Vollstreckungsgegenklage unzulässig bei bereits anhängiger Berufung gegen Titel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil, das sie zugleich durch Berufung beim Oberlandesgericht angreift. Das Landgericht erklärt die Vollstreckungsgegenklage für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da der Vollstreckungstitel bereits mit der Berufung angefochten wird. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgen nach §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Ausgang: Vollstreckungsgegenklage der Klägerin mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen, da der Vollstreckungstitel bereits mit Berufung angefochten ist
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Vollstreckungsgegenklage fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, soweit der angegriffene Vollstreckungstitel bereits durch ein zulässiges Rechtsmittel (z. B. Berufung) angefochten wird.
Die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage ist zu verneinen, wenn das anhängige Rechtsmittel geeignet ist, den Vollstreckungstitel zu beseitigen oder zu ändern, sodass ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit fehlt.
Eine Rüge der Unbestimmtheit des Titels begründet allein kein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage, wenn der Titel bereits im Rechtsmittelverfahren angegriffen wird.
Prozessuale Nebenentscheidungen über Kostentragung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war als freie Mitarbeiterin für die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, tätig. Unter dem Az. 2 O 554/13 führt die Beklagte einen Rechtsstreit gegen die Klägerin wegen ausstehender Honoraransprüche. Mit Teilurteil vom 7.4.2015 verurteilte das Landgericht Köln die hiesige Klägerin zur Auskunftserteilung „über die seit dem 11.5.2012 erfolgten Honorareingänge in den bis zum 11.5.2012 unter dem Kürzel 'SE' geführten und/oder von der Klägerin [der hiesigen Beklagten] seit dem 23.12.2008 bearbeiteten Akten zur Berechnung der Vergütungsansprüche der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Beklagte".
Die Klägerin griff dieses Teilurteil bei dem OLG Köln mit der Berufung, welche dort noch anhängig ist, an. Ferner wendet sie sich gegen dieses Teilurteil mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage.
Hinsichtlich der klägerseitig geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen wird auf die Klageschrift vom 29.7.2015 Bezug genommen. Zudem fehle es an der Bestimmtheit des Titels.
Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG Köln vom 7.4.2015, Az. 2 O 554/13 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage, soweit der Vollstreckungstitel bereits mit der Berufung angegriffen wird. So liegt der Fall hier. Auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 30.07.2015 wird Bezug genommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.