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Oberlandesgericht Köln·25 WF 149/93·25.07.1993

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen mutwilliger Isolierung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine isolierte Klage auf nachehelichen Unterhalt, obwohl der Anspruch bereits als Folgesache im Ehescheidungsverbundverfahren anhängig war. Das Familiengericht lehnte PKH als mutwillig ab; das OLG bestätigte dies. Begründet wurde dies damit, dass die Partei grundsätzlich den kostengünstigsten prozessualen Weg wählen muss und die Folgesache durch die negative Feststellungsklage anhängig geworden sei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags wegen Mutwilligkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ist grundsätzlich verpflichtet, unter gleichwertigen prozessualen Wegen den kostengünstigsten Weg zu wählen.

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Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nach § 114 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne nachvollziehbaren Grund isoliert geführt wird, obwohl sie im Verbundverfahren kostengünstiger geltend gemacht werden könnte.

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Eine Folgesache im Sinne von § 621 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO wird nicht an eine bestimmte Klageform gebunden; die rechtzeitige Erhebung einer negativen Feststellungsklage macht die Materie als Folgesache anhängig.

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Die nachträgliche Erhebung einer Leistungsklage ändert nichts an der bereits bestehenden Anhängigkeit der Folgesache und führt nicht zu einer Verdoppelung der Anhängigkeit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 Satz 1 ZPO§ 19 I GKG§ 17 I GKG§ 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 621 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO§ 282 ff. ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 32 F 75/93

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 17. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Parteien waren miteinander verheiratet. Nachdem sie sich Ende 1990 voneinander getrennt hatten, leitete die Antragstellerin im März 1991 ein Ehe-scheidungsverfahren ein. In dessen Verlauf fand am 19. November 1992 ein Termin zur mündlichen Verhand-lung statt, in welchem außer über die Ehescheidung selbst über den Versorgungsausgleich, die elterliche Sorge für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien und über den von der Antragstellerin gel-tend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch verhandelt wurde. Es wurde ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 17. Dezember 1992 bestimmt, in welchem das Familiengericht einen Beweisbeschluß zu zwei Fragen im Zusammenhang mit dem von der An-tragstellerin geltend gemachten Zugewinnausgleichs-anspruch erließ. Einige Tage vorher, am 2. Dezem-ber 1992, reichte der Antragsgegner eine negative Feststellungsklage beim Familiengericht ein, mit dem Antrag festzustellen, daß er der Antragstellerin über den Tag der Rechtskraft der Ehescheidung hinaus keinen Unterhalt schulde. Diese Klage wurde der Antragstellerin am 4. Dezember 1992 zugestellt. Am 11. Februar 1993 fand der Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht statt. Die Parteien wiederholten ihre schon früher gestellten Anträge, der Antrags-gegner erkannte den von der Antragstellerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch zum Teil an und stellte im übrigen den Antrag zu seiner negativen Feststellungsklage. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin erklärte, daß er in dieser Folge-sache nicht auftrete, woraufhin der Antragsgegner insoweit den Erlaß eines Versäumnisurteils beantrag-te. Am 4. März 1993 erging ein Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Schluß-Verbundurteil, durch wel-ches die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden minderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen, der Versor-gungsausgleich durchgeführt, der Antragsgegner zur Zahlung von 20.968,83 DM (als Zugewinnausgleich) verurteilt und dessen negativer Feststellungsklage - im Wege eines Teilversäumnisurteils - stattgege-ben wurde. Gegen den letztgenannten Teil des ihr am 18. März 1993 zugestellten Verbundurteiles legte die Antragstellerin am 22. März 1993 Einspruch ein. Ein Termin zur Verhandlung über ihn wurde auf den 17. Juni 1993 bestimmt, in diesem wurde die Sache vertagt.

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Inzwischen, nämlich am 19. April 1993, reichte die Antragstellerin beim Familiengericht eine Klage ein mit dem Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung nach-ehelichen Unterhaltes i.H.v. monatlich 2.155,71 DM zu verurteilen. Zugleich beantragte sie, dem An-tragsgegner für dieses Verfahren die Zahlung ei-nes Prozeßkostenvorschusses i.H.v. 4.250,55 DM auf-zugeben. Dieser Antrag wurde vom Familiengericht zurückgewiesen. Daraufhin beantragte die Antragstel-lerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Diesen Antrag wies das Familiengericht mit Beschluß vom 17. Juni 1993 ebenfalls zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei, der nacheheliche Un-terhaltsanspruch habe mit wesentlich geringeren Ko-sten im Rahmen des Verbundverfahrens geltend gemacht werden können und müssen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, wel-cher das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Familiengericht das Vorgehen der Antragstellerin als mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO angesehen und ihren Prozeßko-stenhilfeantrag daher zurückgewiesen.

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Wie das Familiengericht mit Recht ausgeführt hat, ist jede Partei, welche Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen will, grundsätzlich gehalten, für ihre Rechtsverfolgung unter mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht (allgemeine Meinung, vgl. z.B. OLG Bamberg, FamRZ 1990, 187 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn, wie im vor-liegenden Fall, ein Anspruch verfolgt werden soll, der nicht nur mit einer selbständigen Klage, son-dern auch im Rahmen eines Ehescheidungsverbundver-fahrens geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Ham-burg FamRZ 1981, 1005; OLG Koblenz FamRZ 1988, 306; OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 415; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 94). In derartigen Fällen obliegt es der hilfsbedüftigen Partei, ihren Anspruch, insbe-sondere, wie hier, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, bereits im Ehescheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Denn dies ist die erheblich kostengünstigere Verfahrensweise gegenüber einer isolierten Klageerhebung. Das erweist sich sehr deutlich auch im vorliegenden Fall: Das Familien-gericht hat den Gebührenstreitwert für den Eheschei-dungsrechtsstreit insgesamt auf 78.560,41 DM fest-gesetzt und hierbei den Gebührenstreitwert für die negative Feststellungsklage noch außer Acht gelassen. Der Gebührenstreitwert für das Ehescheidungsverfahren insgesamt wird also entsprechend zu erhöhen sein. Ob dieser sich bei Einführung einer Leistungsklage der Antragstellerin in das Verbundverfahren überhaupt noch weiter erhöhen wird, erscheint im Hinblick auf § 19 I GKG zumindest zweifelhaft. Jedenfalls entstehen in einem isolierten Rechtsstreit, für welchen der Gebührenstreitwert nach der Forderung der Antragstellerin gemäß § 17 I GKG auf 25.868,52 DM festzusetzen wäre, ungleich höhere Kosten. Zudem hätte die Antragstellerin im Ehescheidungsverbund-verfahren noch beantragen können, dem Antragsgegner die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zur Gel-tendmachung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches aufzugeben. Zwei derartigen Anträgen hat das Fami-liengericht im Rahmen jenes Verfahrens stattgegeben. Vor diesem Hintergrund stünde es der Antragstellerin nur dann frei, wegen ihres nachehelichen Unter-haltsanspruches einen isolierten Rechtsstreit zu führen, wenn besondere, nachvollziehbare Gründe ein derartiges Vorgehen sinnvoll erscheinen ließen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, Seite 5; OLG Celle, NdsRpfl 1990, 246). Solche aber sind nicht ersicht-lich, auch nicht nach dem Vorbringen in der Be-schwerdeschrift.

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Dies alles gilt umsomehr, als die Antragstellerin nach wie vor noch die Möglichkeit hat, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Eheschei-dungsverbundverfahren geltend zu machen. Nach § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO muß das eine Folgesache, hier eine solche nach § 621 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO, betreffende Verfahren freilich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Ehescheidungssache anhängig gemacht sein. Die mündliche Verhandlung in der Ehescheidungssache ist am 11. Februar 1993 abgeschlossen worden. Das am 4. März 1993 verkündete Verbundurteil ist in Hinsicht auf die Ehescheidung bereits seit dem 27. April 1993 rechtskräftig. Das aber hindert die Antragstellerin nicht daran, ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch noch im Ehe-scheidungsverbundverfahren zu verfolgen. Denn diese Folgesache ist rechtzeitig vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Ehescheidungssache anhängig gemacht worden und der sie betreffende Teil des Verbundverfahrens ist noch nicht beendet. Die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" ist dadurch an-hängig geworden, daß der Antragsgegner die erwähnte negative Feststellungsklage erhoben hat. Sie hat, unabhängig von der prozessualen Form einer Fest-stellungsklage materiell-rechtlich den Unterhaltsan-spruch der Antragstellerin für die Zeit nach rechts-kräftiger Ehescheidung zum Gegenstand. § 621 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO und § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO sprechen nicht von einer bestimmten Klageform, in welcher ein Unterhaltsanspruch geltend zu machen sei, son-dern davon, daß ein durch Eheschließung begründeter Unterhaltsanspruch, wenn er in den Ehescheidungs-verbund eingeführt werden soll, spätestens bis zu einem bestimmten Termin, nämlich dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Ehescheidungssache, anhängig gemacht werden müsse, in welcher Form auch immer. Dieser Regelung ist durch die rechtzeitige Erhebung der negativen Feststellungsklage Genüge getan. Auf der so geschaffenen Grundlage hat das Familiengericht, da Bedenken gegen die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage nicht feststellbar sind, darüber zu entscheiden, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, dessen diese sich berühmt, den der Antragsgegner aber bestreitet, besteht oder nicht. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Unterschied machen, in welcher prozessualen Form die Parteien ihre Auseinandersetzung über die einmal anhängig gewordene Folgesache "nachehelicher Unterhalt" führen. Mag hierüber allein im Rahmen der vom Antragsgegner erhobenen negativen Feststellungs-klage gestritten werden oder - auch - einer (Wider-) Leistungsklage der Antragstellerin; die gerichtliche Auseinandersetzung und die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung hat allemal den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zum Gegen-stand, eine Folgesache im Sinne von § 621 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO. Wenn die Antragstellerin im jetzigen Stadium des Ehescheidungsverbundverfahrens eine sol-che Klage erhebt, dann ändert sich hierdurch an der bereits bestehenden Anhängigkeit der Folgesache nichts, diese ist einmal anhängig geworden und es infolge des von der Antragstellerin gegen das Teil-versäumisurteil eingelegten Einspruchs bis heute ge-blieben, die Anhängigkeit der Folgesache wird durch eine Klageerhebung von Seiten der Antragstellerin nicht gleichsam verdoppelt oder verstärkt.

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Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verspätung kann es der Antragstellerin nicht verwehrt werden, noch im Rahmen des Ehescheidungs-verbundes ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Abgesehen davon, daß eine (Wider-) Klage kein Angriffs- oder Verteidigungs-mittel im Sinne von §§ 282 ff. ZPO ist, haben die Parteien auch im Rahmen der vom Antragsgegner erhobenen negativen Feststellungsklage bereits um-fangreich zur Sache vorgetragen, so daß mit einer Verzögerung des Rechtsstreites infolge eines von der Antragstellerin zu stellenden Antrages auf Verurtei-lung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht zu rechnen ist.

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Gebührenstreitwert für die Beschwerde: 3.000,00 DM.