der Kindesmutter auf geeignete Weise - bei Erkrankung durch ärztliches Attest - nachzuweisen. Dies entfällt, wenn sich die Eltern in Absprache mit dem Kinderschutzbund auf einen Nachholtermin ohne Anrechnung auf den Umgangsrhythmus einigen können oder der Kindesvater ausdrücklich auf einen Nachweis verzichtet. Kann der Umgang aus einem wichtigen Grund in der Person des Kindesvaters nicht stattfinden, so entfällt er ersatzlos.
II.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Verfahrenswert: 3.000,- €
Rubrum
I.
Die Umgangsregelung beruht auf § 1684 Abs. 3 BGB.
Dabei hat sich das Gericht an dem Ergebnis der Vergleichsgespräche im Anhörungstermin und der Verfügbarkeit des Begleiters ausgerichtet.
Der begrenzte Eingriff in das Umgangsrecht des Vaters in Gestalt der Begleitung hat seine Grundlage in § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Hierfür reicht aus, dass dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist. Davon ist auszugehen, da aufgrund des hochkonfliktbehafteten Verhältnisses der Eltern untereinander schon die Übergaben ohne fremde Hilfe voraussichtlich nicht funktionieren werden und das Kind unter dem konfliktreichen Aufeinandertreffen seiner Eltern erkennbar stark zu leiden hätte. Zudem haben sich alle Beteiligten mit einer Fortsetzung der begleiteten Umgänge beim Kinderschutzbund bereit erklärt.
Durch die Möglichkeit, dass sich der Begleiter später bei problemlosen Kontakten nach eigenem fachlichen Ermessen nach der Übergabe zurückziehen kann, wird ihm die die Gelegenheit eröffnet, in die Vorbereitung zukünftiger unbegleiteter Umgänge einzusteigen. Durch die Ausgestaltung der Regelung als Ausnahme verbleibt aber immer die Möglichkeit, bei fehlen entsprechender Voraussetzungen an der Begleitung festzuhalten. Im Ergebnis wird hierdurch die ungestörte Zeit des Vaters mit seiner Tochter so knapp wie möglich eingeschränkt.
Die Folgeregelung ab September 2017 richtet sich nach den vorangegangenen Zeiten. Durch die Festlegung eines Zeitfensters, innerhalb dessen der Kinderschutzbund die konkreten Umgangszeiten - für die Eltern verbindlich - bestimmen kann, bleibt eine gewisse Flexibilität bei kollidierenden Terminen bestehen.
Ziff. 5 des Tenors hat nur klarstellenden Charakter.
Die Regelung für Krankheitsfälle soll sicherstellen, dass bei Entfallen eines Umgangskontakts aus einem berechtigten Grund der Kindesvater entweder einen Ersatztermin oder zumindest einen Beleg für den Grund erhält.
II.
Die Androhung von Ordnungsmitteln hat ihre Grundlage in § 89 FamFG.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.