Beschwerde gegen Auferlegung von Raten bei PKH wegen fiktivem Einkommen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Auferlegung monatlicher Raten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage ist, ob der Anrechnungsansatz eines fiktiven Arbeitseinkommens gerechtfertigt ist. Das Gericht hält die Anrechnung wegen Verletzung der Obliegenheit zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit für gerechtfertigt und weist die Beschwerde zurück. Die Feststellung eines Mindestnettoeinkommens von 1.000 DM rechtfertigt die Raten nach der Tabelle zu §114 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Auferlegung monatlicher Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit der Auflage von Ratenzahlungen verbunden werden, wenn sich dies aus der Tabelle zu §114 ZPO ergibt.
Verletzt der Hilfeempfänger die prozesskostenhilferechtliche Obliegenheit, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann ein fiktives Arbeitseinkommen angerechnet werden.
Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens setzt voraus, dass aus den Umständen nachvollziehbar hervorgeht, welches Einkommen bei hinreichendem Bemühen erzielbar ist.
Die Beschwerde nach §127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist unbegründet, wenn die Feststellung des fiktiven Einkommens und die daraus folgende Ratenfestsetzung rechtlich tragfähig sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 7 F 90/93
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat der Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe mit Recht die Zahlung monatlicher Raten auferlegt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Par-allelsache 27 WF 71/94 (= 7 F 144/93 AG Königswin-ter), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wie-derholungen Bezug genommen wird, im einzelnen dar-gelegt hat, muß sich die Klägerin ein fiktives Ar-beitseinkommen anrechnen lassen, weil sie ihre pro-zeßkostenhilferechtliche Obliegenheit verletzt hat, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei hinreichendem Bemühen könnte die Klägerin ein mo-natliches Einkommen von mindestens 1.000,-- DM net-to erzielen, welches nach der Tabelle zu § 114 ZPO die Auferlegung von Ratenzahlungen jedenfalls in der vom Familiengericht festgesetzten Höhe recht-fertigt.
Beschwerdewert: 1.800,-- DM