Antrag auf Prozesskostenhilfe für Scheidung wegen fehlender Bedürftigkeitsdarlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für ihr Scheidungsverfahren und gab an, kein Einkommen zu haben. Das Amtsgericht prüfte die Bedürftigkeit nach §115 ZPO. Den Antrag lehnte es ab, weil sie keine konkreten Bemühungen oder Gründe darlegte, warum sie ihre Arbeitskraft nicht zumutbar einsetzen könne. Alter und frühere Kinderbetreuung rechtfertigen dies nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit nach §115 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §115 ZPO muss die antragstellende Partei ihre Bedürftigkeit substantiiert darlegen und ihr eigenes Einkommen vorrangig einsetzen.
Die antragstellende Partei ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und konkrete Bemühungen um Erwerbstätigkeit darzutun; bloße Angaben über fehlendes Einkommen genügen nicht.
Allein das Alter oder frühere Familien- oder Kinderbetreuungszeiten entbinden nicht generell von der Pflicht, nach zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zu suchen.
Fehlen Nachweise, dass zumutbare Erwerbsmöglichkeiten nicht verwertbar sind oder entgegenstehende gesundheitliche/nachweisbare Gründe, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 3.8.2005 auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller hat die Schei-
dung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin begehrt ebenfalls die Scheidung
ihrer Ehe. Sie hat beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Sie trägt vor, dass sie in einer städtischen Unterkunft auf 14 qm bei Mietkosten
von 91.30 € monatlich von ihrem Lebensgefährten unterhalten werde. Sie ver-
füge über kein Einkommen. Sozialleistungen seien ihr wegen des Zusammen-
lebens mit einem Lebensgefährten verweigert worden (Bescheid vom
25.7.2005).
Sie trägt weiter vor, dass sie nach der Geburt der Kinder (1983 und 1986) nicht
mehr berufstätig gewesen sei und auch keinen Einstieg mehr in ihren erlernten
Beruf als Einzelhandelskauffrau gefunden habe. Vor dem genannten Bescheid
habe sie jahrelang Sozialhilfe bezogen gehabt. eine Berufstätigkeit, auch eine geringfügige, übe sie nicht aus.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es für die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe allein darauf ankomme, dass sie kein Einkommen habe. Warum sie
kein Einkommen habe, sei unerheblich.
Sie habe auch vergeblich versucht, ihren Ehemann auf Unterhalt in Anspruch
zu nehmen, der inzwischen arbeitslos sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In-
halt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die
Antragsgegnerin ihre „Prozessarmut“ nicht ausreichend dargetan hat, §E 115
ZPO.
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Partei, die um Prozesskostenhilfe nach-
sucht, zunächst ihr eigenes Einkommen einzusetzen. Die Antragsgegnerin hat
schlankweg erklärt, keinerlei Einkünfte zu haben, sondern von ihrem Lebensge-
fährten unterhalten zu werden. Irgendwelche Bemühungen um eine Erwerbstä-
tigkeit und damit eigene Einkünfte hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Sie
hat anlässlich der Verhandlung am 17.5.2006 lediglich darauf verweisen, dass
„man“ über 50 sowieso keine Stelle finde.
Auch für die hilfsbedürftige Partei gilt, dass sie ihre Arbeitskraft in zumutbarer
Weise einsetzen muss, vgl. OLG Köln vom 10.8.1994, 27 WF 72/94, FamRZ
1995, 942. Die Antragsgegnerin ist 51 Jahre alt, also immer noch fast 14 Jahre
vom (noch nicht hinausgeschobenen) Rentenalter entfernt. Sie hat einen Beruf
erlernt. Ihre beiden Kinder sind inzwischen bereits volljährig. Wie sich aus dem
Versicherungsverlauf ergibt, hat die Antragsgegnerin auch neben der Betreu-
ung der damals minderjährigen Kindern immer wieder versicherungspflichtige
Tätigkeiten ausgeübt, zuletzt im Jahr 2000. Auch danach hat sie weitere ge-
ringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehabt. Angesichts dieser Arbeitsbiogra-
fie kann nicht unbedingt von einer – sicherlich schwierigen – Rückkehr in das
Berufsleben nach langjähriger Kinderpause die Rede sein.
Die Prozesskostenhilfe begehrende Partei muss zunächst ihre Arbeitskraft in
zumutbarer Weise einsetzen, denn es soll nicht derjenige auf Kosten der
Staatskasse einen Prozess führen können, der eine Arbeitsmöglichkeiten
schuldhaft ungenutzt lässt, OLG Köln a.a.O. Solange die Antragsgegnerin nicht konkret darlegt, aus welchen Gründen es ihr beim besten Willen nicht ge-
lingen will, für ihren eigenen Unterhalt und darüber hinaus für die Kosten dieses
Verfahrens ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass sie schon im Ansatz sich nicht um Erwerbsmög-
lichkeiten bemüht hat. Ohne den Nachweis eines solchen Bemühens kann ihr
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.