Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 UF 149/21·14.02.2022

Sorgerechtsabänderung nach § 1696 BGB: Beschwerde des Vaters zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater begehrte im Beschwerdeverfahren die Übertragung der elterlichen Sorge sowie die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und die Beendigung der Jugendamtsvormundschaft. Streitentscheidend war, ob die bestehende Sorgeregelung nach § 1696 BGB abzuändern ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil keine wesentliche Änderung der für die Sorgeregelung maßgeblichen Umstände und keine kindeswohlgerechte Alternative dargetan waren. Ausschlaggebend waren insbesondere die Bindungen und der Entwicklungsbedarf des Kindes sowie die gutachterlichen Feststellungen; die Misshandlungsvorwürfe rechtfertigten keine andere Sorgerechtsentscheidung.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Zurückweisung seines Sorgerechtsantrags ohne Erfolg zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung einer Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB setzt voraus, dass triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe aufgrund veränderter Umstände vorliegen.

2

Bei Entscheidungen über die elterliche Sorge sind neben dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG vorrangig Wohl, Bindungen und Kontinuitätsinteressen des Kindes maßgeblich.

3

Stützt sich das Gericht auf ein Sachverständigengutachten, genügt eine Beschwerdebegründung nicht, die sich ohne substantielle Auseinandersetzung auf pauschale Richtigkeits- und Wertungsangriffe beschränkt.

4

Von einer erneuten Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren kann abgesehen werden, wenn das Kind erstinstanzlich kürzlich angehört wurde, eine weitere Anhörung voraussichtlich keine zusätzlichen Erkenntnisse bringt und das Kind dadurch erheblich belastet würde.

5

Behauptete Gefährdungen im Pflegehaushalt rechtfertigen für sich genommen keine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn die Sorge durch einen Vormund ausgeübt wird und die Gefährdungsprüfung primär in dessen Verantwortung fällt.

Relevante Normen
§ Art. 6 Abs. 2 GG§ 58 ff. FamFG§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 1696 BGB§ 1666 BGB§ 1666a BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 311 F 6/21

Tenor

1.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 10.11.2021 – 311 F 6/21 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 4.000,- €

Gründe

2

I.

3

Zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss, ferner auf die Beschlüsse des Senats in den vorangegangenen Verfahren, insbesondere zur Vorgeschichte auf die Beschlüsse vom 15.04.2015 im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 156/13, vom 16.04.2020 im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 215/19 und den Beschluss vom 07.01.2021 im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 160/20.

4

Die Eltern des hier betroffenen Kindes A waren nicht verheiratet und haben sich  noch vor der Geburt des Kindes getrennt. Die Kindesmutter war seit dem 12.04.2012 mit Herrn B C verheiratet; aus dieser Ehe ist die am xx.xx.2012 geborenen Tochter D hervorgegangen. Die Eheleute C lebten seit dem Jahr 2016 getrennt und sind seit September 2017 geschieden. Beide Kinder blieben nach der Trennung zunächst bei der Mutter, leben aber seit langem im Haushalt des Herrn C und seiner damaligen Partnerin bzw. jetzigen Ehefrau, Frau E bzw. nunmehr C.

5

Die seither „wechselnden Allianzen“ zwischen den Kindeseltern und Herrn C sowie die weiteren Entwicklungen sind im Beschluss des Amtsgerichts Siegburg im vorangegangenen Verfahren 311 F 87/18 vom 11.12.2019 (Oberlandesgericht Köln 27 UF 215/19) sehr eingehend dargestellt.

6

Durch den genannten Beschluss vom 11.12.2019 hat das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für A entzogen und auf das beteiligte Jugendamt als Vormund übertragen. Es hat ferner angeordnet, dass A bis zur Beendigung der Grundschule – voraussichtlich 31.07.2021 – im Haushalt des Pflegevaters, Herrn C, verbleibt.

7

Mit dem im Verfahren 27 UF 160/20 angefochtenen Beschluss hatte das Amtsgericht entschieden, von weiteren gerichtlichen Maßnahmen abzusehen, welche der Vater beantragt hatte, darunter Herausnahme des Kindes A aus dem Haushalt des Pflegevaters, eine sofortige Überstellung in seinen (des Vaters) Haushalt sowie die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn.

8

Auch im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater erneut die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich insbesondere auf die Ergebnisse des im vorliegenden Verfahren – und zugleich auch im Parallelverfahren Umgang 311 F 8/21 – eingeholten Gutachten des Sachverständigen F gestützt.

9

Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.

10

Der Kindesvater trägt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vor, das Gutachten des Sachverständigen F zeige keine Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit auf. Die – im einzelnen dargestellten – negativen Ausführungen des Sachverständigen ihn betreffend seien sämtlich unrichtig. Soweit etwa der Sachverständige angebe, A befinde sich in einem vom Vater induzierten Loyalitätskonflikt und ein Wechsel in den Haushalt des Vaters stelle wegen dessen stark eingeschränkter emotionaler Kompetenzen ein Risiko für A sozio-emotionale Entwicklung sowie seine Bindungsentwicklung dar, sein Verhalten sei für A massiv belastend, so treffe dies alles nicht zu.

11

Er verweist auf seinen bereits früher vielfach erhobenen Vorwurf, A werde im Haushalt des Pflegevaters regelmäßig durch dessen frühere Lebensgefährtin bzw. nunmehrige Ehefrau geschlagen. Die vom Vater benannten Zeugen seien erstinstanzlich nicht gehört worden. A habe die Schläge sogar zuerst nicht etwa dem Vater, sondern der Mutter und deren Mutter (der Großmutter des Kindes) geschildert, die Mutter habe sodann den Vater hiervon informiert. A habe dies wiederholt bestätigt, auch, nachdem er vom Jugendamt angehört worden sei, und auch dem Vater gegenüber immer wieder in gleicher Weise geschildert, ebenso habe er davon den Großeltern väterlicherseits berichtet. Keine der vorgenannten, als Zeugen benannten Personen habe das Amtsgericht zu dieser Frage angehört.

12

Nach der richterlichen Anhörung im vorliegenden Verfahren habe A dem Vater traurig berichtet, dass er diesbezüglich „der blonden Richterin nicht die Wahrheit gesagt habe“. Er habe Sorge, seine auf der seit Sommer 2021 besuchten weiterführenden Schule neu gefundenen Freunde zu verlieren.

13

Die Behauptungen der Pflegeeltern, er mache diese vor A schlecht, seien unwahr. Auch habe er nie diesen gegenüber Beleidigungen oder Drohungen geäußert.

14

Das Jugendamt schwadroniere völlig inkompetent über die aktuelle Situation unter Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der verfassungsrechtliche Vorrang der leiblichen Eltern werde unbeachtet gelassen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung sowie die weiteren Eingaben des Kindesvaters Bezug genommen.

16

Der Kindesvater beantragt,

17

1.

18

den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg – Az. 311 F 6/21 – vom 10.11.2021 aufzuheben,

19

2.

20

dem Antrag des Kindesvaters stattzugeben,

21

3.

22

die Vormundschaft des Jugendamts G zu beenden,

23

4.

24

die Herausnahme des Kindes A aus dem Haushalt C / E anzuordnen mit anschließender und dauerhafter Unterbringung im Haushalt des Kindesvaters.

25

Die Kindesmutter hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

26

Die Pflegeeltern beantragen sinngemäß,

27

die Beschwerde zurückzuweisen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Stellungnahme vom 27.10.2020 Bezug genommen.

29

Das beteiligte Jugendamt beantragt,

30

die Beschwerde des Vaters in allen vier Punkten zurückzuweisen.

31

Der Kindesvater beziehe sich auf sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, ordne aber die Bedürfnisse und Bindungen des Kindes seinem vermeintlichen Recht unter, missachte dadurch die Gefühle A und nehme im Fall einer Änderung der Sorgeregelung eine Traumatisierung des Kindes durch den Beziehungsabbruch in Kauf. Wie der Vater ein Elternrecht habe, so habe das Kind ein Recht auf ungestörte gesunde Entwicklung, die bereits durch die Streitigkeiten der Beteiligten erheblich eingeschränkt worden sei. Das Jugendamt bezieht sich ferner auf die Angaben des Sachverständigen.

32

Im Übrigen wird wegen der weiteren Ausführungen auf die Stellungnahme vom 07.12.2021 wird verwiesen.

33

Der Verfahrensbeistand beantragt,

34

die Beschwerde zurückzuweisen.

35

Das Beschwerdebegehren entspreche weder dem Wohl noch dem geäußerten Willen des Kindes.

36

Auch insoweit wird im Übrigen auf die Stellungnahme vom 20.12.2021 Bezug genommen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze und Eingaben der Beteiligten sowie auf die Stellungnahmen der beteiligten Fachkräfte Bezug genommen.

38

II.

39

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt in der Sache ohne Erfolg.

40

1.

41

Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden. In erster Instanz ist mündlich verhandelt worden; die Beschwerdebegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, welche zu einer wesentlich anderen Beurteilung führen könnten. Zudem ist allen Verfahrensbeteiligten – auch zweitinstanzlich – rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt; zusätzliche Erkenntnisse durch eine weitere mündliche Verhandlung waren nicht zu erwarten.

42

Eine erneute gerichtliche Anhörung des betroffenen Kindes, die bereits durch das Amtsgericht vor nicht langer Zeit erfolgt und deren Ergebnis in einem ausführlichen Vermerk niedergelegt ist, erscheint nicht geboten, zumal A ersichtlich die Anhörung (angesichts der nahezu während seines gesamten Lebens bestehenden Streitigkeiten) als sehr belastend empfunden und sich im Ergebnis auch kaum in der Lage gesehen hat, gegenüber der Richterin konkrete Wünsche und Vorlieben zu äußern. Das beruht darauf, dass er, wie sich aus der Anhörung erschließt, in einem gravierenden Loyalitätskonflikt befangen ist und zudem eine Beeinflussung durch die beteiligten Erwachsenen – wenn nicht direkt, so doch jedenfalls indirekt – nicht auszuschließen ist. Das zeigt sich nicht zuletzt in dem eigenen Vorbringen des Vaters, dass A ihm traurig berichtet habe, der Richterin bei der Anhörung nicht die Wahrheit gesagt zu haben.

43

Darüber hinaus halten das Jugendamt – auch in der Funktion als Vormund – ebenso wie der Verfahrensbeistand regelmäßige Kontakte zu dem betroffenen Kind und haben seine Wünsche und Bedürfnisse in den Berichten übermittelt.

44

2.

45

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung von einer Abänderung der Regelung zur elterlichen Sorge gemäß § 1696 BGB abgesehen, insbesondere von der vom Vater begehrten Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf ihn sowie von der Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegeeltern. Veranlassung zur Abänderung der bestehenden Regelung besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 1696 BGB nicht gegeben sind. Ursprünglich war der allein sorgeberechtigten Kindesmutter gemäß § 1666, 1666 a BGB die Sorge entzogen und auf den Vormund übertragen worden. Da der Kindesvater die elterliche Sorge nicht innehatte, ist ihn betreffend in der Vergangenheit kein Sorgeentzug erfolgt.

46

Unter diesen Umständen kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen in vollem Umfang auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, insbesondere aber auch auf die Stellungnahmen des Jugendamts sowie des Verfahrensbeistands zum Beschwerdeverfahren verwiesen werden, denen sich der Senat ebenfalls in vollem Umfang anschließt.

47

Im Hinblick auf das Vorbringen des Vaters, welcher wiederum allein sein Elternrecht gemäß Art. 6 GG in den Vordergrund stellt, erscheint es müßig, erneut – wie in den vorgenannten Beschlüssen des Senats zu den vorangegangenen Verfahren – darauf hinzuweisen, dass vorliegend neben dem Recht des Vaters auch und vorrangig das Wohl und die Interessen des Kindes, vor allem sein Recht auf eine unbeschwerte Entwicklung (an der es ihm aufgrund der nicht enden wollenden Streitigkeiten der beteiligten Erwachsenen ohnehin völlig mangelt), berücksichtigt werden müssen. Der Vater trägt selbst vor, dass A ihm erklärt habe, er wolle die neu gefundenen Freunde auf der weiterführenden Schule nicht verlieren. Er beruft sich – im Parallelverfahren Umgang – auch darauf, A habe immer wieder erklärt, er wolle ihn öfter sehen, wünsche sich aber im Übrigen keine (d.h. keine grundlegende) Veränderung. Denn ein Wechsel zum Vater würde bedeuten, dass er sein gesamtes bisheriges Lebensumfeld aufgeben müsste, seine unmittelbaren Bezugspersonen – die Pflegeeltern und D – nicht mehr in seiner Nähe hätte, auf eine andere Schule wechseln müsste, in der er zunächst niemanden kennt, und dass er die Pflegeeltern sowie D aufgrund der erheblichen räumlichen Entfernung nur mehr selten sehen würde.

48

Dementsprechende Ergebnisse hat das eingeholte Sachverständigen-Gutachten erbracht, auch wenn der Vater dieses missbilligt. Das Amtsgericht hat sich zu Recht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Der Vater betrachtet auch hier die ihn betreffenden Ausführungen als unzutreffend und beleidigend, ohne irgendeiner Überlegung hierzu näher zu treten. Es fehlt ihm an jeglicher Bereitschaft, sich mit dem Gutachten sachlich auseinanderzusetzen und überhaupt auch nur zu erwägen, ob die Feststellungen des Sachverständigen womöglich ansatzweise zutreffend sein könnten. Ein Fehlverhalten liegt aus seiner Sicht stets nur bei allen anderen vor, niemals jedoch bei ihm selbst.

49

Soweit der Vater weiterhin und wiederholt darauf verweist, A werde von der Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehefrau des Pflegevaters geschlagen, kann nur erneut ausgeführt werden, dass A hierzu nach dem Vorbringen des Vaters lediglich ihm, seinen Eltern und der Mutter gegenüber entsprechende Äußerungen getan hat, nicht gegenüber dem Gericht, auch nicht in der jüngsten richterlichen Anhörung im vorliegenden Verfahren; das hat er dem Vater gegenüber nach dessen Vortrag ausdrücklich bestätigt. Sogar die Mutter hat zwar derartige Angaben A bestätigt, jedoch gegenüber dem Sachverständigen Vorbehalte geäußert, ob diese Erklärung tatsächlich zutreffe. Auch die Pflegeeltern haben darauf verwiesen, dass A und auch D nicht immer die Wahrheit sagten, weshalb sie manche Äußerungen – beider Kinder – ebenfalls mit Vorbehalten betrachteten.

50

Weder das Jugendamt noch die Schule, in der A täglich mit Lehrern, Betreuern und Mitschülern in Kontakt ist und wo es sich anbieten würde, von derartigen Schlägen zu berichten, noch der Kinderarzt, noch andere Institutionen wie das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand, die ebenfalls geeignete Ansprechpartner hierfür wären, haben solche Äußerungen bestätigen und / oder Anhaltspunkte für Schläge finden können. Gleiches gilt für die wohl vom Vater veranlassten kriminalpolizeilichen Ermittlungen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder auch nur einer Anklageerhebung wegen solcher Schläge ist nach wie vor nichts bekannt und hat auch der Vater keine konkrete Mitteilung gemacht.

51

Selbst wenn aber die vom Vater als „Zeugen“ benannten Personen – seine Eltern sowie die Kindesmutter – bestätigen würden, dass A von Frau C geschlagen wurde oder wird, würde das keine abweichende Entscheidung zur elterlichen Sorge rechtfertigen, weil die Sorge durch das beteiligte Jugendamt ausgeübt wird, welches gegebenenfalls zu überprüfen hat, ob das Wohl A bei den Pflegeeltern gefährdet ist, und gegebenenfalls zu entscheiden, ob er dort verbleiben soll oder nicht. Die am vorliegenden Verfahren beteiligte Kindesmutter hat sich im Verfahren zu den Vorwürfen nicht geäußert, obgleich sie dazu Gelegenheit hatte. Sie hat lediglich, wie ausgeführt, gegenüber dem Sachverständigen deutlich gemacht, dass sie entsprechende Äußerungen mit einem gewissen Vorbehalt betrachte. Selbst wenn aber die diesbezüglichen Vorwürfe von den Eltern des Vaters und / oder der Kindesmutter bestätigt würden, rechtfertigte das nach dem Vorgesagten keine abweichende Entscheidung zur elterlichen Sorge.

52

Eine Verbleibensanordnung ist im angefochtenen Beschluss nicht getroffen worden und dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

53

Nach alldem ist A zwar tatsächlich inzwischen extrem belastet, dies indes allein durch die Streitigkeiten der Eltern und Pflegeeltern.

54

Trotz der offenkundigen Erfolglosigkeit eines solchen Hinweises ist der Kindesvater abermals darauf aufmerksam zu machen, wie sehr er dem Kindeswohl mit seinen stetigen gegen die Pflegeeltern gerichteten Aktivitäten schadet und wie stark er das Kind immer wieder verunsichert und beeinträchtigt. Überlegungen, die eigene Position und das eigene Verhalten einmal einer Überprüfung zu unterziehen, liegen ihm indes völlig fern.

55

All dies ist ersichtlich und unverändert für den Vater ohne jede Bedeutung, denn er verfolgt allein seine eigenen Interessen und möchte ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse des Kindes nach Sicherheit in der gewohnten räumlichen und menschlichen Umgebung seine eigenen, von ihm als vorrangig betrachteten Rechte durchsetzen.

56

Dazu kann nur wiederholt werden:

57

Der Kindesvater ist weiterhin in erster Linie darauf bedacht, seine eigenen Rechte durchzusetzen, ohne – wie es geboten wäre – das Wohl des Kindes in seiner jetzigen individuellen Situation, die es sich nicht ausgesucht hat, sondern die ihm die beteiligten, äußerst konfliktfreudigen Erwachsenen so „beschert“ haben, mit seinen daraus resultierenden besonderen Bedürfnissen wahrzunehmen. Das Kind bedarf in erster Linie der Sicherheit und auch der Ruhe vor den Konflikten der Erwachsenen. Der Vater vermag zudem unverändert auch in diesem Verfahren – ebenso wie in den vielen früheren dem Senat bekannten Verfahren – nicht sachlich zu bleiben, wenn eine aus seiner Sicht nachteilige Entscheidung ergeht.

58

Die Entscheidung des Senats entspricht darüber hinaus den Empfehlungen der beteiligten Fachkräfte, wie sie erst- und zweitinstanzlich übereinstimmend abgegeben worden sind.

59

III.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

61

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; vielmehr handelt es sich um eine unter Abwägung aller besonderen Umstände getroffene Einzelfallentscheidung.