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Amtsgericht Siegburg·311 F 6/21·09.11.2021

Sorgerechtsüberprüfung: Keine Rückübertragung der Vormundschaft auf den Kindesvater (§ 1696 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und die Herausgabe des Kindes aus dem Haushalt des Pflegevaters. Maßgeblich war, ob seit dem Sorgerechtsentzug und der Bestellung eines Amtsvormunds triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Änderungen eingetreten sind (§ 1696 BGB). Das Gericht wies den Antrag nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und erneuter Kindesanhörung zurück und hielt die Vormundschaft aufrecht. Entscheidend waren Kontinuität und stabile Bindungen im Haushalt des Pflegevaters, fehlende Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung sowie kindeswohlrelevante Defizite beim Vater (u.a. Koalitionsdruck, Bindungsintoleranz).

Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und Herausgabe des Kindes zurückgewiesen; Vormundschaft bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kindesschutzrechtliche Sorgerechtsmaßnahme ist nach § 1696 Abs. 2 BGB nur aufzuheben, wenn die Kindeswohlgefährdung oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

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Eine Änderung einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus; es gilt ein strenger Maßstab, insbesondere unter Beachtung des Kontinuitätsgrundsatzes.

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Bei der Entscheidung über eine Übertragung elterlicher Sorge ist das Elternrecht aus Art. 6 GG zu berücksichtigen, vorrangig maßgeblich bleibt jedoch das Kindeswohl.

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Bestehen gefestigte Bindungen und ein stabiler Lebensmittelpunkt in einer Pflege-/Faktorfamilie, kann ein Wechsel des Aufenthalts mit erheblichen Risiken für die sozio-emotionale Entwicklung des Kindes verbunden sein und dem Kindeswohl widersprechen.

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Wiederholte Abwertung primärer Bezugspersonen und die Ausübung von Koalitionsdruck auf das Kind können als kindeswohlrelevante Einschränkung elterlicher Erziehungsfähigkeit gewertet werden und einer Sorgerechtsübertragung entgegenstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 6 GG§ 1696 BGB§ 1666 BGB§ 1696 Abs. 2 BGB§ 1667 BGB§ 1696 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind B, geboren am XXX, wird zurückgewiesen. Es bleibt auch weiterhin Vormundschaft angeordnet.

2. Zum Vormund bleibt das Jugendamt Lohmar bestellt.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller, Herr F, ist der biologische Vater des Kindes B, geboren am XXX. Frau T ist die biologische Mutter des Kindes. Zum Zeitpunkt der Geburt lebten die Eltern des Kindes getrennt.

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Bereits kurz nach der Geburt von B entspann sich zwischen der Kindesmutter und dem leiblichen Vater des Kindes, F, ein heftiger Konflikt. Dieser Konflikt dauerte viele Jahre an.

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Schon vor der Geburt von B war die Kindesmutter eine Beziehung zu ihrem späteren Ehemann, Herrn T2 eingegangen. Nach der Geburt des Kindes schlossen Frau T und Herr T2 am XXX die Ehe. Aus dieser Ehe ging die am XXX geborene Tochter C hervor. Die Ehegatten trennten sich im Jahr 2016. Die Ehe wurde im September 2017 geschieden. Nach der Trennung verblieben die beiden Kinder B und C zunächst im Haushalt der Kindesmutter.

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In den ersten vier Jahren nach B Geburt hat die Kindesmutter den Umgang des leiblichen Vaters mit B verweigert. Während der gesamten Zeit hat der Kindesvater stets versucht, Zugang zu seinem Kind zu erhalten. So hat er zu Aktenzeichen 318 F 42/12 einen Umgangsantrag gestellt. Auch nach einer gerichtlichen Umgangsregelung hat die Kindesmutter weiter den Umgang verweigert. Diesbezüglich hat es zu Aktenzeichen 318 FH 1/15 ein Vollstreckungsverfahren gegeben. Aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln wurde sodann eine Ergänzungspflegschaft Umgang eingerichtet und es konnte mühsam ein Umgang installiert werden. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind 4 Jahre alt. Es hatte keine Kenntnis davon, dass der Ehemann der Mutter nicht sein leiblicher Vater ist.

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Auch in der Folgezeit war es außerordentlich schwierig, die durch das Oberlandesgericht Köln geregelten Umstände durchzusetzen.

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Diesbezüglich hat es weitere 5 Vollstreckungsverfahren vor dem angerufenen Gericht gegen die Kindesmutter gegeben, mit der Folge, dass im Ergebnis 11 Tage Haft gegen die Mutter zur Durchsetzung des Umgangs und des Informationsrechtes des leiblichen Vaters festgesetzt wurden.

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Nachdem sodann der Umgang erfolgreich installiert werden konnte, beruhigte sich die Situation. Der Umgang von B zu seinem leiblichen Vater konnte schrittweise ausgeweitet werden. Diesbezüglich stellte der Kindesvater zwei Ergänzungsanträge, die durch das Gericht entsprechend bewilligt wurden. Zu jenem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und deren Ehemann zu dem leiblichen Vater Herrn F hoch streitig und konflikthaft bis feindselig. Gleichwohl konnte ein gelingender Kontakt zwischen Herrn F und seinem Sohn hergestellt werden.

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Inzwischen sind bei Gericht knapp 30 Verfahren rechtshängig gewesen, aktuell ist neben diesem Verfahren noch ein weiteres Verfahren betreffend den Umgang zu Aktenzeichen 311 F 8/21 rechtshängig.

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Nachdem beide Kinder nach der Trennung der Eheleute T im Jahr 2016 zunächst bei der Kindesmutter geblieben waren, gab es Meldungen seitens der Schule in Bezug auf B und seitens des Kindergartens in Bezug auf C, die auf eine Unterversorgung im Haushalt der Mutter hindeuteten. Zu diesem Zeitpunkt zeigte sich die Mutter mit der Versorgung und Erziehung der Kinder überfordert. Herr T2 nahm seine Tochter und B in seinen Haushalt auf. Zunächst gab es ein gutes Miteinander der beiden Väter, des leiblichen Vaters und des Pflegevaters, in Allianz gegen die Mutter.

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Die Mutter zog sodann zu ihrem neuen Partner nach Mallorca. Hierunter litten beide Kinder sehr. Die Kindesmutter war zeitweilig überhaupt nicht erreichbar. Ihr genauer Aufenthaltsort war unklar, Post kam nicht an, es fand kaum Kontakt der Mutter zu den Kindern statt. Zwischenzeitlich ist sie nach Deutschland zurückgekehrt.

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Herr T2 lebt seit mehreren Jahren in einer neuen Lebenspartnerschaft mit Frau X. Die Beziehung zwischen Herrn F und Frau X muss als schwierig und konflikthaft bezeichnet werden.

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Der Kindesvater, Herr F, hatte seinerzeit die Vorstellung entwickelt, dass bezüglich B zunächst ein Wechselmodell zwischen Herrn T2 und ihm gelebt werden könnte und das Kind sodann schrittweise in seinen Haushalt wechselt. Er hat daher geplant und hat dies im November 2019 auch umgesetzt, seinen Lebensmittelpunkt in die unmittelbare räumliche Nähe des Kindes nach Lohmar zu verlegen. Er hatte gegenüber dem Gericht angegeben, dass er auch im Umfeld des Kindes einen Arbeitsplatz angenommen habe.

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Zu einem nicht näher fest zu machenden Zeitpunkt entstand zwischen Herrn F und Herrn T2 ein Konflikt über den weiteren Verbleib von B. Herr F wollte B in seinen Haushalt aufnehmen und die alleinige elterliche Verantwortung für das Kind übernehmen. Gleichzeitig entspannte sich nach Angaben des leiblichen Vaters von B das Verhältnis zur Kindesmutter. Es fanden in der Vergangenheit auch gemeinsame Treffen von B und seinen leiblichen Eltern statt – Besuche der Kindesmutter, wenn B bei seinem leiblichen Vater war, und Besuche des leiblichen Vaters, wenn B mit seiner Schwester C bei seiner Mutter war.

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Durch einstweilige Anordnung in dem Verfahren 311 F 119/18 hat das Gericht gemäß Beschluss vom 19.12.2018 und 20.04.2019 der Kindesmutter die elterliche Sorge teilweise und zwar für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge einschließlich Regelung der Krankenversicherung des Kindes, sowie Regelung der Unterhaltsfragen und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft eingerichtet. Zum Ergänzungspfleger wurde das Jugendamt der Stadt Lohmar bestellt.

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In dem Hauptsacheverfahren zu Aktenzeichen 311 F 87/18 hat das Gericht durch Beschluss vom 11.12.2019 der Kindesmutter die elterliche Sorge für B entzogen und auf das beteiligte Jugendamt als Vormund übertragen. Es hat ferner angeordnet, dass B bis zur Beendigung der Grundschule – voraussichtlich XXX – im Haushalt des Pflegevaters, Herrn T2, verbleibt. Die von dem Antragsteller und Kindesvater hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 16.04.2020 zu Aktenzeichen 27 UF 215/19b zurückgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen.

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Nach Zurückweisung der Beschwerde in dem Verfahren 311 F 87/18 erhob der Antragsteller und Kindesvater wiederholt Gewaltvorwürfe gegen die Lebensgefährtin von Herrn T2, Frau X, und beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn sowie die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt T2/X. B habe ihm berichtet, dass Frau X ihn mehrfach auf den Hinterkopf geschlagen habe. Dies habe er zuvor bereits seiner Mutter, Frau T, und der Großmutter mütterlicherseits berichtet. Das Gericht hat in dem daraufhin eingeleiteten Verfahren zu Aktenzeichen 311 F 46/20 Ermittlungen eingeleitet. Es hat die weiteren Beteiligten angehört, einen Verfahrensbeistand bestellt und B persönlich angehört. Im Zuge dieser Ermittlungen hat sich die Besorgnis einer Kindeswohlgefährdung im Haushalt T2/X nicht bestätigt.

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Vielmehr hat B gegenüber der Unterzeichnerin ausdrücklich erklärt, dass er von Frau X nicht geschlagen werde. Sie streiche ihm lediglich gelegentlich über den Kopf, wenn er nicht zuhöre. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von B hatte das Gericht nicht. Auch gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamtes hatte B ausdrücklich erklärt, von Frau X nicht geschlagen zu werden. Mangels Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung sind von Seiten des Gerichtes keine Maßnahmen getroffen worden. Dieselben Vorwürfe hatte der Kindesvater dann erneut erhoben in dem Verfahren zu Aktenzeichen 311 F 66/20. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 07.09.2020 erneut von gerichtlichen Maßnahmen abgesehen. Die gegen diese Entscheidung seitens des Kindesvaters eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 07.01.2021 zu Aktenzeichen 27 UF 160/20 zurückgewiesen.

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Der Kindesvater verfolgt auch weiterhin den Wunsch und das Ziel, B in seinen Haushalt aufzunehmen und die elterliche Sorge alleine auszuüben. Seinen erneuten diesbezüglichen Antrag vom 28.01.2021, in dem er nochmals die Gewaltvorwürfe gegen Frau X erhob, hat das Gericht zum Anlass genommen, das hiesige Überprüfungsverfahren einzuleiten.

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Im Überprüfungsverfahren war die Sorgesituation für das Kind B erneut zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung hierüber zu treffen. Mit Beschluss vom 10.03.2021 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern sowie der Pflegeeltern, eine mögliche Kindeswohlgefährdung im Haushalt T2/X und über die Frage, wo der zukünftige Lebensmittelpunkt von B liegen sollte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Herrn L vom 10.08.2021 Bezug genommen.

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Am 08.10.2021 ist die Sache mit allen Beteiligten in Anwesenheit des Sachverständigen erörtert worden.

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Der Kindesvater trägt vor, der Sachverständige bescheinige ihm als leiblichen und rechtlichen Vater eine uneingeschränkte Erziehungseignung- und -fähigkeit. Die massiv ertrotzte Kontinuität der Kindesmutter und des Herrn T2 werde im Gutachten durch den Sachverständigen überhöht, wenn dieser erkläre, es könne dahinstehen, wie sich die ertrotzte Kontinuität zugetragen hat. Ein Wechsel von B in seinen Haushalt erscheine de jure und in Anlehnung an das anerkannte Schrifttum oberster Bundesgerichte ohne Weiteres möglich und in dieser Situation auch zuvörderst angezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe das Elternrecht Vorrang vor den ebenfalls in den Schutz des Art. 6 GG einbezogenen Pflegeeltern. Kraft Gesetzes und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung müsse das Gericht ihm das Sorgerecht übertragen. Er trägt weiter vor, im Haushalt T2/X liege eine Kindeswohlgefährdung vor. B habe ihm und zuvor bereits der Kindesmutter und deren Mutter die Schläge auf den Hinterkopf, durch Frau X ausgehend, berichtet. Dass ihm ein massiver Koalitionsdruck unterstellt werde, welchen er bei seinem eigenen Sohn vermeintlich ausgeführt habe solle und vermeintlich aktuell ausführen solle, weise er ebenso entschieden zurück wie den Vorwurf einer massiven Bindungsintoleranz. Er habe nur die Wahrheit dargestellt, die ihm sein Sohn vorher mehrfach bestätigt habe. Dazu gebe es auch ein verwertbares Video. Herr T2 sei laut B Angaben bei den Schlägen nie dabei gewesen, gebe Frau X aber ein falsches Alibi. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen (s. 134 des Gutachtens) bestreitet der Kindesvater. B habe ihm gegenüber geäußert, dass er in einem der ihm von dem Sachverständigen vorgelegten Fragebögen bei der Frage, wo er in Zukunft dauerhaft am liebsten wohnen würde, angekreuzt habe „Am liebsten bei dir, Papi; dann erst bei Mama; und wenn es sein muss bei T2 und X“. Herr T2 und Frau X seien diejenigen, die ihn vor den Kindern herabwürdigten und „ums Verrecken“ jeden Kontakt zwischen ihm und B verhindern wollten. Gegenüber dem Gutachter hätten Herr T2 und Frau X schwadroniert und fabuliert. Herr T2 habe sich in der Vergangenheit mindestens 50 Mal als Vater seines Sohnes B geriert. Richtig absurd und pathologisch auffällig sei es, dass Herr F sogar als Vater von seinem leiblichen und rechtlichen Sohn B bei der Schulanmeldung im Jahr XXX benannt worden sei. Die Erziehungsmethoden von Herrn T2 und Frau X halte er für perfide und bezeichne sie als „schwarze Pädagogik“. Der Punkt, dass er nur sachlich-objektiv festgestellt habe, dass C B Halbschwester ist, werde seit geraumer Zeit, insbesondere in Gerichtsverfahren, völlig überhöht und ihm nachhaltig angelastet. Er würde einen Umgang zwischen B und C, zwischen B und seiner Mama und auch zwischen B und T2/X fördern und nicht im Wege stehen. Hinsichtlich Frau X wünsche er aber zunächst einen begleiteten Umgang.

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Herr F beantragt,

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ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen und das Kind herauszugeben.

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Der Pflegevater, Herr T2, beantragt,

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das Kind in seinem Haushalt zu belassen.

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Herr T2 führt aus, dass es für ihn wichtig sei, dass es für B ruhiger sei. Aus seiner Sicht solle alles so bleiben wie es ist. Die derzeitige Situation sei für B am besten. Er fürchte, wenn sich jetzt plötzlich alles ändern würde, würde B zusammenbrechen.

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Die Kindesmutter Frau T hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, sie sehe es auch so, dass B und C auf jeden Fall zusammenbleiben sollten. Aus ihrer Sicht sei aber nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die beiden Kinder bis vor wenigen Jahren bei ihr gelebt haben, sie sei genauso eine Konstante für die Kinder.

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Der Verfahrensbeistand hat sich für die Aufrechterhaltung der Vormundschaft und den Verbleib des Kindes im Haushalt des Pflegevaters ausgesprochen.

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Dort sei nach Auffassung des Verfahrensbeistandes ein stabiler Lebensmittelpunkt. B wünsche sich Kontakt zu allen Menschen, die ihm wichtig sind. Auch wolle er an der derzeitigen Situation nichts ändern. Für B müsse es jetzt Sicherheit geben, es müsse für ihn klar sein, wo sein Lebensmittelpunkt ist. Es gefalle ihm sehr gut an der Gesamtschule, die er seit diesem Schuljahr besucht, und es sei ihm auch wichtig, Zeit mit seinen Freunden zu verbringen.

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Das Jugendamt hat sich ebenfalls dafür ausgesprochen, dass weiterhin eine neutrale Entscheidungsperson für B erhalten bleibt, die neutral auf seine Bedürfnisse schaue. Auch hat das Jugendamt sich für einen Verbleib von B im Haushalt von Herrn T2 ausgesprochen. B sei in den vergangenen Jahren die meiste Zeit dort gewesen und habe auch in dem Umfeld seine sozialen Kontakte. Man sehe einen hohen Resilienzfaktor bei B, der ständig unterwegs sei. B habe eine Bindung zu allen Elternteilen und befinde sich in einem Loyalitätskonflikt.

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Der Amtsvormund Frau I hat ausgeführt, dass im Falle der Aufrechterhaltung der Amtsvormundschaft beabsichtigt sei, das Kind im Haushalt des Pflegevaters zu belassen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass seine Schwester C für ihn eine wichtige Bezugsperson sei.

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Die zuständige Abteilungsrichterin hat den nunmehr X-jährigen B, der ihr bereits aus Anhörungen in mehreren Vorverfahren bekannt ist, am 05.10.2021 im Beisein des Verfahrensbeistands erneut persönlich angehört. B gab an, dass es ihm gut gehe, auch auf der neuen Schule gefalle es ihm. Er wolle bei X und T2 wohnen bleiben. Seine Mutter und auch seinen Vater würde er gerne öfter sehen. Auf den Einwand der Richterin, dann gäbe es am besten drei B, antwortete er „ja, dann wäre immer einer da“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 05.10.2021 Bezug genommen.

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II.

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Die Entscheidung beruht auf § 1696 BGB.

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Eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter, der diese gemäß § 1666 BGB mit Beschluss vom 11.12.2019 entzogen worden war, kommt derzeit nicht in Betracht.

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Gemäß § 1696 Abs. 2 BGB ist eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr ist der Eingriff in die elterliche Sorge von Frau T auch weiterhin erforderlich.

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Die Kindesmutter hat keinen eigenen Antrag gestellt, gleichwohl aber angeführt, dass nicht nur Herr T2, sondern auch sie eine Konstante im Leben der beiden Kinder B und C sei. Das Gericht schließt daraus den Wunsch der Kindesmutter, die Kinder zu sich in ihren Haushalt zu nehmen.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann die gegenwärtige psychische Situation der Kindesmutter nicht eingeschätzt werden, da sie keine Schweigepflichtentbindung für ihren Therapeuten erteilte. Der Sachverständige konnte im Zuge der durch ihn mit der Kindesmutter geführten Gespräche aber feststellen, dass eine selbstkritische und reflektierte Auseinandersetzung mit der Problematik der Vergangenheit ihrerseits nicht anzunehmen ist. Die damaligen Verhältnisse bagatellisierte oder leugnete sie, dies etwa in Bezug auf ihre schlechte Erreichbarkeit für die Schule (S. 120 des Gutachtens). Die Verantwortung für ihre (damalige) schlechte psychische Verfassung schreibt sie Herrn T2 zu, den Umgangsboykott gegenüber dem Kindesvater negiert sie und schreibt diesem die Verantwortung zu. Des Weiteren hat sich zudem die damalige Problematik, dass sie nur sehr schlecht erreichbar und im Kontakt nicht verlässlich war, auch während des Begutachtungszeitraums fortgesetzt, wie der Sachverständige in seinem Gutachten (dort. S. 66, 121) schildert. Auch weiterhin weist die Kindesmutter keine geregelten und stabilen Lebensverhältnisse auf, sie verfügt über keine dauerhafte Beschäftigung und lebt wechselnd bei ihren Eltern und ihrem aktuellen Lebensgefährten (S. 65, 121 d. Gutachtens). Eine Beständigkeit kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Von einem signifikanten Kompetenzerwerb ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände nicht auszugehen (S. 122 d. Gutachtens).

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Ausgehend von diesen nachvollziehbaren und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Feststellungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, erachtet das Gericht einen Eingriff in die elterliche Sorge auf Seiten der Kindesmutter zum Wohl für B für weiterhin erforderlich, eine Rückführung von B in ihren Haushalt kommt derzeit nicht in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kindesmutter sich hinreichend mit der Problematik der Vergangenheit auseinandergesetzt und hinreichende Kompetenzen hinzu erworben hat, sodass auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage ist, B zuverlässig zu versorgen und sich um seine Belange hinreichend zu kümmern.

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Ergänzend ist auszuführen, dass sie nach den Feststellungen des Sachverständigen auch vor dem Hintergrund nicht als künftiger Lebensmittelpunkt von B in Betracht kommt, dass B im Haushalt von Herrn T2 und Frau X in seinem Lebensmittelpunkt fest verankert ist. Herr T2 ist in B Biografie die am zuverlässigsten verfügbare Bezugsperson. Auch C ist sowohl in emotionaler als auch in sozialer Hinsicht eine bedeutende Ressource für B (S. 133 d. Gutachtens).

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Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater kommt auch weiterhin nicht in Betracht. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

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Dies erfordert eine Änderung der Tatsachengrundlage oder Rechtslage nach Erlass der zu ändernden Entscheidung. Eine Änderung der Tatsachengrundlage liegt vor, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern oder Umstände, die bei der Erstentscheidung bereits vorlagen, nachträglich bekannt werden und zu einer anderen Entscheidung zwingen. Eine Änderung der Rechtslage hat sich insbesondere durch die Änderung des § 1626a II ergeben (OLG Brandenburg NJW 2015, 2048). Dagegen genügt eine bloße abweichende rechtliche Beurteilung nicht, da der abgeschlossene Fall nicht wieder aufgerollt werden soll (vgl. BGH NJW 1993, 126, 127f; OLG Bamberg NJW-RR 1990, 774f; OLG Karlsruhe FuR 1998, 270ff; OLG Köln FamRZ 1998, 1463; OLG Jena FamRZ 2005, 52; 2014, 953f; OLG Rostock FamRZ 2007, 1352; OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 301; OLG München FamRZ 2011, 1804f; Döll, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1696 BGB Rn. 6). Die Gründe müssen kindeswohlbezogen sein. Maßgeblich sind dabei die Grundsätze der Kontinuität und Stabilität für das Kind (OLG Bremen 3.5.2010 - 4 UF 27/10; OLG Dresden FamRZ 2010, 1992f), das Förderprinzip und die Bindungstoleranz (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875f) und der Kindeswille, soweit er dem Kindeswohl entspricht, da er Ausdruck der Bindungen und mit zunehmendem Alter auch ein Akt der Selbstbestimmung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737f; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Hamm FamRZ 2005, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1471; 2010, 911f; Döll,  a.a.O. § 1696 BGB Rn. 6). Damit die für die Änderung sprechenden Gründe triftig sind und sie das Kindeswohl nachhaltig berühren, müssen sie die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, so dass ein strenger Maßstab gilt (BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 940; OLG Dresden NJW-RR 2002, 724f; OLG Hamm FamRZ 2005, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1993f; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138). Überdies muss die Änderung angezeigt sein, so dass es nicht im Ermessen des Familiengerichts liegt, seine Entscheidungen zu ändern. Vielmehr müssen die triftigen Gründe gerade auch hinsichtlich des Kontinuitätsgrundsatzes eine Änderung rechtfertigen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374; KG FamRZ 2019, 363; Döll, a.a.O., § 1696 BGB Rn. 6). Es widerspricht dem Kindeswohl, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes ständig in Frage gestellt wird (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317, 319).

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Ausgehend von diesen Erwägungen liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater Herrn F nicht vor, ein Wechsel von B in seinen Haushalt entspricht auch nicht dem Kindeswohl. Wie bereits mehrfach von dem erkennenden Gericht und auch von dem Oberlandesgericht Köln betont wurde, ist bei der Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Sorge für B und seinen Aufenthalt in der nächsten Zeit entgegen der Auffassung des Vaters nicht nur dessen Elternrecht aus Art. 6 GG, sondern vorrangig auch das Kindeswohl zu beachten.

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Die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit der letzten gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung mit Beschluss vom 11.12.2019 zu Aktenzeichen 311 F 87/18 (bzw. OLG Köln zu Aktenzeichen 27 UF 215/19b mit Beschluss vom 16.04.2020) nicht geändert. Insbesondere hat sich leider das Konfliktpotential unter den Erwachsenen nicht ermäßigt.

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Zunächst sprechen die Grundsätze der Kontinuität und Stabilität für einen Verbleib von B im Haushalt von Herrn T2 und Frau X. Nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen sowie den Stellungnahmen der Fachkräfte ist B dort in seinem familiären Lebensmittelpunkt fest verankert. Herr T2 ist in B Biografie die am zuverlässigsten verfügbare Bindungsperson. Beide verbindet ein enges emotionales Band, welches durch gemeinsames Spielen, Explorieren und geteilte Interessen gestärkt wird. Frau X wird von B als umsorgende und fürsorgliche Bindungsperson vollständig akzeptiert; sie kann ihm als Zufluchtsort Schutz und Unterstützung bei emotionalen Belastungen bieten und begleitet ihn maßgeblich in der Bewältigung des Alltags (S. 133 d. Gutachtens). Von dem guten Verhältnis zwischen B und Frau X konnte das Gericht sich zudem einen persönlichen Eindruck verschaffen. Nach der durchgeführten Kindesanhörung, zu der B von Frau X gebracht wurde, suchte er umgehend deren Nähe und Körperkontakt. Er ließ sich gerne von ihr in den Arm nehmen.

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Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Familie T2/X. Die seitens des Kindesvaters erhobenen Vorwürfe bezüglich der Gewalt, die B im Haushalt T2/X durch Frau X erfahren haben soll, erweisen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen als unsubstantiiert (S. 132 d. Gutachtens). Der Sachverständige bestätigt damit das Ergebnis der Ermittlungen des Gerichts in den Vorverfahren 311 F 46/20 und 311 F 66/20, die die Überprüfung der Gewaltvorwürfe zum Gegenstand hatten. Sofern B gegenüber seinem Vater und zuvor auch gegenüber seiner Mutter tatsächlich angegeben haben sollte, von Frau X geschlagen worden zu sein, ist dies nach den Feststellungen des Sachverständigen aus psychologischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Loyalitätskonflikt zurückzuführen, den der Kindesvater durch wiederholtes Ausüben von massivem Koalitionsdruck bei B induziert. B hat in derartigen Situationen keine Rückzugsmöglichkeiten und letztlich keine andere Wahl, als das zu sagen, was der Kindesvater von ihm erwartet, nicht zuletzt auch deshalb, weil er von ihm geliebt und beachtet werden will (S. 132 f. d. Gutachtens).

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Im Haushalt von Herrn T2 und Frau X ist zudem auch C sowohl in emotionaler als auch in sozialer Hinsicht eine bedeutende Ressource für B (S. 133). Die enge Beziehung zwischen B und C ist bereits in den Vorverfahren von allen beteiligten Fachkräften beobachtet und hervorgehoben worden und wurde nun auch durch den Sachverständigen bestätigt und eingehend beschrieben.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen ginge mit der Trennung von Herrn T2, Frau X und C neben dem Verlust der primären Bindungspersonen und der familiären Einheit auch ein Bruch der sozialen und räumlichen Kontinuität einher. Der Verlust der primären Bindungspersonen hat erhebliche Risiken für die sozio-emotionale Entwicklung zur Folge; insbesondere würden die emotionale Sicherheit und das Vertrauen in die Verfügbarkeit der Bindungspersonen gefährdet, was zu Störungen im Bindungsverhalten, erheblichen Trennungs- und Verlustängsten, Schuldgefühlen, aber auch affektiven Belastungen von Anpassungsstörungen bis hin zu Depressionen führen kann. Der Bruch der räumlichen und sozialen Kontinuität wiederum fordert Anpassungsleistungen vom Kind, sich in einem neuen Umfeld einzufinden. Insbesondere bei einer gleichzeitigen Trennung von den primären Bezugspersonen kann dies hochgradige psychische Belastungen zur Folge haben. Gelingen der Ablöseprozess auf der einen und der Anpassungsprozess auf der anderen Seite nicht, kann dies zu Beeinträchtigungen im Selbstbewusstsein und dem kindlichen Selbstwirksamkeitserleben führen (S. 134 d. Gutachtens).

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Legt man diese Feststellungen zugrunde, überwiegen nach Überzeugung des Gerichts schon unter Kontinuitätsgesichtspunkten die mit einer Änderung der Sorgerechtsentscheidung und damit des Lebensmittelpunktes verbundenen Nachteile und Risiken. Das Gericht vermag keine triftigen Gründe zu erkennen, die gerade auch unter Berücksichtigung des Kontinuitätsgrundsatzes eine Änderung rechtfertigen.

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Insoweit hat sich die aktuelle Situation im Vergleich zu den Gegebenheiten im Vorverfahren (311 F 87/18) nicht geändert. Auch damals ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass es für die Entwicklung von B wichtig ist, dass (zunächst) sein Aufenthalt im Haushalt von Herrn T2 beibehalten wird. Damals hat das erkennende Gericht ausgeführt: „Die Zeit sollte genutzt werden, das Konfliktpotenzial unter den Erwachsenen zu ermäßigen, vorzugswürdig durch eine familiensystemische Therapie unter Einbeziehung aller Erwachsenen und Kinder. Es kann nach einer Beruhigung sodann langsam und gemeinsam mit B entwickelt werden, wo dieser dauerhaft seinen Aufenthalt nimmt. Zum jetzigen Zeitpunkt würde das Kind in ein hoch zerstrittenes Erwachsenensystem entlassen, dass es weder überschaut, noch im dem es sich zurecht finden kann.“ An dieser Situation hat sich leider nichts geändert, die beteiligten Erwachsenen sind auch weiterhin zerstritten, eine Beruhigung ist nicht eingetreten. B muss auch weiterhin unter den Streitigkeiten, die gern und ausgiebig auch familien- und strafrechtlich ausgetragen werden, leiden.

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Eine Betrachtung der weiteren Aspekte führt zu keiner abweichenden Einschätzung sondern stützt vielmehr die vorstehenden Erwägungen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ginge bei einem Wechsel von B in den Haushalt des Kindesvaters eine Gefährdung von B sozio-emotionaler Entwicklung durch den Kindesvater selbst aus. Dieser stellt wiederkehrend seine eigenen Interessen und Bedürfnisse vor die von B und instrumentalisiert ihn im Konflikt mit Herrn T2, Frau X und dem Jugendamt, wobei er die Belange von B vollständig aus dem Blick verliert. Zudem unterminiert er nachhaltig die emotionale Basis von B, indem er ein negatives Bild von Herrn T2 und Frau X bei ihm zeichnet (S. 134 d. Gutachtens). Sein Verhalten ging bereits so weit, dass er B von seinen Mordfantasien gegenüber Herrn T2 und Frau X berichtete. Der Kindesvater hat dies zu keinem Zeitpunkt abgestritten, sondern sich vielmehr damit „verteidigt“, dass Herr T2 ihn in der Vergangenheit mit dem Tode bedroht habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen steht B unter massivem Koalitionsdruck und leidet unter den dadurch induzierten Loyalitätskonflikten, aufgrund derer er zum Schutz seiner eigenen Bedürfnisse und Interessen sich inzwischen auch nicht mehr frei äußern kann und möchte (S. 134 d. Gutachtens).

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Die bereits im Vorverfahren (311 F 87/18) von dem erkennenden Gericht angenommenen/vermuteten Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters sind durch das nunmehr eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt worden. Zwar ergaben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte für Defizite in der Fähigkeit zur basalen Versorgung, dem Alltagsmanagement und der Förderung von B. Auch gelingt es dem Kindesvater in emotionaler Hinsicht, im direkten Kontakt mit B einen Zugang zu ihm zu finden und eine liebevolle und einträchtige Atmosphäre zu schaffen (s. 135 d. Gutachtens). Es kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige dem Kindesvater, wie dieser selbst immer wieder behauptet hat, eine uneingeschränkte Erziehungsfähig und -eignung zugesprochen hat. Vielmehr ist der Sachverständige zu der Feststellung gelangt, dass bei dem Kindesvater eine massive Bindungsintoleranz gegenüber Herrn T2 und Frau X gegeben ist. Indem er sie vor B abwertet und Mordfantasien schildert, verunsichert er B massiv und unterminiert seine emotionale Basis (S. 114 f., 136 d. Gutachtens).

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Auch im Rahmen des Verfahrens konnte sich der Kindesvater nicht mäßigen. Exemplarisch äußerte er gegenüber dem Sachverständigen in dem Zusammenhang, dass Herr T2 sich als Vater von B ausgegeben habe, Herr T2 sei „geisteskrank“, er habe immer wieder von „seinem Sohn“ gesprochen, was „pathologisch mehr als auffällig“ sei (S. 43 d. Gutachtens).  An anderer Stelle erklärt er, damals hätten andere die Schuld getragen, beispielsweise Herr Q mit seinem „Schandgutachten“, von dem sich der Senat habe „einlullen lassen“ (S. 50 d. Gutachtens). In Bezug auf Frau P sagte er, sie habe geschrieben, B heiße seit seiner Geburt T2, was „geisteskrank“ sei. In Bezug auf eine Notiz von B in seinem Schulheft, die Frau X bei Instagram gepostet hatte, sagte er, B sei von Frau X dazu genötigt worden, dies sei eine aufgezwungene Meinung. Dies sei nicht nur pathologisch auffällig sondern krank. Er wolle sich keine psychologische Meinung anmaßen, kenne jedoch die ICD-10 Merkmale, von denen zwei oder drei sehr gut auf Frau X und Herrn T2 passen würden (S. 51 d. Gutachtens). An anderer Stelle äußerte er, Frau X und Herr T2 „laufen nicht rund“. In seinem Schreiben vom 16.09.2021 ist von einem „Schwadronieren von T2/X“ die Rede (Bl. 79 d. A.) und davon, dass Frau X „fabuliere“ (Bl. 79 d. A.) und Herr T2 „schwadroniere“ (Bl. 86 d. A.).

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Neben dieser stetig erfolgenden Abwertung von Herrn T2 und Frau X auch gegenüber B instrumentalisiert der Kindesvater B und setzt ihn einem erheblichen Koalitionsdruck aus, welcher inzwischen zu manifesten Loyalitätskonflikten geführt hat (S. 136 d. Gutachtens). Als Beispiel für die Instrumentalisierung von B durch seinen Vater nennt der Sachverständige die von dem Kindesvater angefertigte Videoaufnahme. Bereits diese „Befragung“ an und für sich erachtet der Sachverständige als sehr problematisch, da sie B unter massiven Koalitionsdruck setzt und ihn ohne Rückzugsmöglichkeit zwangsläufig zum Komplizen im Kampf gegen Frau X und Herrn T2 macht. Darüber hinaus war das Gespräch auch zu keinem Zeitpunkt ergebnisoffen und wurde von dem Kindesvater mit zahlreichen suggestiven Einflüssen gespickt, wovon sich auch das Gericht überzeugen konnte, dem von dem Kindesvater die Verschriftlichung des Gesprächsinhaltes vorgelegt wurde. Der einzige diagnostische Wert der Aufnahme liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen darin, dass sie dokumentiert, welchen massiven Koalitionsdruck der Kindesvater auf B ausübt und wie er ihn instrumentalisiert, wobei er emotionale Schädigungen von B billigend in Kauf nimmt. Für die Belastungen von B hat er kein Bewusstsein, was sich auch in weiteren Beispielen zeigt (S. 116 d. Gutachtens mit weiteren Beispielen).

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Demgegenüber ist die Erziehungsfähigkeit von Herrn T2 und Frau X uneingeschränkt gegeben (S. 135 d. Gutachtens m.w.A.).

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Auch der Wille des nunmehr x-jährigen B hat sich nicht dahingehend geändert, dass er sich wünscht, seinen Lebensmittelpunkt zukünftig im Haushalt des Kindesvaters zu haben.

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Es ist insoweit zunächst festzuhalten, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Willensäußerungen von B nur bedingt in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden können, da B inzwischen keine eindeutigen Wünsche und Vorstellungen mehr verbalisiert und vielmehr eine Positionierung vermeidet (S. 122 d. Gutachtens). Hiervon konnte sich auch das Gericht in der in diesem Verfahren erfolgten Kindesanhörung ebenso wie in vorherigen Kindesanhörungen von B persönlich einen Eindruck machen. B vermeidet es, etwas Negatives über einen der Beteiligten zu sagen oder klare Wünsche zu formulieren, wie er es noch in der Vergangenheit, so auch im Vorverfahren 311 F 87/18 im Dezember 2018 getan hatte. B äußert sich dahingehend, dass er mit allen Erwachsenen gerne Zeit verbringt und am liebsten immer überall wäre. Mit seinen X Jahren ist B bewusst, dass alles was er sagt, von sämtlichen Beteiligten vernommen wird, sei es, indem die Beteiligten selbst es den anderen weitergeben, oder sei es aufgrund etwa der Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten den wesentlichen Inhalt der Kindesanhörung bekannt zu machen. Wie bereits dargelegt, leidet B aufgrund des erheblichen Konfliktgeschehens auf Erwachsenenebene unter enormen Loyalitätskonflikten. Dass er jegliche Positionierung vermeidet, ist nach den sachverständigen Feststellungen eine Bewältigungsstrategie, mit der er letztlich sicherstellt, die von allen Seiten an ihn gestellten, jedoch völlig konträren Erwartungen nicht zu enttäuschen (S. 123 d. Gutachtens). Im Spannungsfeld der verschiedenen Interessen möchte er allen gefallen und ist bemüht, keinen vor den Kopf zu stoßen. Mit der allmählichen moralischen Reife, sich gegenüber anderen zur Loyalität verpflichtet zu fühlen, fand B sich sodann im massiven Spannungsfeld zwischen den Erwartungen der Beteiligten wieder, wobei, wie bereits dargelegt, insbesondere der Kindesvater massiven Koalitionsdruck ausübt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und auch der Fachkräfte imponiert B mit hoher Resilienz und vielen Ressourcen. Hierzu trägt auch seine Strategie bei, sich nicht weiter zu positionieren und so weit als möglich aus dem Konfliktgeschehen herauszuhalten. Dies untergräbt aber mittel- bis langfristig seine Autonomieentwicklung (S. 124 d. Gutachtens). Da B Willensbekundungen letztlich nicht als handlungsleitend betrachtet werden können, ist der Blick auf seine Bindungen und Beziehungen zu richten. Die Beurteilung von B Bindungen und Beziehungen ermöglicht Prognosen zu den Folgen einer Trennung, sollte ein Wechsel in den Haushalt von Herrn F stattfinden (S. 125 d. Gutachtens). Aus B Bindungsbiografie ergibt sich, dass Herr T2 die beständigste und am konstantesten verfügbare Bezugsperson für B ist. Mit Ausnahme der Zeit, die die Kindesmutter die Kinder alleine versorgte, verbrachte B sein gesamtes Leben bei Herrn T2. B lebt nunmehr seit Juli 2018, also mittlerweile drei Jahren, im Haushalt von Herrn T2 und Frau X, was unter Berücksichtigung der infantilen Amnesie mehr als einem Drittel seiner Lebenszeit entspricht (S. 125 d. Gutachtens). Neben der zeitlichen Komponente ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch von einer intensiven und qualitativ hochwertigen Bindung auszugehen. Herr T2 nimmt eine deutliche Vorbild- und Rollenfunktion für B ein, zudem waren eine emotionale Verbundenheit und zahlreiche Gemeinsamkeiten zu vernehmen (S. 125 f. d. Gutachtens m.w.A.). Des Weiteren besteht eine enge Beziehung von B zu seiner Schwester C, die in Bezug auf seine sozialen Kompetenzen eine wichtige Ressource ist. Auch das erweiterte soziale Umfeld ist zu berücksichtigen, da auch aus dessen Verlust potenzielle Belastungen entspringen können – B geht mit seinem guten Freund V in dieselbe Klasse und hat nach eigenen Angaben auch Freunde in der unmittelbaren Nachbarschaft.

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Mit einem Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters würde B bei faktischer Elternschaft von Herrn T2 und Frau X aus seinem gewohnten, familiären Umfeld genommen, womit nicht nur ein Bruch von B primären Bindungen, sondern auch der Kontinuität der räumlichen und sozialen Lebenswelt einherginge (S. 127 d. Gutachtens).

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Soweit der Kindesvater immer wieder von einer “ertrotzten Kontinuität“ spricht, ist hervorzuheben, dass aus psychologischer Sicht unerheblich ist, wie die Bindungen und die inzwischen gefestigten Lebensverhältnisse initial zustande gekommen sind. Denn auch wenn sie ertrotzt wurden, sind sie für B die gelebte Realität (S. 127 d. Gutachtens).

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Eine Verbleibensanordnung gemäß § 1682 Abs. 1 BGB war vorliegend nicht auszusprechen, da der Vormund bereits seine Absicht erklärt hat, B im Haushalt von Herrn T2 und Frau X zu belassen.

64

Das Gericht wird die Entscheidung in angemessen Zeitabständen überprüfen (§ 166 Abs. 2 FamFG). Die nächste Überprüfung wird in einem Jahr stattfinden.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

67

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

68

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

69

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

70

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

71

Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

72

Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.