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Oberlandesgericht Köln·27 U 26/15·15.03.2016

Berufung zurückgewiesen: Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts und begehrte die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Das Oberlandesgericht wies die Berufung als unbegründet zurück, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage fehlte, weil ein statthafter Rechtsbehelf in einem parallel geführten Verfahren anhängig war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis darlegt, insbesondere weil ein wirksamer und noch nicht entscheidungsreifer Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsgrundentscheidung anhängig ist.

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Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist die Klage bereits aus Zulässigkeitsgründen abzuweisen; eine inhaltliche Prüfung der Vollstreckungsrüge unterbleibt dann.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann nach §§ 708 Ziff. 10 S. 2, 711, 713 ZPO getroffen werden.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) vorliegen.

Relevante Normen
§ 511 ff. ZPO§ 767 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 S. 2, § 711 ZPO, § 713 ZPO§ 543 II ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 275/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 275/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Zum Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung kann auf diese Bezug genommen werden.

4

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im ersten Rechtszug weiter.

5

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2015 – 2 O 275/15 – abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.2015 – 2 O 554/13 – für unzulässig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2016 (Bl. 94 f. d.A.) Bezug genommen.

11

II.

12

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.

13

Sie ist jedoch nicht begründet.

14

1.

15

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage für unzulässig erachtet, weil dieser das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

16

Das Verfahren Landgericht Köln 2 O 554/13, Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, in dem die zu vollstreckende (Teil-) Entscheidung ergangen ist, befand sich nach Einlegung der Berufung im zweiten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht zum vorgenannten Aktenzeichen. Damit war ein statthafter Rechtsbehelf eingelegt, über den noch nicht entschieden war. Wie im Urteil umgekehrten Rubrums vom heutigen Tage in dem genannten Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15 ausgeführt, war der Rechtsbehelf auch zulässig mit der Folge, dass die im vorliegenden Verfahren parallel erhobene Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Karsten Schmidt / Brinkmann in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 767 ZPO Rz. 14 m.w.N.).

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Ungeachtet dessen wäre die Vollstreckungsgegenklage selbst im Fall ihrer Zulässigkeit, etwa bei unterstellter Unzulässigkeit der Berufung im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, jedenfalls unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im genannten Verfahren 27 UF 8/15 Bezug genommen werden.

18

Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2016 erneut auf ein nach ihrer Auffassung bestehendes Rechtsschutzbedürfnis verweist, vermag der Senat dem nicht beizutreten.

19

2.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.

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Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung, die unter Einbeziehung aller individuellen Umstände des Einzelfalls getroffen ist.

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Wert für die Berufungsinstanz: 2.500,- €